Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 19.33983

Datum:
27.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32508
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Die Frage, ob „die Abschiebung einer ledigen Frau, insbesondere mit Kleinkindern, nach Sierra Leone wegen Verletzung des Art. 3 EMRK nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig“ ist, ist  nicht verallgemeinernd zu beantworten, sondern bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 18.30170 2019-09-19 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Klägerin ist Staatsangehörige Sierra Leones und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 19. September 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 9 ZB 19.30847 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die Frage, ob „die Abschiebung einer ledigen Frau, insbesondere mit Kleinkindern, nach Sierra Leone wegen Verletzung des Art. 3 EMRK nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig“ ist, ist bereits nicht verallgemeinernd zu beantworten, sondern bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 – 8 ZB 18.33333 – juris Rn. 9 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in seinen Heimatstaat drohen, darauf abgestellt, dass die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern als Familie zusammenlebt und dass davon auszugehen ist, dass sie zusammen nach Sierra Leone zurückkehren (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.9.2019 – 15 ZB 19.33171 – juris Rn. 17). Es hat ferner unter Würdigung der schwierigen Lebensbedingungen in Sierra Leone ausgeführt, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte in der Lage sein werden, das Existenzminimum für die Familie zu erarbeiten, selbst wenn sie auf sich allein gestellt sein sollten. Aufgrund der Angaben des Lebensgefährten der Klägerin ist das Verwaltungsgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass die Familie Unterstützung von der Familie des Lebensgefährten der Klägerin erhalten würde. Dem tritt das Zulassungsvorbringen zudem nicht substantiiert entgegen. Der bloße Hinweis auf einen Bericht der Bertelsmann Stiftung aus dem Jahr 2018 zur Verarmung in Sierra Leone, der die Schwierigkeiten der Existenzsicherung in Sierra Leone aufzeigt, wie sie auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurden, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2019 – 9 ZB 19.32518 – juris Rn. 3). Mit dem Hinweis, die Klägerin sei nicht verheiratet, weswegen ihre Unterstützung durch den Vater ihrer Kinder nicht sichergestellt sei, wendet sich das Zulassungsvorbringen vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird aber kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2019 – 9 ZB 19.31896 – juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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