Verkehrsrecht

Widerruf eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung des Erwerbs eines Kfz

Aktenzeichen  5 U 3179/19

Datum:
16.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46233
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Berufung gegen das Endurteil der ersten Instanz war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. (Rn. 12 – 15) (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

32 O 2715/19 2019-05-13 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.05.2019, Aktenzeichen 32 O 2715/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten über den Widerruf eines von der beklagten Bank gewährten Verbraucherdarlehens zur Finanzierung des Erwerbs eines Kfz.
Der Darlehensvertrag datiert vom 07.10.2016 (Anl. K 1), der Widerruf erfolgte am 29.06.2018 (Anl. K 2). Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
1. Der Kläger schuldet ab seiner Widerrufserklärung vom 29.06.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Herstellers: …, Typ/Modell: …, Fahrgestell-Nummer: …, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrags-Nr.: … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von … € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlten nach Herausgabe des Fahrzeuges des Herstellers: …, Typ/Modell: …, Fahrgestell-Nummer: …, nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges des Herstellers: …, Typ/Modell: …, Fahrgestell-Nummer: …, sich in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von … € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und für den Fall, dass die Klage zugesprochen werden sollte, hilfsweise folgenden Widerklageantrag gestellt:
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für den Wertverlust des …, Fahrgestell-Nummer: … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
Der Kläger hat beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage durch dem Kläger am 20.05.2019 zugestelltes Endurteil vom 13.05.2019 abgewiesen, weil der Widerruf verfristet gewesen sei. Dagegen wendet er sich mit seiner am 18.06.2019 eingelegten Berufung, die er nach Fristverlängerung bis zum 22.08.2019 an diesem Tag begründet hat.
Er beantragt,
das Ersturteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit seinem am 27.08.2019 zugestellten Beschluss vom 26.08.2019 unter Setzen einer zweiwöchigen Erklärungsfrist darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dazu ist – auch innerhalb der bis 08.10.2019 verlängerten Frist – keine Äußerung des Klägers eingegangen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den bereits zitierten Senatsbeschluss Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.05.2019, Aktenzeichen 32 O 2715/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, zu dem sich der Kläger nicht erklärt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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