Aktenzeichen B 7 K 18.529
WHG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1
BayWG Art. 75
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechts zum Fassen und Ableiten von Quellwasser aus den Quellen … I a und I b ohne das Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 WHG, zu der der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung klarstellte, dass das geltend gemachte Recht ausschließlich auf den Erlaubnisbeschluss aus dem Jahr 1913 gestützt wird, ist zulässig, aber unbegründet.
A. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
Grundsätzlich ist die Feststellungklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Unter Rechtsverhältnis i.d.S. sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechtes ergebenen rechtlichen Beziehungen mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Die Frage, ob ein „Altrecht“ in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang besteht, stellt ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (VG Augsburg, U.v. 25.3.2019 – Au 9 K 18.846 – juris; BayVGH, U.v. 25.3.1970 – Nr. 354 VIII 68 – BayVBl. 1970, 298; vgl. auch BayVGH, U.v. 1.3.2002 – 22 B 96.2394 – juris).
Eine Feststellung im oben genannten Sinn kann allerdings nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In Betracht käme vorliegend auch eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, weil die Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis in das Wasserbuch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen (feststellenden) Verwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1971 – IV 94.69 – juris; Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand: Februar 2017, Art. 75 Rn. 60). Allerdings hat der Beklagte gerade keine ablehnende Entscheidung über die Eintragung eines Altrechts in das Wasserbuch (Art. 53 BayWG) getroffen oder den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakt im Hinblick auf des Bestehen des Altrechts (förmlich) abgelehnt, sondern lediglich in der Vergangenheit wiederholt seine Rechtsauffassung zum Nichtbestehen eines Altrechts i.S.d. § 20 Abs. 1 WHG 2010, Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BayWG 2010 bzw. § 15 Abs. 3 u. Abs. 1 WHG 1957 i.V.m. Art. 96 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BayWG 1962 geäußert (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 12.9.2005 – RO 13 K 04.971 – juris). Da dementsprechend auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger eine frühere Klagemöglichkeit durch eine fristgebundene Verpflichtungsklage versäumt hätte (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.1970 – Nr. 354 VIII 68 – BayVBl. 1970, 298; Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand: Februar 2017, Art. 75 Rn. 60), ist die mit Schriftsatz vom 11.05.2018 erhobene Feststellungsklage zulässig.
B. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte geht rechtlich zutreffend davon aus, dass für Quellnutzung kein „Altrecht“ aufgrund des Erlaubnisbeschlusses aus dem Jahr 1913 besteht.
I. Das vom Kläger beabsichtigte Ableiten von Wasser aus den Quellen Hermesgrün I a und I b zu Zwecken der kommunalen Trinkwasserversorgung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 WHG 2010, § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG 2010 und § 8 Abs. 1 WHG 2010 wasserrechtlich zulassungspflichtig. Aufgrund der plausiblen Schilderungen des Diplomgeologen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die von der Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes bestätigt wurden, geht das Gericht davon aus, dass vor dem Bau der Wasserversorgungsanlage im Bereich der „Fassungen“ … I a und I b Quellen im Rechtssinne, d.h. ein natürlicher und an örtlich begrenzter Stelle nicht nur vorübergehender Austritt von Grundwasser (BVerwG, B.v. 17.2.1969 – IV B 220.68 – juris), vorhanden waren. Der Einbau der Quellsammelstränge im hoch anstehenden Grundwasserhorizont und die Ableitung des Grundwassers in die kommunale Wasserversorgungsanlage führten letztlich dazu, dass gegenwärtig kein oberflächlicher Grundwasseraustritt mehr vorhanden ist.
Eine erlaubnis- bzw. bewilligungsfreie Nutzung aufgrund einer einem Altrecht gleichgestellten Zulassung i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG 2010 i.V.m. Art. 75 Abs. 2 BayWG 2010 (vgl. zur Anwendbarkeit der maßgeblichen Vorschriften: BayVGH, U.v. 19.2.2014 – 8 ZB 12.966 – juris) kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG 2010 ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, für eine Gewässerbenutzung aufgrund von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landesgesetzen erteilt und die den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG 2010 genannten Zulassungen gleichgestellt sind, keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. Gemäß Art. 75 Abs. 2 BayWG 2010 werden Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 WHG 2010, die aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach den bisherigen Vorschriften, insbesondere nach Art. 19 BayWG 1907, zugelassen worden sind, den schon bundesrechtlich begründeten Altrechten gleichgestellt. Im Übrigen gelten für diese den alten Rechten gleichgestellten Zulassungen die gleichen Voraussetzungen wie in den anderen Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010, nämlich insbesondere dass bis zu dem in § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayWG 2010 bestimmten Zeitpunkt (1. März 1965) rechtmäßige Anlagen für die Wasserbenutzung vorhanden waren (Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand: Februar 2017, Art. 75 Rn. 52 ff.).
Zwar hat für die streitgegenständliche Wasserableitung ursprünglich ein „Altrecht“ bestanden (dazu 1.). Dieses ist jedoch zwischenzeitlich erloschen (dazu 2.)
1. Aufgrund des Beschlusses des Kgl. Bezirksamts … vom 26.06.1913 und des Eintritts der dort genannten Bedingungen (Abschluss von Dienstbarkeiten mit den jeweiligen Grundeigentümern) hatte der Kläger ursprünglich die Erlaubnis zur Ableitung von Quellwasser aus den Quellen … I a, I b und I c sowie … II und II a zur Einspeisung in die kommunale Trinkwasserversorgung.
Entgegen der Auffassung des Klägers war das Entnahmerecht aus den fünf der Erlaubnis umfassenden Quellen jedoch auf 144 Minutenliter (= 2,4 l/s) beschränkt. Zwar ist der Klägerseite insoweit zuzustimmen, dass die Quellwassernutzung auf dem jeweiligen Grundstück selbst nicht der Erlaubnispflicht nach Art. 19 BayWG 1907 unterlag (vgl. Eymann/Schubert, BayWG 1907, 2. Aufl. 1928, II. Band, S. 677 u. 681 sowie § 31 der Vollzugsvorschriften zum BayWG 1907 vom 03.12.1907). Das gezielte und bewusste Ableiten des Wassers vom Grundstück durch Rohrleitungen bedurfte hingegen nach Art. 19 Abs. 1 BayWG 1907 der wasserrechtlichen Erlaubnis. Da gemäß Art. 19 Abs. 2 BayWG 1907 die Erlaubnis zu versagen oder an Bedingungen zu knüpfen war, wenn und soweit Rücksichten des Gemeinwohls dies erforderten, war es dem Bezirksamt auch nicht verwehrt, die abzuleitende Wassermenge zu beschränken. Unter den nach Art. 19 Abs. 2 BayWG 1907 aufzuerlegenden Bedingungen sind nämlich auch technische Bedingungen wie die Beschränkung der abzuleitenden Wassermenge zu verstehen (Eymann/Schubert, BayWG 1907, 2. Aufl. 1928, II. Band, S. 685). Daneben erlaubte Art. 19 Abs. 3 BayWG 1907 eine Beschränkung der Ableitungsmenge auch zum Wohle Dritter, insbesondere in Hinblick auf Besitzer anderer Wasserbenutzungsanlagen oder auf Fischereiberechtigte. Weiterhin ergibt sich aus § 32 der Vollzugsvorschriften zum BayWG 1907 vom 03.12.1907 unmissverständlich, dass eine Mengenbeschränkung möglich und im Bedarfsfall geboten ist. Von daher ist an dieser Stelle unerheblich, ob die Beschränkung der Wassermenge aus Gemeinwohlgründen oder zum Wohle Dritter erfolgt ist. Sie ist jedenfalls auch im hiesigen Klageverfahren beachtlich.
