Verwaltungsrecht

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung der Erteilung eines Ausweisdokumentes

Aktenzeichen  10 CE 19.829, 10 C 19.831

Datum:
20.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13745
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 71a Abs. 3
AufenthG § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 72 Abs. 3
VwGO § 123 Abs. 1
VwVfG Art. 3

 

Leitsatz

1 Die Ausländerbehörde ist nicht gehalten, im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller anstatt des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG hat, oder lediglich die Ausreisefrist verlängert werden soll. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 E 19.651 2019-03-18 Ent VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 19.829 und 10 C 19.831 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.
IV. In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. März 2019 wird der Streitwert für das Verfahren M 25 E 19.651 und für das Beschwerdeverfahren 10 CE 19.829 wird auf jeweils 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 7. Januar 2013 in das Bundesgebiet ein und wurde für die Durchführung des Asylverfahrens mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 25. Februar 2013 dem Landkreis Berchtesgadener Land zugewiesen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 11. April 2017 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, da er bereits in Ungarn erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt hatte, und setzte eine Ausreisefrist von einer Woche. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 11. April 2017 Klage beim Verwaltungsgericht München, über die noch nicht entschieden ist. Einen zugleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 11. Mai 2018 ab. Während des Asylverfahrens war der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltsgestattung.
Aufgrund des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes vom 11. April 2017 lud der Antragsgegner den Antragsteller vor, um ihm eine Duldung nach § 71a Abs. 3 AsylG auszustellen. Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 verpflichtete die Ausländerbehörde des Antragsgegners, das Landratsamt Berchtesgadener Land, den Antragsteller, in der L. Straße in T. seinen Wohnsitz zu nehmen.
Am 8. November 2017 stellte das Landratsamt dem Antragsteller eine bis 10. Mai 2018 gütige Duldung aus, in der als Nebenbestimmung die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in T. enthalten war.
Am 24. November 2017 schloss der Antragsteller mit seiner deutschen Lebensgefährtin eine sogenannte „Handschuh-Ehe“ in Serbien und meldete sich in der Wohnung seiner Ehefrau in Berlin an. Der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers erklärte, dass das Asylverfahren beendet sei, bat um Aufhebung der Wohnsitzauflage und Abgabe der Akten nach Berlin. Das Land Berlin hielt sich nicht für zuständig, weil der Antragsteller entgegen der Zuweisungsentscheidung seinen Wohnsitz nach Berlin verlegt hatte.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 wies das Landratsamt darauf hin, dass es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nicht zuständig sei. Der Antragsteller habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor der Eheschließung rechtswidrig und eigenmächtig nach Berlin verlegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen nicht im Zuständigkeitsbereich lebenden Ausländer sei rechtlich und technisch ausgeschlossen. Eine Zuständigkeitserklärung der zuständigen Behörde in Berlin liege nicht vor. Der Antragsteller stellte daraufhin zunächst beim Landratsamt einen Umverteilungsantrag nach Berlin, behauptete dann aber, dass er seinen Asylantrag zurückgenommen habe und einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 bat das Landratsamt das Land Berlin um Zustimmung zur Streichung der Wohnsitzauflage im Zuweisungsbescheid vom 25. Februar 2013 gemäß § 72 Abs. 3 AufenthG. Das Land Berlin stimmte nicht zu.
Das Landratsamt informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 26. November 2018 über den Sachstand und verwies darauf, dass wegen des noch nicht abgeschlossenen asylrechtlichen Klageverfahrens nur ein Antrag auf erneute Zuweisung an eine bayerische Verwaltungsbehörde in Betracht käme. Bis dahin werde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht weiterverfolgt.
Am 18. Dezember 2018 ließ der Antragsteller durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug stellen. Das Landratsamt wies darauf hin, dass Erkenntnisse vorlägen, wonach es sich bei der Eheschließungsurkunde des Antragstellers um eine Totalfälschung handle und bat um Übersendung der Originalurkunde. Der Antragsteller trug vor, dass seine Ehefrau nach Serbien gereist sei und die Eheurkunde in Empfang genommen habe. Er werde eine gerichtliche Erklärung der Zuständigkeit herbeiführen, falls die Ausländerbehörde des Antragsgegners nicht bis 4. Februar 2019 bestätige, dass sie zuständige Behörde für seine aufenthaltsrechtlichen Belange sei.
