Aktenzeichen 15 ZB 19.1221
Leitsatz
Es kann (weiter) offen bleiben, ob die Rechtsordnung einen eigenständigen bauplanungsrechtlichen „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ kennt. (Rn. 9 – 13)
Verfahrensgang
Au 5 K 18.739 2019-05-09 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. …48 der Gemarkung H. Er wendet sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. April 2018 für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem östlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …47. Die benachbarten Grundstücke liegen nach den von den Beteiligten nicht infrage gestellten Feststellungen und Wertungen der vorliegend angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Mit Urteil vom 9. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Anfechtungsklage mit dem Antrag des Klägers, den Baugenehmigungsbescheid vom 23. April 2018 aufzuheben, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
1. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis der gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Verletzung einer nachbarschützenden Norm (zur Schutznormtheorie vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris Rn. 15) rechtwidrig sein und den Kläger deshalb in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht einen nachbarlichen Abwehranspruch abgelehnt hat, obwohl die relevante Umgebungsbebauung nach dem Vorbringen des Klägers nicht durch vergleichbar große Mehrfamilienhäuser geprägt sei.
aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen sog. Gebietserhaltungsanspruch des Klägers verneint.
Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.2351 – juris Rn. 5).
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Mehrfamilienhaus hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sowohl in einem (faktischen) reinen als auch in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist und daher nicht den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers verletzt. Ein Mehrfamilienwohnhaus ist ein „Wohngebäude“ und unterfällt damit der zulässigen Regelnutzung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Die BauNVO reglementiert hier nur das Wohnen als Nutzungsart, differenziert aber nicht weiter zwischen dem Wohnen in Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern. Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude betrifft daher nicht die Art der baulichen Nutzung (vgl. z.B. NdsOVG, B.v. 20.9.2017 – 1 ME 111/17 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Errichtung von Mehrfamilienhäusern kann mithin von einem Nachbarn nicht unter Berufung auf den Gebietserhaltungsanspruch mit dem Argument abgewehrt werden, dies passe nicht in das (reine oder allgemeine) Wohngebiet, in dem auch sein Grundstück liegt. Dass das Verwaltungsgericht in Rn. 30 des angegriffenen Urteils der Sache nach zugrunde gelegt hat, dass das Baugrundstück und das Nachbargrundstück des Klägers entweder in einem faktischen reinen oder in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 oder § 4 BauNVO), wird vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren nicht angegriffen.
bb) Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass sich das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen nicht hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, ist dies – unabhängig davon, wie weit die prägende Umgebung im vorliegenden Fall reicht und ob der Vortrag diesbezüglich stimmig ist – nachbarschutzrechtlich irrelevant, weil ein (behaupteter) diesbezüglicher objektiv-rechtlicher Verstoß vom Gebietserhaltungsanspruch aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 – 14 BauNVO von vornherein nicht umfasst ist (OVG NRW, B.v. 27.10.2016 – 10 B 1040/16 – juris Rn. 6 ff.; OVG Schleswig-Holst., B.v. 15.1.2013 – 1 MB 46/12 = juris Rn. 5; B.v. 8.1.2018 – 1 MB 23/17 – Rn. 6; VG Schleswig, B.v. 25.7.2019 – 2 B 33/19 – juris Rn. 8) und weil § 34 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelt, sondern es für die Verletzung von nachbarlichen Rechten des Klägers dann grundsätzlich – vorbehaltlich der weiteren Erwägungen im Folgenden unter cc) – allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme wahrt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 2.2.2019 – 9 CS 18.2305 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 27.10.2016 a.a.O.; VGH BW, B.v. 20.03.2012 – 3 S 223/12 – BauR 2012, 1147 = juris Rn. 6 m.w.N.).