Dass das Bezirksamt eine solche Beschränkung auf 144 Minutenliter tatsächlich angeordnet hat, ergibt sich eindeutig aus dem Beschluss und den diesem Beschluss zugrunde liegenden Genehmigungsunterlagen. Ausweislich des Beschlusstenors wurde die Erlaubnis zur Ableitung des Quellwassers nach Maßgabe des vom Kgl. Bayerischen Wasserversorgungsbureau im Jahre 1912 erstellten Projekts erteilt. Aus den Planunterlagen – und insbesondere aus dem Beilagebogen zum Gutachten des amtlichen Sachverständigen vom Februar 2013 (Bl. 338 ff. der Behördenakte) sowie der Beurteilung des Vorhabens durch das Hydrotechnische Bureau (Abteilung der früheren Obersten Baubehörde in München) vom 12.02.1913 – folgt nach Auffassung der Kammer unmissverständlich, dass die Wasserentnahme gem. Art. 19 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BayWG 1907 auf 144 Minutenliter beschränkt wurde. Zur Sicherstellung der nur beschränkt zugelassenen Wasserentnahme wurden u.a. sogar die Verwendung von förderbegrenzenden Leitungen und der Einbau von Wassermessern angeordnet. Neben den Planunterlagen bzw. dem Gutachten im Genehmigungsverfahren wird auch in den Gründen des Beschlusses vom 26.06.1913 wiederholt von einer beschränkten Entnahme bzw. Ableitung von 144 Minutenlitern gesprochen und unter Zugrundelegung dieses Wertes die Maßnahme als erlaubnisfähig angesehen (vgl. insbesondere Bl. 367, 370, 371, 372, 373 und 374 der Behördenakte). Selbst der Eintrag im Wasserbuch des damaligen Landkreises … vom 26.02.1970 (für die Quelle … I c) geht unmissverständlich von einem „Ableiten von Quellwasser von bis zu 2,4 sec/l = 144 min/l“ aufgrund des Beschlusses vom 26.06.1913 aus (vgl. Bl. 525 der Behördenakte). Dieser Eintrag wurde nach Aktenlage auch niemals vom Kläger beanstandet. Der klägerische Vortrag, bei der im Beschluss bzw. in den Genehmigungsunterlagen angesprochenen Ableitungsmenge von 144 l/min handele es sich ganz offensichtlich nur um die damalige Einschätzung zur Schüttung der Quellen, geht damit ins Leere, zumal die Quellen nachweislich deutlich mehr Wasser schütten bzw. geschüttet haben.
Unabhängig von der Tatsache, dass der Beschluss aus dem Jahre 1913 – einschließlich der dortigen Beschränkung der Ableitungsmenge auf 144 Minutenliter – offensichtlich bestandskräftig geworden ist, ist jedenfalls die Beschränkung der Ableitungsmenge von den damals einschlägigen Rechtsgrundlagen gedeckt und bietet auch in der Sache keinen Grund zur Beanstandung.
2. Das „Altrecht“ aus dem Jahr 1913 ist jedoch aus mehreren – selbständig tragenden – Gründen erloschen.
a) Es ist schon deswegen nicht mehr existent, weil im maßgeblichen Überleitungszeitraum vom 12. August 1957 bis zum 1. März 1965 keine rechtmäßigen Anlagen für die Gewässerbenutzung vorhanden waren. Die Bestimmung des genannten maßgeblichen Zeitraums ergibt sich dabei zum einen aus der Vorschrift des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayWG 2010, die ihrerseits an die Stelle des Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayWG 1962 getreten ist. Beide Regelungen stellen auf das Ende des Zeitraumes am 1. März 1965 ab. Der Beginn des Zeitraums am 12. August 1957, in dem rechtmäßige Anlagen vorhanden gewesen sein müssen, ist aus dem Inhalt des § 15 Abs. 1 WHG 1957 herzuleiten. Infolgedessen ist es für die Rechtslage in Bayern ganz herrschende Meinung, dass für den Fortbestand eines aufgrund der früheren Landeswassergesetze verliehenen oder aufrechterhaltenen Altrechts bzw. einer insoweit gleichgestellten Zulassung nach Art. 19 BayWG 1907 innerhalb des vorstehenden Zeitraums – zu irgendeinem Zeitpunkt – rechtmäßige Anlagen zur Gewässerbenutzung vorhanden waren (BayVGH, B.v. 19.2.2014 – 8 ZB 12.966 – juris; VG Würzburg, U.v. 24.2.2015 – W 4 K 14.928 – juris).
An der Rechtmäßigkeit im maßgeblichen Zeitraum fehlt es, wenn die Anlage formell oder materiell rechtswidrig war. Wegen des fehlenden Rechts auf Gewässerbenutzung kann demnach auch eine bloße formelle Illegalität der Anlage nicht als unschädlich angesehen werden (BayVGH, U.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris; BayVGH, U.v. 19.2.2014 – 8 ZB 12.966 – juris). Selbst wenn nach früheren landesrechtlichen Vorschriften nicht eine bestimmte Anlage, sondern allein die Benutzung des Wassers Gegenstand der Genehmigung war, so kommt es auch in diesen Fällen nicht auf die Rechtmäßigkeit der tatsächlichen Benutzung an. Rechtmäßig muss die zu der Gewässerbenutzung geeignete und zum maßgeblichen Zeitpunkt „bestehende Anlage“ gewesen sein (Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Juni 2018, § 20 Rn. 72).
Dahinstehen kann, ob bereits die plan- und erlaubnisabweichende Bauausführung im Jahr 1913 zur Rechtswidrigkeit der Gesamtanlage geführt hat. Entgegen der Erlaubnis vom 26.6.1913 wurde offensichtlich die Quelle … II a gar nicht „erschlossen“ und in die Wasserversorgung eingespeist (vgl. Bl. 44 der Gerichtsakte), obwohl dem Plankonzept und der auf 144 Minutenliter beschränkten Gesamtableitungsmenge alle fünf Quellen zugrunde lagen.
Jedenfalls durch die Baumaßnahmen in den Jahren 1949/50 (Ausbau der Rohrleitung vom Quellsammelschacht I zum Hochbehälter … und Einbau einer Rohrleitung mit größerem Fördervermögen) ist eine wesentliche und damit gestattungspflichtige Änderung der Anlage erfolgt, für die keine wasserrechtliche Zulassung erteilt wurde.
aa) Von einer Änderung der Benutzungsanlage und nicht nur von bloßen – grds. wasserrechtlich irrelevanten – Maßnahmen bzw. Änderungen am Versorgungsnetz/ Leitungsnetz ist bereits deswegen auszugehen, da die Baumaßnahme auch diejenigen Anlagenteile betroffen hat, die zur Ausübung der Erlaubnis zur Ableitung von Quellwasser notwendig sind.
