Aktenzeichen AN 13b D 19.01798
Leitsatz
1. Die Frist des Art. 60 Abs. 2 BayDG gilt nicht absolut, sondern ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in Art. 60 Abs. 1 BayDG genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und Anhörungspflicht zu verletzen, so dass die Setzung einer Frist nach Art. 60 Abs. 2 BayDG nur in Betracht kommt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine schuldhafte Verfahrensverzögerung durch die zuständige Behörde vorliegt. (Rn. 49 und 51) (redaktioneller Leitsatz)
3. Werden der Disziplinarbehörde angeforderte Unterlagen nur verzögert zur Verfügung gestellt, Akteneinsichtsgesuche gestellt und kommt es während der Sommerferien zu einer (mehrere Wochen umfassenden) Verzögerung weiterer Schritte der Disziplinarbehörde, kann eine schuldhafte Verfahrensverzögerung (noch) nicht angenommen werden. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller stand als Regierungsobersekretär im Dienste des Antragsgegners. Er war als Verwaltungsbeamter an der …Realschule in … tätig.
Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. März 2019 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – leitete mit Verfügung vom 8. Februar 2019 gegen den Antragsteller wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG ein Disziplinarverfahren ein. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, schuldhaft von der Regierung … angeordnete amtsärztliche Untersuchungen zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit nicht wahrgenommen zu haben. Darüber hinaus sei der Antragsteller im Zeitraum vom 30. Juli 2018 bis zum 31. August 2018 unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen.
Der Antragsteller wurde am gleichen Tag durch die Disziplinarbehörde über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt und über seine Rechte im Disziplinarverfahren belehrt.
Mit Schreiben vom 8. März 2019 zeigten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers an und nahmen zu den disziplinarrechtlichen Vorwürfen Stellung. Es wurde beantragt, den jetzigen Schulleiter, Herrn …, den ehemaligen Schulleiter, Herrn … …, Herrn StR … …, Frau VAe … …, und Herrn FOL … zu befragen.
Auf telefonische Anforderung der Disziplinarbehörde vom 25. April 2019 übermittelte die Regierung … mit Schreiben vom 30. April 2019, eingegangen bei der Disziplinarbehörde am 7. Mai 2019, den Bescheid über die Ruhestandsversetzung des Antragstellers vom 22. Februar 2019.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers der Disziplinarbehörde mit, es läge bisher keine Stellungnahme zum Schreiben vom 8. März 2019 vor. Es werde davon ausgegangen, dass zwischenzeitlich weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes unternommen worden seien. Sobald sämtliche seitens der Bevollmächtigten angeforderten Beweismittel und Zeugenaussagen vorlägen, werde um unverzügliche Übersendung der Akten zur Einsichtnahme gebeten.
Laut einem Aktenvermerk der Disziplinarbehörde vom 28. Mai 2019 habe die Regierung … … in einem Telefongespräch zu der Frage, ob dem Antragsteller die E-Mail des vormaligen Schulleiters vom 31. Oktober 2017 zugegangen und diese gelesen worden sei, mitgeteilt, dass der Antragsteller ab dem 31. Oktober 2017 im Krankenstand gewesen sei. Es sei aber technisch möglich und auch zulässig gewesen, sich von seinem Privat-PC auf den dienst-PC einzuloggen und die E-Mails zu lesen. Der Antragsteller hätte sich zumindest informieren müssen und nicht einfach so in den Urlaub gehen können.
Am 22. Juli 2019 forderte die Disziplinarbehörde in einem Telefonat mit der Regierung … eine am 21. Mai 2019 erstellte, an die Regierung … adressierte und dort am 3. Juni 2019 eingegangene Stellungnahme des Leiters der …Realschule zur Genehmigung des Jahresurlaubs 2018 zur Person des Antragstellers an.
Diese ging am 29. Juli 2019 bei der Disziplinarbehörde ein.
Mit Schreiben vom 21. August 2019 bat die Disziplinarbehörde das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des ehemaligen Schulleiters der …Realschule, Herrn …, um diesen als Zeugen vernehmen zu können. Die Rückantwort ging am gleichen Tag ein.
Mit Verfügung vom 22. August 2019 wurde als Termin zur Beweisaufnahme der 19. September 2019 festgesetzt. Der Antragsteller und sein Bevollmächtigte wurden mit Schreiben vom gleichen Tag über die Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 13. September 2019 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers die Übermittlung der Personalakte, um in diese Einsicht nehmen zu können.
