Baurecht

Wasserrechtlicher Erlaubnis zur Auffüllung einer ehemaligen Kiesabbaufläche

Aktenzeichen  8 ZB 18.1565

Datum:
15.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30429
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 12 Abs. 1 Nr. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4

 

Leitsatz

1. Ein wirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB liegt nur vor, sofern und soweit er zum einen als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebs dieser Art entspricht und zum anderen der im engsten Sinne des Begriffs ortsgebundene Betriebszweig den Betrieb insgesamt prägt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine nicht privilegierte Nutzung kann an einer gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Nutzung nur dann partizipieren, wenn diese als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebs dieser Art entspricht und wenn darüber hinaus der ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 2 K 17.1637 2018-06-05 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen eine dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis.
Der Beigeladene beantragte am 2. November 2016 die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Auffüllung einer ehemaligen Kiesabbaufläche auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung S. Auf diesem sowie auf benachbarten Grundstücken wurde vor Jahrzehnten ungenehmigt Kies abgebaut. Das Landratsamt B. … erteilte mit Bescheid vom 13. März 2017 – unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, das zuvor auf verweigert worden war – die beantragte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für die Auffüllung und Rekultivierung unter Nebenbestimmungen.
Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht München diesen Bescheid mit Urteil vom 5. Juni 2018 aufgehoben. Der Beigeladene wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gelten. Der Beklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt und von einer Stellungnahme im streitgegenständlichen Zulassungsverfahren abgesehen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG im wasserrechtlichen Gestattungsverfahren zu prüfenden Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB kein privilegiertes Vorhaben vorliegt und dass die Maßnahme öffentliche Belange beeinträchtigt, so dass es nicht zugelassen werden kann (§ 35 Abs. 2 BauGB). Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beigeladenen greifen nicht durch.
1.1 Soweit sich der Beigeladene darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB einschlägig sei, weil das Vorhaben einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb diene, überzeugt dies nicht.
In der angefochtenen Entscheidung wird im Einzelnen dargelegt, dass mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Vorschrift bereits auf der Ebene des Betriebsbegriffs zu untersuchen ist, wie weit dieser bei typischer Betrachtung reicht. Ein wirtschaftlicher Betrieb liegt nur vor, sofern und soweit er zum einen als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebs dieser Art entspricht und zum anderen der im engsten Sinne des Begriffs ortsgebundene Betriebszweig den Betrieb insgesamt prägt. Diese Ausführungen stehen in Einklang mit der obergerichtlichen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1976 – IV C 43.74 – BVerwGE 50, 346/350 f.; Spieß in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 51). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris Rn. 40 m.w.N.) geht ebenfalls davon aus, dass eine nicht privilegierte Nutzung an einer gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Nutzung in Form eines Kiesabbaus nur dann partizipieren kann, wenn diese als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebs dieser Art entspräche und wenn darüber hinaus der ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägen würde. Fehlt es an einem engen Zusammenhang zwischen dem an sich nicht privilegierten Betriebsteil und der privilegierten Nutzung, genügt dies dagegen nicht (vgl. auch BVerwG, B.v. 2.3.2005 – 7 B 16.05 – juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Saarl, B.v. 13.2.2019 – 2 B 251/18 – juris Rn. 19).
Im Urteil wird zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass es hier an dem betrieblichen, räumlich – funktionalen Zusammenhang fehlt, weil eine Verfüllung und Rekultivierung erst 35 Jahre nach Beendigung der ungenehmigten Kiesausbeutung erfolgen soll. Daher kann die Betätigung des Verfüllens nicht mehr von der ortsgebundenen Tätigkeit des Kiesabbaus partizipieren.
Die Einwendungen des Beigeladenen stützen sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass über das streitgegenständliche Grundstück hinaus weitere Flächen in der Nachbarschaft dem Kiesabbau gedient hätten und dass diese teilweise wiederverfüllt worden seien. Dass daraus der erforderliche Zusammenhang zwischen Abbau und Verfüllung folgen würde, überzeugt jedoch nicht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass schon mangels Genehmigung des Kiesabbaus keine Nebenbestimmung vorliegt, die den Beigeladenen zu einer derartigen Verfüllung verpflichten würde. Dass eine solche Verfüllungspflicht aus anderen Gründen bestehen könnte, wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der enge Betriebsbezug im oben dargelegten Sinn kann auch nicht aus einer Gesamtschau abgeleitet werden, was bereits im Urteil nachvollziehbar ausgeführt wurde. Wenn der Beigeladene im Zulassungsantrag die Entwicklung in diesem Bereich seit Mitte der 50er Jahre schildert, zeigt er