Im Rahmen der Baumaßnahmen wurde die Auslassöffnung des Quellsammelschachtes I vergrößert und die Rohrleitung vom Quellsammelschacht I in den Hochbehälter (Quellsammelschacht II) ausgewechselt. Der Quellsammelschacht I dient der Zusammenführung von mehreren Quellzuläufen (… I a und I b; früher auch noch … I c) zwecks Weiterleitung des Quellwassers. Zwar befindet unmittelbar oberhalb des Sammelschachtes noch ein „Vorschacht“ als Schlammfang und Grobfilter. Dieser Vorschacht hat jedoch keinerlei Drosselungsfunktion. Erst die Größe der Auslassöffnung des Sammelschachtes, die vorliegend lt. Wasserwirtschaftsamt … bei einem Durchmesser von 100 mm den Wasserabfluss auf ca. 2,5 l/s (= ca. 150 Minutenliter) beschränkt, gewährleistet eine Regulierung der Quellwasserablaufes in die Rohrleitung und damit die notwendige Beschränkung der Ableitungsmenge auf 144 Minutenliter. Dieser Aspekt ist auch tatsächlich und rechtlich von Bedeutung, da es dem Kläger – wie bereits oben ausgeführt – gerade nicht erlaubt war, die komplette Quellschüttung abzuleiten. Dementsprechend ist es unerheblich, dass die sog. Quellsammelstränge oberhalb des Sammelschachtes seit 1913 unverändert sind. Insbesondere verfängt der wiederholte Vortrag des Klägers, die Ableitungsmenge aus den Quellen werde allein durch die Quellsammelstränge bestimmt, nicht. Nach dem Gutachten des Landesamts für Wasserversorgung vom 28.01.1949 betrug im Jahr 1946 die Schüttung – und damit mindestens auch die Förderleistung der Quellsammelstränge – der Quellen … I a, I b und I c 3,0 l/s (= 180 Minutenliter) und damit mehr als die erlaubte Ableitungsmenge. Die Beschränkung auf 144 Minutenliter konnte vielmehr nur das Auslassrohr am Sammelschacht mit einem Durchmesser von 100 mm gewährleisten, welches zur Folge hatte, dass überhöht abgeleitetes Wasser in den Fassungsbereich zurückgedrückt wurde bzw. am Sammelschacht ungenutzt abfloss (siehe hierzu auch die Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes beim Augenschein im April 2019).
Daneben befindet sich im Sammelschacht der sog. Grundablass, der gelegentlich geöffnet werden muss, um die Wasserkammer von feinen (Sand-)Absetzungen zu reinigen. Insoweit ist also auch der Sammelschacht notwendig, um Wasser in Trinkwasserqualität ableiten zu können.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Quellsammelschacht I mit vorgegebenem Auslassquerschnitt unmittelbar dem Benutzungstatbestand „Ableiten von Wasser“ dient und daher als maßgeblicher Bestandteil der Benutzungsanlage anzusehen ist.
bb) Durch die Vergrößerung der Austrittsöffnung und der Anbindung einer Rohrleitung mit einem Durchmesser von 125 mm gegenüber der ursprünglichen Leitung mit einer Nennweite von 100 mm, wurde auch eine wesentliche und damit gestattungspflichtige Änderung an der Benutzungsanlage durchgeführt.
(1) Als wesentlich gelten solche Anlagen- oder Zweckänderungen, die sich wasserwirtschaftlich auswirken, also insbesondere das Gewässer stärker beanspruchen. (Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Juni 2018, § 20 Rn. 68). Hierbei ist es ausreichend, wenn durch die Änderung die Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Verbrauch des Wassers oder die Wassermenge besteht (BayVGH, U.v. 23.1.2006 – 22 ZB 05.1830 – juris; BayVGH, U.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris; VG Regensburg, U.v. 25.4.2005 – RN 13 K 03.2351 – m.w.N.). Zumindest diese Möglichkeit ist vorliegend gegeben, da die Erweiterung der Austrittsöffnung und der Rohrtausch die Erhöhung der Ableitungsmenge ermöglicht und es dadurch zu einer Wasserreduktion jenseits der Quellen kommen kann bzw. zumindest Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel einhergehen können. Mit dem Einbau der Rohre mit größerem Querschnitt ist rechnerisch eine deutlich größere Wasserentnahme als im genehmigten Umfang von 144 Minutenliter (= 2,4 l/s) für die damals erlaubten fünf Quellen möglich, da nach Austausch der Rohre bereits für die Quellen … I a, I b – und der damals noch aktiven Quelle … I c – ein Ablauf von 3,64 l/s, was 218,4 Minutenlitern entspricht, (rechnerisch) ermöglicht wurde. Laut den Berechnungen des Wasserwirtschaftsamtes Kronach betrug dagegen die rechnerische Förderleistung der Leitung zwischen dem Quellsammelschacht I und dem Hochbehälter … (Quellsammelschacht II) bei einem Gefälle von 1,7 ‰, einer Nennweite von 100 mm und einer betrieblichen Rauheit (des nicht inkrustierenden Gussrohres mit Muffenverbindung) von 0,5 mm ursprünglich ca. 2,5 l/s. Die ursprüngliche Vorgabe einer Leitung DN 100 war daher geeignet, die Ableitungsmenge im maßgeblichen Abschnitt mit lediglich einem geringen Spielraum ca. von 0,1 l/s auf das genehmigte Maß zu beschränken. Diese faktische Beschränkung der Ableitungsmenge wurde durch den Rohraustausch beseitigt.
Der von der Rechtsprechung insoweit geforderten Möglichkeit des Einflusses auf die abgeleitete Wassermenge steht auch der klägerische Vortrag nicht entgegen, die Quellschüttung sei deutlich niedriger als das Fördervermögen der (neuen) Leitung. Wie bereits erwähnt, wurde – selbst wenn die neueren Messungen der Quellen … I a und I b Anfang des jetzigen Jahrtausends (2005 – 2009) keine durchschnittliche Schüttung von mehr als 2,4 l/s ergeben haben*- im Jahr 1946 noch eine Schüttung von 3,0 l/s aus den Quellen … I a, I b und I c ermittelt. Daneben ist auch im Schreiben des Landesamts für Wasserversorgung vom 05.03.1955 die Rede von einer Mindestschüttung von 156 Minutenlitern, sodass auch die objektive Möglichkeit bestanden hat, bereits aus den Quellen … mehr als die insgesamt erlaubten 144 Minutenliter abzuleiten. Letztlich erklärten der Bürgermeister und der Bevollmächtige des Klägers, dass auch bei den letzten Messungen an den Quellen I a und I b in den Jahren 2015 – 2017 eine (geringfügig) geringere Schüttung als die erlaubten 144 Minutenliter festgestellt worden sei. Dies spricht jedoch im Umkehrschluss wiederum dafür, dass im maßgeblichen Zeitraum – bereits zusammen mit der Quelle I c, die erst seit den 1970er Jahren nicht mehr eingespeist wurde – die Mindestableitungsmenge überschritten wurde.
Weiterhin ist für die vom Gericht angenommene wesentliche Änderung der Benutzungsanlage irrelevant, dass bei Einlauf des Quellwassers … in den Hochbehälter … die Rohrleitung wieder auf einen kleineren Querschnitt reduziert wird bzw. dass der Ablauf des Hochbehälters in Richtung … weiterhin nur mittels Gussrohrs DN 100 erfolgt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Hochbehälter überhaupt noch zur Benutzungsanlage für die Ableitung des streitgegenständlichen Wassers zu zählen ist. Nach Angaben der Klägerseite beim Ortstermin war der reduzierte Einlaufquerschnitt jedenfalls nicht von Anfang an vorhanden, sondern ist nachträglich – vermutlich in den 1970er Jahren – eingebaut worden, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt die Einleitungsmenge in den Hochbehälter offensichtlich nicht gesondert beschränkt war. Damit konnte zumindest im Hochbehälter eine Art Zwischenspeicherung (20 m³) des überhöht abgeleiteten Wassers erfolgen, selbst wenn der Hochbehälter nur einen Ablauf mit Querschnitt DN 100 aufweist. Bereits die Möglichkeit der überhöhten Ableitung des Quellwassers … in den Hochbehälter … ist nach Auffassung der Kammer als wesentliche Änderung zu bewerten, da ein etwaiger Überlauf und damit eine Rückführung in den natürlichen Wasserkreislauf erst rund 1 km unterhalb der Ableitungsstelle erfolgt, obwohl überschüssiges Wasser laut Beilagebogen zum Gutachten (Bl. 338 der Behördenakte) unmittelbar bei der Quellfassung und beim jeweiligen Behälter dem ursprünglichem Einzugsgebiet wiederzuzuführen ist.