cc) Im vorliegenden Fall vermag sich der Kläger auch nicht über § 34 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO auf einen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung zu berufen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Aus den Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2002 (4 B 86.01 – NVwZ 2002, 1384 f.) zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist teilweise der Schluss gezogen worden, das Bauplanungsrecht beinhalte neben dem Gebietserhaltungsanspruch [s.o. aa) ], dem Abwehranspruch wegen Verletzung einer (sonstigen) drittschützenden Festsetzung des Bebauungsplans und dem Abwehranspruch wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots [s.u. b) ] auch einen hiervon unabhängigen „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“, wonach ein Vorhaben, das im konkreten Baugebiet hinsichtlich der Nutzungsart an sich entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist, gleichwohl als gebietsunverträglich vom Nachbarn im (auch faktischen) Plangebiet abgewehrt werden können soll, wenn es der allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps widerspreche, wenn es also – bezogen auf den Gebietscharakter des Baugebietes, in dem es verwirklicht werden soll – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirke und deswegen gebietsunverträglich sei (BayVGH, B.v. 4.11.2009 – 9 CS 09.2422 – juris = juris Rn. 11 ff.; VG Neustadt a.d.W., U.v. 26.3.2019 – 5 K 1482/18.NW – Rn. 39, unter Verweis u.a. auf die Rechtsprechung des rheinland-pfälzischen OVG; Decker, JA 2007, 55 ff.; Stühler, BauR 2011, 1576/1579 f.; Kremer, jurisPR-ÖffBauR 8/2019 Anm. 5). Von anderer Seite wird demgegenüber die rechtliche Existenz eines eigenständigen bauplanungsrechtlichen „Gebietsprägungserhaltungsanspruchs“ angezweifelt und die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2002 entwickelten Grundsätze als Maßgaben für die Anwendung des (nachbarschützenden) Rücksichtnahmegebots – etwa im Anwendungsbereich von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB (vgl. z.B. VG Ansbach v. 4.5.2015 – AN 9 S 15.00693 – juris Rn. 98) – verstanden (vgl. OVG Schleswig-Holst., B.v. 08.1.2018 – 1 MB 23/17 – juris Rn. 6 f.; Hofmann, BauR 2010, 1859 ff.; ebenso zweifelnd, i.E. offenlassend BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – juris Rn. 7 ff.; B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 13; B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – BayVBl 2019, 349 – juris Rn. 16).
Unabhängig von dieser Streitfrage kann ein „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB) – sei es als eigenständiger Anspruch, sei es als Bestandteil des Rücksichtnahmegebots (mit dann zu fordernder „fühlbarer“ Beeinträchtigung des Nachbarn) – von vornherein nur einschlägig sein, wenn das den Vorgaben gem. §§ 2 – 14 BauNVO (hier i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB) an sich entsprechende Bauvorhaben bei typisierender Betrachtung gleichwohl als gebietsunverträglich zu bewerten ist, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets widerspricht. Für ein vom Kläger behauptetes (nachbar-) rechtswidriges Umschlagen von Quantität in Qualität in diesem Sinne müsste das Bauvorhaben die Art der baulichen Nutzung derart erfassen oder berühren, dass bei typisierender Betrachtung im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets angenommen werden müsste (vgl. BVerwG, U.v. 16.03.1995 – 4 C 3.94 – NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 17). Da es sich bei § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO um eine Ausnahmevorschrift zur Art der baulichen Nutzung handelt, ist ein solcher Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets aber nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen. Der Widerspruch der hinzukommenden baulichen Anlage oder deren Nutzung muss sich daher bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen; dass das Neubauvorhaben oder die neue Nutzung nicht in jeder Hinsicht mit der vorhandenen Bebauung im Einklang steht, genügt dafür nicht (vgl. Kremer, jurisPR-ÖffBauR 8/2019 Anm. 5; am Beispiel eines Asylbewerberheims vgl. auch OVG Rh-Pf, B.v. 08.12.2016 – 8 A 10680/16 – juris Rn. 11 f.). Schon weil sich der Kläger im Berufungszulassungsverfahren mit den engen Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs sowie mit den diesbezüglichen Erwägungen des Ausgangsgerichts nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, kann vorliegend (weiter) offen bleiben, ob die Rechtsordnung einen eigenständigen bauplanungsrechtlichen „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ kennt: Denn der Kläger hat mit Blick auf die ausführlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichts mit seiner Antragsbegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes (hier § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Die hiernach geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und / oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 10 ZB 18.2284 – juris Rn. 3 m.w.N.). Eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret bei der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, B.v. 20.1.2016 – 22 ZB 15.2277 – GewArch 2016, 203 = juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 16.7.2019 – 15 ZB 17.2529 – juris Rn. 36 m.w.N.).
