Zivil- und Zivilprozessrecht

Rücknahme der Berufung

Aktenzeichen  28 U 413/19 Bau

Datum:
6.5.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 14387
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 516 Abs. 3, § 524 Abs. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

28 U 413/19 Bau 2019-04-02 Vfg OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.622.41 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Entscheidung zu Ziffer I. und II. beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, Kommentar, § 516 Rd. 10). Die Berufung ist zurückgenommen worden. Die Anschlussberufung verliert mit der Berufungsrücknahme ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).
Die Entscheidung zu Ziffer III. ergeht gemäß §§ 3, 4 ZPO, 47, 48 GKG.

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