Das Gericht folgt darüber hinaus nicht der Auffassung des Klägers, vor dem Hintergrund, dass Art. 19 BayWG 1907 vor allem Auswirkungen auf Dritte und Entschädigungsansprüche im Blick gehabt habe, sei auch die Frage, ob eine wesentliche Änderung anzunehmen sei, dahingehend zu betrachten. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass sich der Beschluss aus dem Jahr 1913 überwiegend mit den Belangen der „Unterlieger“ befasst. Dass sich die „Mehrableitung“ nur marginal auf Dritte auswirkt, vermag das Gericht hingegen nicht zu teilen. Selbst wenn die mit Schriftsatz vom 13.08.2018 (Bl. 78 der Gerichtsakte) vorgetragenen Werte (Minderung der Wasserführung bei Ableitung von 3 l/s um 5,5% bei Niedrigwasser bzw. um 3,3% bei mittleren Wasserständen) zutreffend sind, kann insoweit nicht von einer „marginalen Änderung bei den Drittbetroffenen“ gesprochen werden. Für Wasserkraftbetreiber ist erfahrungsgemäß „jeder Liter“ Wasser, insbesondere dauerhaft gesehen, von wirtschaftlicher Bedeutung und geht mit der Leistungsfähigkeit der Anlage einher. Daneben sei nochmals erwähnt, dass die Beschränkung auf 2,4 l/s für alle fünf genehmigten Quellen gilt, so dass eine Ableitung von 3 l/s allein aus den Quellen … bereits eine wesentliche Änderung darstellt. Im Übrigen verkennt die klägerische Sichtweise zur Wesentlichkeit der Anlagenänderung, dass nach dem Beschluss von 1913 das überschüssige Wasser unmittelbar bei der Quellfassung und beim jeweiligen Behälter dem ursprünglichen Einzugsgebiet wiederzuzuführen ist, so dass insoweit die ortsnahe Rückführung in den natürlichen Wasserkreislauf und nicht der Wasserverlust Dritter im Vordergrund steht.
(2) Ob die nachträgliche Änderung der Benutzungsanlage seinerzeit einer wasserrechtlichen Gestattung bedurfte, richtet sich grundsätzlich nach den vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden landesgesetzlichen Vorschriften (BayVGH, U.v. 23.1.2006 – 22 ZB 05.1830 – juris). Nach dem im Zeitpunkt der Änderungsmaßnahmen maßgeblichen Art. 19 Abs. 1 BayWG 1907 bedarf die Zutageförderung oder Ableitung von Grund- und Quellwasser sowie die Änderung am Abfluss eines Sees oder Weihers grundsätzlich der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde. Zu einem etwaigen Genehmigungserfordernis bei einer Änderung einer bereits bestehenden Anlage i.S.d. Art. 19 BayWG 1907 enthält das BayWG 1907 zwar keine Regelung. Soweit der Klägerbevollmächtigte aus der Existenz des Art. 63 BayWG 1907 folgert, dass eine erneute Genehmigungspflicht nur bei wesentlichen Änderungen von Anlagen i.S.d. IV. Abschnittes des BayWG 1907 besteht, nicht jedoch soweit sich die ursprüngliche Erlaubnispflicht – wie vorliegend – aus Art. 19 BayWG ergibt, folgt das Gericht dieser Sichtweise nicht. Art. 63 BayWG 1907 bringt nämlich nur zum Ausdruck, dass die auf einer Erlaubnis oder Genehmigung beruhenden Wassernutzungsrechte verwaltungsrechtlichen Schutz genießen, solange keine wesentliche Änderung der Beschaffenheit der Anlage vorgenommen wird. Für die auf einer Genehmigung beruhenden Rechte ist das nur eine selbstverständliche Folgerung aus der verwaltungsrechtlichen Natur des Genehmigungsverfahrens. Es hätte daher einer nochmaligen diesbezüglichen Bestimmung in Art. 63 BayWG 1907 gar nicht bedurft. Von rechtlicher Bedeutung ist Art. 63 BayWG 1907 allenfalls für die auf eine Erlaubnis beruhenden Wassernutzungsrechte an öffentlichen Gewässern und Staatsprivatflüssen, welche nicht im Verwaltungsrechtsverfahren, sondern im reinen Verwaltungsverfahren geschaffen worden sind. Diese Rechte werden mit der Regelung des Art. 63 BayWG 1907 gleichfalls als Verwaltungsrechte erklärt und genießen damit ebenfalls verwaltungsrechtlichen Schutz (Eymann/Schubert, BayWG 1907, 2. Aufl. 1928, II. Band, S. 1045). Dementsprechend kann aus dem Umkehrschluss zu Art. 63 BayWG 1907 nicht gefolgert werden, dass Erlaubnisse i.S.d. Art. 19 Abs. 1 BayWG 1907 auch bei wesentlicher Änderung der Anlage nicht erlöschen, da eine wesentliche Änderung einer Anlage schon nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zum Erlöschen einer erteilten Gestattung führt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, können die Arbeiten an der Anlage auch nicht als bloße gestattungsfreie Sanierungs- oder Reparaturmaßnahme angesehen werden. Nur Änderungen, die lediglich geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen oder einer technischen Weiterentwicklung Rechnung tragen, ohne dabei zu stärkeren Eingriffen in den Wasserhaushalt zu führen oder sonstige Belange Dritter oder das Allgemeinwohl zu beeinträchtigen, unterliegen regelmäßig keiner Gestattungspflicht. Dies bedeutet, dass eine Neuanlage einer Quellfassung und der Wasserableitung, die den neuesten wasserbautechnischen und hygienischen Erkenntnissen entspricht, den Bestand des Altrechts nur solange nicht schadet, soweit die erneuerte Anlage nicht über Art und Maß der altrechtlichen Nutzung hinausgeht. (Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand: Februar 2017, Art. 75 Rn. 16; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.1.2006 – 22 ZB 05.1830 – juris).
Anlass und Zweck der seinerzeitigen Baumaßnahme war zwar primär die Wiederherstellung der vollständigen Funktionsfähigkeit der Trinkwasserversorgung im Zustand von 1913. Den Unterlagen kann aber auch entnommen werden, dass man im Jahr 1949 einen Spitzenbedarf von 4 l/s an Trinkwasser ermittelt hat (Bl. 390 der Behördenakte). Der ständig nachlassenden Ableitungsmenge aus den Quellen … wurde aber nicht durch Beseitigung der in den Rohrleitungen vorhandenen Inkrustationen oder durch Austausch der Rohre durch Rohre mit identischen Ableitungsvermögen Rechnung getragen, sondern durch Einbau von Rohren mit einem größeren Durchmesser. Dass die größeren Rohre durch eintretende Inkrustation ebenfalls irgendwann „im Durchmesser schrumpfen“ oder gar unbrauchbar werden, ändert nichts daran, dass über einen nicht unerheblichen Zeitraum Leitungen mit einem größeren Querschnitt und einer erhöhten Ableitungsmöglichkeit vorhanden waren, was im Ergebnis zur Gestattungspflicht der Anlagenänderung geführt hat.