Diesen Anforderungen hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung hinsichtlich der Voraussetzungen des vom Erstgericht abgelehnten „Gebietsprägungserhaltungsanspruchs“ nicht entsprochen. In der Antragsbegründung verweist er allgemein auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1995 (4 C 3.94 – juris Rn. 17) und die dortigen Ausführungen zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Er beschränkt sich ferner auf die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils fünf Wohneinheiten offensichtlich bzw. signifikant aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung in der Nachbarschaft fielen, sodass von einer augenscheinlichen Unangemessenheit auszugehen sei. Das gelte auch hinsichtlich ihrer andersartigen Struktur. Das ergebe sich daraus, dass sowohl auf den östlich und westlich unmittelbar angrenzenden Grundstücken als auch auf sämtlichen Grundstücken auf beiden Seiten der S.straße ausschließlich ein- oder maximal zwei Wohneinheiten vorhanden seien. Auch im rückwärtigen Bereich der straßenangrenzenden Grundstücke seien vornehmlich Einfamilienhäuser bzw. Doppelhäuser, nicht aber Mehrfamilienhäuser vorhanden. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Bebauung mit Mehrfamilienhäusern auf einzelnen Flurnummern müssten für die Gebietsprägung ausgeblendet werden, weil diese entweder zu weit vom Baugrundstück entfernt lägen oder nicht straßenseitig zur S.straße situierten. So seien die FlNrn. …216 und …175 vom Baugrundstück aus nicht sichtbar. Bei einem Höhenunterschied von zwei bis drei Metern seien diese Grundstücke auch aufgrund der topografischen Verhältnisse nicht in die nähere prägende Umgebung des Baugrundstücks einzubeziehen.
Das Verwaltungsgericht hat sich demgegenüber mit der Frage der Einschlägigkeit des in seiner Existenz umstrittenen „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ tiefergehend befasst und ausführlich begründet, warum dieser (seine grundsätzliche rechtliche Existenz unterstellt) auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens eines von zweigeschossigen Einfamilienhäusern bzw. Doppelhaushälften geprägten Gebiets nicht einschlägig sei. Es sei – so das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen – nicht ersichtlich, wie eine zulässige Wohnnutzung aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise bei einer typisierenden Betrachtungsweise störend wirken könne. Selbst wenn man den Bereich der i.S. von § 34 BauGB prägenden Umgebungsbebauung für das nördlichere „Haus 1“ auf die Bebauung unmittelbar nördlich und südlich der S.straße begrenzte, ändere dies nichts daran, dass nach der Art der Nutzung Wohnbebauung auch in Gestalt von Mehrfamilienhäusern zulässig sei. Unabhängig hiervon liege kein homogen bebautes und deshalb schützenswertes Gebiet vor. Aus dem vorgelegten Lageplan sei zu erkennen, dass das Gebiet zusammen mit dem streitgegenständlichen Baugrundstück eine gemeinsame Entwicklung genommen habe. Im betroffenen Straßengeviert habe überwiegend eine Teilung der Grundstücke und der Bebauung im rückwärtigen Bereich stattgefunden. Das klägerische Grundstück sei in der Umgebung nunmehr das einzige, das ungeteilt und nur mit einem Haus bebaut sei. Ein typisches, von bloßen Einfamilienhäusern geprägtes Gebiet von einigem Gewicht sei daher nicht mehr vorhanden. Wie aus dem Lageplan und den Erkenntnissen aus dem Augenscheintermin deutlich geworden sei, existierten dort bereits Gebäude, die ähnliche Ausmaße aufwiesen wie das geplante Bauvorhaben. Zumindest befänden sich im maßgeblichen Geviert mehrere (in den Entscheidungsgründen näher gekennzeichnete) Mehrfamilienhäuser. Der Gebietscharakter habe insgesamt eine Entwicklung in Richtung einer Nachverdichtung erfahren. Die ursprüngliche Aufteilung und Bebauung der Grundstücke sei nicht mehr vorhanden. Dies wirke sich letztlich aber nicht auf die Art der Nutzung in Form der Wohnbebauung aus. Voraussetzung dafür, dass im Sinne eines Umschlagens von Quanitiät in Qualität die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung in einer die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verletzenden Weise verletzen könne, sei, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hineingetragen werde. Dies sei vorliegend bei zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils fünf Wohneinheiten nicht zu erkennen. Das Bauvorhaben falle in seinem Umfang bezogen auf die vorhandene Gebietsprägung und auch im Vergleich zu einzelnen (in den Entscheidungsgründen näher benannten und beschriebenen) Gebäuden entlang der S.straße nicht dergestalt signifikant aus dem Rahmen, dass die Unangemessenheit augenscheinlich wäre.
