Zivil- und Zivilprozessrecht

Nichtzulassung der Revision bei abweichender anderweitiger Einzelfallentscheidung

Aktenzeichen  17 U 2727/19

Datum:
10.9.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46738
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 4, $ 542 Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Es liegt kein Zulassungsgrund der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor, selbst wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Einzelfall zum Tageszins eine andere Auffassung vertreten hätte. Selbst wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handeln würde, würde die unterschiedliche Beurteilung noch keine Divergenz begründen, wenn weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

35 O 13216/18 2019-04-24 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.04.2019, Aktenzeichen 35 O 13216/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.147,21 EUR festgesetzt.

Gründe

I .
Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts.
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf die Schriftsätze des Klägers vom 01.08.2019 (dort S. 1, Bl. 224 d.A.) sowie der Beklagten vom 14.06.2019 (dort S. 2, Bl. 221 d.A.).
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.04.2019, Aktenzeichen 35 O 13216/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
III.
Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 07.08.2019 (Bl. 302/306 d.A.), den Klägervertretern zugestellt am 21.08.2019, wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 28.08.2019 (Bl. 308/311 d.A.) enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
1. Hinsichtlich des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags nimmt der Senat auf Ziffern 1 b und d seines Beschlusses vom 07.08.2019 (Bl. 303/304 d.A.) Bezug.
2. Insgesamt hält der Senat deshalb nach nochmaliger Überprüfung an seiner im Beschluss vom 07.08.2019 dargelegten Auffassung fest.
IV.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit der hier in Bezug genommenen und im Beschluss vom 07.08.2019 genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dass das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem zitierten Einzelfall (Schriftsatz des Klägers vom 28.08.2019 S. 2/3, Bl. 309/310 d.A.) zum Tageszins eine andere Auffassung vertritt, führt nicht dazu, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre. Selbst wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handeln würde, würde die unterschiedliche Beurteilung noch keine Divergenz begründen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen (BGH Beschluss vom 09.07.2007 – II ZR 95/06; NJW-RR 2007, 1676 unter I).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 708 Nr. 10 analog und 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
17 U 2727/19 Verfügung
1. Beschluss vom 10.09.2019 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers … Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten …
2. Schlussbehandlung

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel