Baurecht

Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes

Aktenzeichen  AN 9 K 18.01464

Datum:
5.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13928
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 2
BauNVO § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO Art. 6 Abs. 3, Art. 47, Art. 70 Abs. 1, Art. 71 S. 1

 

Leitsatz

1. Nur durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wird kraft Gesetzes ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. (Rn. 32) (red. LS Alexander Tauchert)
2. Das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) sowie Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben in der Regel keine dementsprechende, ein Austauschverhältnis begründende Funktion. Deshalb vermitteln solche Festsetzungen Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. (Rn. 32) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Vorbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bauvorbescheid zugunsten des Beigeladenen ist zulässig, insbesondere liegt die Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO vor.
Die Klägerin ist Nachbarin im Sinne des Baurechts, Art. 66 Abs. 1 BayBO. Ihr Grundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … grenzt unmittelbar an das streitgegenständliche Grundstück des Beigeladenen an. Sie hat die Bauantragsunterlagen im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Vorbescheides nicht unterschrieben, weshalb ihr durch die Beklagte der streitgegenständliche Vorbescheid vom 26. Juni 2018 förmlich am 29. Juni 2018 zugestellt wurde.
Die Klage ist jedoch als unbegründet abzuweisen, da der Vorbescheid vom 26. Juni 2018 nicht gegen nachbarschützende Rechte der Klägerin, auf die sich die Klägerin allein berufen kann, verstößt. Eine Beeinträchtigung nachbarschützender Normen der Klägerin durch das geplante Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten des Beigeladenen ist nicht ersichtlich. Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist planungsrechtlich zulässig und verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung.
Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Ein Vorbescheid beinhaltet die verbindliche Feststellung der Bauaufsichtsbehörde, dass dem Bauvorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Fragen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die vorweg entschiedenen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsfragen sind im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Der Umfang der Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bauvorbescheids richtet sich nach den gestellten Fragen und den zugrundeliegenden Plänen (BayVGH, B.v. 29.04.2019 – ZB 15.2606 – juris).
Nach ständiger Rechtsprechung können sich Dritte gegen einen Vorbescheid nur dann mit Aussicht auf Erfolg wehren, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG Ansbach, U.v. 17.4.2013 – 9 K 12.01176 – BeckRS 2013, 50835).
Im vorliegenden Fall richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB, da das Bauvorhaben des Beigeladenen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. … der Beklagten aus dem Jahr … liegt, der lediglich Baugrenzen und eine zweigeschossige Bebauung festsetzt. In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte in dem Vorbescheid vom 26. Juni 2018 dem Beigeladenen eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. … wegen Überschreitung der Baugrenzen nach Nordosten erteilt.
Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (sog. Gebietserhaltungsanspruch, grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – juris; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9). Nur durch diese Festsetzungen wird kraft Gesetzes ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) sowie Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben in der Regel keine dementsprechende, ein Austauschverhältnis begründende Funktion. Deshalb vermitteln solche Festsetzungen Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Maßgeblich dafür ist die Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall, wobei sich ein entsprechender Wille nicht nur aus dem Bebauungsplan selbst, sondern auch seiner Begründung oder sonstigen Vorgängen in Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (BayVGH, B.v. 29.7.2014 9 – CS 14.1171 – juris). Dafür ist entscheidend, ob eine solche Festsetzung ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde, oder nach dem Willen der Gemeinde zumindest auch einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines gegenseitigen Austauschverhältnisses dienen soll. Dies kann bei einer Festsetzung nach § 23 BauNVO ausnahmsweise angenommen werden, wenn z. B. durch faktisch einzuhaltende Grenzabstände explizit derselbe nachbarschützende Zweck verfolgt wird wie ihn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO haben (BayVGH, B.v. 18.06.2018 – 15 ZB 17.635; ebenso B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – beide juris).