Am 12. Februar 2019 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm ein Ausweisdokument, d.h. eine Duldung oder andere Aufenthaltsbescheinigung, zu erteilen und festzustellen, dass der Antragsgegner und nicht die Ausländerbehörde Berlin die für ihn zuständige Behörde ist. Der Antragsgegner habe seine Zuständigkeit nicht bis zum 4. Februar 2019 bestätigt. Er sei jedoch nach wie vor für die aufenthaltsrechtlichen Belange des Antragstellers zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel nach Berlin habe nicht stattgefunden. Die Ausländerbehörde Berlin habe bestätigt, dass die Zuständigkeit nach wie vor beim Antragsgegner liege. Zwar halte sich der Antragsteller derzeit in Berlin bei seiner Ehefrau auf. Gleichwohl vermöge dies nicht die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde Berlin zu begründen. Der Antragsteller verfüge nur über eine abgelaufene, ursprünglich bis zum 10. Mai 2018 gütige Duldung des Antragsgegners. Ferner bestehe auch ein Feststellungsinteresse, da der Antragsgegner aufgefordert worden sei, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren mit Beschluss vom 18. März 2019 ab. Der Antragsteller habe schon das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorläufige Ausstellung einer Duldung nicht glaubhaft gemacht. Er sei vollziehbar ausreisepflichtig, weil der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2018 abgelehnt worden sei. Ein Duldungsgrund im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung sei in tatsächlicher Hinsicht möglich, da der Antragsteller im Besitz eines Reisepasses sei. Eine wirksame Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen sei bislang nicht glaubhaft gemacht. Es sei bislang nur eine Kopie einer serbischen Heiratsurkunde vorgelegt worden, die zudem nach den Erkenntnissen der Bundespolizei gefälscht sei. Der Antragsteller habe auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer anderen Aufenthaltsbescheinigung nicht glaubhaft gemacht. Es sei bereits unklar, welche andere Aufenthaltsbescheinigung mit diesem Antrag gemeint sein solle. Der Antrag sei insoweit zu unbestimmt. Für den weiteren Antrag, vorläufig festzustellen, dass der Antragsgegner und nicht die Ausländerbehörde Berlin die für den Antragsteller zuständige Behörde sei, fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das Landratsamt Berchtesgadener Land sei aufgrund der Zuweisungsentscheidung der Regierung von Oberbayern vom 25. Februar 2013 nach wie vor die für den Antragsteller zuständige Ausländerbehörde, bei dieser Zuständigkeit verbleibe es trotz des eigenmächtigen Umzugs des Antragstellers nach Berlin. Gegenüber dem Bevollmächtigten des Antragstellers habe sich das Landratsamt nicht auf seine Unzuständigkeit berufen, sondern vielmehr in der Sache die Vorlage eines Originals der Heiratsurkunde gefordert. Dass Mitarbeiter des Antragsgegners dem Antragsteller gegenüber auch noch im Januar/Februar 2019 die Unzuständigkeit des Antragsgegners geltend gemacht hätten, sei nicht glaubhaft gemacht.
Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Antragsteller vor, dass sich das Landratsamt Berchtesgadener Land unstreitig für den Antragsteller unzuständig erklärt habe. Dies sei auch noch im Januar 2019 der Fall gewesen. Zur Glaubhaftmachung werde die eidesstattliche Versicherung des Unterzeichners vorgelegt. Da die Gegenseite sich weigere, schriftlich die Zuständigkeit zu bestätigen, bestehe jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis auf Klärung dieser Frage. Der Antragsteller habe auch einen Anspruch darauf, dass ein Ausweisdokument ausgestellt werde, dessen Art in das Ermessen der Behörde gestellt werden müsse. Es könne dem Landratsamt nicht vorgeschrieben werden, welcher Art das Ausweisdokument sei. Zur weiteren Begründung werde auf den Schriftsatz vom 21. März 2019 verwiesen.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Antragstellers bleiben ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung im Verfahren 10 CE 19.829 zu beschränken hat, rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass für den Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit des Antragsgegners für die aufenthaltsrechtlichen Belange des Antragstellers kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (1.). Einen Anspruch auf vorläufige Ausstellung eines „Ausweisdokumentes, d.h. einer Duldung oder anderen Aufenthaltsbescheinigung“ hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (2.). Folglich bleibt auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung erfolglos (3.).
