Verwaltungsrecht

Verfolgung durch Hinterbliebene von Unfallopfern

Aktenzeichen  M 27 K 17.40672

Datum:
2.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21957
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Abschiebungsverbote, betreffend den Zielstaat Nigeria, wegen einer drohenden Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Hinterbliebenen von Unfallopfern, liegen nicht vor, da in Nigeria die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative besteht. (Rn. 15 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.  
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2019 trotz des Ausbleibens der Beklagten entschieden werden. Diese wurde ausweislich der Ladung und des Generalsverzichts auf förmliche Ladung ordnungsgemäß geladen. In dem Ladungsschreiben hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II.
Hinsichtlich der bei Klageerhebung begehrten Aufhebung der Ziff. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids und der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Klage durch die entsprechende Beschränkung des Antrags in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2019 insoweit zurückgenommen wurde.
III.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Soweit der Bescheid angegriffen ist, ist er unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslange im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Entsprechend hat er keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verpflichtung der Beklagten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Verneinung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 36 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylG i.V. m. § 59 AufenthG sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sind rechtmäßig.
Das Gericht folgt insoweit zunächst der Begründung des angefochtenen Bundesamtsbescheids vom 23. Mai 2017 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
1. Auch die von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorgetragenen Gründe ändern an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Anträge der Kläger nichts. Abschiebungsverbote betreffend den Zielstaat Nigeria gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im Ergebnis nicht vor.
a) Soweit man einen möglichen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und somit die zwingende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG darin sähe, dass – bei Wahrunterstellung der Fluchtgeschichte des Klägers, an dessen Wahrheitsgehalt das Gericht im Übrigen erhebliche Zweifel hegt – dem Kläger unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch gefährliche oder schwere Körperverletzungen drohte, vermag dies nichts an der Entscheidung zu ändern. Selbst wenn es einen Unfall gegeben hätte und die Hinterbliebenen der Opfer den Kläger individuell verfolgen würden, steht ihm – auch im Hinblick auf die durch die Klagerücknahme bestandskräftig gewordene Entscheidung des Bundesamts zu den §§ 3 ff. AsylG und§ 4 AsylG – offensichtlich eine innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 3e AsylG zur Verfügung, weswegen er sich fernab von dem damaligen Heimatdorf niederlassen kann (vgl. zur Frage des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK U.v. 28.06.2011 8319/07, 11449/07 – NVwZ 2012, 681; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 -, BVerwGE 146,12-31). Es wurde demgegenüber von Klägerseite nicht glaubhaft gemacht, dass und weshalb trotzdem bei einer unterstellten nunmehrigen Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland, in dem kein funktionierendes Meldesystem und auch kein zentrales Fahndungssystem (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 27.11.2017 – 27 K 8651/17.A – juris Rn. 34 m. w. N.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 7.8.2017, S.61) existiert, die Möglichkeit und hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass er bei einer Niederlassung in einer der großen und anonymen Städte Nigerias nach wie vor von den Hinterbliebenen aufgefunden werde. Eine genügende Ausweichmöglichkeit würde der Kläger innerhalb Nigerias jedenfalls abseits seines gegenüber dem Bundesamt genannten Heimatdorfes vorfinden. Mit einer Fläche von 925.000 qkm ist Nigeria fast dreimal so groß wie Deutschland. Nach Art. 41 der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 steht es jedem Nigerianer frei, sich überall in Nigeria niederzulassen. Dass er in einer der Millionenstädte von den Hinterbliebenen gefunden werden würde, hält das Gericht für mehr als unwahrscheinlich. Ohne Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des Klägers ist es nahezu unmöglich, diesen in einer Millionenstadt zu finden, insbesondere dann, wenn sich dieser seit mehr als 6 Jahren nicht mehr in Nigeria aufgehalten hat. Das Gericht hegt erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger mittels „Funk“ in Nigeria durch die Hinterbliebenen aufgespürt werden könnte.
Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wäre dem Kläger auch zumutbar. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Nigeria sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der in Nigeria Fliesenleger war. Insbesondere im Hinblick auf seine schulische und berufliche Bildung ist es dem Kläger durchaus möglich, in anderen Gegenden Nigerias internen Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG zu finden und sich andernorts ein Existenzminimum zu erwirtschaften, etwa in den südlichen nigerianischen Großstädten wie Lagos oder Benin City.
b) Dem Kläger droht in Nigeria in Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK auch keine auf Grund eines ganz außergewöhnlichen Falles ungewöhnlich schlechte humanitäre Situation. Ferner führt in Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine Rückkehr des Klägers nach Nigeria für ihn zu keiner extremen Gefahrenlage in Form des sicheren Todes oder schwerster Verletzungen.
