Aktenzeichen M 20 P 18.6164
Leitsatz
Tenor
I. Die Beteiligte, Frau M …, wird aus dem Personalrat des Polizeipräsidiums … ausgeschlossen.
II. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist Mitglied des Personalrats des Polizeipräsidiums O…
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 beantragte der Antragsteller,
das Mitglied des Personalrats beim Polizeipräsidium …, Frau M … M …, aus dem Personalrat des Polizeipräsidiums … auszuschließen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, seit spätestens August 2017 überziehe die Beteiligte andere Mitglieder des Personalratsgremiums, vorrangig den Vorsitzenden des Gremiums, Herrn O … mit Vorwürfen und Beschwerden über außerdienstliches und dienstliches Verhalten. Mit Schreiben vom 17. August 2017 habe die Beteiligte gegen den damaligen stellvertretenden Personalratsvorsitzenden, Herrn O …, einerseits einen Mobbingvorwurf, andererseits aber auch den Vorwurf eines unangemessenen Umgangs mit Tarifbeschäftigten, sowie den Vorwurf strafrechtlich relevanter Interessen erhoben. Bereits an dieser Stelle habe sie die Absicht geäußert, den Personalratsvorsitzenden mit rechtsförmigen Verfahren zu überziehen, mit der Zielsetzung, ihn aus dem Personalratsgremium zu entfernen.
Mit weiterem Schreiben vom 20. September 2017 habe die Beteiligte dieses Verhalten daliegend vertieft, dass sie die Dienststelle aufgefordert habe, als Minimalforderung den Personalratsvorsitzenden aus dem Bereich des Polizeipräsidiums zu entfernen und ein Hausverbot für sämtliche Dienststellen gegen ihn auszusprechen. Sie habe geäußert, dass es ihre persönliche Zielsetzung sei, den Personalratsvorsitzenden aus dem Dienst zu entfernen und habe neben den Mobbingvorwürfen die Behauptung aufgestellt, hinsichtlich des Personalratsvorsitzenden stünden Straftatbestände wie Vorteilsnahme, Arbeitszeitbetrug und Bedrohung im Raum. Die leitende Dienststelle habe dieses Schreiben an die Ermittlungsbehörden weitergegeben. Aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 30. November 2017 gehe hervor, dass von einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werde. Insbesondere bei der Bewertung der Mobbingvorwürfe habe die Staatsanwaltschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die konkreten Vorwürfe, welche die Anzeigenerstatterin erhoben habe stets auf Gefühlen und Einschätzung der Anzeigenerstatterin in der konkreten Situation, jedoch nicht auf konkrete Handlungen des Angezeigten basierten. Trotz dieser eindeutigen Bewertung durch die Staatsanwaltschaft habe die Beteiligte ihr Verhalten auch nachfolgend fortgesetzt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 habe die Beteiligte die Verantwortlichkeit für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungen bestritten, obwohl auch der Beteiligten klar gewesen sein musste, dass es sich bei der Weitergabe ihrer Behauptung zu strafrechtlichen Handlungen nicht um eine Entscheidung der Dienststelle handele, sondern um eine zwingend notwendige Vorgehensweise, um dem Legalitätsprinzip zu genügen. Die Behauptung konkreter Straftatbestände durch die Beteiligte sei hierfür allein ursächlich. Nachdem sich die Vorwürfe der Beteiligten gegen den Personalratsvorsitzenden als haltlos erwiesen hätten, sei auch ein teilweiser Rückzug der Beteiligten aus der Personalratsarbeit zur Lösung der Problematik vorgeschlagen worden, da der Kern der Unzufriedenheit der Beteiligten wohl aus dieser Tätigkeit und der damit zusammenhängenden Zusammenarbeit mit dem Personalratsvorsitzenden resultiere. Auf derartige Anregungen sei die Beteiligte jedoch nicht eingegangen. Auf Drängen der Dienststelle sei die Möglichkeit ausgelotet worden, im Rahmen einer Mediation eine Basis für eine zukünftige Zusammenarbeit des Personalratsgremiums wiederherzustellen. Hierzu habe am 10. September 2018 ein Vorgespräch mit der Mediatorin stattgefunden. In diesem Gespräch habe die Beteiligte aus einem