Nicht zielführend ist letztlich auch der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, der gesamte Verwaltungsvorgang sei damals aktenkundig und den Behörden bekannt gewesen, so dass im Umkehrschluss auch keine Genehmigungspflicht vorgelegen habe. Zum einen war das Vorhaben bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde nicht nachweislich aktenkundig im Rechtssinne (vgl. hierzu nachstehend unter b.). Zum anderen kann nicht darauf geschlossen werden, dass keine Genehmigungspflicht besteht, wenn die Behörde nicht auf eine Solche hinweist. Eine (positive) Bestätigung der Behörde dahingehend, dass der Umbau der Wasserversorgungsanlage erlaubnisfrei ist, konnte der Kläger dagegen nicht vorlegen.
Gleiches gilt für die klägerische Einlassung, von einer rechtmäßigen Anlage sei auch dann auszugehen, wenn die Behörde auf eine bestehende Genehmigungspflicht nicht hingewiesen und zugleich eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vorgelegen habe. Für eine solche „Fiktion“ der Anlagenrechtmäßigkeit im maßgeblichen Zeitraum gibt es im Gesetz und in der Rechtsprechung keinerlei Anhaltspunkte.
cc) Die mithin erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für die Änderungen in den Jahren 1949/50 liegt augenscheinlich nicht vor. Unabhängig davon, an wen sich die gutachterliche Stellungnahme des Landesamtes für Wasserversorgung vom 28.01.1949 gerichtet hat, war das Landesamt für Wasserversorgung – ähnlich dem heutigen Landesamt für Umwelt – vorliegend nicht die zuständige Wasserrechtsbehörde, sondern offensichtlich (nur) als Fachbehörde tätig. Gem. Art. 166 BayWG 1907 i.V.m. § 5 der Vollzugsverordnung zum BayWG 1907 vom 01.12.1907 und § 30 der Vollzugsvorschriften zum BayWG 1907 vom 03.12.1907 wäre das Landratsamt … für die Erteilung einer Änderungsgenehmigung zuständig gewesen. Im Übrigen ist das vom Klägerbevollmächtigten zitierte Schriftstück des Landesamtes für Wasserversorgung mit „Gutachterliche Äußerung“ überschrieben. Rechtsausführungen finden sich an keiner Stelle. Aus dem letzten Satz der Stellungnahme und den Worten „gen. Veranlassung“ kann ebenfalls nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Baumaßnahme genehmigt worden ist. Es ist schon fraglich, ob die Abkürzung „gen.“ als Kürzel für „genehmigt“ steht. Im Übrigen ergehen Fachgutachten in der Regel vor oder im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens. Sie sind damit Grundlage der Genehmigung. Von daher erscheint es als Zirkelschluss, wenn das einer Genehmigung vorausgehende bzw. das der Genehmigung zugrundeliegende Gutachten bereits auf die – nachfolgende Genehmigung – verweisen würde. Anhaltspunkte für ein anderes Schriftstück, das eine Genehmigung der Umbaumaßnahmen darstellen könnte, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Soweit der Bürgermeister des Klägers in der Verhandlung vorträgt, möglicherweise seien die Baumaßnahmen vom Landratsamt mündlich genehmigt worden, handelt es sich um eine durch nichts belegte Spekulation.
Auch aus dem Zusammenspiel des Gutachtens mit der nachträglichen Anzeige des Leitungsumbaus vom 14.02.1950 durch den Kläger kann nicht geschlossen werden, dass das Landratsamt … die zur Durchführung notwendige Erlaubnis erteilt hat. Aus diesem Schreiben ergibt sich lediglich, dass die Trinkwasserversorgung wieder sichergestellt ist, weil die im Gutachten des Landesamtes für Wasserversorgung aufgezeigten Mängel beseitigt worden sind. Einen Bezug auf eine etwaige Genehmigung, in der beispielsweise die Anzeige der Fertigstellung als Nebenbestimmung geregelt sein könnte, enthält das Schreiben des Klägers ebenfalls nicht.
Für das Gericht ist daher das Vorliegen der notwendigen Genehmigung nicht ersichtlich. Lässt sich das Vorliegen einer notwendigen Genehmigung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr aufklären und verbleiben damit unausräumbare Zweifel, so geht dies nach den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten desjenigen, der sich auf den Fortbestand des Altrechts beruft (Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Juni 2018, § 20 Rn. 66; VG Würzburg, U. v. 24.2.2015 – W 4 K 14.928 – juris).
Ist – wie vorliegend – eine erlaubnis- oder genehmigungspflichtige Änderung vorgenommen worden, ohne dass die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung hierzu erteilt worden war, so fehlt es der ganzen Anlage an der Rechtmäßigkeit und nicht nur den geänderten Anlagenteilen (BayVGH, U. v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris; BayVGH, U.v. 19.02.2014 – 8 ZB 12.966 – juris), so dass im maßgeblichen Überleitungszeitraum vom 12. August 1957 bis zum 1. März 1965 keine rechtmäßige Benutzungsanlage vorgelegen hat.
b) Daneben wurde das „Altrecht“ – selbst wenn man im Überleitungszeitraum eine rechtmäßige Benutzungsanlage erblicken würde – weder fristgemäß angemeldet, noch war es dem Landratsamt … als Wasserrechtsbehörde anderweitig bekannt. Auch der vorhandene Grundbucheintrag vermag das Anmeldeerfordernis nicht zu ersetzen.
aa) Eine Anmeldung des „Altrechts“ im maßgeblichen Anmeldezeitraum vom 20. Dezember 1963 bis zum 20. Dezember 1966 (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG 1957 i.V.m. Art. 97 BayWG 1962 i.V.m. der Bekanntmachung des StMI v. 20.12.1963, StAnz. Nr. 51/52 und der Entschließung des StMI vom 8.1.1964, MABl. Seite 41) ist laut Aktenlage und übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten nicht erfolgt.
bb) Wie sich aus der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG 1957 – die bei gleichgestellten Zulassungen ebenfalls Anwendung findet (vgl. Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand: Februar 2017, Art. 75 Rn. 58) – ergibt, blieb ein altes Gewässerbenutzungsrecht, das von seinem Inhaber nicht innerhalb des Anmeldezeitraums angemeldet worden war, nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes nur dann dauerhaft bestehen, wenn es bis zum Ablauf der Anmeldefrist des § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG 1957 bekannt geworden wäre. Für ein „Bekanntwerden“ musste das Altrecht bzw. die gleichgestellte Zulassung in einer Weise aktenkundig geworden sein, dass nach § 16 Abs. 1 WHG 1957 eine Eintragung von Amts wegen hätte erfolgen können (vgl. BayVGH, U.v. 5.8.2003 – 22 B 00.2918 – juris). Rechtserhaltende Wirkung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG 1957 kommt damit dem Bekanntwerden eines alten Wasserbenutzungsrechts nur dann zu, wenn das betreffende Recht (auch) derjenigen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, die für die Führung des Wasserbuchs zuständig ist (BayVGH, U.v. 5.8.2003 – 22 B 00.2918 – juris). Grundlage der Aktenkundigkeit sind in erster Linie die bisherigen Wasser(rechts) bücher, aber auch Genehmigungsakten oder sonstige Urkunden aus denen sich Art und Umfang hinreichend konkret erkennbar sind (Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Juni 2018, § 21 Rn. 35). Die Anmeldung nach § 16 Abs. 2 WHG 1957 kann ebenfalls als Form des Bekanntwerden angesehen werden, selbst wenn eine tatsächliche Eintragung unterblieben ist. Die Anmeldeakten müssen dann aber bei der Wasserbuchbehörde noch vorhanden sein und zudem Art und Umfang des Altrechts erkennen lassen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 16 Rn. 2b).
