Aktenzeichen 17 U 1417/19
Leitsatz
Verfahrensgang
3 O 9801/18 2019-03-08 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2019, Aktenzeichen 3 O 9801/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.921,02 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug.
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, sowie bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.05.2019 (dort S. 1/2, Bl. 258/259 d.A.)
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2019, Aktenzeichen 3 O 9801/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 20.05.2019 (Bl. 290/295 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; 3§ 3, 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.