Aktenzeichen 10 ZB 19.434
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Jedenfalls von einem anwaltlich vertretenen Kläger ist zu verlangen, dass er im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens für einen Berufungszulassungsantrag innerhalb der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist „in groben Zügen“ darlegt, welcher Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden soll. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 25 K 16.754 2018-12-12 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb abzulehnen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist und eine Verlängerung dieser Frist nicht in Betracht kommt (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Februar 2019 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2018, ihm zugestellt am 22. Januar 2019, beantragten, „die Berufung zuzulassen“. Weiter wurde beantragt, „dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung“ seines Bevollmächtigten zu gewähren. Der Wortlaut der Anträge ist eindeutig und damit weder einer Klarstellung noch einer Auslegung dahingehend zugänglich, dass – wie der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2019 ausführt – der „Antrag auf Zulassung der Berufung bedingt gestellt ist – also für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe.“ Dies ergibt sich auch aus den Mitteilungen des Gerichts in den Schreiben vom 27. und 28. Februar 2019, in denen der Klägerbevollmächtigten u.a. über den Eingang und das Aktenzeichen für das Zulassungsverfahren unterrichtet wurde. Die Anfrage des Gerichts, ob das bereits anhängige PKH-Beschwerdeverfahren (10 C 18.2425) neben dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür weiter betrieben wird, hat der Klägerbevollmächtigte am 7. März 2019 dahingehend beantwortet, dass das „PKH-Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird“. Auch daraus wird ersichtlich, dass bspw. keine evidente Falschbezeichnung in der Rechtsmittelschrift vorlag (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2017 – 1 ZB 16.2474 – juris Rn. 6).
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind für einen Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 22. Januar 2019 zugestellt. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 22. März 2019. Ein Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags ist innerhalb des genannten Zeitraums beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) rechtfertigen könnten, sind auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg, von der der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbare § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Bewilligung abhängig macht (insoweit siehe oben).
3. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Mitteilung des Bevollmächtigten des Klägers vom 19. März 2019, wonach er klar stelle, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung bedingt gestellt sei, also für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Denn dieser Antrag wäre ebenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzulehnen.
Auch wenn in der Rechtsprechung umstritten ist, welche Anforderungen an die Begründung eines sog. vorgeschalteten Prozesskostenhilfeantrags für einen beabsichtigten Berufungszulassungsantrag zu stellen sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.1998 – 21 S 98.33530 – juris Rn. 11; B.v. 3.5.2001 – 21 S 00.2220 – juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 12.3.2003 – 13 PA 66/03 – juris Rn. 2; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 9 A 1965/10.Z – juris Rn. 2), so ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Prozesskostenhilfeantrag für eine Revisionszulassung jedenfalls von einem anwaltlich vertretenen Kläger eine auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zugeschnittene Begründung zu verlangen. Demgemäß ist innerhalb der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist zumindest „in groben Zügen“ darzulegen, welcher Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden soll (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2007 – 8 PKH 3.07 – juris Rn. 6; B.v. 1.9.1994 – 11 PKH 4.94 – juris -Lsu. Rn. 6; B.v. 13.9.1989 – 1 ER 619.89 – juris Rn. 3; B.v. 11.7.1983 – 1 ER 210.83 – juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Wenn es – wie oben ausgeführt – an einer fristgerechten Darlegung von Zulassungsgründen in diesem Sinne fehlt, ist bereits aus diesem Grunde die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Der Kläger hat einen der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Die Geltendmachung von Zulassungsgründen nach Ablauf der Frist wäre unbeachtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, weil es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren, sondern um ein (kostenfreies) originäres Prozesskostenhilfeverfahren für die Berufungsinstanz handelt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).