Mit diesen Erwägungen hat sich der Kläger in seiner Antragsbegründung (s.o.) nicht im Einzelnen auseinandergesetzt und deswegen schon die Anforderungen des Darlegungsgebots gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Untermauerung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils insoweit nicht erfüllt. Der Kläger hat sich – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Seite 5 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 26. Juli 2018 sowie der Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2019) – im Wesentlichen auf das Vorbringen begrenzt, dass aus seiner Sicht die relevante Umgebung i.S. von § 34 BauGB durch Einfamilienhäuser bzw. Doppelhäuser, nicht aber durch höhere Mehrfamilienhäuser mit mehr als zwei Wohneinheiten geprägt sei. Im Übrigen ist auch unabhängig vom (unsubstantiierten) Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren nichts dafür ersichtlich, dass ein „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ – seine rechtliche Existenz unterstellt – durch die geplanten Wohngebäude verletzt sein könnten. Allein die Zahl der Wohnungen ist jedenfalls im hier vorliegenden Anwendungsbereich des § 34 BauGB kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt [vgl. auch oben aa) ]. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ausnahmsweise bei besonderen Großgebäuden „Quantität in Qualität“ umschlagen könnte, weisen die hier streitgegenständlichen Wohngebäude mit lediglich fünf Wohneinheiten keine Merkmale auf, die es erlauben würden, allein aufgrund der Anzahl der Wohnungseinheiten und der hiermit verbundenen Folgebelastungen (z.B. Parkverkehr) gegenüber Ein- oder Zweifamilienhäusern von einer qualitativ andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Auf die – vorliegend für ein normales Wohngebiet zudem ohnehin nicht außergewöhnlichen – Ausmaße des Gebäudes kann es hierbei jedenfalls grundsätzlich nicht ankommen, da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gerade nicht das Maß der baulichen Nutzung betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – BayVBl 2019, 349 – juris Rn. 16 m.w.N.). Weder die Größe der beiden genehmigten Gebäude noch der Umstand, dass diese – wie der Kläger behauptet – mehr Wohneinheiten als in der maßgeblichen Umgebung aufweisen, vermögen mithin einen Widerspruch zur Zweckbestimmung des Baugebiets zu begründen. Vorhaben, die – wie die beiden geplanten Gebäude der Beigeladenen – in einem (faktischen) Wohngebiet allgemein und geradezu typischerweise zulässig sind, wahren vielmehr die Zweckbestimmung des Baugebiets und können deshalb grundsätzlich nicht an einem „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ scheitern (vgl. OVG Schleswig-Holst., B.v. 8.1.2018 – 1 MB 23/17 – Rn. 6 m.w.N.).