Die Disziplinarbehörde erwiderte unter dem 16. September 2019, dass Personalakten grundsätzlich nicht versandt würden, sondern nach Terminabsprache zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden könnten. Es wurde angeboten, anlässlich des für den 19. September 2019 anberaumten Termins zur Zeugeneinvernahme die beantragte Akteneinsicht zu nehmen.
An der Beweisaufnahme nahmen weder der Antragsteller noch dessen Bevollmächtigter teil.
Unter dem 19. September 2019 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers erneut die Übersendung der Personalakte sowie der Disziplinarakte.
Mit Schreiben vom 23. September 2019 wurden dem Bevollmächtigten des Antragstellers die Disziplinarakte, die Akte des Verwaltungsverfahrens sowie die Akte des Vorermittlungsverfahrens zur Einsicht übersandt. Die beantragte Akteneinsicht in die Personalakte wurde über das Amtsgericht … gewährt. Der Versand der Personalakte an das Amtsgericht … erfolgte ebenfalls am 23. September 2019.
Mit Schriftsatz vom 17. September 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Festsetzung einer Frist nach Art. 60 BayDG sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Trotz der Erinnerung durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt vom 14. Mai 2019 habe die Disziplinarbehörde erst wieder mit Schreiben vom 22. August 2019 reagiert, indem sie die Befragung nur eines, durchaus nicht maßgeblichen Zeugen am 19. September 2019 angekündigt habe. Zwischenzeitlich gegebenenfalls eingeholte Beweismittel seien nicht benannt worden.
Die Frist von sechs Monaten gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayDG sei bereits zum 11. August 2019 verletzt worden.
Ein zureichender Grund für ein länger als sechs Monate dauerndes behördliches Disziplinarverfahren liege nicht vor. Die Disziplinarbehörde sei zwischen dem 8. März 2019 und dem 22. August 2019 untätig geblieben. Ein zügiger Abschluss sei auch nicht zu erwarten, da es bislang fast ein halbes Jahr gedauert habe, nur einen Zeugen zur Befragung vorzuladen, obwohl der Aussage der weiteren Zeugen die wenigstens gleiche Bedeutung beizumessen sein dürfte.
Soweit die vom Gericht gesetzte Frist verletzt werde, werde vorsorglich die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Art. 60 Abs. 3 Satz 1 BayDG beantragt.
Es werde gebeten, die Formblätter für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu übersenden.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2019, den Antrag abzulehnen.
Die Frist des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayDG sei keine absolute Frist, sondern Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes. Ein eventuell säumiges Verhalten müsse zudem auf einem verfahrensrechtlichen Verschulden beruhen (Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 10).
Zwar sei das Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung abgeschlossen worden, sodass der Antrag zulässig sei. Jedoch liege kein für die Begründetheit des Antrags erforderliches schuldhaftes säumiges Verhalten der Disziplinarbehörde vor. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe mit Schreiben vom 8. März 2019 zahlreiche Beweisanträge gestellt. Nachdem eine Stellungnahme durch den aktuellen Schulleiter vom 31. Mai 2019 durch die Regierung … mit Schreiben vom 22. Juli 2019 vorgelegt worden sei, habe die Disziplinarbehörde mit Verfügung vom 22. August 2019 die Beweisaufnahme für den 19. September 2019 festgelegt. Ein Vorziehen des Falles vor anderen dringlich zu bearbeitenden Disziplinarverfahren sei mit Blick auf die im Raum stehenden Vorwürfe nicht angezeigt. In der Beweisaufnahme sei der aus Sicht der Disziplinarbehörde einzig relevante Zeuge RSD a.D. … … zum allein entscheidungserheblichen Beweisthema der Praxis der Urlaubsgenehmigungen sowie der Genehmigung des Sommerurlaubs 2018 in Abwesenheit des Bevollmächtigten sowie des Antragstellers vernommen worden. Das Ergebnis der Ermittlungen sei in einem Vermerk vom 9. Oktober 2019 ausführlich dargestellt und der Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tag hierzu gemäß Art. 32 BayDG abschließend angehört worden. Die Disziplinarbehörde gehe davon aus, dass das behördliche Disziplinarverfahren zeitnah abgeschlossen werde.