Dies zugrunde gelegt vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass das „Altrecht“ dem Landratsamt … bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt geworden ist.
Den aus dem Staatsarchiv beigezogenen Unterlagen ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Wasserversorgung zu entnehmen, dass beim Bezirksamt … am 26.09.1933 ein Schreiben des Landesamts für Wasserversorgung vom 20.09.1933 mit dem Betreff „Wasserversorgung …, Erweiterung“ samt eines vorläufigen Entwurfes mit Lageplan eingegangen ist. Der laut Schreiben beiliegende vorläufige Entwurf mit Lageplan ist in den Auszügen aus den Archivakten nicht enthalten. Aus dem Schreiben an sich bzw. aus einem Schreiben vom 12.05.1933 des Landesamts für Wasserversorgung an den Kläger, welches dem Bezirksamt … in Abdruck zugestellt wurde, lässt sich jedoch lediglich entnehmen, dass der Kläger beim Landesamt hinsichtlich einer Entwurfsplanung für die Erweiterung der Wasserversorgung angefragt hat (Bl. 381 bis 383 der Behördenakte). In weiteren Schreiben vom 28.09.1933, 25.10.1933, 14.11.1933 und 12.01.1934 mahnte das Bezirksamt … beim Kläger eine Stellungnahme dahingehend an, ob der Erweiterungsbau gemäß Planunterlagen des Landesamtes für Wasserversorgung zur Ausführung kommen solle (Bl. 384 und 385 der Behördenakte), worauf der Kläger mit Schreiben vom 31.01.1934 dem Bezirksamt Kronach mitteilte, dass aus finanziellen Gründen die Ausführung des Projekts nicht weiter verfolgt werden könne. Am 10.06.1947 ging beim Landratsamt … ein Schreiben des Klägers an das Brandversicherungsamt … vom 02.06.1947 ein, wonach die Feuerwehr bei einem Brandfall wegen Wassermangels machtlos sei und die Leitungsrohre im Quellengebiet möglichst sofort ausgewechselt werden müssten. Dieses Schreiben ging innerhalb des Landratsamts an den Kreisbrandinspektor zur gutachtlichen Stellungnahme. Mit Schreiben vom 14.02.1950 meldete der Kläger an das Landratsamt …, dass der Weiterleitungsumbau zwischenzeitlich durchgeführt worden sei (Bl. 391 der Behördenakte). Weiterhin lässt sich aus den Archivakten entnehmen, dass im März 1955 ein Schreiben des Landesamts für Wasserversorgung beim Landratsamt … eingegangen ist, das sich mit den Voraussetzungen einer Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlage auseinandersetzt.
Dem vorstehend zitierten Schriftverkehr ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Landratsamt … das „Altrecht“ bis zum Ablauf der Anmeldefrist im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG 1957 bekannt geworden ist. Die vorhandenen Unterlagen beschäftigen sich ausschließlich mit Erweiterungsmaßnahmen der Wasserleitung, gehen aber schon im Ansatz nicht auf die Erlaubnis aus dem Jahr 1913 ein, geschweige denn, dass aus den Unterlagen die Art und der Umfang eines etwaigen Altrechts konkret erkennbar ist. Gleiches gilt insbesondere auch für die Anzeige der Fertigstellung des Wasserleitungsumbaus vom 14.02.1950 sowie für das Gutachten des Landesamts für Wasserversorgung vom 28.01.1949, das auch dem Landratsamt … übermittelt worden sein dürfte. Zum einen ist mehr als fraglich sein, ob der Umbau wirklich vollständig gemäß den Empfehlungen aus dem Gutachten erfolgte. Von einer „Umgehungsleitung am Zwischenbehälter“ – wie sie das Gutachten vorschlägt – ist nämlich dem Kläger nichts bekannt. Zum anderen werden die Schriftstücke aus dem Jahr 1949 bzw. 1950 ebenfalls den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Bekanntwerden eines alten Wasserbenutzungsrechtes nicht gerecht, da sich die Schreiben in keiner Weise mit dem „Altrecht“, sondern allenfalls mit der damals jeweils aktuellen Situation befassen.
Ausweislich der Aktenlage geht die Kammer vielmehr davon aus, dass eine Aktenkundigkeit i.S.d. § 16 Abs. 2 WHG 1957 beim Landratsamt Kronach als zuständige Wasserrechtsbehörde erst seit dem Jahr 1977/1978 bestanden hat. Ende 1977 wurde ein Antrag auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die gegenständlichen Quellen beim Landratsamt Kronach gestellt. Im Zuge des Wasserschutzgebietsverfahrens übermittelte das Landratsamt … mit Schreiben vom 18.04.1978 entsprechende Unterlagen an das Landratsamt …, insbesondere den Beschluss des Kgl. Bezirksamtes Teuschnitz vom 26.06.1913, aus denen hervorgeht, dass die Ableitung des Quellwassers zu Zwecken der Wasserversorgung erlaubt worden ist (Bl. 512 ff. der Behördenakte). Diese im Jahr 1978 an das Landratsamt … übermittelten Unterlagen aus dem früheren Wasserrechtsverfahren vor dem Kgl. Bezirksamt … sind nach Auffassung des Gerichts nach Art und Umfang geeignet, von einer Aktenkundigkeit und damit von einem Bekanntwerden des Altrechts i.S.d. § 16 Abs. 2 WHG auszugehen. Da die maßgeblichen Unterlagen dem Landratsamt … aber erst mehr als zehn Jahre nach Ablauf des Anmeldezeitraums nachweislich zugegangen sind, war dem Landratsamt Kronach zum maßgeblichen Zeitpunkt das „Altrecht“ auch nicht anderweitig bekannt.
Ob vor Ende dieser Frist schon andere Behörden von dem Bestehen und einer möglichen Überprüfung des strittigen „Altrechts“ Kenntnis erlangt hatten, beispielsweise das Wasserwirtschaftsamt … oder das vormalige Landratsamt …, bedarf hier keiner weiteren Prüfung. Bereits aufgrund des gesetzessystematischen Zusammenhangs der für das Bekanntwerden geltenden Frist mit der in § 16 Abs. 1 WHG 1957 normierten Eintragungspflicht, die allein von der örtlich zuständigen Wasserrechtsbehörde zu erfüllen ist, kommt es auf die Kenntnis anderer Behörden nicht an. Mit dem aufgebotsähnlichen Verfahren nach § 16 Abs. 2 WHG 1957 sollte die zur künftigen Bewirtschaftung erforderliche Rechtsklarheit über den Fortbestand von Altrechten an den einzelnen Gewässern geschaffen werden. Dieses Ziel würde jedoch weitgehend verfehlt, wenn schon die Kenntnis einer örtlich oder sachlich unzuständigen Stelle das Erlöschen nicht angemeldeter Rechte auf Dauer verhindern könnte. Mangels spezieller verwaltungsinterner Mitteilungspflichten liefern auch Vertrauensschutzerwägungen keinen hinreichenden Grund, dass etwaige Wissen anderer Stellen jeweils der das Wasserbuch führenden Behörde zuzurechnen (vgl. BayVGH, U.v. 5.8.2003 – 22 B 00.2918 – juris).
