Strafrecht

Keine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für Beschwerde

Aktenzeichen  202 StRR 1944/19

Datum:
24.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27956
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 344, § 345 Abs. 1, § 346 Abs. 1, Abs. 2, § 464 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 473 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Eine Entscheidungszuständigkeit des Revisionsgerichts über die Kostenbeschwerde be-steht nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision in der Hauptsache sachlich zu entscheiden hat, weil nur dann der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht und es des-halb aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sachgerecht erscheint, gleichzeitig über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des mit der Revision angefochtenen Urteils selbst zu entscheiden. (Rn. 5)
2. An diesem Zusammenhang fehlt es mangels Entscheidung in der Sache selbst bei einer Befassung des Revisionsgerichts im Rahmen des Rechtsbehelfs nach § 346 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die dort durch das Tatgericht als iudex a quo mit der Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO zu treffende Kostenentscheidung. (Rn. 5)

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 05.08.2019 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts vom 31. Juli 2019, mit welchem das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom 21.05.2019 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat, wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil vom 21.05.2019 mit Beschluss vom 31.07.2019 gemäß § 346 Abs. 1 StPO kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 02.08.2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem fristgerecht am 06.08.2019 bei dem Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 05.08.2019, mit dem er sich außerdem mit der Beschwerde „gegen die Kostenfestsetzung“ wendet.
II.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, weil das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Zulässigkeitsvoraussetzung der Revision ist nicht nur, dass sie fristgerecht bei Gericht eingelegt wird. Vielmehr musste der Angeklagte innerhalb der hier mit Ablauf des 01.07.2019 endenden einmonatigen Begründungsfrist entweder in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklären, in welchem Umfang er das Urteil vom 21.05.2019 angreift und seine Aufhebung beantragt, sowie diesen Antrag begründen (§§ 344, 345 Abs. 1, Abs. 2 StPO). Dies ist hier nicht geschehen. Insbesondere genügte die mit von dem Betroffenen persönlich verfasstem, am 01.07.2019 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 26.06.2019 erfolgte Begründung seines Rechtsmittels nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen, über welche der Angeklagte im Übrigen ausweislich der Akten und der Protokolls sowohl mündlich am Ende der Hauptverhandlung vom 21.05.2019 als auch schriftlich durch Aushändigung einer Rechtsmittelbelehrungvom Landgericht belehrt worden ist.
Nach alledem entspricht der Beschluss des Landgerichts vom 31.07.2019 der Sach- und Rechtslage, weshalb der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.08.2019 als unbegründet zu verwerfen ist. Damit bleibt es bei dem Urteil des Landgerichts vom 21.05.2019. Eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung ist dem Senat von Rechts wegen verwehrt.
III.
Soweit der Antragsteller zusammen mit der Antragstellung nach § 346 Abs. 2 StPO die mit dem Verwerfungsbeschluss gemäß § 464 Abs. 1 StPO gebotene und auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO beruhende Kostenentscheidung des Landgerichts (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung vgl. u.a. BeckOK/Wiedner StPO [Stand: 01.07.2019; 34. Edit.] § 346 Rn. 17; KK/Gericke StPO 8. Aufl. § 346 Rn. 12 und Temming in Gercke/Julius/Temming/Zöller StPO 6. Aufl. § 346 Rn. 5) mit der – als solche auszulegenden – sofortigen Kostenbeschwerde gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO beanstandet, ist der Senat als Revisionsgericht mangels sachlicher Befassung mit dem Hauptrechtsmittel des Angeklagten, nämlich der bereits durch das Landgericht als iudex a quo gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfenen Revision, zu einer Entscheidung nicht berufen, weshalb über die Kostenbeschwerde noch das zuständige übergeordnete Beschwerdegericht zu entscheiden haben wird. Eine Entscheidungszuständigkeit des Revisionsgerichts über die sofortige Kostenbeschwerde besteht nach der Sonderregelung des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision in der Hauptsache sachlich zu entscheiden hat, weil nur dann der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht und es deshalb aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sachgerecht erscheint, gleichzeitig über eine sofortige Beschwerde gegen die – hier ausdrücklich nicht angegriffene – Kostenentscheidung des mit der Revision angefochtenen Urteils selbst zu entscheiden. Da der Senat zwar über den besonderen Rechtsbehelf nach § 346 Abs. 2 StPO, jedoch nicht über die Revision selbst im Sinne einer sachlichen Prüfung des Hauptrechtsmittels zu befinden hat, ist ihm eine Entscheidung über die Kostenbeschwerde verwehrt (vgl. LR/Hilger StPO 26. Aufl. § 346 Rn. 66 f.; MüKo/Grommes StPO [2019] § 464 Rn. 54; BeckOK/Niesler a.a.O. § 464 Rn. 18; KK/Gieg a.a.O. § 464 Rn. 13 und Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 464 Rn. 25, jeweils m.w.N.).

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