Steuerrecht

Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

Aktenzeichen  W 6 K 19.1148

Datum:
13.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28465
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 35

 

Leitsatz

1. Zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes gehören auch die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten sowie die Geordnetheit der Vermögensverhältnisse. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Interesse des ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt; unterlässt er gleichwohl die Betriebsaufgabe, erweist er sich als unzuverlässig. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Landratsamts K. vom 24. Oktober 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Der Kläger war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids unzuverlässig i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO. Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten im Rahmen des Klageverfahrens führt zu keiner anderen Beurteilung, die Anfechtungsklage des Klägers kann daher keinen Erfolg haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen es sich vollumfänglich anschließt, § 117 Abs. 5 VwGO.
Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen:
1.1. Die Untersagung des ausgeübten Gewerbes beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die erweiterte Gewerbeuntersagung auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, stehen der Behörde keine Ermessenserwägungen zu; vielmehr hat sie die Untersagung auszusprechen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeit oder Gewerbe unzuverlässig ist.
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.3.1970, DVBl 1971, 277; U.v. 2.2.1983, BVerwGE 65, 1; B.v. 11.12.1996, GewArch 1999, 72). Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses, hier des streitgegenständlichen Bescheides vom 24. Oktober 2018. Die bis dahin vorliegenden Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe auch in der Zukunft schließen lassen, somit künftige weitere Verstöße wahrscheinlich machen (Landmann/Rohmer, GewO, Band 1, § 35 Rn. 31 f.). Nachträglich eintretende Tatsachen sind deshalb grundsätzlich im Wiedergestattungsverfahren gemäß § 35 Abs. 6 GewO zu berücksichtigen und für das Gewerbeuntersagungsverfahren allenfalls insoweit von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Prognose der Zuverlässigkeit erlauben.
1.2. Der Kläger ist unzuverlässig, weil er in erheblichem Umfang über mehrere Jahre hinweg gegen seine steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten verstoßen hat.
Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Gewerbetreibende nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bietet. Zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes gehören auch die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten sowie die Geordnetheit der Vermögensverhältnisse. Entscheidend ist hierbei, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen, also dem Gesamtbild seines Verhaltens unter Würdigung aller mit seiner Person und seinem Betrieb zusammenhängenden Umständen – auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens – willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80, BVerwGE 65, 1). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus. Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine Prognose bezüglich des künftigen gewerberechtlichen Verhaltens des Gewerbetreibenden ableiten lässt.
Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts Würzburg im rechtskräftigen Urteil vom 14. Dezember 2017 (Az.: 309 Ls 781 Js 5104/15) im Zeitraum 2009 bis 2010 unzutreffende Einkommenssteuererklärungen eingereicht, sodass die Steuerbescheide 2009 bis 2010 zu niedrige Steuerbeträge ausgewiesen haben, ebenso wurden für die Jahre 2009 bis 2010 unzutreffende Umsatzsteuererklärungen für den Gewerbebetrieb eingereicht. Für die Jahre 2011 und 2012 wurden keine Erklärungen über die Einkommens- und Umsatzsteuer abgegeben. Für die Jahre 2009 bis 2012 wurden keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses betrugen die Schulden des Klägers gegenüber dem Finanzamt K. 568.805,35 EUR (ohne Vollstreckungskosten), der Stadt K. schuldete der Kläger Gewerbesteuer i.H.v. 111.1983,92 EUR. Auch wenn die Gewerbesteuer nachträglich ab 2014 auf Null festgesetzt wurde, bestanden immer noch erhebliche Gewerbesteuerschulden i.H.v. 74.459,52 EUR. Es ist unzweifelhaft, dass bei einer derart hohen Steuerschuld des Klägers eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zu bejahen und die Gewerbeuntersagung auszusprechen war. Im Übrigen ist aufgrund der gegebenen Vermögenslosigkeit des Klägers und in Anbetracht der hohen Schulden – auch gegenüber weiteren Sozialversicherungsträgern und der Handwerkskammer von Unterfranken – nicht zu erwarten und wurde auch nicht vorgetragen, dass der Kläger in absehbarer Zeit geordnete Vermögensverhältnisse schaffen kann.
Im Interesse des ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt; unterlässt er gleichwohl die Betriebsaufgabe, erweist er sich als unzuverlässig (BVerwG, U.v. 2.2.1982, a.a.O., Rn. 1; U.v. 16.3.1982, GewArch 82, 303; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 48 m.w.N.). Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit i.d.S. ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO a.F.) bzw. nunmehr die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) abgegeben hat. Die Fortführung eines Gewerbebetriebs trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit – wie hier erfolgt – stellt einen eigenständigen Grund dar, welcher die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers belegt (so bereits BVerwG, U.v. 29.3.1966, BVerwGE 24, 38). Ebenso handelt es sich bei der Verurteilung vom 14. Dezember 2017 wegen mehrfacher Steuerhinterziehung um ein einschlägiges Delikt, welches für sich genommen ebenfalls bereits die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt.
