Bankrecht

Löschung einer Grundschuld

Aktenzeichen  8 U 99/18

Datum:
20.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 38142
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 812 Abs. 1,  § 875 Abs. 5 Abs. 1, § 876 S. 1, § 1192, § 1183
ZPO § 256 Abs. 1, § 531 Abs. 2, § 559 Abs. 1
GKG § 45 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

1. Ist bei der Bestellung einer Grundschuld der Schuldner der zu sichernden Forderung mit dem Grundstückseigentümer nicht identisch, so kann Sicherungsgeber sowohl der Grundstückseigentümer als auch der persönliche Schuldner sein. Wer dies im Ergebnis ist, bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Der persönliche Schuldner wird regelmäßig auch als Sicherungsgeber in Betracht kommen, wenn er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit einem anderen, den er anweist, beschafft. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Sicherungsgrundschuld ist potentieller Rechtsgrund (Kausalgeschäft) der dinglichen Grundschuldbestellung oder -abtretung alleine der schuldrechtliche Sicherungsvertrag (und nicht der Darlehensvertrag). Das Fehlen dieses Rechtsgrundes hat in Fällen des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. 2 BGB grundsätzlich der Bereicherungsgläubiger nachzuweisen, allerdings muss der Bereicherungsschuldner, nach den Umständen ggf. gesteigert im Rahmen der sekundären Darlegungslast, die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

44 O 551/16 2018-05-03 Urt LGBAYREUTH LG Bayreuth

Tenor

I. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 03.05.2018, Az.: 44 O 551/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Zweckerklärung vom 06.11.2008 zum Darlehensvertrag der Beklagten mit M. S., Nr. 001, unwirksam ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 75% und die Beklagte 25%.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten auf seinem mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstück in H., H-Straße, lastenden Grundschuld im Nennwert von 178.952,16 Euro, hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrags die Feststellung, dass die Zweckerklärung vom 06.11.2008 zum Darlehensvertrag der Beklagten Nr. 001 unwirksam ist.
Am 21.12.1989 bestellten der Kläger und seine damalige Ehefrau auf dem bezeichneten Grundstück für die X-Bank eine Grundschuld ohne Brief zu 350.000,00 DM (entspricht 178.952,16 Euro). Im Jahr 2005 war die Y-Bank Inhaberin dieser Buchgrundschuld.
M. S., der Sohn des Klägers und Kunde der Beklagten, bat diese im Herbst 2005 um die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 80.000,00 Euro zum Zwecke der Finanzierung einer Büroeinrichtung im Hause seines Vaters im vorgenannten Anwesen. Ein entsprechender Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und M. S. wurde schließlich am 04.11.2005 abgeschlossen. Zur Sicherung der Darlehensrückzahlung wurde zwischen den Parteien des Darlehensvertrags die „Abtretung des letztrangigen Teilbetrages aus der Grundschuld über 178.952,16 Euro, vorgetragen im Grundbuch von H., Band … Blatt …, über 80.000,00 Euro“ vereinbart (Anlage K 1). Die Beklagte zahlte die vereinbarte Darlehensvaluta noch vor Grundschuldabtretung an den Darlehensnehmer aus, der hiervon 60.000,00 Euro an seinen Vater, den Kläger, weiterreichte.
Bereits zuvor unterzeichnete der Kläger in den Räumen seiner Bank, der Y-Bank, ein mit „30.09.2005“ datiertes und an die Y-Bank adressiertes Schreiben (Anlage B 4), mit folgendem Wortlaut:
Abtretung freier Grundschuldteile
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit bitte ich Sie, aus der am Grundstück FlStNr. …/… und …/… lastenden Grundschuld o.Br. über 178.952,16 EUR einen letztrangigen Teilbetrag über 80.000,00 Euro an die E-Bank, … in … in notarieller Form abzutreten.
Mit freundlichen Grüßen
Mit Schreiben vom 25.02.2006 bat die Beklagte die Y-Bank „im Auftrag des Herrn A. S.“ und bezugnehmend auf ein im November 2005 geführtes Telefonat um Abtretung der Grundschuld (Anlage K 2). Diesem Schreiben war ein auf den 20.02.2006 datiertes Schreiben an die Y-Bank (Anlage B 6) beigefügt mit folgendem Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit bitte ich Sie, die am FlStNr. …/… und …/…, vorgetragen im Grundbuch von H., Band …, Blatt … lastende Grundschuld EUR 178.952,16, lfd.Nr. 6 an die E-Bank, … in … in notarieller Form abzutreten.
