Aktenzeichen 8 U 2471/19
BGB § 826
GG Art. 103
Leitsatz
Verfahrensgang
8 U 2471/19 2019-10-15 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.04.2019, Az. 24 O 14697/18, berichtigt mit Beschluss vom 02.07.2019, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieser Beschluss sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
Gründe
Tatsächliche Feststellungen
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Neufahrzeugs der Marke BMW Typ 318d Touring, Euro Norm 6, mit Kaufvertrag vom 31.03.2016 von der Beklagten zu 2) zu einem Kaufpreis von 43.300 € wegen dort angeblich verbauter unzulässiger Abschalteinrichtungen.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach – und Streitstandes wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 01.04.2019 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben.
Das Erstgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Zum einen sei es nicht zuletzt aufgrund einer Pressemitteilung des Kraftfahrtbundesamtes (nachfolgend abgekürzt: KBA) vom 15.02.2018 (Anlage B 1) davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung besitze. Der Kläger sei hinsichtlich etwaiger deliktischer Ansprüche im Zusammenhang mit der behaupteten Abgasmanipulation seiner Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Die in Bezug genommenen Medienberichte/ Studien der Deutschen Umwelthilfe/ Messungen des Umweltbundesamtes bzw. der Technischen Universität G. beträfen gar nicht oder nur am Rande die Beklagte zu 1) und seien im Übrigen nicht aussagekräftig, zumal beim streitgegenständlichen Fahrzeug keinerlei Hinweise vorlägen, dass es von einer Abgasmanipulation betroffen sei. Die Tatsache, dass bei einigen Autokonzernen oder Fahrzeugmodellen unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien, führe nicht dazu, dass sämtliche Fahrzeughersteller und – modelle einem Generalverdacht unterlägen. Dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei nicht nachzugehen, da es sich dabei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handele.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, die u.a. rügt (Bl. 195/238), dass sein Vortrag zu Unrecht als nicht schlüssig und substantiiert behandelt worden sei, da er hinreichend konkret zu einer illegalen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Pkw unter Antritt von Zeugen- und Sachverständigenbeweis vorgetragen habe. Seinen Beweisangeboten auf Einvernahme der Zeugen B., Dr. T., Sch., Mi., Br., M. und Mü. sei zu Unrecht nicht nachgegangen worden. Bei dem angebotenen Sachverständigengutachten handele es sich nicht um einen Ausforschungsbeweis. Auch sei die Beweiswürdigung des Erstgerichts fehlerhaft, da es sich mit den vorgelegten Anlagen/ Messungen nicht korrekt auseinandergesetzt habe. Zu der Thematik Thermofenster und konkret zur „Optimierung der Thermofenster in dem hier verbauten Motor N47“ (Bl. 204) sei hinreichend vorgetragen, das Erstgericht habe insoweit die Darlegungsund Beweislast verkannt (Bl. 209). Dabei handele es sich, wie von diversen Erstgerichten bereits festgestellt, auch um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Unter Berufung auf Rechtsprechung zum Dieselskandal bezüglich eines anderen Autoherstellers rügt der Kläger zudem fehlerhafte Feststellungen zur Zurechnung und Kenntnis des Vorstandes. Kaufvertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) seien nicht verjährt, zudem müsse sich diese das Wissen der Beklagten zu 1) zurechnen lassen (Bl. 229 f.). Unter den Ziff. 12 bis 15 erfolgt „weiterer Vortrag zur Abschaltung der Abgasrückführung“ nebst Bezugnahme auf TÜV-Berichte, ICCT-Messungen, etc.
Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter und beantragt (Bl. 195f) unter Abänderung des Ersturteils:
I. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klagepartei EURO 28.126 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug – um – Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Pkw BMW Typ 318 d FIN: …507.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.564,26 freizustellen.
Die Beklagte zu 1) beantragt (Bl. 243) ebenso wie die Beklagte zu 2) (Bl. 274)
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Hinweisbeschluss des Senats vom 15.10.2019 (Bl. 277/ 296), auf den Bezug genommen wird, wurde der Kläger unter Fristsetzung zum 15.11.2019 darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 II ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 15.11.2019 (Bl. 297/ 345) hat der Kläger zum Hinweisbeschluss Stellung genommen.
