Europarecht

Keine Verfahrenskostenhilfe für eine verfrühten Scheidungsantrag

Aktenzeichen  2 WF 150/19

Datum:
3.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2019, 2017
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1
BGB § 1565 Abs. 2

 

Leitsatz

Eine beantragte Verfahrenskostenhilfe ist wegen fehlender Erfolgsaussicht zu versagen, wenn ein Scheidungsantrag nicht auf den Scheidungsgrund der besonderen Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB gestützt und vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wird. Denn ein verfrüht gestellter Scheidungsantrag bis zum Ablauf des Trennungsjahres ist unschlüssig.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Soweit ein Scheidungsantrag nicht auf den Scheidungsgrund der besonderen Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB gestützt und vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wird, ist dieser verfrüht gestellte Scheidungsantrag bis zum Ablauf des Trennungsjahres unschlüssig.
2. Eine dafür beantragte Verfahrenskostenhilfe ist wegen fehlender Erfolgsaussicht zu versagen.
3. Ein erst zukünftiger Sach- und Streitstand ist nicht maßgeblich, weil dessen Eintritt ungewiss ist und gegebenenfalls nicht mit den tatsächlichen Darstellungen im Antragsbegehren übereinstimmt, wofür Verfahrenskostenhilfe beantragt wird (OLG Bamberg, B. v. 3.07.2019, 2 WF 150/19)

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