Handels- und Gesellschaftsrecht

Anspruch auf rechtliches Gehör

Aktenzeichen  Vf. 26-VI-19

Datum:
12.6.2019
Fundstelle:
BayVBl – 2019, 698
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BV Art. 91 Abs. 1
ZPO § 321a, § 531 Abs. 2
VfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Aufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils wegen Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). (Rn. 24)
1. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht rechtzeitiges und möglicherweise entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (Fortführung von BayVerfGH BeckRS 2017, 118139). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dazu verpflichtet, auf alle Ausführungen und Anliegen eines Beteiligten einzugehen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

13 S 318/18 2018-10-11 Endurteil LGAMBERG LG Amberg

Tenor

1. Das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 11. Oktober 2018 Az. 13 S 318/18 verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Es wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Amberg zurückverwiesen.
2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Endurteil vom 11. Oktober 2018 Az. 13 S 318/18, mit dem das Landgericht Amberg die Berufung des erstinstanzlich unterlegenen Beschwerdeführers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 15. März 2018 Az. 1 C 309/17 zurückgewiesen hat.
1. Die Kläger des zivilgerichtlichen Ausgangsverfahrens sind Miteigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 534 und 535 der Gemarkung Z. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. März 2017 ließen sie beim Amtsgericht Schwandorf Klage gegen den Beschwerdeführer einreichen mit den Anträgen, diesen zu verurteilen, an sie insgesamt 1.205,94 € nebst Zinsen zu bezahlen und es unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, ihre Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Der Beschwerdeführer habe auf seinem angrenzenden Grundstück eine größere Anzahl von Bäumen geschlagen und diese im Dezember 2016 mit dem Traktor ohne Erlaubnis der Kläger über den von ihnen auf ihren Grundstücken errichteten Privatweg abtransportiert. Dabei habe er den Waldboden und mehrere Bäume beschädigt. Die Erstattung des entstandenen Schadens an den Bäumen und am Boden sowie der Kosten für ein von den Klägern in Auftrag gegebenes Schadensgutachten habe der Beschwerdeführer ebenso wie die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt.
Der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zeigte beim Amtsgericht am 18. April 2017 zur Niederschrift und unter Bezugnahme auf ein mehrseitiges, von ihm handschriftlich verfasstes Schreiben vom 16. April 2017 seine Absicht der Verteidigung gegen die Klage an. Er habe den Weg über die Grundstücke der Kläger am 31. Dezember 2016 erst- und letztmals mit seinem Schlepper zum Holzrücken benutzt, sei jedoch für die Schäden nicht verantwortlich. Die Grundstücke würden von verschiedenen Nachbarn genutzt. Außerdem würden auch Motorradfahrer mit Crossmaschinen auf den Wegen fahren. In einem Schreiben vom 20. Juni 2017 äußerte sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Amtsgerichts zu den Einzelheiten des Abtransports der Bäume am 31. Dezember 2016, insbesondere zu Anzahl, Länge und Gewicht der Baumstämme, zum eingesetzten Fahrzeug und zur Witterung.
2. Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Februar 2018, in welcher u. a. mehrere Zeugen vernommen und der Sachverständige angehört wurden, mit Endurteil vom 15. März 2018, an die Kläger 375,30 € für die Schäden an den Bäumen und am Weg nebst Zinsen hieraus sowie weitere 455,18 € für das von den Klägern eingeholte Sachverständigengutachten nebst Zinsen hieraus zu zahlen (Nr. 1) und es zu unterlassen, mit Kraftfahrzeugen die Grundstücke Fl.Nrn. 534 und 535 der Gemarkung Z. zu befahren (Nr. 2). Ferner drohte es für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bzw. eine Ordnungshaft an (Nr. 3) und verurteilte den Beschwerdeführer, an die Kläger 242,76 € für deren außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen (Nr. 4). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe fahrlässig das Eigentum der Kläger verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Für die Verursachung der Schäden am Boden und an den Bäumen durch den Beschwerdeführer spreche der Beweis des ersten Anscheins. Aus der unstreitigen Benutzung der klägerischen Grundstücke durch den Beschwerdeführer könne auf die typischerweise zu erwartenden Beschädigungen des Waldwegs und der Bäume geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe sich weder durch den Hinweis auf andere potenzielle Verursacher noch auf mit den Furchen nicht übereinstimmende Reifengrößen entlasten können.
3. Die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Landgericht Amberg mit dem angegriffenen Urteil vom 11. Oktober 2018 zurück. Zwar sei, anders als vom Amtsgericht angenommen, kein Anscheinsbeweis für die Verursachung der Schäden durch den Beschwerdeführer gegeben. Dessen pauschales Bestreiten der Schadensverursachung sei jedoch als unsubstanziiert zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Berufungsrechtszug konkret vortrage und entsprechenden Gegenbeweis durch Zeugen und Sachverständigengutachten anbiete, sei dieses bestrittene Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