selbst wesentliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Grundstücken auf, auf denen zum Teil ohne Genehmigung, zum Teil mit Genehmigung Kies abgebaut wurde. Teilweise handelt es sich um Flächen, die noch nicht abgebaut sind, teilweise wurden diese nach Beendigung des Abbaus verfüllt. So wurde laut Vortrag des Beigeladenen das streitgegenständliche Grundstück zunächst teilverfüllt und mit minderwertigem Erdmaterial rekultiviert, diese Verfüllungen wurden aber wieder beseitigt und die Teilflächen für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der künftigen Entwicklungen zum Teil lediglich Absichten geschildert wurden (etwa hinsichtlich des Abbaus auf dem Grundstück FlNr. … oder der Wiederverfüllung des Grundstücks FlNr. …*). Aus diesen Vorgängen und Einzelmaßnahmen wird aber weder ein einheitliches Gesamtkonzept ersichtlich noch wird erkennbar, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handeln würde. Der Beigeladene spricht zum Teil selbst nur davon, dass „ein entsprechender Zusammenhang nicht zwingend zu verneinen“ sei. Es wäre aber seine Obliegenheit gewesen darzulegen, dass ein solcher besteht. Daran fehlt es ebenso wie an Ausführungen dazu, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das Vorhaben am selben Standort und mit etwa gleichem Umfang durchführen würde (vgl. dazu Spieß in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, § 35 Rn. 54), worauf die Klägerin zu Recht hinweist.
Die Ablagerung von Bodenaushub stellt im Übrigen kein ausschließlich auf den ursprünglichen Kiesabbau bezogenes Vorhaben dar. Es handelt sich für den Beigeladenen hier vielmehr – nicht zuletzt angesichts des Volumens von etwa 96.000 cbm und des dabei erzielbaren Erlöses – um ein davon abtrennbares, wirtschaftlich vorteilhaftes Unterfangen, worauf auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis abgestellt hat.
1.2 Die Einwände des Beigeladenen überzeugen auch nicht, soweit sie sich gegen die Ablehnung einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB richten, die Vorhaben erfasst, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen.
Auch insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt, wenn es davon ausgeht, dass ein solches Vorhaben zur Erreichung des mit ihm verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sein muss und dass die Verwirklichung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen muss, was der Bauherr durch ein entsprechendes Konzept darzulegen und nachzuweisen hat. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht ebenfalls davon aus, dass ein Bauherr in derartigen Fällen ein Konzept vorlegen muss, „aus dem sich schlüssig ergibt, dass die Anlage wegen ihrer Anforderungen an ihre Umgebung bzw. wegen ihrer Zweckbestimmung nicht im Innenbereich ausgeführt werden kann und dass sie nicht ausschließlich oder vorrangig seinen privaten Interessen, sondern überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit dienen wird“ (BVerwG, B.v. 12.4.2011 – 4 B 6.11 – BauR 2011, 1299 f. = juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris Rn. 44 m.w.N.). Zudem ist anerkannt, dass bei der Bewertung des Tatbestandsmerkmals des „Sollens“ auch über die Art und Weise des jeweiligen Vorhabens zu befinden ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.1969 – IV C 19.68 – BVerwGE 34, 1/2; Spieß in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, § 35 Rn. 77 m.w.N.)
Es begegnet keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht diese Voraussetzungen verneint hat. In den Entscheidungsgründen wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die streitbefangene Verfüllung zwar (auch) öffentlichen Interessen zumindest dienlich sein kann, das Verwaltungsgericht hat aber entscheidend darauf abgestellt, dass der Beigeladene bei lebensnaher Betrachtung bei der Verfüllung wirtschaftliche Interessen verfolgt, die diesen mindestens gleichwertig gegenüberstehen. Der Beigeladene hat es unterlassen, die aktuellen wirtschaftlichen Interessen in einer nachvollziehbaren Art und Weise offenzulegen. Zugleich fehlt es an einer fachgutachterlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts zu der Frage, ob und in welcher Mächtigkeit eine Anhebung des Geländes über dem Grundwasserspiegel gegebenenfalls erforderlich ist, um den verbesserten Grundwasserschutz zu gewährleisten, auf den im Genehmigungsantrag abgestellt wurde.
Dagegen wendet der Beigeladene im Zulassungsverfahren lediglich ein, das Verwaltungsgericht habe die rechtlichen Anforderungen an die öffentlichen Interessen, die eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB rechtfertigen könnten, überspannt, ohne sich dabei im Einzelnen mit den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Er stellt dabei weder die Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu den erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen einer derartigen Maßnahme substanziiert in Abrede noch erläutert er die Belange, die aus öffentlicher Sicht für das Vorhaben sprechen sollen. Daher ist nicht nachvollziehbar, worin das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. oben) geforderte überwiegende Interesse der Allgemeinheit liegen soll. Allein der Umstand, dass einzelne Behörden eine Maßnahme „grundsätzlich befürwortet“ haben mögen, reicht dafür ebenso wenig aus wie die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, der Grundwasserabstand der Deckschicht beim streitgegenständlichen Grundstück sei als sehr gering einzustufen. Daraus sind schon keine Angaben hinsichtlich der Art und Weise des geplanten Vorhabens zu entnehmen. Insgesamt fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Konzepts, das das überwiegende Interesse der Allgemeinheit nachvollziehbar und schlüssig begründet.