vorbereiteten Schriftsatz eine Erklärung vorgelesen, die wiederum unkonkrete Mobbingvorwürfe enthalten habe, die sich allerdings nunmehr nicht mehr nur gegen den Personalratsvorsitzenden sondern zusätzlich gegen drei weitere freigestellte Personalräten die sie als „die Vier“ bezeichnet habe, richteten. Anschließend habe sie ausgeführt, dass sie in ihrer Personalratsarbeit behindert werden würde und dass „auch Straftatbestände im Raum stehen“. Im Rahmen der Verwaltungsermittlungen sei keinerlei Fehlverhalten des Personalratsvorsitzenden oder eines anderen von der Beteiligten beschuldigten Personalratsmitglied festgestellt worden. Das Verhalten der Beteiligten stelle sich sowohl gegenüber dem Personalratsvorsitzenden, Herrn O …, als auch gegenüber dem Personalrat beim Polizeipräsidium O… als grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten dar. Bereits der Umstand, dass die Beteiligte die objektiv unwahren Behauptungen zum Nachteil des Personalratsvorsitzenden nicht einer Erklärung innerhalb des Personalratsgremiums – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des früheren Personalratsvorsitzenden – zugeführt habe, sondern sich in Form einer Beschwerde an den Leiter der Dienststelle gewandt habe, sei ein gravierender Verstoß gegen die in Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) niedergelegte Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Auch der Tonfall und die Forderungen im Schreiben der Beteiligten belegten, dass hier nicht nur ein Konflikt auf Sachebene gelöst werden solle, sondern die Beteiligte viel mehr anstrebe, eine „Bestrafung“ des Personalratsvorsitzenden für einen von der Beteiligten als verletzend wahrgenommenes Verhalten herbeizuführen. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gelte allerdings auch innerhalb eines Personalratsgremiums und führe dort zur Verpflichtung, Konflikte zunächst einer möglichst einvernehmlichen Lösung innerhalb des Gremiums zuzuführen. Der Umstand, dass die Beteiligte zudem mit offensichtlich völlig überzogenen Forderungen und unter Androhung einer Flucht an die Öffentlichkeit versucht habe Druck auf den Dienststellenleiter auszuüben und hierbei als Mindestforderung eine Entfernung des Personalratsvorsitzenden aus dem Polizeipräsidium O… und den Ausspruch eines Hausverbots für alle Dienststellen gefordert habe, belege, dass die Beteiligte auch hier kein Interesse an einer Beilegung des Konflikts gehabt habe, sondern vielmehr darum bemüht gewesen sei, dem Personalratsvorsitzenden Schaden zuzufügen. Die fortgesetzte Behauptung der Beteiligten, hinsichtlich der Person des Personalratsvorsitzenden stünden strafrechtlich relevante Vorwürfe im Raum, obwohl die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis gekommen sei, dass weder Straftaten noch ein Anfangsverdacht für Straftaten feststellbar gewesen seien, bestätige, dass der Beteiligten auch nicht an einer objektiven Klärung gelegen sei. Die Beteiligte rücke weder von den Vorwürfen ab, noch sei sie bereit, die von außenstehenden Stellen (Staatsanwaltschaft, Dienststellenleiter) ihr mitgeteilte Einschätzung, dass hier keinerlei Fehlverhalten des Personalratsvorsitzenden vorliege, zur Grundlage ihres weiteren Agierens im Personalratsgremium zu machen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass es der Beteiligten inzwischen ausschließlich darum gehe, ihren persönlichen Status als freigestelltes Personalratsmitglied zu erhalten, wofür sie massive Behinderungen in der Arbeit des Personalrats durch die ständige Befassung mit ihrer Unzufriedenheit in Kauf nehme. Auch eine Reihe von freigestellten Personalratsmitgliedern würden sich aufgrund der Belastung durch die von der Beteiligten herbeigeführten Situation eines dauerhaften Konflikts im Gremium bereits psychischen Belastungen mit Krankheitswert ausgesetzt fühlen.
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019 beantragte die Beteiligte,
den Antrag abzulehnen.