4. Gegen das Urteil ließ der Beschwerdeführer Anhörungsrüge einlegen, die das Landgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2018, ihm zugegangen am 22. Dezember 2018, zurückwies. Die zulässige Gehörsrüge sei in der Sache erfolglos. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
1. Mit seiner am 22. Februar 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 11. Oktober 2018 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).
Das Landgericht habe sein Vorbringen, mit dem er die Schadensverursachung bestritten habe, nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen. Er habe bereits erstinstanzlich sehr ausführlich dargelegt, dass es aufgrund der von ihm vor dem Transport auf fünf Meter Länge eingekürzten Stämme nicht zu den Schäden habe kommen können. Er habe mehrfach auf andere Möglichkeiten der Schadensentstehung und in diesem Zusammenhang auf die Nutzung des Wegs auch durch andere Waldbesitzer hingewiesen, die ebenfalls als potenzielle Verursacher infrage kämen. Außerdem habe er mehrfach hervorgehoben, dass an den Bäumen „Altschäden“ vorhanden seien. Da das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises zutreffend verneint habe, hätte es sich mit den Einlassungen des Beschwerdeführers, mit denen dieser den Behauptungen der Kläger entgegengetreten sei, auseinandersetzen müssen. Die Auffassung des Landgerichts, es liege nur ein unbeachtliches pauschales Bestreiten des Beschwerdeführers vor, lasse nur den Schluss zu, dass es dessen Vorbringen nicht erwogen habe.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
3. Die Kläger im Ausgangsverfahren haben von einer Stellungnahme ebenfalls abgesehen.
III.
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Sie hat mit der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) Erfolg, weil das Landgericht rechtzeitiges entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unsubstanziiert angesehen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat.
a) Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen, die – wie hier – in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge in verfahrensrechtlicher Hinsicht daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97; vom 16.11.2017 – Vf. 1-VI-17 – juris Rn. 14).
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 10/13; vom 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16 – juris Rn. 20 m. w. N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag einer Partei auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dazu verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16 – juris Rn. 20 m. w. N.).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Amberg nicht gerecht.
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, das erstinstanzliche Bestreiten der Schadensverursachung durch den Beschwerdeführer sei pauschal und deshalb als unsubstanziiert zurückzuweisen. Sein erstmaliges konkretes Vorbringen und Anbieten eines entsprechenden Gegenbeweises durch Zeugen und Sachverständigengutachten im Berufungsrechtszug sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als neues Verteidigungsmittel nicht zuzulassen. Diese Bewertung lässt darauf schließen, dass das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen und dadurch dessen Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.
aa) Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung hängen die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden in zivilrechtlichen Verfahren in Bestehen und Umfang davon ab, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Danach genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers in der Regel das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine darüber hinausgehende Substanziierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH vom 3.2.1999 NJW 1999, 1404/1405 f.; vom 25.3.2014 NJW-RR 2014, 830 Rn. 7; siehe auch Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 138 Rn. 18 ff.; Wöstmann in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 138 Rn. 4).
bb) Hiervon ausgehend hat das Landgericht die Anforderungen an die Substanziierungslast des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Sachvortrags im Zusammenhang mit den Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen der Kläger in verfassungswidriger Weise überspannt. Die Auffassung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe hierzu im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend konkret vorgetragen, ist nicht nachvollziehbar.