1. Für den Antrag, festzustellen, dass der Antragsgegner die für den Antragsteller zuständige (Ausländer-)Behörde ist, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Die Feststellung der Zuständigkeit im Wege eines Feststellungsantrags kann nicht begehrt werden, soweit der Antragsteller seine Rechte effektiv durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 VwGO). Dies ist hier der Fall, weil der Antragsteller eine Untätigkeitsklage bzw. gegebenenfalls einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung (nach entsprechender Antragstellung beim Antragsgegner) zu erteilen, beim Verwaltungsgericht erheben/einreichen kann. In diesem Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob der Antragsgegner passivlegitimiert ist, so dass für eine „isolierte“ Feststellungsklage kein Raum bleibt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Antragsgegner zuletzt nicht mehr bestritten hat, für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständig zu sein. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat er sich ausführlich zu den Erfolgsaussichten des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug geäußert und die Zuständigkeitsfrage gerade nicht mehr problematisiert.
Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich aus der Zuweisungsentscheidung vom 25. Februar 2013. Die Anmeldung des Antragstellers in Berlin ist für das Entstehen der Verbandskompetenz des Landes Berlin unbeachtlich, weil er dort nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG begründet hat (zur entsprechenden Anwendung bei länderübergreifenden Kompetenzkonflikten OVG Berlin-Bbg, U.v. 9.4.2016 – OVG 3 B 33.11 – juris Rn. 34), weil einem weiteren Verbleib des Antragstellers in Berlin die Zuweisungsentscheidung entgegensteht (vgl. OVG Berlin-Bbg a.a.O. Rn. 36 ff.).
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nicht glaubhaft gemacht, ist dieser in seinem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Soweit er erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, von seinem Antrag in erster Instanz sei zum Beispiel auch eine Grenzübertrittsbescheinigung erfasst, ergibt sich dies aus der Formulierung und Auslegung seiner Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung hat er – anders als die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug – beim Antragsgegner nicht beantragt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu unbestimmt sei, weil sich ihm nicht eindeutig entnehmen lasse, welche Aufenthaltsbescheinigung er meine. Bei einer Grenzübertrittsbescheinigung handelt es sich im Übrigen weder um ein Ausweisdokument noch um eine Aufenthaltsbescheinigung. Sie stellt lediglich eine Bescheinigung über die Frist dar, die für die freiwillige Ausreise gewährt wird (§ 59 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 AufenthG) und die verhindern soll, dass der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer vor Ablauf dieser Frist abgeschoben wird (Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.11.2018, § 59 Rn. 27), jedoch keine Aufenthaltsbescheinigung. Auch insoweit hat der Antragsteller zudem nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung hat. Die im Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2017 gewährte Ausreisefrist von einer Woche ist nach Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2018 am 18. Mai 2018 abgelaufen. Eine Verlängerung wurde bislang nicht beantragt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Ausländerbehörde nicht gehalten, im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller anstatt des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG hat, oder lediglich die Ausreisefrist verlängert werden soll. Auch das Gericht prüft im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur, ob der behauptete materielle Anspruch hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist.
3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten bleibt ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag beschränkt sich nicht lediglich auf die Aussetzung der Abschiebung, sondern bezieht sich auch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbescheinigung aufgrund des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so dass für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom hälftigen Regelstreitwert auszugehen ist.
Da für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt, ist insoweit eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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