Mit freundlichen Grüßen
Dem folgte ein handschriftlicher Namenszug des Klägers.
Die Y-Bank kam dem nach und trat die Grundschuld an die Beklagte ab. Die entsprechende Grundbucheintragung wurde dem Kläger vom Grundbuchamt H. schriftlich mitgeteilt.
Am 06.11.2008 schloss die Beklagte einen weiteren schriftlichen Darlehensvertrag mit M. S. (Anlage K 4). Mit diesem wurden Konten und Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers unter dem laufenden Darlehensvertrag, Vertragsnummer 001, zusammengeführt und die Darlehensvaluta auf 160.540,75 Euro erhöht. Die Darlehensvertragsparteien vereinbarten wiederum die streitgegenständliche Grundschuld als Sicherungsmittel.
M. S. bediente in der Folge den Darlehensvertrag Nr. 001 nicht vertragsgemäß, woraufhin die Beklagte den Vertrag kündigte. Vollstreckungsversuche bei dem Darlehensnehmer blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 07.10.2014 kündigte die Beklagte dem Kläger die Grundschuldverwertung an (Anlage K 6). Im weiteren Verfahren berief sie sich zur Begründung ihres behaupteten Anspruchs u.a. auf schriftliche Grundschuldzweckerklärungen des Klägers vom 02.02.2006 (zum Darlehensvertrag vom 04.11.2005: Anlage B 7) und vom 06.11.2008 (zum Darlehensvertrag vom 06.11.2008: Anlage B 9). Beide Urkunden tragen in der Unterschriftszeile die Unterschrift des Klägers.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er sei zu keiner Zeit bereit gewesen, „in das Obligo für seinen Sohn zu gehen“. Eine solche Bereitschaft habe er auch nicht gegenüber seinem Sohn, der Beklagten oder seiner Hausbank, der Y-Bank, bekundet. Die Schreiben an die Y-Bank vom 01.01.2002, vom 30.09.2005 und vom 20.02.2006 (Anlagen B 2, B 4 und B 6) stammten nicht von ihm und seien auch nicht von ihm unterzeichnet worden. Er habe die Y-Bank auch nicht auf sonstige Weise angewiesen, die auf seinem Grundstück lastende, freie Grundschuld an die Beklagte abzutreten. Sicherungsvereinbarungen zwischen ihm und seinem Sohn bzw. der Beklagten gebe es nicht. Die von der Beklagten hierzu vorgelegten Urkunden vom 02.02.2006 (zum Darlehensvertrag vom 04.11.2005 – Anlage B 7) und vom 06.11.2008 (zum Darlehensvertrag vom 06.11.2008 – Anlage B 9) seien ihm nicht bekannt und ebenfalls nicht von ihm unterzeichnet worden. Es habe auch kein Zusammentreffen und keine Einigung mit dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen L., am 20.02.2006 gegeben. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass die Beklagte die streitgegenständliche Grundschuld ohne Rechtsgrund erlangt habe, weswegen die Beklagte die Zustimmung zur Löschung zu erteilen habe. Jedenfalls bestehe allenfalls eine Sicherheit für das ursprüngliche Darlehen seines Sohns über 80.000,00 Euro, weshalb er – hilfsweise – zumindest einen Anspruch auf Feststellung habe, dass die Zweckerklärung vom 06.11.2008 unwirksam sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von H., Band …, Blatt …, dritte Abteilung, lfd. Nr. 6, zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von € 178.952,16 zu erteilen;
II. hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu I. festzustellen, dass die Zweckerklärung vom 04.11.2008 (gemeint „06.11.2008“) zum Darlehensvertrag der Beklagten Nr. 001 unwirksam ist;
III. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 3.006,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, dass sämtliche hier gegenständlichen Urkunden, welche die Unterschrift des Klägers aufweisen, von ihm auch tatsächlich unterzeichnet worden seien. Mit dem Kläger habe sie sowohl mündliche als auch schriftliche Sicherungsvereinbarungen geschlossen. Zu den mündlichen sei es im Herbst 2005 und am 20.02.2006 gekommen, die schriftlichen datierten vom 02.02.2006 und vom 06.11.2008. Jede sei Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB dafür, das klägerische Grundstück in Anspruch nehmen zu können. Schon im Vorfeld der Darlehensvergabe an seinen Sohn sei mit dem Kläger ausgiebig die Sicherheitenvergabe erörtert worden und er sei zur Sicherheitsleistung für das von seinem Sohn beantragte Darlehen bereit gewesen. In diesem Zusammenhang sei von ihm am 30.09.2005 auch das Schreiben an die Y-Bank (Anlage B 4) unterzeichnet und an diese geleitet worden. Die Abtretung der Grundschuld sei jedenfalls mit der Erklärung des Klägers vom 20.02.2006 bewirkt worden. An jenem Tag habe sich der Kläger mit dem Zeugen L., einem Mitarbeiter der Beklagten, im klägerischen Anwesen getroffen und er habe in Anwesenheit des Zeugen die Abtretungsaufforderung an die Y-Bank (Anlage B 6) unterzeichnet. Diese Urkunde vom 20.02.2006 sei wegen erforderlicher Anpassungen in der Formulierung des schriftlichen Auftrags des Klägers vom 30.09.2005 (Anlage B 2) notwendig geworden.