Die Kläger hatten durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Amtsgericht Schwandorf mit Schriftsatz vom 29. März 2017 Klage erheben und zur Begründung ausführen lassen, der Beschwerdeführer habe auf seinem Grundstück eine größere Anzahl von Bäumen geschlagen und diese in voller Baumlänge von ca. 15 Metern über ihre Grundstücke gerückt. Dabei habe er mindestens zehn Fichten und eine Buche im unteren Stammbereich durch Verletzung der Rinde sowie den Waldboden und das Wurzelwerk mehrerer Bäume mit dem Traktor beschädigt. Der Beschwerdeführer äußerte sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach und detailliert zu den geltend gemachten Ansprüchen. Zunächst erklärte er innerhalb der hierfür vom Amtsgericht gesetzten Frist seine Verteidigungsabsicht zur Niederschrift des Gerichts und übergab dabei ein mehrseitiges Schreiben vom 16. April 2017, in dem er insbesondere den Geschehensablauf am 31. Dezember 2016 aus seiner Sicht detailliert darstellte und bestritt, die Schäden verursacht zu haben. Hierbei schilderte er die von ihm zurückgelegte Wegstrecke, gab an, dass die Schäden auch durch andere Nutzer des Wegs verursacht sein könnten und erhob Einwendungen gegen das von den Klägern eingeholte Gutachten. Bereits dieses Vorbringen kann nach den Maßstäben der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht als pauschal und unsubstanziiert angesehen werden.
In weiteren Schreiben vom 20. Juni, 19. November und 3. Dezember 2017 vertiefte der Beschwerdeführer seine Einlassungen mit detaillierten Angaben zu den Witterungsverhältnissen, zu dem von ihm benutzten Fahrzeug, zu den abtransportierten Baumstämmen, zur Art und Weise des Abtransports, zu möglichen anderen Schadensursachen und -verursachern, zu den geltend gemachten Schäden und zu dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten.
Damit hat der Beschwerdeführer die beweisbedürftigen Behauptungen der Kläger nicht lediglich pauschal bestritten, sondern hierzu bereits erstinstanzlich substanziiert Stellung genommen. Unabhängig von der fachgerichtlichen Bewertung dieses Vorbringens im Rahmen einer etwaigen Beweiswürdigung ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Einlassung des Beschwerdeführers sei unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar. Mit der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Ebenso wenig führt es aus, was an dem erstinstanzlichen Vortrag des Beschwerdeführers nach Ansicht des Gerichts zu pauschal gewesen sei. Die Urteilsgründe erschöpfen sich insoweit in der Aussage, das pauschale Bestreiten der Schadensverursachung sei als unsubstanziiert zurückzuweisen. Hierdurch wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
cc) Da das Landgericht unter Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV bereits den Vortrag des Beschwerdeführers aus erster Instanz nicht berücksichtigt hat, kommt es auf die Frage, ob der Vortrag im Berufungsverfahren als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel zu werten war und diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO vorlagen, nicht mehr an.
c) Durch die Ausführungen im Beschluss vom 18. Dezember 2018 über die zur Erschöpfung des Rechtswegs (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) gebotene Anhörungsrüge hat das Landgericht die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht geheilt.
Nachdem das Landgericht der Auffassung des Amtsgerichts, für die Verursachung der Schäden durch den Beschwerdeführer spreche der Beweis des ersten Anscheins, ausdrücklich nicht gefolgt ist, liegt in der Bewertung des erstinstanzlichen Vorbringens des Beschwerdeführers als unsubstanziiert im Berufungsurteil nicht lediglich eine „sekundäre“ Gehörsverletzung (vgl. hierzu VerfGH vom 4.2.2019 -Vf. 39-VI-18 – juris Rn. 19), sondern eine originäre Gehörsverletzung durch das letztinstanzlich zuständige Landgericht, die der Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge vom 30. Oktober 2018 substanziiert und zu Recht beanstandet hat. Das Landgericht hat das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers in deren Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 jedoch erneut nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest nicht in der gebotenen Weise erwogen. Der Beschwerdeführer hat seine Rüge gemäß § 321 a ZPO ausdrücklich und zutreffend damit begründet, dass er die klägerischen Behauptungen zur Schadensverursachung erstinstanzlich umfänglich und substanziiert bestritten habe. Daher hätte das Landgericht die Gehörsrüge nicht zurückweisen dürfen, sondern ihr gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 ZPO abhelfen und das Berufungsverfahren fortführen müssen. Es ist hingegen in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2018 auf das Kernvorbringen der Rüge mit keinem Wort eingegangen. Die Gründe des Beschlusses gehen über die bloße Feststellung, eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs sei weder vorgetragen noch ersichtlich, nicht hinaus.
d) Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV und ist aufzuheben mit der Folge, dass das Landgericht erneut über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es dessen Vorbringen in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, darüber im Rahmen dieses Verfahrens abschließend zu befinden.
2. Durch die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Amberg vom 11. Oktober 2018 wird dessen Beschluss vom 18. Dezember 2018, mit dem es die Gehörsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, gegenstandslos (VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/70; vom 14.7.2014 VerfGHE 67, 175 Rn. 26; vom 20.10.2015 BayVBl 2016, 279 Rn. 33; vom 27.4.2017 BayVBl 2018, 206 Rn. 36; vom 16.11.2017 – Vf. 1-VI-17 – juris Rn. 26).
IV.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG).

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