Richtig sei, dass ein Konflikt zwischen Herrn O … und der Beteiligten vorliege, welcher allerdings von Herrn O … über den Personalrat ausgetragen werde. Seit einem personalratsinternen Vorfall wegen angeblich fehlender Belege in den Kassen des Herrn O … habe sich das Verhältnis zwischen der Beteiligten und Herrn O … stark verschlechtert. Richtig sei auch, dass die Beteiligte gegen Herrn O … Vorwürfe erhoben habe. Richtig sei auch, dass die Staatsanwaltschaft die Mobbingvorwürfe nicht zum Anlass genommen habe, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, sondern die Vorwürfe als Einschätzung der Antragstellerin anzusehen. Zu keinem Zeitpunkt habe die Antragstellerin im Personalratsgremium Unterstützung für das Anliegen des Ausschlusses des Herrn O … aus dem Personalrat zu gewinnen versucht. Vielmehr habe sie selbst versucht, die Konfliktsituation zu lösen, indem sie eine Mediation angeregt habe. Es habe ein Mediationsvorgespräch am 10. September 2018 stattgefunden. Eingestellt habe das Polizeipräsidium … auch die Verwaltungsermittlungen bezüglich der von der Beteiligten erhobenen Mobbingvorwürfe gegen Herrn O …, da ein Mobbingverhalten dort nicht festgestellt habe werden können. Allerdings seien keinerlei Sachverhalte zur Prüfung seitens der Beteiligten vorgelegt worden, sodass auch eine Prüfung nicht habe stattfinden können. Was das Polizeipräsidium geprüft haben wolle, bleibe im Dunkeln.
Das Verhalten der Beteiligten stelle keine grobe gesetzliche Pflichtverletzung dar. Dies habe auch der Personalrat so festgestellt in der Abstimmung vom 10. Dezember 2018, in welcher der Ausschlussantrag der Beteiligten aus dem Personalrat mehrheitlich abgelehnt worden sei. Die Konfliktsituation werde nach Auffassung der Beteiligten von Herrn O … gesteuert und geschürt. Die Beteiligte habe ein Personalratsmandat, da sie das Vertrauen der Wähler innehabe.
Mit weiteren Schriftsätzen vom 6. Februar 2019, 29. März 2019 und 13. Mai 2019 wurde vorgetragen, die Beteiligte räume selbst ein, der Ausgangspunkt der von ihr gegen den Personalratsvorsitzenden betriebenen Kampagne sei die Behauptung der Beteiligten, angeblich habe der Personalratsvorsitzende sich finanziellen Unregelmäßigkeiten schuldig gemacht, was selbst der Bevollmächtigte der Beteiligten nur mit dem Begriff „angeblich fehlender Belege“ umschreibe. Ob die Beteiligte selbst glaube, dass es sich um einen sozial adäquates Verhalten handle, andere Menschen mit Strafverfahren zu überziehen, obwohl keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diese Personen eine Straftat begangen haben könnten, sei der Antragstellerseite nicht bekannt. Allerdings handele es sich beim Erheben von haltlosen Strafanzeigen durch die Beteiligte um einen Vorgang, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des Personalratsgremiums selbst dann erheblich erschweren würde, wenn die Beteiligte die klaren Aussagen der Staatsanwaltschaft zum Anlass genommen hätte, sich bei dem Personalratsvorsitzenden und dem Gremium für ihre unzutreffenden Verdächtigungen förmlich zu entschuldigen. Derartige Aktivitäten habe sie nicht unternommen. Vielmehr überziehe sie weiterhin den Personalratsvorsitzenden mit gleichermaßen haltlosen Vorwürfen des Mobbings. Soweit die Beteiligte geltend mache, dass das Polizeipräsidium keine Sachverhalte geprüft habe, werde das Schreiben des Polizeipräsidiums vom 22. Oktober 2018 vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass der damals bereits beauftragte Bevollmächtigte der Beteiligten ein Fristverlängerungsersuchen bis 9. November 2018 an das Polizeipräsidium gerichtet habe, nachdem das Polizeipräsidium am 17. Oktober 2018 letztmalig Gelegenheit gegeben habe die Vorwürfe des Personalratsvorsitzenden zu konkretisieren. Soweit der Bevollmächtigte der Beteiligten im hiesigen Verfahren nunmehr sinngemäß mitteile, dass trotz seiner Einbildung und eines durch ihn gefertigten Fristverlängerungsgesuchs, welches das Polizeipräsidium bewilligt habe, keine Konkretisierung durch die Beteiligte erfolgt sei, sei für die Antragstellerseite darauf hinzuweisen, dass dieser nicht bekannt sei, ob die Beteiligte eine Äußerung abgegeben habe oder nicht. Inzwischen weite die Beteiligte ihr destruktives Verhalten über den Kreis des Personalratsvorsitzenden bzw. die freigestellten Personalratsmitglieder aus. Es wurde ein Vermerk der Geschäftszimmerbeschäftigten vorgelegt. Bezeichnend sei, dass die Beteiligte die Vorwürfe nicht in das Personalratsgremium einbringe – dem bekannt sei, dass die Tatsachenbehauptungen nicht zuträfen – sondern versuche, die Dienststelle zur Disziplinierung der anderen Personalräte zu instrumentalisieren. Es sei für eine Zusammenarbeit in einem Personalratsgremium eine untragbare Belastung, wenn ein Mitglied wiederholt unwahre Behauptungen über den Inhalt von Personalratssitzungen nach außen trage.
Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beteiligten vom 5. Juni 2019 wurde vorgetragen, dass wenn der Personalratsvorsitzende von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt worden sei, dies nicht bedeute, dass er die Handlungen nicht vorgenommen habe, wodurch sich die Antragsgegnerin ausgegrenzt fühle. Eine herabwürdigende Behandlung der Mitarbeiterin N … durch die Antragsgegnerin habe nie stattgefunden.
Mit Schriftsätzen vom 17. Juni 2019 und 5. September 2019 wurde ausgeführt, mit Blick auf den Schriftsatz der Beteiligten vom 5. Juni 2019 werde darauf hingewiesen, dass diese nicht bereit und in der Lage sei, konkret darzulegen, durch welche Handlungen sie sich ausgegrenzt fühle. Dies dürfte aus Sicht der Antragstellerseite darauf zurückzuführen sei, dass der Beteiligten vollkommen bewusst sei, dass ihren subjektiven Empfindungen keinerlei objektivierbaren Grundlagen hätten und die emotionalen Befindlichkeiten der Beteiligten ausschließlich auf deren Persönlichkeitsstruktur nicht auf Handlungen von Dritten zurückzuführen seien. Inzwischen habe die Arbeitnehmergruppe des Personalrats eine Neuwahl über die Position des Gruppensprechers durchgeführt und die Beteiligte nehme diese Funktion nicht mehr war, da sie nicht mehr das Vertrauen der Arbeitnehmergruppe genieße. Da in absehbarer Weise die mit dieser Funktion verbundene Freistellung der Beteiligten von der Arbeitsverpflichtung ebenfalls ende, bestehe aus Antragstellersicht die Hoffnung, dass die Beteiligte gegebenenfalls nunmehr selbst erkenne, dass mit der von ihr praktizierten Verweigerung der sachorientierenden vertrauensvollen Zusammenarbeit im Personalratsgremium dessen Funktionsfähigkeit stark beeinträchtigt worden sei und sie hieraus die Konsequenz ziehe, durch ein Mandatsverzicht das Nachrücken eines Ersatzmitglieds zu ermöglichen.
