Arbeitsrecht

Rechtswegzuständigkeit bei auf den Dienstherrn eines Beamten übergegangenen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen

Aktenzeichen  M 5 K 19.2703

Datum:
12.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25547
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
GVG § 13, § 17a Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BayBG Art. 14 S. 1

 

Leitsatz

Für Rechtsstreitigkeiten über einen auf den Dienstherrn eines Beamten übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzanspruch ist unabhängig von der Qualifikation der Überleitungsnorm der Zivilrechtsweg eröffnet. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht … verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung einer zivilrechtlichen Forderung seitens des Beklagten, der sich eines – gem. Art. 14 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) übergegangenen – gesetzlichen, zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches gegen den Kläger berühmt.
Mit Schreiben vom 19. März 2019 sowie 2. Mai 2019 teilte das Landesamt für Finanzen (Landesamt) dem Kläger mit, dass er für den Vorfall vom … Dezember 2018, bei dem der Beamte St* … T* … verletzt wurde, gemäß § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hafte. Die sich aus dem Unfall ergebenden Schadensersatzansprüche seien gemäß Art. 14 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) auf den Beklagten übergegangen, als dieser unfallbedingte, kongruente Leistungen gewährt hat bzw. noch zu gewähren hat. Die Gesamtforderung liege zuletzt bei insgesamt 2.893,03 EUR.
Am 23. Mai 2019 hat der Kläger zur Niederschrift in der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München gegen den Beklagten Klage erhoben und beantragt,
„die gegen mich anlässlich des Dienstunfalls des Beamten St … T … vom … Dezember 2018 mir in Rechnung gestellte Forderung (Geschäftszeichen: …) über zuletzt 2.893,03 EUR wird aufgehoben.“
Zudem hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 teilte der Beklagte in einer Stellungnahme zur Klage mit, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht eröffnet sei, da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handle, § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Juli 2019 erhielten die Beteiligten Gelegenheit sich zu der beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Regensburg zu äußern. Der Kläger äußerte sich bisher nicht dazu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das Amtsgericht Regensburg als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht eröffnet, da keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg bei allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Geltendmachung einer zivilrechtlichen Forderung seitens des Beklagten. Dieser macht einen gesetzlichen, zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gegen den Kläger geltend. Die Streitigkeit ist daher zivilrechtlicher Natur, obgleich es sich bei der Überleitungsnorm des Art. 14 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) um eine öffentlich-rechtliche Norm handelt. Denn der Forderungsübergang nach Art. 14 Satz 1 BayBG ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs. Dieser behält seinen zivilrechtlichen Charakter (vgl. Adam in Brinktrine/Hug, BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, Stand 1.5.2019, § 81 LBG Rn. 36; Burth in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 1.5.2019, § 76 BBG Rn. 18; Schütz/Maiwald in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, Stand 1.11.2017, § 81 LBG Rn. 63).
Das Amtsgericht … ist gem. §§ 13, 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gem. § 18 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 1 Bayerische Vertretungsverordnung (BayVertrV) örtlich zuständig. Danach werden die gem. Art. 14 Satz 1 BayBG auf den Beklagten übergegangenen Schadensersatzansprüche durch das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Regensburg – als Ausgangsbehörde geltend gemacht.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten. Als unselbständiges Beschlussverfahren ist auch das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verweisen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn 4).

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