Unter dem 9. Oktober 2019 fertigte die Disziplinarbehörde das Ergebnis der Ermittlungen zur abschließenden Anhörung (Art. 32 BayDG).
Der genannte Vermerk wurde am selben Tag den Bevollmächtigten des Antragstellers übermittelt. Es wurde eine Frist zur Rückäußerung bis zum 6. November 2019 eingeräumt.
Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. Oktober 2019 wurde dem Antragsteller zusammen mit dem Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit gerichtlichem Schreiben 16. Oktober 2019 übersandt.
Mit Schriftsätzen vom 18. Oktober 2019 rügte der Antragsteller, dass Akteneinsicht in die Personalakte erst mit Verzögerung über das Amtsgericht … gewährt worden sei. Nach Auskunft seines Bevollmächtigten ende diese Akte jedoch im November 2016. Erst danach seien die maßgeblichen Unterlagen aufgelaufen.
Die Disziplinarbehörde verzögere somit das Verfahren weiterhin. Er habe deshalb mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 gegen die Disziplinarbehörde Fachaufsichtsbeschwerde erhoben.
Der Disziplinarbehörde stehe im vorliegenden Antragsverfahren weder eine Antrags-, Einspruchs- noch ein Mitspracherecht zu.
Er berufe sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 2011 – 13 DA 11.1632 -, wonach behördeninterne Unzulänglichkeiten nicht zu seine Lasten gehen dürften.
Nach Angaben der Disziplinarbehörde sei die Frist des Art. 60 BayDG nicht als absolute Frist zu sehen. Diese Art der Fristberechnung mache er auch für sich geltend. Weder die Termine zu amtsärztlichen Untersuchungen noch für angeblich unerlaubt eingebrachten Erholungsurlaub seien absolut zu sehen.
Es werde nochmals gerügt, dass die Disziplinarbehörde den Beweisantrag seines Bevollmächtigten vom 8. März 2019 nicht verbeschieden oder in anderer Weise darauf reagiert habe.
Den Zugang einer abschließenden Anhörung gemäß Art. 32 BayDG habe er bis zur Fertigung seines Antrags nicht feststellen können.
Es werde gerügt, dass über den gestellten Beweisantrag nicht förmlich entschieden worden sei. Es hätte eine weitere Beweisaufnahme erfolgen müssen. Den Aussagen des einvernommenen Zeugen werde vollumfänglich widersprochen. Diese seien nicht geeignet, dem Antragsteller Pflichtverletzungen nachzuweisen.
Was die Behauptung der Disziplinarbehörde betreffe, am „31.05.2019“ durch „Stellungnahme des Herrn RSD …“ tätig gewesen zu sein, werde die Existenz dieser angeblichen Terminierung bestritten. Es dürfte sich auch um eine reine Schutzbehauptung handeln, um von den Fristversäumnissen gemäß Art. 60 BayDG abzulenken.
Außerdem seien auch zwischen dem 8. März 2019 (Beweisantrag) und dem 31. Mai 2019 (angebliche Stellungnahme …) fast drei Monate untätig vergangen, sowie zwischen dem 31. Mai 2019 und dem 22. August 2019 (Information über Zeugenbefragung) fast weitere drei Monate. Auch dies dürfte dem Art. 4 BayDG zuwiderlaufen, hier noch von „Beschleunigung“ zu sprechen, bedürfe schon ausgeprägter Fantasie.
Erschwerend komme hinzu, dass die Disziplinarbehörde seinen Bevollmächtigten unvollständige Akten zur Einsichtnahme vorgelegt habe.
Es werde beantragt, das Nachschieben von Gründen zur Begründung des bereits laufenden „Disziplinarverfahrens“ als unzulässig zu bewerten.
Hilfsweise werde beantragt, dass Disziplinarverfahren von Beginn an als nichtig bzw. gegenstandslos zu betrachten.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 beantragte der Antragsteller festzustellen, dass eine „Anhörung gemäß Art. 32 BayDG“ während des laufenden Verfahrens gemäß Art. 60 BayDG unzulässig und unwirksam sei.
Unter dem 5. November 2019 rügte der Antragsteller u.a., dass der Personalrat entgegen seines Antrags nicht beteiligt worden sei. Die Annahme, die Dienstleistung des Personalrats stünde nur Beamten im aktiven Dienst zur Verfügung, sei unrichtig.
Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 5. November 2019, die Ausführungen des Antragstellers zu den ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen spielten im Verfahren nach Art. 60 BayDG keine Rolle. Ergänzend werde mitgeteilt, dass der im Disziplinarverfahren Bevollmächtigte des Antragstellers die abschließende Anhörung ausweislich der Empfangsbestätigung am 11. Oktober 2019 erhalten habe.
Hierauf replizierte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. November 2019.
II.
Der Antrag nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen ist. Das Gericht bestimmt gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 1 BayDG eine solche Frist, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vorliegt.
Voraussetzung für die gerichtliche Fristbestimmung nach Art. 60 Abs. 2 BayDG ist das Nichtvorliegen eines hinreichenden Grundes dafür, dass das Disziplinarverfahren seit seiner Einleitung nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen wurde. Bei dieser Frist handelt es sich nicht um eine absolute; sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (Art. 23 Abs. 1 BayDG) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (Art. 32 Satz 1 BayDG). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in Art. 60 Abs. 1 BayDG genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und Anhörungspflicht zu verletzen (vgl. Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 1. Auflage 2014, Rn. 726).
Deshalb ist zusätzliche Voraussetzung für die Setzung einer Frist nach Art. 60 Abs. 2 BayDG, dass ein eventuelles säumiges Verhalten der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde schuldhaft sein muss (vgl. Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Auflage 2017, Rn. 10 zu § 62 BDG m.w.N.).
Maßgeblich dafür, ob die Voraussetzungen für die Setzung einer Frist nach Art. 60 Abs. 2 BayDG vorliegen, ist somit, ob nach den Umständen des Einzelfalles von einer schuldhaften Verfahrensverzögerung durch die zuständige Behörde gesprochen werden kann; Kriterien für die diesbezügliche Beurteilung sind im Wesentlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verfahrensstoffes, die Zahl und Art der zu erhebenden Beweise, das den Verfahrensbeteiligten zuzurechnende Verhalten (etwa Beweisanträge oder fehlende Kooperationsbereitschaft des Beamten) sowie die von der Behörde nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbaren Tätigkeiten Dritter, etwa von Sachverständigen (vgl. Urban/Wittkowski, a.a.O., Rn. 8 zu § 62).
Belastungen der Ermittlungspersonen oder andere Aufgaben rechtfertigen eine Verzögerung angesichts des in Art. 4 BayDG festgelegten Beschleunigungsgebotes regelmäßig nicht.
Die Disziplinarbehörde muss im Rahmen der Personalorganisation dafür sorgen, dass der Ermittlungsführer durch Freistellung von den Aufgaben seines Hauptamtes dieser vorrangigen Diensttätigkeit verzögerungsfrei nachgehen kann. Eine qualitativ und quantitativ unzureichende personelle Ausstattung der Ermittlungsbehörde, eine nicht genügende Entlastung des Ermittlungsführers von anderen Aufgaben oder eine nicht sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe entschuldigen die Disziplinarbehörde nicht (vgl. Herrmann/Sandkuhl, a.a.O., Rn. 727).
Maßgebend für die Feststellung eines „zureichenden Grundes“ ist der Sachstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Urban/Wittkowski, a.a.O., Rn. 10 zu § 62 m.w.N.).
Hiervon ausgehend ist der Antrag, dem Antragsgegner eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu setzen, abzulehnen, da ein zureichender Grund vorliegt, weshalb das Disziplinarverfahren trotz der Überschreitung der Frist des Art. 60 Abs. 1 BayDG bisher nicht zum Abschluss gebracht werden konnte.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 8. März 2019 zur Einleitungsverfügung in einem siebenseitigen Schriftsatz Stellung genommen und die Vernehmung von fünf Zeugen beantragt. Zur Prüfung der Stellungnahme und insbesondere der Notwendigkeit einer Zeugeneinvernahme war der Disziplinarbehörde ein angemessener Prüfungszeitraum einzuräumen.
Obwohl die Regierung … selbst die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 22. Januar 2019 an die Disziplinarbehörde angestoßen hatte, erhielt die Disziplinarbehörde erst am 7. Mai 2019 auf telefonische Anforderung den Bescheid vom 22. Februar 2019 über die Ruhestandsversetzung des Antragstellers.