Mit Schriftsatz vom 5. September 2019 wurde ein Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beteiligten im Verfahren wegen Unterlassung beim Amtsgericht Augsburg vom 16. August 2019 und Aufzeichnungen über Mobbingvorfälle vorgelegt. Wie sich aus diesen Aufzeichnungen unproblematisch ergebe, interpretiere die Beteiligte jegwegliche Unzuträglichkeit im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Personalrätin als vorsätzliches Mobbing durch den nunmehrigen Vorsitzenden des Personalrats. Hierbei werde beispielhaft auf die Eintragung vom 19. November 2018 verwiesen, bei der die Beteiligte es als absichtliche Erschwernis als ihrer Arbeit interpretiere, wenn sie nach einer Erkrankung an einem Montag das Personalratsbüro aufsuche und dort die Ladung zur turnusmäßigen Personalratssitzung am Folgetag vorfindet. Ebenfalls sehr deutlich ergebe sich aus den Unterlagen auch die Widersprüchlichkeit in der Selbstwahrnehmung der Beteiligten, da die Beteiligte durch den Rechtsanwalt einerseits vortragen lasse, dass die Beteiligte die Behauptung, der Personalratsvorsitzende mobbe sie, nicht mehr wiederholt habe, zugleich jedoch die Beteiligte ihren Rechtsanwalt umfangreiche Aufzeichnungen vorlegen lasse, in der mehrfach ausdrücklich diese Behauptung durch sie aufgestellt werde.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2019 erwiderte der Bevollmächtigte der Beteiligten, bezüglich der Mobbingvorwürfe habe die Staatsanwaltschaft nicht festgestellt, dass kein Mobbing vorgelegen habe, sondern dass keine strafrechtlich relevanten Tatbestände vorgelegen hätten. Zum Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerseite vom 17. Juni 2019 werde auf die Darstellung Ausgrenzung in deren Aufzeichnungen der Mobbingvorfälle verwiesen. Die Fakten seien dort klar aufgeführt. Der von Herrn O … beschriebene Dialog, bei dem der Beteiligten nahegelegt worden sei, die Gruppensprecherin, stellvertretende Vorsitzende und Freistellung aufzugeben, sei kein Dialog gewesen. Dies seien wiederholte Schreiattacken und auch sonst nur als Mobbing zu werten. Der Antrag auf Ausschluss aus dem Personalrat sei in der Sitzung vom 10. Dezember 2018 mehrheitlich abgelehnt worden. Die darin enthaltenen Vorwürfe seien nach Auffassung der Beteiligten eine Ansammlung von Lügen und Falschinterpretationen. So seien die Vorwürfe in dem Hilfeersuchen an den Polizeipräsidenten einzig und allein gegen Herrn O … gerichtet. Die anderen Aktionen seien ausschließlich der Abwehr von Herrn O …s Mobbingattacken geschuldet. Das hier Herr O … weitere Mitglieder seiner Gruppe dahingehend instrumentalisiere, sich daran zu beteiligen, sei deren Problem.
Am 17. September 2019 fand die öffentliche Anhörung statt.
Die Beteiligten stellten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge.
Auf die Sitzungsniederschrift und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach Art. 28 Abs. 1 BayPVG kann auf ein Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen.
Eine grobe Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass ein Verstoß objektiv erheblich ist. Dies ist dann der Fall, wenn hierdurch der Arbeitsfrieden innerhalb der Dienststelle ernstlich gefährdet oder nachhaltig gestört wird. Es muss sich um eine schwerwiegende Verfehlung handeln, die von solchem Gewicht sein muss, dass sie – vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen – das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest stark erschüttert. Es müssen alle diejenigen Pflichtverletzungen als grob angesehen werden, die eine Pflichtvergessenheit oder mangelndes Pflichtbewusstsein des Personalrats erkennen lassen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats von nicht unbedeutenden Einfluss sein können. Dazu ist nicht erforderlich, dass eine wiederholte Verletzung vorliegt: Auch ein einmaliger Verstoß kann eine grobe Pflichtverletzung sein, wenn der Verstoß von besonderer Intensität ist und über eine nur beiläufige oder belanglose Pflichtwidrigkeit hinausgeht. Als Einzelfälle werden aufgeführt, schwere Verstöße gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, die zu einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit führen; grobe Beschimpfungen und Verunglimpfungen des Personalrats durch ein Personalratsmitglied, auch wenn diese in einer nichtöffentlichen Personalratssitzung erhoben werden (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Kommentar zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz, Art. 28 Rn. 7 ff. und Rn. 21).
Die Beteiligte hat durch ihr Verhalten eine grobe Pflichtverletzung begangen und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsführung im Sinne von Art. 28 BayPVG zerstört.
Wenn jemand das Gefühl hat, dass er von einer Person gemobbt wird bzw. dass eine Person Straftatbestände begangen haben könnte, kann man sich an den Dienststellenleiter wenden.
Die Beteiligte ging hier jedoch gegenüber dem Polizeipräsidenten in den Schreiben vom 17. August 2017 und 20. September 2017 über eine bloße Anzeige des von ihr als Mobbing empfundenen und von ihr als Straftaten gewerteten Verhaltens von Herrn O … hinaus.