b) Die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann auch nicht damit begründet werden, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die genehmigten Wohngebäude verstießen auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers sowie ihrer Massivität nicht gegen das – hier über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findende – bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.1890 – juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 5.4.2019 – 15 ZB 18.1525 – BeckRS 2019, 7160 Rn. 9)
aa) Das Verwaltungsgericht ist in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (vgl. dort Rn. 45) davon ausgegangen, dass die genehmigten Wohngebäude der Beigeladenen unter Inanspruchnahme des sog. 16 m-Privilegs (Art. 6 Abs. 6 BayBO) die (nachbarschützenden) Vorgaben des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts einhielten. Diese Prämisse hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot zu Lasten eines Nachbarn jedenfalls im Regelfall nicht wegen eines zu geringen Abstands von benachbarten Baukörpern zueinander verletzt ist, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften diesem Nachbarn gegenüber eingehalten sind (BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; B.v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – NVwZ 1999, 879 = juris Rn. 4; B.v. 15.6.2016 – 4 B 52.15 – BRS 84 Nr. 123 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 15 NE 12.2637 – juris Rn. 21; B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551 u.a. – juris Rn. 31; vgl. auch HessVGH, U.v. 20.4.2017 – 3 C 725/14.N – juris Rn. 24; OVG NRW, U.v. 28.6.2016 – 1 C 10678/15 – ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 29). Eine Ausnahme hiervon ist weder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden noch ergibt sich diese nach Aktenlage.
bb) Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Einwendung, es werde insbesondere durch die Dreigeschossigkeit der Gebäude die Möglichkeit geschaffen, in schützenswerte Bereiche seines Wohnhauses bzw. seines Grundstücks einzusehen.
Der Kläger bringt insofern vor, es entstehe im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation in Bezug auf sein Dachfenster mit dahinter liegendem Bad- und Toilettenbereich, in Bezug auf die Fenster seines Wohn- und Essbereichs sowie in Bezug seinen Gartenbereich eine neue Qualität von nunmehr rücksichtslosen Einsichtnahmemöglichkeiten. Insbesondere vom Penthousebereich (2. OG) des geplanten „Hauses 1“ könne – so die Antragsbegründung – von oben herab unproblematisch in sensible Wohnbereiche seines Hauses eingesehen werden. Auch wenn die Blickrichtung des dortigen Balkonbereichs nach Süden ausgerichtet sei, könnten Personen jederzeit auch von dort Einblick auf sein Grundstück, insbesondere in das Badezimmer sowie in den Gartenbereich, nehmen. Auch aufgrund diverser bodentiefer Fensterelemente auf der Westseite der geplanten Gebäude müsse er mit unzumutbaren Einblicken rechnen. Die durch die nähere Umgebung vorgegebene maximal zweigeschossige Bauweise und Firsthöhe wirkten sich maßgeblich auf die Bestimmung dessen aus, was den Betroffenen im Einzelfall an Belästigungen und Störungen zugemutet werden könne. Das gelte umso mehr, wenn ein Vorhaben – wie hier – den von der näheren Umgebung abgesteckten Zulässigkeitsrahmen der bisherigen Wohnstruktur verlasse, womit ein Nachbar nicht rechnen müsse. Ihm – dem Kläger – könne es nicht zugemutet werden, sich durch eigene Sichtschutzmaßnahmen vor unerwünschten Blicken von einem Vorhaben, das das Ergebnis einer überdimensionierten Nachverdichtung sei, zu schützen. So müsse er das Dachfenster zum Badezimmer immer blickdicht verschlossen halten, wenn er sich dort aufhalte; ein Schutz des Terrassen- und Gartenbereichs könne nur mit einer mehrere Meter hohen, bauordnungsrechtlich unzulässigen Sichtschutzwand entlang der gesamten gemeinsamen Grenze effektiv gewährleistet werden. Unerwünschte Einblicke ließen sich mithin nicht ohne Weiteres durch architektonische Selbsthilfe verhindern. Ihm verbleibe vor allem hinsichtlich der Bad- und Gartennutzung keine ausreichende Rückzugsmöglichkeit.