Ergänzend wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Begründung
Die zulässige Berufung des Klägers ist im Beschlusswege als unbegründet zurückzuweisen, da sämtliche Voraussetzungen hierfür gemäß § 522 II ZPO vorliegen.
I. Zulässigkeit der Berufung
Die Berufung des Klägers ist zulässig, war mithin nicht, wie von den Beklagten beantragt, gemäß § 522 I ZPO zu verwerfen.
§ 520 III 2 Nr. 2 ZPO verlangt für die Berufungsbegründung (nachfolgend abgekürzt: BB) „die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt“. Die Vorschrift dient dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu erreichen. Eine Berufungsbegründung bedarf deshalb einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss v. 27.01.2015, Az.: VI ZB 40/ 14, NJW-RR 2015, 511; Beschluss v. 28.07.2016, Az.: III ZB 127/ 15). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG NZA 2005, 597, 598). Es ist vielmehr klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (BGH NJW-RR 2007, 1363). Eine BB, die sich weitgehend aus Textbausteinen zusammensetzt, die andere Rechtsstreitigkeiten betreffen, genügt diesen Anforderungen nicht (BGH, Beschluss vom 27.05.2008, Az.: XI ZB 41/06).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einer hinreichenden BB auszugehen, da der Kläger verdeutlicht, dass er die rechtliche Würdigung des Erstgerichts aus verschiedenen Gründen umfassend angreift.
II. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung, § 522 II Nr. 1 ZPO
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.04.2019 hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 II Nr. 1 ZPO.
Eine offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn schon auf Grund der Aktenlage unter Berücksichtigung zulässiger neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel auch bei Durchführung der mündlichen Verhandlung der Berufung kein Erfolg beschieden wäre, wenn mithin eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann (Zöller/Heßler, § 522 ZPO Rn. 36 mwN). Die Aussichtslosigkeit der Berufung muss nicht auf der Hand liegen, vielmehr darf sie Ergebnis „vorgängiger gründlicher Prüfung“ sein (BT – Drs. 17/6406, 11). So verhält es sich im Streitfall. Der Senat hat die von der Klagepartei erhobenen Rügen gründlich geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung bereits aufgrund der Aktenlage keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts sowie auf seinen Hinweisbeschluss vom 15.10.2019 Bezug. Seine leitenden Erwägungen hat er in dem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht. Der hierauf erwidernde Schriftsatz des Klägers vom 15.11.2019 ist nicht geeignet die in diesem Beschluss aufgeführten Argumente zu entkräften bzw. der Berufung des Klägers zum Erfolg zu verhelfen.
1. Allgemeine Anmerkungen
a) Die auf einen Hinweis gemäß § 522 II 2 ZPO eingeräumte Frist zur Stellungnahme ermöglicht nicht etwa eine Art „zweite Berufungsbegründung“, denn die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 II 1 ZPO ist abgelaufen.
b) Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 15.11.2019 neu vorträgt, ist dieses Vorbringen gemäß §§ 530, 296 I ZPO verspätet und mithin zwingend zurückzuweisen, da die Zulassungsvoraussetzungen nach § 296 I, IV ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht sind (Thomas/Putzo-Reichold, § 530 ZPO, Rn. 4; Münchener Kommentar/ Rimmelspacher, § 522 ZPO, Rn. 29). Darauf hatte der Senat als nobile officium auch bereits in seinen „Allgemeinen Verfahrenshinweisen“ ausdrücklich aufmerksam gemacht (nach Bl. 179/180). Dies gilt z.B. für Ziff. 5 der Stellungnahme.
