Handels- und Gesellschaftsrecht

Zur Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen

Aktenzeichen  19 U 4846/19

Datum:
7.11.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 45785
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2
BGB § 314, § 361 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Höchstrichterlich ist entschieden, dass die nach Art § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen auch dann klar und verständlich ist, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird. Dies wird von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, dahin verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind. Eine solche Regelung begegnet keinen Bedenken (ebenso BGH BeckRS 2019, 30577). (Rn. 13) (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

27 O 1543/19 2019-07-25 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.07.2019, Aktenzeichen 27 O 1543/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 27 O 1543/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 04.10.2019, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Da eine sich mit den Argumenten des Senats inhaltlich auseinandersetzende Stellungnahme nicht eingegangen ist, bedarf es insoweit keiner weiteren Ausführungen.
Die Revisionszulassung ist auch entgegen den weiteren Ausführungen des Klägers nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst, zumal der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, vgl. Pressemitteilung vom 05.11.2019 Nr. 143/2019, sichtlich die Rechtsauffassungen des Senats teilt.
So hat der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die nach Art § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen auch dann klar und verständlich ist, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird. Dies wird von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, dahin verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind. Eine solche Regelung begegnet keinen Bedenken. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, vgl. Pressemitteilung vom 05.11.2019 Nr. 143/2019). Der ggfs. insoweit abweichenden Ansicht des OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 9 U 77/18 hat der Bundesgerichtshof damit eine klare Absage erteilt.
Desweiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht informiert werden muss. Dies gehört nicht zu Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB (BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, vgl. Pressemitteilung vom 05.11.2019 Nr. 143/2019). Die vom OLG Frankfurt, (Hinweis) Beschluss vom 05.08.2019 – 19 U 82/19 (vorgelegt als Anlage K 20), vorläufig geäußerte Rechtsansicht ist daher obsolet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert bis zu 40.000,00 € für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO anhand des Nettodarlehensbetrages von 27.890,00 € und der Anzahlung von 9000,00 € bestimmt.

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