Arbeitsrecht

Örtliche Unzuständigkeit

Aktenzeichen  M 5 K 19.1691

Datum:
14.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21974
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 52 Nr. 4 S. 1, § 83
GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche dienstliche Wohnsitz des Klägers (wie im Übrigen auch sein privater Wohnsitz) im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 52 Rn. 7) im Regierungsbezirk … und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Augsburg (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO) befindet.
Dienststelle im Sinne dieser Regelung ist die den Dienstposten des Beamten einschließende kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes (Teil-) Aufgabengebiet zugewiesen ist. Das kann auch die Außenstelle einer Behörde sein (Kraft, a.a.O., § 52 Rn. 32).
So verhält es sich beim Kläger mit der Bearbeitungsstelle … des Finanzamtes München, an der er seinen Dienst verrichtet.
Dafür spricht im Übrigen auch die mit § 52 Nr. 4 VwGO verfolgte Intention des Gesetzgebers, dass
„der Kläger seine Klage bei einem Gericht anbringen kann, das für ihn leicht erreichbar ist. Maßgebend war auch an dieser Stelle und in den anderen Fällen örtlicher Zuständigkeit der Grundsatz, dass Zusammenballungen vieler Klagen bei einzelnen Gerichten am Sitz der Bundes- und Landeszentralbehörden unerwünscht sind.“ (BT-Drucks. 3/1094 S. 6, Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses zum damaligen § 53 VwGO).
Leichter zu erreichen ist für den Kläger das Verwaltungsgericht Augsburg, in dessen Bezirk er seinen regulären dienstlichen Wohnsitz (und auch seinen bürgerlichen Wohnsitz) hat.
Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Der Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

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