c) Die 49-seitige Stellungnahme des Klägers setzt sich im Wesentlichen zusammen aus
– seitenlangen Zitaten von/aus Gerichtsentscheidungen, die keinen Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug/ Motor/ Fahrzeughersteller/ den Beklagten haben (z.B. S. 5-10, 11-14, 18-20, 26-29, 37-44, 46),
– auf S. 26 ff. aus seitenlangen, wörtlichen Wiedergaben aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 17.01.2019, 23 O 178/18, Rz. 37 ff., ohne dies kenntlich zu machen (was befremdet), sondern – im Gegenteil – dies als „Gutachterliche Feststellungen“ vorzutragen (was noch mehr befremdet),
– teilweise identischer/ teilweise nur leicht abgewandelter Wiederholung des erstinstanzlichen Klägervortrages aus dem Schriftsatz vom 18.03.2019, Bl. 102 ff., und der Berufungsbegründung (z.B. S. 8-10, 12-14, 17-20, 24, 25-30),
– allgemeinen wissenschaftlichen Ausführungen zum Schadstoff NOx (S. 14-16), zur Erforderlichkeit der Einhaltung von Grenzwerten auch außerhalb des NEFZ (S. 18 ff.), zum Wortlaut und zu Erwägungsgründen der VO (EG) 715/2007 bzw. der dort angesprochenen unzulässigen Abschalteinrichtung im Allgemeinen (S. 20 ff.).
Dies zeigt zweierlei:
– Die ohne sinnhafte/ strukturierte Gliederung verfasste Stellungnahme wird dem eigentlichen Zweck des § 522 II 2 ZPO, nämlich dem Berufungsführer Gelegenheit zur Äußerung zu den bislang leitenden Erwägungen des Berufungsgerichts zu geben, nicht gerecht.
– Die Stellungnahme ist nicht geeignet die Erwägungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss zu erschüttern, da sie sich allenfalls am Rande mit diesen befasst.
d) Der Kläger verkennt weiterhin, dass die Tatsache allein, dass es im Bereich des Volkswagen-Konzerns insbesondere beim Motor EA189 zum Einsatz einer unerlaubten Abschalteinrichtung gekommen ist, nicht dazu führt, dass er bezüglich seines konkreten Fahrzeugs mit einem anderen Motor eines anderen Fahrzeugherstellers nicht konkret darlegen muss, weshalb auch in seinem Fall konkrete Anhaltspunkte für eine solche oder andere Abschalteinrichtung bestehen, die eine Haftung der hiesigen Beklagten rechtfertigen. Die rein spekulative Äußerung eines Generalverdachts genügt dafür nicht. Im Übrigen kommt es für eine etwaige deliktische Haftung nach § 826 BGB entscheidend auf das Vorliegen bzw. die vorsätzliche Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, nicht hingegen auf die Gefährlichkeit von Schadstoffen und die Einhaltung von Grenzwerten/ Emissions- / Verbrauchswerten im Allgemeinen an.
2. Ergänzende Anmerkungen zur Stellungnahme des Klägers Die Stellungnahme des Klägers ändert nichts daran, dass er hinreichende greifbare Anhaltspunkte für eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) nach § 826 BGB für eine vorsätzliche Verwendung einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“ in seinem Fahrzeug (-motor), für das es weder irgendwelche Anordnungen des KBA noch eine Rückrufaktion der Beklagten zu 1) noch ein Softwareupdate bzw. eine Aufforderung zu einer Nachrüstung gibt, nicht dargetan hat. Eine Haftung der Beklagten zu 2) scheidet ebenfalls aus, wie vom Senat auf S. 18/19 seines Hinweisbeschlusses dargelegt, zu dem der Kläger nicht mehr Stellung genommen hat.
Nachdem der Kläger sich mit dem Hinweisbeschluss des Senats so gut wie nicht befasst hat, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf diesen und führt nur ergänzend unter Bezugnahme auf die vom Kläger gewählten Gliederungspunkte noch folgendes aus:
Zu 1. Vortrag unrichtig als verspätet gerügt, S. 4-5 Bei der Präklusion der Ausführungen des Klägers in der BB ab S. 36, Ziff. 12-15 (wortgleich mit dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 05.06.2019, S. 4 ff.) hat es sein Bewenden. Denn am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Präklusion ändert sich nichts durch den nunmehrigen, ebenfalls verspäteten Vortrag des Klägers vom 15.11.2019 auf S. 4, wonach die späten Ausführungen dem Umstand geschuldet seien, dass die technischen Ausführungen und Messwerte den Klägervertretern erst kurz zuvor „zur Verfügung gestellt“ worden seien, da sowohl im Schriftsatz vom 05.06.2019 als auch in der BB ein diesbezüglicher Hinweis fehlt. Außerdem erklärt das nicht, warum diese nicht früher „zur Verfügung gestellt“ werden konnten.