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Voraussetzungen ist die grundsätzlich als nachbarschützend einzustufende Art der baulichen Nutzung als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB durch den von dem Beigeladenen geplanten Neubau des Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten unproblematisch gewahrt und wurde auch seitens der Klägerin nicht gerügt.
Hinsichtlich der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche durch die Baugrenzen und Baulinien nach § 23 BauNVO in dem Bebauungsplan ist ein erforderlicher und entsprechender Planungswille der Beklagten, dass die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien Nachbarschutz vermitteln sollen, weder dem einfachen Bebauungsplan Nr. … selbst, der Begründung noch sonstigen Umständen oder Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung zu entnehmen. Den in dem Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszüge des Bebauungsplans Nr. … sowie des Bebauungsplanverfahrens aus den Jahren …ist ein über das Gemeinwohl und die städtebauliche Ziele hinausgehender nachbarschützender Charakter der festgesetzten Baugrenzen gerade nicht zu entnehmen.
Der Vertreter der Beklagten hat umfassend, nachvollziehbar und unter Vorlage von entsprechenden Auszügen aus dem Bebauungsplan Nr. … und dem zugrundeliegenden Bebauungsplanverfahren aus den Jahren …, insbesondere der Regierungsentschließung vom … sowie der Entscheidung des Staatsministerium des Innern vom …, in dem die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Einsprüche als unbegründet abgewiesen wurden, dargelegt und belegt, dass lediglich das öffentliche Gemeinwohl zu der Festlegung der Baugrenzen sowie der Höhenlagen und Wohnschichten in dem Gelände zwischen der „… …, …- und … Straße“ geführt hat. Der Entscheidung des Staatsministeriums des Innern vom … ist zu entnehmen, dass die „angefochtene Baulinienfestsetzung eine Folge der Fortentwicklung der Stadt …“ ist und der Baulinienplan auf „städtebaulich richtigen Gesichtspunkten“ aufgebaut ist. Eine weitere Begründung enthält der einfache Bebauungsplan nicht. Auch den vorgelegten Unterlagen aus dem Bebauungsplanverfahren ist kein über den städtebaulichen Gründen hinausgehender Wille eines nachbarlichen Interessenausgleichs zu entnehmen.
Ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) ist vorliegend nach Überzeugung des Gerichts nicht erkennbar. Die Klägerin wird durch das streitgegenständliche Vorbescheidsvorhaben nicht über das zumutbare Maß in ihren nachbarlichen Interessen beeinträchtigt.
Das klägerische Grundstück, bebaut mit einer Doppelhaushälfte, liegt gegenüber dem Baugrundstück im Südwesten, sodass die dem Beigeladenen erteilte Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen nach Nordosten sich gerade nicht auf der nachbarlichen Seite der Klägerin auswirkt. Die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Klägerin weist an der grenzseitigen Wand zum Grundstück des Beigeladenen hin eine geschlossene Gebäudetrennwand vor. Das geplante Wohnbauvorhaben des Beigeladenen schließt sich nahezu profilgleich an das klägerische Gebäude an. Im Übrigen ist aus den vorgelegten Behördenakten (Az. …) ersichtlich, dass für das Grundstück der Klägerin in der … Str. … die Baugenehmigung für das klägerische Bauvorhaben „Erweiterung der bestehenden Doppelhaushälfte mit Errichtung einer Glaube“ unter Abweichung nach Art. 70 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück mit der FlNr. … wegen profilungleichen Anbaus zugelassen wurde (Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO).
Auf die in dem damaligen Baugenehmigungsverfahren aus dem Jahr 2006 der Klägerin mit einem Reihenmittelhaus vorgelegte Abstandsflächenübernahme vom 30. Juli 2006 durch den früheren Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes zugunsten des klägerischen Gebäudes kommt es – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – vorliegend nicht an, da entsprechend der gestellten Fragen in dem Vorbescheidsverfahren die Abstandsflächen gerade nicht Gegenstand sind und folglich auch im Vorbescheid keine Aussage hierzu getroffen wurde (vgl. ebenso BayVGH, B.v. 29.04.2019 – 9 ZB 15.2606 – juris Rn. 5). Zudem findet sich in dem Vorbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 in der Zusammenstellung der zu erledigenden Punkte (Seite 5) unter der Ziffer 8 der Hinweis, dass Abstandsflächen gemäß Abstandsflächensatzung einzuhalten sind.
Die Klägerin ist auch nicht durch die Ziffer zwei in dem Vorbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt.
Nach den zutreffenden Ausführungen in dem Vorbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 sowie in der Klageerwiderung vom 22. November 2018 ist das geplante Maß der Nutzung unter den angegebenen Kennzahlen der Geschossflächenzahl von 0,48 und der Grundflächenzahl von 0,38 zulässig.
Dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. … der Beklagten lässt sich – wie bereits oben umfassend dargestellt – nicht entnehmen, dass das Maß der Nutzung entsprechend den oben genannten rechtlichen Vorgaben nachbarschützenden Charakter zukommen soll. Vielmehr dienen die (wenigen) Festsetzungen von Baulinien, Höhenlagen und Wohnschichten des Bebauungsplans Nr. … ausschließlich städtebaulichen Gründen und dem öffentlichen Gemeinwohl. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Der Vorbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2018 verletzt auch hinsichtlich der in der Ziffer drei getroffenen Stellplatzregelung nicht nachbarschützende Rechte der Klägerin.
Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind im reinen oder allgemeinen Wohngebiet Stellplätze und Garagen, soweit sie den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf decken, allgemein zulässig. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen soll nicht die Nachbarn schützen, sondern die Vorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Diese Vorschrift mutet den Anwohnern auch in Wohngebieten zu, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm regelmäßig hinzunehmen (BayVGH, B.v. 25.5.2010 – 15 CS 10/982; U.v. 21.4.2004 – 20 B 02.2396; B.v. 23.1.2008 – 15 ZB 06.3019 – alle juris). Damit ist aber nicht gesagt, dass Garagen und Stellplätze auf dem Baugrundstück unter dem Blickwinkel des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO an jeder beliebigen Stelle errichtet werden können. Vielmehr können Garagen und Stellplätze gerade im rückwärtigen Gartenbereich rechtlich bedenklich seien (hierzu BayVGH, B.v. 12.07.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris).
Aufgrund der vorgelegten Behördenakten des Baugrundstücks entsprechen die in dem Vorbescheid der Beklagten genehmigten fünf Stellplätze dem Bedarf für den beantragten Neubau eines Wohnhauses mit fünf Wohnungen jeweils unter 130 m² den Vorgaben der heranzuziehenden Garagen- und Stellplatz-Verordnung der Beklagten.
Die Stellplätze sind zudem im vorderen Bereich zur Erschließungsanlage situiert, in welchem auch die Klägerin ihre beiden Stellplätze auf ihrem Grundstück nachgewiesen hat. Damit bleibt der rückwärtige Wohn- und Terrassenbereich der Klägerin durch die genehmigte Anordnung der Stellplätze frei von neuer Unruhe und die neue Stellplatzsituation verbleibt im vorderen Bereich zur Erschließungsstraße (…straße).
Der nach ihren eigenen Darstellungen in dem Termin der mündlichen Verhandlung uneinsehbare Freisitz der Klägerin vor ihrer Doppelhaushälfte befindet sich selbst direkt an der Erschließungsstraße … Straße und zudem direkt hinter ihrem eigenen Carport und genießt hierdurch weniger Schutzbedürftigkeit.
Darüber hinaus hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch gibt es sonstige Anhaltspunkte dafür, dass von den genehmigten fünf Stellplätzen Belastungen ausgehen, die die von der genehmigten Wohnnutzung üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarn beim Rangieren überschreiten. Eine besondere Enge der örtlichen Zufahrtssituation vermag das Gericht nicht zu erkennen, da die Zufahrt über ein Geh- und Fahrtrecht mit einer Breite von 3,50 m gesichert ist. Zudem hat die Beklagte in dem Vorbescheid vom 26. Juni 2018 unter Beantwortung der gestellten Vorbescheidsfrage drei ergänzt, dass die abschließende Stellungnahme zu dem Gesamtprojekt sowie die genaue Festlegung weiterer Auflagen, so etwa hinsichtlich der Stellplatzsituierung, dem noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt.
Der Umstand, dass nach der seitens der Beklagten erteilten Baugenehmigung in dem Verfahren …, mit der die Nutzungsänderung des Büros auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück des Beigeladenen in eine Wohnung genehmigt wurde, ein notwendiger Stellplatz an derselben Stelle eingezeichnet ist, an dem nun auch ein Stellplatz für das streitgegenständliche Vorbescheidsvorhaben besteht, mit der Folge, dass eine teilweise Doppelbelegung der Stellplätze vorliegt, führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung nachbarschützender Rechte der Klägerin. Denn die Frage, ob auf dem Baugrundstück alle notwendigen, für die genehmigten Nutzungen erforderlichen Stellplätze vorhanden sind, ist hier für die Klägerin als Nachbarin nicht relevant, zumal bei einer etwaigen geringeren Stellplatzanzahl als erforderlich sich auch der entsprechende Parkverkehr vermindert.
Dass sich wegen eines eventuell fehlenden Stellplatzes auf dem Baugrundstück unzumutbare Nachteile für die Klägerin ergeben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich der Beigeladene durch die Stellung eines Antrags dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen aufzuerlegen, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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