aa) Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG, B. v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris; U. v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Der Kläger ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Bedingungen der Rückführung und der Re-Integration abgefedert werden können. Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit von Rückkehr- und Starthilfen. Der Kläger ist in Nigeria im Fall der Rückkehr nicht auf sich allein gestellt. Er hat selbst im Rahmen der Anhörung bei dem Bundesamt vorgetragen, dort noch über Familienangehörige (zwei Brüder und vier Schwestern) zu verfügen.
bb) Die Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Nigeria allgemein hart sind, stellt für sich gesehen keine lebensbedrohliche Situation und Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 = BVerwGE 115, m. w. N.), also etwa im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG U. v. 12.7.2001 – a.a.O.; U. v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226; U. v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – NVwZ 2012, 451). Das kann bei dem Kläger als jungem Mann mit beruflichen Erfahrungen nicht angenommen werden (s.o.). Es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt bestreiten können wird. Auch vor seiner Flucht hat der Kläger bereits als Fliesenleger gearbeitet. Dabei handelt es sich um einen Beruf, welchen er in sämtlichen Landesteilen Nigerias auszuüben imstande ist.
Schließlich kann allgemein festgestellt werden, dass auch in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenzielle Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sicher kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 7.8.2017, S. 65). Bei einer Gesamtschau der Lebensverhältnisse des Klägers ist auch unter Berücksichtigung der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Bedingungen, die für den Großteil der Bevölkerung Nigerias bestehen, daher die Befürchtung nicht gerechtfertigt, der Kläger könnte sich im Fall der Rückkehr nach Nigeria keine zumindest auf niedrigem Niveau existenzsichernde Lebensgrundlage schaffen und wären deshalb, wie es für die Annahme eines Abschiebungsverbots erforderlich wäre, im Fall der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt (ebenso in vergleichbaren Fällen: VG Augsburg, B.v. 13.6.2017 – Au 7 S 17.33192 – juris Rn. 30; B.v. 8.6.2017 – Au 7 S 17.32413 – juris Rn. 28; VG Bayreuth, B.v. 4.4.2017 – B 4 S 17.30876 – juris Rn. 34; VG Aachen, B.v. 20.3.2017 – 2 L 103/17.A – juris Rn. 32 ff.; VG Minden, U.v. 14.3.2017 – 10 K 2413/16.A – juris Rn. 34 ff.; hinsichtlich Familien vgl.: VG Augsburg, U.v. 23.3.2017 – Au 7 K 16.30983 – juris Rn. 48; VG München, U.v. 11.3.2015 – M 21 K 13.30899 – UA S. 38 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Kläger z.B. in einer der zahlreichen Millionen- und Großstädte Nigerias mit einer unüberschaubaren Vielzahl an wenn auch schlecht bezahlten Erwerbsmöglichkeiten und einem Netz an karitativen Hilfsangeboten möglich sein wird, ökonomisch eigenständig zu leben und auch ohne Hilfe Dritter zu überleben.
c) Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen besteht ebenfalls nicht.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies wäre dann der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, so dass die Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint, weil er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren müssten (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9.95 – juris Rn. 14; B.v. 14.11.2007 – 10 B 47.07 – juris Rn. 3; U.v. 29.9.2011 – 10 C 23.10 – juris Rn. 20). Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist es gemäß § 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers auch im gerichtlichen Verfahren nicht vom Vorliegen einer individuellen erheblichen konkreten Gefahr u.a. für Leib und Leben im Sinne dieser Bestimmung bei einer Rückkehr des Klägers nach Nigeria ausgegangen werden. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, welcher auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anwendbar ist (BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 7), wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG), welche insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung u. a. sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG gilt entsprechend bei § 60 Abs. 7 AufenthG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
Der Kläger hat bereits keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung oder sonstigen Dokumente, welche den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG genügen, vorgelegt. Er hat mithin die ihm obliegenden Darlegungslast nicht erfüllt, so dass vermutet wird, dass die Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Im Übrigen blieb der Vortag hinsichtlich der „Herzprobleme“ vollkommen unsubstantiiert. Dem Kläger wäre es zumutbar und möglich gewesen, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung rechtzeitig vor dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt einzuholen.
2. Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der § 34, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Bescheid gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ist nach Maßgabe des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Über die Länge der Frist wird gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden, wobei die Befristung im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die von der Beklagten festgesetzte Frist hält sich im o. g. Rahmen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht erkennbar.
2. Im Übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
IV.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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