Verkehrsrecht

Pflichtangaben zur Vorfälligkeitsentschädigung – KFZ-Finanzierungsdarlehen

Aktenzeichen  19 U 2278/19

Datum:
1.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44755
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 §§ 6 ff.
BGB § 492 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Formulierung in den AGB eines Darlehensvertrags “Die Entschädigung beträgt pauschal EUR 50, es sei denn, der Darlehensnehmer weist nach, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:..” ist nicht irreführend. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

32 O 12609/18 2019-04-08 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.04.2019, Aktenzeichen 32 O 12609/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.810,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vermeintlichen Ansprüche auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages mit der Beklagten aus dem Oktober 2015, abgeschlossen zur Finanzierung des Kaufs eines Fahrzeuges der Marke … weiter, den er mit Schreiben vom 29.06.2018 widerrufen hat. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 08.04.2019, Aktenzeichen 32 O 12609/18, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht München I hat die Klage mit Urteil vom 08.04.2019, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
das Urteil des LG München I vom 08.04.2019, Aktenzeichen 32 O 12609/18, auf die Berufung des Klägers abzuändern und beantragen,
1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren in Annahmeverzug befindet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 37.177,17 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.590,91 freizustellen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 03.07.2019 (Bl. 130 / 136 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 24.07.2019 (Bl. 137 / 139 d.A.) nahm der Kläger dazu Stellung. Darauf wird jeweils Bezug genommen Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.04.2019, Aktenzeichen 32 O 12609/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil für offensichtlich zutreffend und nimmt darauf Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis vom 03.07.2019.
Auch der weitere Schriftsatz des Klägers vom 24.07.2019 gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Mit den Argumenten der Berufung zu den Pflichtangaben zur Vorfälligkeitsentschädigung hat sich der Senat im Hinweis vom 03.07.2019 auf S. 3 – 6 ausführlich auseinandergesetzt. Es bleibt dabei, dass die Erteilung der Pflichtangabe nicht zu beanstanden ist. Die Formulierung in Ziffer 4.3 gefolgt von:
„(…)
Die Entschädigung beträgt pauschal EUR 50, es sei denn, der Darlehensnehmer / Mitdarlehensnehmer weist nach, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: (…)“
macht deutlich, dass
– höchstens eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 50 anfallen kann und
– bei Nichteingreifen der nachfolgend beschriebenen Reduzierungen auch berechnet wird,
– solange der Verbraucher nicht nachweist, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Raum für ein Fehlverständnis, wonach in Einzelfällen auch eine höhere Entschädigung als EUR 50 berechnet werden kann, lässt die Formulierung nicht. Dabei ist sie erkennbar bestrebt, die europarechtlichen und bundesgesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Daraus eine Irreführung ableiten zu wollen, ist konstruiert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt. Dabei wurden der Nettodarlehensbetrag und die geleistete Anzahlung zu Grunde gelegt

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