cc) Weiterhin ist das „Altrecht“ nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 WHG 1957 aufrechterhalten worden. Nach dieser Bestimmung kommt auch einer Grundbucheintragung des Rechts rechtserhaltende Wirkung zu. Aus dem vorgelegten Grundbuchauszug (Bl. 46 ff. der Gerichtsakte) ergibt sich das geltend gemachte „Altrecht“ jedoch nicht. Im Grundbuch des … Forstes (Band 4, Blatt 184) befindet sich diesbezüglich folgender Eintrag: „Wasserleitungsrecht für den … Gemäß Bewilligung vom 28.06.1913 und Nachtrag vom 25.01.1917, eingetragen am 17.03.1917 und umgeschrieben am 27.01.1988.“ Zwar ist ein „Wasserleitungsrecht“ für die streitigen Quellen eingetragen. Dass hierzu (auch) eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 1913 zur Ableitung von Quellwasser erteilt wurde, ist jedoch nicht hinreichend ersichtlich. Für die rechtserhaltende Wirkung einer Grundbucheintragung ist aber grundsätzlich erforderlich, dass die Eintragung auch die zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Gestattung erkennen lässt, soweit es einer solchen bedurfte (VG Würzburg, U.v. 24.2.2015 – W 4 K 14.928 – juris; Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Juni 2018, § 21 Rn. 36). Der Eintrag „Wasserleitungsrecht“ verweist offensichtlich vielmehr auf ein privatrechtliches „Durchleitungsrecht“. Selbst unter Beiziehung der „Grundakten“ im Eintragungsverfahren, nämlich der notariellen Urkunden vom 28.06.1913 und 25.01.1917, ergibt sich an keiner Stelle ein Hinweis auf die öffentlich-rechtliche Erlaubnis, die dem Wasserleitungsbau zugrunde liegt.
3. Nicht gehört werden kann der Kläger mit seinem Vortrag, dem Beklagten sei es jedenfalls nach § 242 BGB versagt, sich auf das Erlöschen des Altrechts zu berufen, weil der Kläger über Jahrzehnte im Glauben belassen worden sei, die Ableitung des Quellwassers könne ohne weitere wasserrechtliche Erlaubnis durchgeführt werden. Selbst wenn die Wasserrechtsbehörde schon längere Zeit von der (rechtswidrigen) Wasserableitung Kenntnis gehabt hat, erfordert jedenfalls eine bindende – aktive – Duldung ein über das bloße Nichtstun oder die Hinnahme des rechtswidrigen Zustandes durch die Behörde hinausgehendes Verhalten, das Anknüpfungspunkt für ein Vertrauen des Betroffenen an einer weiteren Hinnahme des rechtswidrigen Zustandes sein kann (VG Ansbach, B.v. 19.8.2019 – AN 9 S 18.02519 – juris m.w.N.). Der Beklagte hat nach dem Akteninhalt weder eine Zusicherung im Sinne von Art. 38 BayVwVfG erteilt, noch ist sonst ersichtlich, dass er gegenüber dem Kläger verbindlich mitgeteilt hätte, dass gegen den erlaubniswidrigen Zustand nicht eingeschritten werde. Es liegt auch kein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes sonstiges Verhalten des Beklagten vor, aufgrund dessen der Kläger zu der Annahme berechtigt gewesen wäre, die Wasserrechtsbehörde gehe von einem „übergeleiteten Altrecht“ aus.
Der Beklagte ist auch durch die vorliegende passive Duldung über Jahrzehnte nicht darin gehindert, nunmehr sein „Ermessen“ dahingehend auszuüben, dass die Wiedereinspeisung des illegal abgeleiteten Wassers ohne vorherige Erlaubnis nicht mehr gebilligt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.2173 – juris). Den gegenwärtigen Erwägungen des Beklagten liegen insbesondere auch sachgerechte und für den Kläger angemessene Aspekte zugrunde. Offensichtlich wurde die illegale Gewässerbenutzung unter anderem im Hinblick darauf, dass diese der Trinkwasserversorgung diente und die hygienischen Parameter weitgehend in Ordnung waren, zunächst geduldet. Nach der „freiwilligen“ Einstellung der Gewässerbenutzung durch den Kläger hat dieser selbst eine gewisse Zäsur geschaffen, sodass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Beklagte für die Wiederaufnahme der Nutzung rechtmäßige Zustände verlangt.
4. Rechtlich irrelevant ist schließlich auch der klägerische Vortrag, die Ertüchtigungsmaßnahmen seien auf Druck des Landratsamts … erfolgt (vgl. Bl. 140 der Gerichtsakte). Selbst wenn die Baumaßnahmen vom Landratsamt angeregt worden sind, was sich im damaligen Schriftverkehrs andeutet, ist an keiner Stelle ersichtlich, dass der Kläger zu einem „Schwarzbau“ angehalten wurde bzw. dass eine Zusicherung dergestalt erfolgt ist, dass weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Anlage ausgegangen wird. Obwohl in der Nachkriegszeit oft faktische Maßnahmen unumgänglich waren, hätte der Kläger ausreichend Zeit gehabt, die Umbaumaßnahmen nachträglich zu legalisieren. Spätestens die Aufforderung im Staatsanzeiger zur Anmeldung der Rechte hätte den Kläger veranlassen müssen, den Sachverhalt aufzugreifen und zu überprüfen.
II. Soweit der Kläger neben der Feststellung eines Rechts für das Ableiten des Quellwassers zudem die Feststellung begehrt, dass (auch) das „Fassen“ der streitgegenständlichen Quellen keiner vorherigen behördlichen Zulassung bedarf, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg.
Der Klägerbevollmächtige führte in der mündlichen Verhandlung insoweit ergänzend aus, das „Fassen“ des Wassers mittels Filterrohren stelle ein (selbständiges) Entnehmen von Grundwasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG 2010 dar, bevor im Anschluss (mittels Vollrohrs) ein Ableiten i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG 2010 erfolge.
1. Nach Auffassung der Kammer ist bereits mehr als fraglich, ob vorliegend – neben der Ableitung des Wassers – ein weiterer eigenständiger Benutzungstatbestand verwirklicht wird. Insbesondere spricht auch der Beschlusstenor aus dem Jahr 1913 „nur“ von der Erlaubnis zum „Ableiten von Quellwasser“, wobei in diesem Zusammenhang auch die Filterrohre mitgewürdigt worden sein dürften (vgl. Bl. 370 – 373 der Behördenakte, wo wiederholt von der „Wasserentnahme aus den Quellen“ die Rede ist) bzw. diese bei einem heutigen Wasserrechtsverfahren wohl im Rahmen der Ableitung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG 2010 mit zu behandeln wären. Daher liegt es nahe, vorliegend von einem einheitlichen Ableiten im weiteren Sinne auszugehen, welches auch das vorgeschaltete Einsickern des Wassers in die Filterrohe mitumfasst, da allein durch den Einsatz der Filterrohre noch keine Entnahme § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG 2010 möglich ist, sondern das Wasser lediglich in eine Art Drainagerohr fließt, ohne dass es die Sättigungszone des Grundwassers verlässt.
Geht man daher von lediglich einem Benutzungstatbestand des „Ableitens“ – unter Einbeziehung des Einsatzes der Filterrohe – aus, hat die Klage schon nach den unter Ziffer I. dargelegten Gründen keinen Erfolg, da das „Fassen“ mittels Filterrohren von der – inzwischen erloschenen – Erlaubnis aus 1913 umfasst war bzw. nach heutiger Rechtslage mit unter den zulassungspflichten Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG 2010 in der Variante „Ableiten“ fällt.
