Arbeitsrecht

Erfolgreicher Antrag auf Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  23 B 19.30815

Datum:
5.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19757
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 119 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der prozessuale Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 3 K 17.31658 2017-11-22 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren – unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. S., S. Straße 35, 9… S1. – Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

1. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet.
a) Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist allerdings in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der prozessuale Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
b) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Kläger ist zudem nach den vorgelegten Unterlagen, insbesondere nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu dem maßgeblichen Zeitpunkt als bedürftig anzusehen.
2. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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