Gleiches gilt für die hilfsweisen Ausführungen des Senats zu der Entscheidungserheblichkeit und Nachvollziehbarkeit des neuen, weitgehend aus Zahlenwerk und Messungen aus dem Jahr 2017 bestehenden Klägervortrages in der BB, der keinen konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug (-motor) aufweist, nachdem der Kläger hierzu inhaltlich nicht mehr Stellung genommen hat.
Zu 2. Zu den technischen Daten des Fahrzeuges und Ungenauigkeiten im Vortrag im Lichte der Entscheidung des OLG Köln, S. 5-6 Selbst wenn man, nachdem der Kläger nunmehr mehr oder weniger (bei der Angabe N 47 handele sich um „ein Versehen“ bzw. der Vortrag zu dem Motor N 47 und dem Motor B 47 sei „so beabsichtigt“ gewesen, Bl. 301) klargestellt hat, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug der Motor B 47 verbaut ist, was die Beklagte zu 1) nicht bestreitet, davon ausgeht, dass erstmals in der Berufungsinstanz der konkret streitgegenständliche Fahrzeugmotor hinreichend dargelegt ist, genügt dies für eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) nicht, da der klägerische Vortrag im Übrigen nicht ausreichend und infolge dessen auch eine Beweisaufnahme nicht geboten war, wie vom Senat im Einzelnen auf S. 8 ff. seines Hinweisbeschlusses dargelegt. Der pauschale Hinweis des Klägers am Ende seines nachfolgenden Gliederungspunktes Ziff. 3 auf „verschiedene Messungen und Zeitungsberichte als Beweis sowie Zeugen und insbesondere ein Sachverständigengutachten für das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung“ (Anm. des Senats: welche?) erschüttern das Ersturteil und die Erwägungen des Senats nicht.
Zu 3. Zur Darlegungsund Beweislast der Klagepartei, S. 6-7 Die wörtliche Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Köln, deren Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Sachverhalt sich nicht erschließt, ändert an der Rechtsauffassung des Senats zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers nichts. Eine Verletzung von Art. 103 GG steht, auch aufgrund des ausführlichen Hinweisbeschlusses des Senats, nicht im Raum.
Zu 4. Sekundäre Darlegungslast der Beklagten, S.7-14 Die weitgehend aus Wiederholungen des Vortrages der BB und Referieren/ Zitieren von erstinstanzlichen Urteilen und eines Hinweises des OLG Stuttgart, deren Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Sachverhalt sich ebenfalls nicht erschließt, bestehenden Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Einzelfalls, wie vom Senat im Einzelnen in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 1) zu begründen.
Zu 5. Gefährlichkeit des Schadstoffs NOx, S. 14-16 Dieser Vortrag ist verspätet und nicht entscheidungserheblich.
Zu 6. Vorsatz, S. 16-17
Auch diese Ausführungen des Klägers lassen Bezug zu einer konkreten angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung, verbaut in seinem Fahrzeug mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1), vermissen, auch soweit erstmals (und damit verspätet) ein „Hard cycle beating“ angesprochen wird. Deshalb hat es bei den Hinweisen des Senats zum Schädigungsvorsatz, differenziert nach den im Raum stehenden unzulässigen Abschalteinrichtungen, sein Bewenden.
Zu 7. Sittenwidrigkeit, S. 17-18
Diese lediglich Vortrag aus dem Schriftsatz vom 18.03.2019 wiederholende Passage hat keinerlei Bezug zu den Hinweisen des Senats.
