Aktenzeichen 15 CS 19.638
Leitsatz
1 Die kraft Gesetzes eintretende Wirkungslosigkeit bereits ergangener Entscheidungen im Falle der übereinstimmenden Erledigterklärung der Hauptsache erstreckt sich nicht auch auf die Festsetzung des Streitwerts. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Einen allgemeinen Grundsatz, der klaglos stellenden Behörde stets vollumfänglich die Verfahrenskosten aufzuerlegen, gibt es im Rahmen des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 2 S 19.177 2019-03-05 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2019 ist in Ziffer I und II wirkungslos geworden.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.400 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 1. April 2019 hat der Antragsteller den mit seinem Eilantrag vom 4. Februar 2019 gegen die mit Anordnung des Sofortvollzugs versehene und zwangsgeldbewehrte Duldungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2018 eingeleiteten Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 22. März 2019 die vorgenannten Maßnahmen widerrufen hatte. Die Antragsgegnerin stimmte mit Schriftsatz vom 16. April 2019 der Erledigungserklärung zu. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag in erster Instanz mit Beschluss vom 5. März 2019 abgelehnt.
Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten beendete Eilverfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog wird damit der Beschluss der Vorinstanz, soweit über den geltend gemachten Anspruch und als Annex dazu über die Pflicht zur Tragung der Kosten des Verfahrens entschieden wurde, wirkungslos ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb diese kraft Gesetzes eintretende Wirkungslosigkeit der ergangenen Entscheidung zusätzlich noch die lediglich der Berechnung der Gebühren dienende, im Übrigen jedoch stets selbständige (vgl. auch § 68 GKG) Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfassen könnte oder sollte (anders, jedoch ohne nähere Begründung bspw.: BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 20 CS 17.1609 – juris Rn. 8; B.v. 16.12.2010 – 9 CS 10.2166 – juris Rn. 7).
Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 20 CS 17.1609 – juris Rn. 2 m.w.N.) zu entscheiden, der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.2007 – 1 C 7/06 – juris Rn. 2). Dem Gericht steht ein weites Ermessens zu; einen allgemeinen Grundsatz, der klaglos stellenden Behörde stets vollumfänglich die Verfahrenskosten aufzuerlegen, gibt es nicht (vgl. BayVerfGH, E.v. 14.12.2016 – Vf. 98-VI-14 – BayVBl 2017, 392 = juris Rn. 32). Der in § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (BVerwG, B.v. 7.2.3007 – 1 C 7/06 – juris Rn. 3). Lässt der sich der hypothetische Ausgang des Rechtsstreits ohne eine in Einzelne gehende Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht näher voraussagen, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben. Die Beigeladene hat sich im gesamten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht beteiligt, sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwert: §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG – wie die Vorinstanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.