Am 06.11.2008 sei mit dem Kläger zu der Erweiterung des Darlehensvertrags mit M. S. vom selben Tag eine eigene schriftliche Sicherungsvereinbarung geschlossen worden. Auf die Echtheit der Unterschriften auf dieser (Anlagen B 9) komme es aber nicht an.
Das Landgericht Bayreuth hat den Kläger angehört, Zeugen vernommen und ein schriftliches Sachverständigengutachten der Dipl.-Psychologin B. zur forensischen Handschriftenprüfung erholt. Es hat sodann der Klage im Hauptantrag – mit Ausnahme des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten – stattgegeben.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Eintragung der Grundschuld zu Gunsten der Beklagten habe diese in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund erlangt. Rechtsgrund für die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld könne vorliegend nur ein Sicherungsvertrag zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer sein. Eine schriftliche Vereinbarung solcher Art liege nicht vor, denn die beiden von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Zweckabreden (Anlage B 7 und B 9) trügen, wie das eingeholte Sachverständigengutachten ergeben habe, nicht die Unterschrift des Klägers. Auch die Unterschrift auf der Anlage B 6 stamme nicht von diesem. Weil der Zeuge L. bekundet habe, die Unterschrift des Klägers auf der Anlage B 6 sei in seinem Beisein vom Kläger auf die Urkunde aufgesetzt worden, es sich aber um eine Unterschriftsfälschung handele, könne den Angaben des Zeugen L. zu mündlichen Vereinbarungen mit dem Kläger nicht gefolgt werden. Der Anspruch des Klägers scheitere auch nicht am Ergebnis des Sachverständigengutachtens, wonach die Echtheit der klägerischen Unterschrift auf der Urkunde vom 30.09.2005 (Anlage B 4) wahrscheinlicher sei als deren vom Kläger behaupteten Fälschung. Schließlich komme nicht diese Urkunde (Anlage B 4), sondern die Urkunde vom 20.02.2006 (Anlage B 6) als Rechtsgrund in Betracht.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 154-161 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 08.05.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 07.06.2018, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem innerhalb verlängerter Begründungsfrist eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 06.08.2018 begründet.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klageabweisung vollumfänglich weiter. Im Wesentlichen rügt sie, dass das Landgericht verkannt habe, dass die Grundschuld von dem Kläger an seinen Sohn und von diesem an sie geleistet worden sei. Der Darlehensnehmer sei im Regelfall, so auch vorliegend, für den Darlehensgeber der Sicherungsgeber. Außerdem sei mit dem Nachweis der Echtheit der Unterschrift auf der Urkunde vom 30.09.2005 (Anlage B 4) bewiesen, dass die Einlassungen des Klägers unwahr seien. Zu Unrecht sei das Landgericht nicht der Aussage des Zeugen L. gefolgt. Jedenfalls habe die Beklagte die Grundschuld gutgläubig erworben.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz,
das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 03.05.2018, Az.: 44 O 551/16, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines eigenen erstinstanzlichen Vortrags. Zwar könne eine Sicherungsabrede/-vereinbarung zu einer Grundschuld auch formlos und konkludent getroffen werden, dies könne aber nicht im Zusammenhang mit dem nicht hinreichend bestimmten Auftrag vom 30.09.2005 erfolgt sein.
Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren zunächst seine Unterschriftsleistung unter die Urkunde vom 30.09.2005 (Anlage B 4) bestritten. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch den Senat hat er ebenfalls zunächst erklärt, das Schreiben „erstmals im gegenständlichen Prozess gesehen“ zu haben. Die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten, die Urkunde unterzeichnet und der Y-Bank die Anweisung gegeben zu haben, das Schreiben „in der Schublade zu belassen“, seien unrichtig. Im weiteren Verlauf der Anhörung räumte der Kläger ein, die Urkunde, die in seinem Beisein aufgesetzt worden sei, doch unterzeichnet zu haben. Allerdings sollte es nur als Sicherheit für den Fall dienen, dass er sich entschließen sollte, als Grundschuldsicherungsgeber für seinen Sohn eintreten zu wollen.
Der Senat hat neben der mündlichen Anhörung des Klägers auch die Zeugen M. S., G., L. sowie die Sachverständige B. vernommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 26.09.2018 und vom 23.01.2019 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung entsprechend dem erstinstanzlichen Hauptantrag des Klägers richtet. Das angefochtene Endurteil konnte insoweit keinen Bestand haben.
Mit der Abweisung des Hauptantrags war jedoch über den Hilfsantrag des Klägers zu befinden. Dieser Feststellungsantrag des Klägers hat sich als zulässig und begründet erwiesen, weshalb der Klage insoweit stattzugeben war.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen durch Löschungsbewilligung (§ 876 S. 1 BGB ) zu realisierenden bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der zugunsten der Beklagten eingetragenen streitgegenständlichen Grundschuld (§§ 1192, 1183, 875 Abs. 5 Abs. 1 BGB). Die Beklagte ist deshalb auch nicht verpflichtet, ihre Zustimmung zur Löschung der Grundschuld zu erteilen.
a) Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte die streitgegenständliche Grundschuld im Jahr 2006 mit rechtlichem Grund durch Leistung des Klägers erlangt.
Vorliegend handelt es sich um eine „Grundschuld ohne Brief“, also eine Buchgrundschuld, die übertragen wird durch Abtretung und Eintragung der Rechtsänderung auf Gläubigerseite im Grundbuch (§§ 1154 Abs. 3, 873, 1192 BGB). Ursprünglich bestand diese Grundschuld unstreitig zugunsten der Bayerischen X-Bank, im hier streitgegenständlichen Zeitraum zugunsten ihrer Rechtsnachfolgerin, der Y-Bank. Ob es sich in dieser Zeit um eine Sicherungsgrundschuld gehandelt hat, kann dahinstehen. Der Kläger macht mit seiner Klage nämlich keine Einrede aus einem (eventuellen) Sicherungsvertrag, geschlossen mit der Y-Bank, geltend. Er macht insbesondere nicht geltend, dass mit der Abtretung der Grundschuld eine stillschweigende Vereinbarung zur Übernahme der Verbindlichkeit der Zedentin aus einem Sicherungsvertrag des Klägers mit der Zedentin verbunden gewesen sei, aus der er nun gegen die Beklagte eine Rückübertragungspflicht bzw. Pflicht zur Zustimmung zur Löschung ableite. Vielmehr sei die Grundschuld bei Abtretung „frei“ gewesen, d.h. nicht mehr valutiert. Dies ist ebenfalls unstreitig geblieben. Vorliegend kommt deshalb allein in Betracht, dass die streitige Abtretung der Grundschuld der Sicherung einer Forderung der Beklagten gegen ihren Darlehensnehmer, den Zeugen M. S., dienen sollte. Zu Recht geht das Landgericht Bayreuth deshalb davon aus, dass ein Rechtsgrund für die Abtretung der bei der YBank liegenden freien Grundschuld an die Beklagte nur ein Sicherungsvertrag der Beklagten mit einem Sicherungsgeber sein konnte (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1191 Rdnr. 15).
b) Als Grundschuld- / Sicherungsgeber zugunsten der Beklagten kommt vorliegend nur der Kläger und nicht der Darlehensnehmer M. S. in Betracht.
Ist – wie im gegenständlichen Rechtsstreit – der Schuldner der zu sichernden Forderung mit dem Grundstückseigentümer nicht identisch, so kann, wie die Beklagte jedenfalls im Grundsatz zutreffend annimmt, Sicherungsgeber sowohl der Grundstückseigentümer als auch der persönliche Schuldner sein. Wer dies im Ergebnis ist, bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Der persönliche Schuldner wird regelmäßig auch als Sicherungsgeber in Betracht kommen, wenn er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit einem anderen, den er anweist, beschafft (vgl. BGH NJW 1989, 1732). In einem solchen Fall ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner der zu sichernden Forderung auch dann Sicherungsgeber sein soll, wenn die Grundschuld – ganz oder teilweise – auf einem Grundstück lastet, das einem Dritten gehört. Da er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit dem Dritten beschafft, soll er (der Schuldner) sie nach Tilgung der Darlehensschuld auch wieder bekommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1968, III ZR 134/66, WM 1969, 209, 210; Urt. v. 8. Dezember 1988, III ZR 107/87, WM 1989, 210, 211).