1.3. In Anbetracht dieser Sachlage ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ermessensgerecht. Das der Behörde eingeräumte Ermessen wurde durch das Landratsamt erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere ist die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf sämtliche Gewerbe nicht unverhältnismäßig. Durch die beharrliche jahrelange Verletzung von steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten, die hohen Schulden gegenüber der öffentlichen Hand sowie Sozialversicherungsträgern und die anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ohne Aufgabe des Gewerbes, hat der Kläger sogenannte gewerbeübergreifende Pflichten verletzt, ohne dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses für die Zukunft mit ordnungsgemäßer Gewerbeausübung gerechnet werden konnte, da Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation des Klägers weder erkennbar noch dargelegt waren. Im Gegenteil, während des seit 2013 laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens sind die Schulden des Klägers – trotz anfänglicher Bemühungen seinerseits – drastisch angestiegen, der Kläger war bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens vermögenslos: Ausweislich der Behördenakte hatte er bereits am 24. September 2012 eine Vermögensauskunft abgegeben, wonach nach dem vorliegenden Vermögensverzeichnis keine Vermögenswerte und keine weiteren Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten vorhanden gewesen sind. An diesem Zustand hat sich bis zum Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid nichts geändert, der Kläger hat wiederholt die Auskunft über sein Vermögen abgegeben (so zuletzt am 10. Januar 2018). Diese negative Prognose wurde im Übrigen bestätigt, nachdem sich auch im laufenden Klageverfahren an den Vermögensverhältnissen des Klägers nichts geändert hat: Ausweislich der Mitteilung des Landratsamts vom 10. September 2019 sind weiterhin zwölf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Hof eingetragen, wonach die Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist. Insoweit war kein milderes Mittel zur Abwehr der mit der Gewerbeausübung durch unzuverlässige Gewerbetreibende verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit erkennbar als die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf sämtliche anderen Gewerbe sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und oder als mit der Leitung des Gewerbes beauftragte Person. Der Kläger hat im gesamten Verwaltungs- und Klageverfahren zu erkennen gegeben, dass er an einer Gewerbeausübung festhält und sich auch weiterhin gewerblich betätigen will, sodass die Erweiterung der Gewerbeuntersagung veranlasst war.
An der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung ändert die persönliche bzw. gesundheitliche Situation des Klägers nichts, denn er hat in erheblichem Umfang Verpflichtungen verletzt, die – wie z.B. die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten – für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Auch dann, wenn sich die Unzuverlässigkeit aus steuerlichem Fehlverhalten ergibt, bezweckt das Untersagungsverfahren nicht die Befriedigung der Gläubigerinteressen der Finanzbehörde, vielmehr ist es ausschließlich Ziel dieses Verfahrens, Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen (BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 52.78 – beck-online). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit ein Verschulden des Gewerbetreibenden nicht voraussetzt, sondern an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, B.v. 21.1.2016 – 4 B 826/15 -, juris, Rn. 7 f.). Soweit im Klageverfahren auf eine Umorganisation des Betriebs und die Scheidung von der Ehefrau abgestellt wird, vermag dies nichts an den obigen Ausführungen zu ändern. Ausweislich des Strafurteils vom 14. Dezember 2017 des Amtsgerichts Würzburg wurde der Kläger als Täter der mehrfachen Steuerhinterziehung schuldig gesprochen; aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass er hieran maßgeblich beteiligt war (vgl. UA S. 8). Die Tatsache, dass er nicht mehr mit seiner (ehemaligen) Ehefrau zusammenarbeitet, ist damit unerheblich. Zudem war der Kläger bereits seit 2012 vermögenslos und hielt dennoch an seinem Gewerbebetrieb in einem erheblichen Umfang fest, denn ausweislich der Behördenakte erfolgte eine Verkleinerung des Betriebs erst zum 1. Januar 2014 – zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger vom Finanzamt auch eine neue Steuernummer zugewiesen bekommen („Kleingewerbe“, vgl. Bl. 151 d.A.), deren Verbindlichkeiten er nunmehr bedient. Im gesamten Verwaltungsverfahren war der Kläger nicht in der Lage darzulegen, wie er die enormen Schulden von mehreren Hunderttausend Euro abzahlen will; ebensowenig wurde hierzu etwas im Klageverfahren vorgetragen. Soweit die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der minderjährigen Tochter geltend gemacht wird, ist anzumerken, dass die Höhe des Unterhalts abhängig von der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, vgl. § 1603 Abs. 1 BGB. Dementsprechend ist Voraussetzung der Unterhaltspflicht und somit zugleich ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB die subjektive Möglichkeit des Pflichtigen, die Leistung zu erbringen (BeckOK StGB/Heuchemer, 43. Ed. 1.8.2019, StGB § 170 Rn. 17). Die Gefahr, dass sich der Kläger strafbar wegen Nichtzahlung des Unterhalts machen könnte, besteht aus Sicht des Gerichts daher nicht.
1.4. Gegen die Rechtmäßigkeit der sonstigen Nebenentscheidungen bestehen keine Bedenken und wurden auch nicht vorgetragen.
2. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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