Zu 8. Thermofenster ist unzulässige Abschalteinrichtung, S. 18 und zu 11. Thermofenster ist unzulässige Abschalteinrichtung, S.45-48 Zwar greift der Kläger aus dem Senat unerfindlichen Gründen gleich an zwei Stellen das Thema „Thermofenster“ nochmals auf, lässt aber jegliche Auseinandersetzung mit den Hinweisen des Senats vermissen. Der Senat hat im Einzelnen auf den S. 13 ff. seines Hinweisbeschlusses dargelegt, warum der Sachvortrag des Klägers die Annahme einer diesbezüglichen Schädigungshandlung der Beklagten zu 1) nicht trägt und für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das nur „ins Blaue hinein“ erfolgen könnte, nicht genügt. Er hat insbesondere auch dargelegt, dass und warum der Sachvortrag für einen diesbezüglichen Schädigungsvorsatz nicht ausreicht und dass der vorliegende Sachverhalt mit den „VW-Fällen“ nicht vergleichbar ist. Dabei hat es sein Bewenden.
Zu 9. Einhaltung der Grenzwerte auch außerhalb des NEFZ erforderlich, S. 18-31 Bei diesem, sehr breiten Raum einnehmenden, sehr allgemein gehaltenen Klägervortrag ist weder ein Bezug zu den Hinweisen des Senats noch ein Erkenntniswert für die tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen des vorliegenden Sachverhalts erkennbar.
Zu 10. Unzulässige Abschalteinrichtung iSd VO…, S. 31-45 Gleiches gilt für dieses Kapitel, das lediglich aus allgemeinen, rechtshistorischen – bzw wissenschaftlichen, teilweise auch neuen (und mithin verspäteten) Ausführungen und im Übrigen aus seitenlangen Zitaten aus anderen Rechtsstreitigkeiten zu anderen Fahrzeugen anderer Fahrzeughersteller besteht.
Zu 12. Konkrete Schaltpunkte bereits in der ersten Instanz vorgetragen, S.48 Der genaue Inhalt von Abs. 1 erschließt sich dem Senat nicht. In Abs. 2 wird auf einen „(nachgelassenen) Schriftsatz vom 17.04.2019“ des Klägers Bezug genommen, den es in diesem Verfahren nicht gibt. Abgesehen davon übersieht der Vortrag, dass sich der Senat mit dem vom Kläger erwähnten Sachvortrag (hier im Schriftsatz vom 18.03.2019 bzw. in der BB) im Einzelnen auf S. 15-17 seines Hinweisbeschlusses befasst hat.
III. Weitere Voraussetzungen von § 522 II Nr. 2 bis 4 ZPO
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 522 II Nr. 2 ZPO.
Grundsätzliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, Rn. 82; Thomas/Putzo-Reichold, § 511 ZPO, Rn. 20). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht eine solche Rechtsfrage, „die praktisch alle Autokäufer betrifft, die ein anderes Fahrezug als einen Volkswagen mit Motor EA189 gekauft haben“ (Bl. 298), nicht im Raum. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des BGH unter tatrichterlicher Würdigung des Vorbringens des Klägers (ebenso OLG Koblenz, aaO, Rz. 43). Folglich erfordern auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil, § 522 II Nr. 3 ZPO, zumal die Rechtsauffassung des Senats (wie in seinem Beschluss in einem Parallelverfahren vom 29.08.2019, Az.: 8 U 1449/19, BeckRS 2019, 19592, im Einzelnen dargelegt) im Einklang mit der Entscheidungspraxis anderer Oberlandesgerichte steht. Etwaige Zwischenentscheidungen anderer Obergerichte spielen hier keine Rolle. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 II Nr. 4 ZPO. Dass eine der anerkannten Fallgruppen oder eine vergleichbare Konstellation vorliegt, wonach die Rechtsverfolgung für ihn existentielle Bedeutung hat, wie etwa in Arzthaftungssachen (BTDrs. 17/6406 S. 11), die ausnahmsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 522 II Nr. 4 ZPO gebieten würde, hat der Kläger nicht dargetan. Zur Beseitigung angeblicher „grober Fehlvorstellungen des Sachverhalts“ sieht die ZPO bei einem Vorgehen gemäß § 522 II ZPO eine mündlichen Verhandlung nicht vor.
IV. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 3 ZPO, §§ 47, 48 GKG bestimmt.