Sie forderte in ihrem Schreiben vom 20. September 2017 vielmehr, dass Herr O … keinen Dienst mehr innerhalb des Verbandes O… leisten dürfe und auch ein Hausverbot für alle Dienststellen erhalten solle. Sie sehe sich ansonsten gezwungen, selbst gegen Herrn O … mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst vorzugehen.
Ein Mobbingvorwurf stellt eine schwere Anschuldigung dar, die den Ruf der beschuldigten Person zerstören kann. Der Schwere des Vorwurfs war sich die Beteiligte auch – wie aus ihrem Schreiben vom 17.08.2017 hervorgeht – bewusst.
Spätestens jedoch als die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. November 2017 festgestellt hatte, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wird, hätte sie – selbst wenn sie der Ansicht war, dass sich Herr O … ihr gegenüber nicht angemessen verhält – an den von ihr gewählten Formulierungen, dass Herr O … sie „mobbe“ nicht festhalten dürfen.
Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft geht hervor, bei den von der Anzeigenerstatterin geschilderten Vorerkrankungen sei ein Beruhen auf Handlungen oder Worten des Angezeigten fraglich. Auch sei festzuhalten, dass die konkreten Vorwürfe, welche die Anzeigenerstatterin erhebe, stets auf Gefühlen oder Einschätzungen der Anzeigenerstatterin in der konkreten Situation, nicht jedoch auf konkreten Handlungen des Angezeigten basierten.
Dennoch hat die Beteiligte im Schreiben vom 18. Dezember 2017 an den damaligen Personalratsvorsitzenden Ellenrieder ausgeführt, dass sie keine Strafanzeige gegen Herrn O … gestellt habe. Vielmehr habe sie wegen fortgesetzten Mobbings des Herrn O … gegen ihre Person die Leitung des Polizeipräsidiums um Hilfe gebeten. Dabei seien von ihr auch einige möglicherweise strafrechtlich relevante Handlungen des Herrn O … angesprochen worden. Offensichtlich sei die Leitung des Polizeipräsidiums dadurch veranlasst gewesen, das LKA mit der Klärung der Sache zu beauftragen. Diese Sachverhalte würden neben den anderen Mobbingvorwürfen Gegenstand der von ihr geforderten Mediation sein und würden deshalb nicht näher erläutert. Die von Herrn O … dargestellte Situation sei nicht aufgrund einer Strafanzeige von ihrer Seite, sondern durch das fortgesetzte Mobbing des Herrn O … entstanden.
Aus den Schriftsätzen vom 16. August 2019 und 9. September 2019 an das Amtsgericht Augsburg bzw. das Verwaltungsgericht München des Bevollmächtigten der Beteiligten geht hervor, dass die Beteiligte weiterhin Herrn O … Mobbing vorwirft. So wird auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 9. September 2019 ausgeführt:
„So sind die Vorwürfe in dem Hilfeersuchen der Beteiligten an den Polizeipräsidenten S … einzig und allein gegen Herrn O … gerichtet. Die anderen Aktionen sind ausschließlich der Abwehr von Herrn O …s Mobbingattacken geschuldet. Dass hier Herr O … weitere Mitglieder seiner Gruppe dahingehend instrumentalisiert, sich daran zu beteiligen, ist deren Problem.“
Ob es ich bei diesen Äußerungen sogar um strafrechtlich relevante Tatbestände (§ 185 – 187 StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung)) handelt, kann hier offen bleiben, es handelt sich hier zumindest um grobe Verunglimpfungen eines Personalratsmitglieds durch ein anderes Personalratsmitglied. Spätestens nach der Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft vom 30. November 2017, hätte sich die Beteiligte einer gemäßigteren Wortwahl bedienen müssen. In dem sie den Vorsitzenden weiterhin „Mobbingattacken“ vorwirft, verstößt sie gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Hierdurch wird auch der soziale Frieden im Personalrat gestört. Durch diese grobe Pflichtverletzung wurde das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest stark erschüttert.
Dem Personalrat ist daher nicht mehr zumutbar, dass Frau M … dem Gremium angehört. Sie wird daher aus dem Gremium ausgeschlossen.
Die Gegenstandswertfestsetzung orientiert sich mit Zustimmung der Beteiligten an § 52 Abs. 2 GKG.