Aktenzeichen 28 U 413/19 Bau
Leitsatz
Verfahrensgang
28 U 413/19 Bau 2019-04-02 Vfg OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.622.41 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Entscheidung zu Ziffer I. und II. beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, Kommentar, § 516 Rd. 10). Die Berufung ist zurückgenommen worden. Die Anschlussberufung verliert mit der Berufungsrücknahme ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).
Die Entscheidung zu Ziffer III. ergeht gemäß §§ 3, 4 ZPO, 47, 48 GKG.