Aktenzeichen 14 T 13758/19
Leitsatz
Verfahrensgang
1501 IN 709/19 2019-07-15 Bes AGMUENCHEN AG München
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 08.10.2019, Az: 14 T 13758/19, wird kostenfällig verworfen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin wandte sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.07.2019, mit welchem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Landgerichts München I vom 08.10.2019 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2019 erhob die Schuldnerin Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 08.10.2019. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schuldnerin auf die ihr gesetzte Stellungnahmefrist zum Sachverständigengutachten habe vertrauen dürfen. Vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte die Schuldnerin nochmals gehört werden müssen, was eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. „Eventuell“ wäre der Eröffnungsbeschluss vom 15.07.2019 bei erfolgter Anhörung der Schuldnerin nicht erlassen worden.
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Die Anhörungsrüge erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, die maßgeblichen Umstände vorzutragen. Es wird nicht ausreichend dargelegt, weshalb die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs entscheidungserheblich sein soll. Ein entscheidungserheblicher Vortrag der Schuldnerin fehlt selbst im Rahmen der Anhörungsrüge. Die Schuldnerin trägt nicht vor, was sie bei einer erneuten Anhörung konkret vorgetragen hätte und inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Zudem ist die Gehörsrüge auch unbegründet, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder sonstiger Verfahrensgrundrechte durch die angegriffene Entscheidung nicht erkennbar ist.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass sich das Gericht in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen einer Partei in einer bestimmten Weise auseinanderzusetzen hat (BGH, Beschluss vom 12.12.2000, Gz: X ZB 23/99; BVerfG, Beschluss vom 06.06.1991, Gz.: 2 BvR 324/91, NJW 1992, 1031). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt erst recht nicht, dass sich das Gericht auch der Rechtsauffassung einer Partei anschließen muss. Der Prüfungsumfang nach § 321 a ZPO ist auf die Gehörskontrolle beschränkt. Ein Verletzung der Pflichten des Gerichts zur Kenntnisnahme und Erwägung (vgl. Vollkommer in: Zöller ZPO, 28. Auflage, § 321a Rn. 11) liegt in der angegriffenen Entscheidung aber nicht.
Das Beschwerdegericht hat sämtliche Schriftsätze zur Kenntnis genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.