Diese Argumentation vermag die Richtigkeit der Rechtanwendung des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.4.2019 – 15 ZB 18.1525 – BeckRS 2019, 7160 Rn. 12; B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551 u.a. – juris Rn. 38). In bebauten innerörtlichen Bereichen – wie hier – gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 – 2 M 157/11 – juris Rn. 23 m.w.N.). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.4.2019 a.a.O.; B.v. 8.5.2019 a.a.O.; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39). Für einen solchen Ausnahmefall – wie z.B. der unmittelbare Einblick aus kürzester Entfernung auf unmittelbar geschützte Räumlichkeiten (wie z.B. Schlafzimmer) – gibt weder der klägerische Vortrag noch die Aktenlage etwas her. Dem Kläger ist es insbesondere dann, wenn – wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen und im Berufungszulassungsverfahren insofern nicht angegriffen – die Vorgaben des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) eingehalten sind (s.o.), zuzumuten, seine Räumlichkeiten, in die potenziell vom Nachbarn aus eingesehen werden könnte, durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge, Jalousien o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551 u.a. – juris Rn. 38 m.w.N.). Für die Annahme eines Ausnahmefalles einer abwägungsrelevanten Einsichtnahmemöglichkeit genügt zudem allein der Umstand, dass durch die ermöglichte Bebauung – etwa vom oberen Stockwerk oder von Balkonen aus – der Einblick in die Gärten der umliegenden Grundstücke ermöglicht oder verschärft wird, ebenfalls nicht (BayVGH, B.v. 8.5.2019 a.a.O.). Genau hierauf hat das Erstgericht in den Entscheidungsgründen abgestellt.
cc) Eine vom Erstgericht zu Unrecht verneint Rücksichtslosigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung der beiden streitgegenständlichen Gebäude gegenüber dem Wohngebäude des Klägers. Eine solche rücksichtslose abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; jeweils m.w.N. vgl. auch BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 19; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 28 ff.; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 19; B.v. 5.4.2019 – 15 ZB 18.1525 – BeckRS 2019, 7160 Rn. 17; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; SächsOVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15, 16; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Das Vorhaben muss dem benachbarten klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehmen“, weil es derartig übermächtig ist, dass das Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (jeweils m.w.N. vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 a.a.O.; B.v. 5.4.2019 a.a.O.). Insbesondere besteht für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 22; B.v. 23.8.2018 – 1 NE 18.1123 – juris Rn. 24; B.v. 13.4.2018 a.a.O. juris Rn. 34; VGH BW, U.v. 15.9.2015 – 3 S 975/14 – BauR 2015, 1984 = juris Rn. 29).
Das Erstgericht hat diesbezüglich in den Entscheidungsgründen seines Urteils (vgl. dort Rn. 46) ausgeführt, dass es sich bei „Haus 1“ mit einer absoluten Höhe von 9,24 m auch im Vergleich zum Wohnhaus des Klägers mit Satteldach nicht um einen übergroßen Baukörper handele. Nach den genehmigten Eingabeplänen bestehe zwischen den beiden Wohnhäusern ein Abstand von etwa 6 m. Das weiter südlich gelegene „Haus 2“ habe aufgrund seiner topografisch tieferen Lage gegenüber dem klägerischen Grundstück die Wirkung eines zweigeschossigen Gebäudes. Außerdem sei es auf Höhe des Gartens des Klägers situiert und könne dessen Wohngebäude insofern nicht einmauern. Die beiden geplanten Häuser vermittelten überdies auch keinen Eindruck eines einheitlichen geschlossenen Baukörpers, da zwischen ihnen ein Abstand von ca. 14 m bestehe. Auch diesen – plausiblen – Erwägungen hat der Kläger in seiner Antragsbegründung, die sich insofern auf den unkonkreten Vortrag begrenzt, er werde „durch die relativ massigen Wohnhäuser mit insgesamt zehn Wohneinheiten (…) unzumutbar bedrängt“, nichts Substantiiertes entgegenzusetzen. Es ist mithin nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern – zumal bei Einhaltung der Anforderungen des Art. 6 BayBO (s.o.) – die engen Voraussetzungen, unter denen nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung anzunehmen ist, vorliegen könnten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Beigeladene im vorliegenden Verfahren darauf begrenzt hat, Antragsablehnung zu beantragen, ohne zum Zulassungsantrag des Klägers inhaltlich Stellung zu nehmen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).