Medizinrecht

Aufrechnungsbescheid, Krankheitskosten, Streitgegenstand, Gerichtsbescheid, Sozialgerichtsgesetz, Laufender Bewilligungszeitraum, Klageerhebung

Aktenzeichen  L 7 AS 417/19

Datum:
24.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41679
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Krankheitsmehrkosten können ein Abwägungselement bei der Ermessensentscheidung über die Rückforderung eines Mietkautionsdarlehens darstellen.

Verfahrensgang

S 42 AS 620/18 2019-04-25 SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Berufung wird bezüglich der Streitgegenstände Mietkautionsdarlehen sowie Aufrechnung aus dem Mietkautionsdarlehen aus den Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen und gemäß § 152 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung abgesehen. In Bezug auf die Aufrechnung ist lediglich anzumerken, dass eine Begrenzung der Aufrechnung auf drei Jahre spätestens mit dem Schreiben des Beklagten vom 16.09.2019 erfolgt ist, da das Schreiben insoweit als Änderungsbescheid zum Aufrechnungsbescheid zu sehen ist.
Bezüglich des Streitgegenstandes „hohe behindertengerechte Krankheitskosten als Mehrbedarf“ ist die Berufung ebenfalls unbegründet.
Zunächst ist schon fraglich, ob die Klägerin bei Klageerhebung die Mehrkosten überhaupt als eigenständigen Streitgegenstand geltend machen wollte oder ob sie sich mit ihren Ausführungen und „Antrag“ nicht auf die Krankheitsmehrkosten als Abwägungselement in Bezug auf die Aufrechnungsentscheidung mit dem Mietkautionsdarlehen beziehen wollte. Nachdem das Sozialgericht jedoch über einen solchen eigenständigen Streitgegenstand erstinstanzlich entschieden hat, ist dies auch eigenständiger Streitgegenstand im Berufungsverfahren.
Das Sozialgericht es bezüglich der Krankheitskosten allerdings zunächst versäumt, den Streitgegenstand – wie erforderlich – im Hinblick auf einen oder mehrere Bewilligungszeiträume zu definieren. Denn ein Mehrbedarf kann nur im Zusammenhang mit einer konkreten Bewilligung für einen bestimmten Bewilligungszeitraum geltend gemacht werden.
Darüber hinaus ist die Begründung des Sozialgerichts, die Klage sei bezüglich der Krankheitskosten mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig, schon deshalb nicht tragfähig, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann das Verfahren zur Nachholung des Vorverfahrens hätte ausgesetzt werden müssen.
Die Berufung hat insoweit dennoch keinen Erfolg. Soweit es sich um bei Klageerhebung am 07.03.2018 bestandskräftige Bewilligungsbescheide handelt, war die Klage unzulässig. Der Bewilligungsbescheid für den zum Zeitpunkt der Klageerhebung laufenden Bewilligungszeitraum vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 ist Gegenstand eines noch beim Sozialgericht anhängigen Klagverfahrens und damit auch ein Krankheitskostenmehrbedarf für diesen Zeitraum. Nachfolgende Bewilligungszeiträume stellen eigene Streitgegenstände dar, die nicht über § 96 SGG Streitgegenstand im hier anhängigen Klageverfahren wurden. Eine entsprechend zulässige Klageerweiterung liegt nicht vor. Deshalb hat das Sozialgericht die Klage bezüglich der Krankheitsmehrkostenwenn auch mit fehlerhafter Begründung, so doch im Ergebnis -zutreffend als unzulässig abgewiesen.
Die Berufung ist damit insgesamt erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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