Nach Eingang des Schreibens des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Mai 2019 führte die Disziplinarbehörde am 28. Mai 2019 im Rahmen ihrer Ermittlungen ein Telefonat mit der Regierung … zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller von der E-Mail des damaligen Schulleiters vom 31. Oktober 2017 Kenntnis genommen habe.
Die Stellungnahme des Schulleiters zum Thema „Genehmigung Jahresurlaub 2018“ zur Person des Antragstellers vom 31. Mai 2019 ging am 3. Juni 2019 bei der Regierung … ein, wurde jedoch erst auf telefonische Nachfrage der Disziplinarbehörde an diese weitergeleitet und traf erst am 29. Juli 2019 dort ein.
An den hierdurch bedingten Verzögerungen des Disziplinarverfahrens trifft die Disziplinarbehörde keine Schuld.
Zwar wurden weitere Schritte zur Durchführung einer Beweisaufnahme dann erst am 21. August 2019 eingeleitet. Hier ist aber zu Gunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass am 29. Juli 2019, dem Eingang der Stellungnahme des Schulleiters vom 31. Mai 2019, die Sommerferien in Bayern begonnen hatten, weshalb erfahrungsgemäß (auch) bei der Disziplinarbehörde nur reduzierte Arbeitsressourcen zur Verfügung standen.
Sofort nach Erhalt der ladungsfähigen Anschrift am 21. August 2019 wurde am 22. August 2019 die Zeugenbefragung für den 19. September 2019 terminiert.
Dies war dem Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Antragstellung mit Schriftsatz vom 17. September 2019 auch bekannt. Die Beweisaufnahme erfolgte wie geplant am 19. September 2019.
Auch für den Zeitraum nach der Zeugeneinvernahme kann der Disziplinarbehörde keine schuldhafte Verfahrensverzögerung zur Last gelegt werden. Denn der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte mit Schreiben vom 13. September 2019 um Übermittlung der Personalakte zur Gewährung von Akteneinsicht gebeten. Diese sollte anlässlich der Beweisaufnahme am 19. September 2019 in … gewährt werden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers machte jedoch nicht von der Möglichkeit Gebrauch, der Zeugeneinvernahme beizuwohnen und in diesem Zusammenhang auch Akteneinsicht zu nehmen.
Daraufhin wurde die Personalakte durch die Disziplinarbehörde am 23. September 2019 an das Amtsgericht … versandt, um dort die gewünschte Akteneinsicht zu ermöglichen.
Das Ergebnis der Ermittlungen zur abschließenden Anhörung wurde sodann am 9. Oktober 2019 gefertigt und am gleichen Tag den Bevollmächtigten des Antragstellers zur abschließenden Anhörung übermittelt.
Damit liegt kein schuldhaftes säumiges Verhalten der Disziplinarbehörde vor, womit zugleich auch zureichende Gründe vorliegen, dass das Disziplinarverfahren bisher nicht innerhalb der Frist des Art. 60 Abs. 1 BayDG abgeschlossen werden konnte.
Soweit der Antragsteller inhaltliche Mängel des Disziplinarverfahrens, wie z.B. eine nicht ausreichende Beweiserhebung rügt, hat er dies im Rahmen der abschließenden Anhörung im Disziplinarverfahren geltend zu machen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner selbstverständlich das Recht, sich im Rahmen des streitgegenständlichen Antragsverfahrens zu äußern. Insbesondere war die Disziplinarbehörde auch gehalten, das Disziplinarverfahren trotz des gestellten Antrags weiterzuführen, um dieses zeitnah abschließen zu können. Der Antragsteller verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits rügt, der Antragsgegner habe gegen das Beschleunigungsverbot des Art. 4 BayBG verstoßen, er andererseits jedoch die Auffassung vertritt, es dürfe wegen des von ihm gestellten Antrags keine Anhörung gemäß Art. 32 BayDG mehr durchgeführt werden.
Der Antrag nach Art. 60 Abs. 1 BayDG ist deshalb abzulehnen.
Mangels Erfolgsaussicht des Antrags ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG ohnehin gebührenfrei. Da der Antragsteller im Antragsverfahren auch nicht anwaltlich vertreten ist, entstehen ihm auch insoweit keine Kosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 77 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 3, 51 Abs. 2 Satz 4 BayDG unanfechtbar. Dies gilt auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als von Art. 60 Abs. 2 Satz 3, 51 Abs. 2 Satz 4 BayDG umfasste Nebenentscheidung.