2. Selbst wenn man mit der Klägerseite annimmt, das „Fassen“ des Wassers mittels Filterrohren stelle ein (selbständiges) Entnehmen von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG 2010 dar, ist eine derartige Grundwasserentnahme gegenwärtig nicht zulassungsfrei.
Soweit man davon ausgeht, dass ein heute eigenständiger Benutzungstatbestand des „Entnehmens“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG 2010) im Beschluss von 1913 mitbehandelt worden ist, gelten wiederum die vorstehenden Erwägungen, mit der Folge, dass das „einheitliche Altrecht“ erloschen ist und daher gegenwärtig insoweit auch eine neue Zulassungspflicht bestünde.
Sollte das „Fassen“ seinerzeit kein Bestandteil des Beschlusses gewesen sein, weil es beispielsweise damals überhaupt nicht erlaubnispflichtig war, kann diesbezüglich auch keine Rechtsstellung aus dem Beschluss aus dem Jahr 1913 hergeleitet werden. Insoweit hätte sich die damalige Erlaubnis nach Art. 19 BayWG 1907 zu Recht auf ein Ableiten des Wassers im engeren Sinne beschränkt. Daher bestünde dann weder ein „Altrecht“, noch greifen Erwägungen eines wasserrechtlichen Bestandsschutzes für eine heute erlaubnisfreie Benutzung durch.
a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 ist für Gewässerbenutzungen aufgrund von Rechten bzw. insoweit gleichgestellten Zulassungen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG 2010 i.V.m. Art. 75 Abs. 2 BayWG 2010), die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. Nicht „erteilt“ i.d.S. sind jedoch Rechte und gleichgestellte Zulassungen, wenn diese Grundlage für eine nach dem BayWG 1907 erlaubnisfreie Benutzung waren. Insbesondere können Gewässerbenutzungen, die aufgrund des Eigentums am Gewässer erlaubnisfrei ausgeübt werden durften und die erst während der Geltungsdauer des BayWG 1907 begonnen wurden (und deshalb nicht aufrechterhalten sein konnten), mangels Erteilung keine erlaubnisfreien altrechtlichen Benutzungen sein (Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand: Februar 2017, Art. 75 Rn. 21 m.w.N.). Dementsprechend könnte auch im streitgegenständlichen Fall ein seinerzeit selbständiges und erlaubnisfreies „Fassen“ der Quellen schon begrifflich kein Altrecht bzw. eine diesem gleichgestellte Zulassung begründen, welche(s) eine heutige Zulassungspflicht nach § 8 WHG 2010 entfallen lassen könnte.
b) Hinsichtlich der Entnahme („Fassen“) von Quellwasser kann sich der Kläger auch nicht auf „Bestandsschutz“ berufen.
Welche Befugnisse einem Eigentümer in einem bestimmten Zeitpunkt konkret zustehen, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Zusammenschau aller in diesem Zeitpunkt geltenden, die Eigentümerstellung regelnden gesetzlichen (sowohl privatrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen) Vorschriften. Zeigt sich bei dieser Zusammenschau, dass der Eigentümer eine bestimmte Befugnis nicht hat, so gehört diese nicht zu seinem Eigentumsrecht. Aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze, die den Inhalt des Eigentums bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), ergeben sich somit Gegenstand und Umfang des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutzes. Vorliegend regelt das öffentliche Wasserrecht, namentlich § 4 Abs. 2 WHG 2010, dass das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers nicht eigentumsfähig ist. Das Wasserhaushaltsgesetz unterstellt damit das oberirdische Wasser – in gleicher Weise wie das Grundwasser (Schwendner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Juni 2018, § 4 Rn. 21) einer vom Grundeigentum (§§ 903, 905 BGB) losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und ordnet es der Allgemeinheit zu. Die privatrechtliche Eigentumsordnung wird hierdurch überlagert. So wie die Befugnisse des Grundstückseigentümers (nach der privatrechtlichen Eigentumsordnung) an der Grundstücksgrenze aufhören, endet die Rechtsstellung des Grundstückseigentümers aufgrund öffentlichen Rechts auch dort, wo das Grundstück auf Wasser stößt (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 8 BV 12.1575 – juris).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, können wasserrechtliche Benutzungshandlungen, und damit auch das „Fassen“ der Quellen, grds. nicht in „Bestandsschutz“ erwachsen. Im Gegensatz zum Baurecht ist das Wasserrecht von der Systematik des „repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt“ geprägt. Dadurch, dass die Gewässerbenutzungstatbestände dem Eigentum entzogen und der der öffentlichen Sache Gewässer zugeordnet sind, wird bewirkt, dass mit der Erlaubnis oder Bewilligung nicht nur – wie im Baurecht – eine für den Grundstückseigentümer oder sonst über das Grundstück Verfügungsbefugten bestehende öffentlich-rechtliche Schranke gehoben wird, also eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wird. Vielmehr wird die Befugnis oder das Recht eine Benutzung auszuüben, erst durch die behördliche Gestattung begründet (Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Juni 2018, § 8 Rn. 10). „Bestandsschutz“ für Benutzungstatbestände kann es daher – mangels Eigentumsfähigkeit des Wassers – nur nach Maßgabe der einfachen Gesetze, wie z.B. nach § 20 WHG 2010, geben. Ein darüber hinausgehender, allgemeiner passiver Bestandsschutz nach dem Grundsatz „einmal zulässig – immer zulässig“, würde die öffentlich-rechtliche Eigentumsordnung des Gewässers und die besonderen Vorschiften über Altrechte konterkarieren. Im Übrigen würde ein seinerzeit nicht gesondert erlaubnispflichtiges „Fassen“ der Quellen gegenwärtig eine bessere Position begründen, als damals tatsächlich erteilte Rechte bzw. denen gleichgestellten Zulassungen, für die die Vorschriften über die Aufrechterhaltung von Altrechten gelten. Letztlich spricht auch § 20 Abs. 2 WHG 2010 gegen den Bestandsschutz wasserrechtlicher Benutzungen, da selbst ordnungsgemäß übergeleitete Altrechte unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden können.
Bestandsschutz können daher allenfalls bauliche Anlagen, die formal ordnungsgemäß genehmigt wurden bzw. über einen namhaften Zeitraum dem materiellen Recht entsprochen haben (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.2173 – juris), genießen. Bezüglich solcher Benutzungsanlagen können grundsätzlich die Grundsätze zum baurechtlichen Bestandsschutz herangezogen werden, da die baulichen Anlagen i.d.R. vom wasserrechtlichen Verfahren gemäß Art. 69 Satz 2 BayWG 2010 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO mitumfasst wurden (vgl. Hopf/Széchényi, BayVBl. 2013, 749, 750 und 753). Die weitergehende Frage, ob der Bestandsschutz für die Benutzungsanlagen zum Fassen der Quellen bereits mit dem Wegfall der dahinterstehenden wasserrechtlichen Benutzungserlaubnis erloschen ist oder ob der Anlagenbestandsschutz über das Vorhandensein einer legalen und tatsächlichen Gewässerbenutzung hinausgeht (vgl. auch Hopf/Széchényi, BayVBl. 2013, 749, 750), bedarf im vorliegenden Klageverfahren keiner Beantwortung.
III. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO (vgl. Kraft in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 167 Rn. 26; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 167 Rn. 35) i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.