Zivil- und Zivilprozessrecht

Keine Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Abschalteinrichtungen eines in einem VW Touareg 3.0 Liter V6 TDI verbauten Motors

Aktenzeichen  20 U 542/19

Datum:
4.10.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 42783
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2
BGB § 826

 

Leitsatz

1. Behauptet der Käufer eines VW Touareg 3.0 Liter V6 TDI eine Baugleichheit des in seinem Fahrzeug eingebauten Motors mit dem in einem Audi Q7 eingebauten Motor, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu in dem Motor angeblich verbauten Abschalteinrichtungen nicht allein deshalb erforderlich, weil für die in einem Audi Q5 eingebauten Motoren seitens der Herstellerin der Einbau solcher Abschalteinrichtungen zugestanden wird. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auf ein Angebot der Audi AG für ein Software-Update kann sich der Käufer eines VW Touareg nicht berufen (auch wenn er eine Baugleichheit mit einzelnen von Audi verbauten Motoren behauptet). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Vgl. auch bei anderem Sachvortrag mit gegenteiligem Ergebnis zum VW Touareg 3.0 Liter V6 TDI BMT: OLG Köln BeckRS 2020, 10284. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

20 U 542/19 2019-08-06 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Januar 2019, Aktenzeichen 41 O 696/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung der Beklagtenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 71.192,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Januar 2019 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage. Er erstrebt die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und wie in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von € 71.192,99 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Pkw, die Feststellung, dass sich die Beklagte seit dem 27. Dezember 2017 im Annahmeverzug befindet sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Auf die Berufungsbegründung vom 3. Juni 2019 (Bl. 11 ff.) wird verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. August 2019 (Bl. 105 ff.), dem Kläger zugestellt am 8. August 2019, darauf hingewiesen, dass er die einstimmige Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Januar 2019, Aktenzeichen 41 O 696/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 6. August 2019 (Bl. 105 ff.) Bezug genommen, an dem nach erneuter Überprüfung in vollem Umfang festgehalten wird. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen dazu, dass das Landgericht nicht gehalten war, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wozu die Gegenerklärung vom 3. September 2019 (Bl. 110 ff.) nichts Neues vorbringt.
Auch die sonstigen Darlegungen des Klägers in der Gegenerklärung vom 3. September 2019 (Bl. 110 ff.) führen zu keiner anderen Beurteilung:
Soweit der Kläger vorbringt, der Verbau einer Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Pkw sei zwischen den Parteien in Parallelverfahren unstreitig geblieben und insbesondere auf das bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe geführte Verfahren 17 U 257/18 verweist, stützt der insoweit vorgelegte Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe den klägerischen Vortrag nicht. Denn im dortigen Verfahren war nicht, wie hier, ein VW Touareg 3.0 Liter V6 TDI betroffen, sondern ein Audi Q5 EU5. Dass in beiden Pkw der gleiche Motor eingebaut ist, behauptet der Kläger nicht; dieser hat erstinstanzlich vielmehr eine Baugleichheit zwischen dem streitgegenständlichen Pkw und Pkw der Modelle Audi Q7 behauptet (vgl. Klageschrift S. 11, Bl. 11; Schriftsatz vom 13. August 2018, S. 2, Bl. 173).
Dass die vom Kläger vorgelegten Testberichte den Verdacht nahelegten, dass auch in dem streitgegenständlichen Pkw Abschaltvorrichtungen verbaut seien, trifft schon deshalb nicht zu, weil diese Berichte Pkw anderer Hersteller betrafen und nicht ersichtlich ist, dass dort der gleiche Motor verbaut war wie im streitgegenständlichen Pkw.
Auch der Einwand der Gegenerklärung, dass die Audi AG ein Software Update anbiete, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, denn ein Betroffensein des streitgegenständlichen Pkw – eines VW Touareg – von diesem Angebot behauptet die Berufung schon nicht.
Die Ausführungen zum Vorhandensein eines „Thermofensters“ sind neu und gemäß § 531 Abs. ZPO nicht berücksichtigungsfähig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel