Zivil- und Zivilprozessrecht

Mangelnde Grundsatzbedeutung auch bei Vielzahl von Parallelfällen

Aktenzeichen  5 U 4443/19

Datum:
7.11.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46520
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2, § 543 Abs. 2

 

Leitsatz

Der Umstand, dass eine Vielzahl von gleich gelagerten Klagen gegen eine Beklagte anhängig gemacht wurden, gibt der Sache ebenso wenig grundsätzliche Bedeutung wie eine Revisionszulassung durch andere Oberlandesgerichte (Rn. 12). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 O 7041/19 2019-07-05 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.07.2019, Aktenzeichen 22 O 7041/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.07.2019, Aktenzeichen 22 O 7041/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Widerrufserklärung die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss vom 23.09.2019 Bezug genommen.
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Umstand, dass eine Vielzahl von gleichgelagerten Klagen gegen die Beklagte anhängig gemacht wurden, gibt der Sache ebenso wenig grundsätzliche Bedeutung wie die Revisionszulassung durch andere Oberlandesgerichte. Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor. Rechtskraftfähige Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, von denen der Senat abweichen würde, sind hier nicht bekannt und auch nicht vorgetragen. Laut Pressemitteilung vom 05.11.2019 hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 05.11.2019 (XI ZR 560/18 und XI ZR 11/19) die hier aufgeworfenen Rechtsfragen wie hier entschieden beantwortet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt und wie hingewiesen in der Höhe des Nettodarlehensbetrags zuzüglich der Anzahlung festgesetzt. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht München, 07.11.2019 Oberlandesgericht München

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