1.3 Schließlich vermag das Vorbringen in der Zulassungsbegründung auch insoweit keine ernstlichen Zweifel zu begründen, als es sich gegen die Annahme wendet, das (nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte) Vorhaben beeinträchtige gemäß § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange.
1.3.1 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vorhaben den ungeschriebenen Belang der Planungsbedürftigkeit (vgl. dazu BVerwG, U.v. 1.8.2002 – 4 C 5.01 – BVerwGE 117, 25 = juris Rn. 17 ff.) beeinträchtigt. Dies wird im Zulassungsverfahren nicht in Zweifel gezogen, so dass das Vorhaben bereits aus diesem Grund nicht zugelassen werden kann, ohne dass es auf die Beeinträchtigung weiterer Belange ankommt.
1.3.2 Soweit sich der Beigeladene dagegen wendet, dass im Urteil zugleich die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) bejaht wurde, überzeugt dies ebenfalls nicht. Er setzt vielmehr lediglich seine Einschätzung an die Stelle der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, das sich unter anderem auf die Ergebnisse des durchgeführten Augenscheins gestürzt hat. Auch insofern wiederholt der Beigeladene lediglich den erstinstanzlichen Vortrag, auf den bereits das angefochtene Urteil eingegangen ist. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.
2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Die aufgetretenen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres aus dem Gesetz unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung klären (vgl. oben 1.). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind ebenfalls nicht erkennbar. Es liegt weder ein besonders unübersichtlicher noch ein schwierig zu ermittelnder Sachverhalt vor. Vielmehr konnte dieser im Wege des Augenscheins geklärt werden (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 33). Auf die vom Kläger vorgebrachten Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung des Kiesabbaus in S. seit 1950 kommt es dagegen nicht in allen Einzelheiten an (vgl. oben 1.), so dass schon aus diesem Grund dahinstehen kann, ob sich daraus besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben könnten. Dies wäre im Übrigen – mangels schlüssiger Darlegung im Zulassungsverfahren – ohnehin zu verneinen.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62). Auf Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses oder des Medieninteresses am Ausgang eines Verwaltungsstreitverfahrens ist dagegen nicht abzustellen.
Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus der vom Beigeladenen formulierten Rechtsfrage, „ob die im Rahmen der Prüfung des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorzunehmende Bewertung des Gewichts des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens nur dann zur Bejahung eines überwiegenden öffentlichen Interesses führt, wenn die beantragte Maßnahme fachlich notwendig ist“, keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage würde sich nämlich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung eines Konzepts, dem sich die verschiedenen Interessen nachvollziehbar entnehmen lassen (vgl. oben 1.). Im Übrigen sind die Beurteilung der öffentlichen und privaten Interessen sowie das Überwiegen des Allgemeininteresses Fragen des Einzelfalls.
4. Der Beigeladene kann seinen Zulassungsantrag auch nicht auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützen. Der im Zulassungsantrag gerügte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) in der Form, dass das Erstgericht den Ablauf des Kiesabbaus in S. nicht hinreichend erforscht habe, liegt nicht vor.
Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt u.a. die Darlegung voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 2 B 52.18 – juris Rn. 16; B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 25). Der Beigeladene hat nicht aufgezeigt, inwiefern er auf die vermisste Aufklärung hingewirkt hätte. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Der Beigeladene hat zu den nunmehr geltend gemachten Aufklärungsdefiziten keinen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge dient aber nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 2 B 52.18 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 4 ZB 17.1989 – NVwZ-RR 2019, 480 = juris Rn. 18).
5. Die Kostenpflicht des Beigeladenen als erfolgloser Rechtsmittelführer beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Diese Regelung ist im Falle eines erfolglosen Rechtsmittels die allein maßgebliche Kostenvorschrift; § 154 Abs. 1 VwGO findet daneben keine Anwendung (BSG, B.v. 10.5.2016 – B 6 KA 61/16 B – juris Rn. 9; Rennert in Eyermann, VwGO, § 154 Rn. 6). Für eine Kostenpflicht des Beklagten, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat und dem Rechtsmittel des Beigeladenen nicht beigetreten ist, sondern vielmehr von jeglicher inhaltlicher Äußerung im Zulassungsverfahren abgesehen hat, ist kein Raum. Das Gesetz stellt in diesen Fällen allein auf das Rechtsmittelverfahren ab und nicht dagegen darauf, auf wessen Seite ein Beteiligter bei materieller Sichtweise stehen mag (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1993 – 3 C 45.91 – BVerwGE 94, 269 = juris Rn. 45; Rennert in Eyermann, VwGO, a.a.O., m.w.N.).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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