So liegt der vorliegende Fall aber gerade nicht. Die Beklagte selbst hat sich dahingehend eingelassen, dass der Kläger ein Sicherungsmittel nicht etwa deshalb zur Verfügung stellen sollte / wollte, weil er seinen Sohn beschenken wollte oder von diesem hätte angewiesen werden können. Vielmehr sollten die Kreditmittel in den Ausbau des klägerischen Anwesens fließen. Zwar hatte sich M. S. in dem Darlehensvertrag gegenüber der Beklagten ausdrücklich zur Beschaffung der Sicherheit verpflichtet, allerdings war auch nach dem Bekunden der Beklagten beiden Parteien des Darlehensvertrages klar, dass die Sicherheit aus dem Vermögen des Vaters und Grundstückseigentümers stammen würde. Ein Sicherheitenbeschaffungsvertrag ist zudem von der Sicherungsabrede zu unterscheiden und aus dem Verschaffungsvertrag kann kein Rückschluss auf die Sicherungsgebereigenschaft gezogen werden (Reischl in: Herberger/Martinek/Rüßmann /Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1191 BGB, Rn. 56/57).
Auch bei den von der Beklagten vorgelegten, von ihr selbst entworfenen schriftlichen Zweckerklärungen (Anlagen B 7 und B 9) handelt es sich, unabhängig von der Frage der Echtheit der hierauf befindlichen Unterschriften, von ihrer Konzeption her um Sicherungsvereinbarungen zwischen den Streitparteien und gerade nicht zwischen den Parteien der Darlehensverträge. Die schriftlichen Zweckerklärungen sehen nicht einmal eine (Mit-)Unterzeichnung durch den Darlehensnehmer vor.
c) Der Senat ist nach Würdigung der Aussage des Klägers und der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Grundschuld im Jahr 2006 vom Kläger wirksam an die Beklagte abgetreten wurde, die Beklagte mithin die Sicherheit durch Vereinbarung mit dem Kläger wirksam erworben hat.
Bei einer Sicherungsgrundschuld ist potentieller Rechtsgrund (Kausalgeschäft) der dinglichen Grundschuldbestellung oder -abtretung alleine der schuldrechtliche Sicherungsvertrag. Rechtsgrund für die Gewährung einer Sicherungsgrundschuld ist nicht der Darlehensvertrag, sondern die von dem Darlehensvertrag verschiedene Sicherungsabrede, bzw. der Sicherungsvertrag (BGH, Urteil vom 27.02.2018, Az. XI ZR 224/17, Rn. 17, juris). Dieser Vertrag begründet zwischen den Vertragspartnern ein Treuhandverhältnis. Das Fehlen dieses Rechtsgrundes hat in Fällen des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.2 BGB grundsätzlich der Bereicherungsgläubiger nachzuweisen, allerdings muss der Bereicherungsschuldner, nach den Umständen ggf. gesteigert im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast, die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen (Palandt/Sprau, BGB, § 812 Rn. 76 m.w.N.).
d) Soweit sich die Beklagte auf die schriftlichen Sicherungsabreden vom 02.02.2006 (zum Darlehensvertrag vom 04.11.2005: Anlage B7) und vom 06.11.2008 (zum Darlehensvertrag vom 06.11.2008: Anlage B9) beruft, kann sie allerdings, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch zur Überzeugung des Senats keinen Erfolg haben. So hat das Landgericht insoweit beanstandungsfrei und unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die im Feld „Sicherungsgeber“ vorhandenen Unterschriften jeweils mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht vom Kläger stammen. Die Sachverständige B., die der Senat als eine sehr kompetente und gewissenhafte Gutachterin erlebt hat und der in der Sache nicht zu folgen der Senat keinerlei Anlass sieht, hat ihre Einschätzung hierzu vor dem Senat wiederholt und bekräftigt. Die Beklagte hat, anders als etwa zur Unterschriftsleistung bezüglich der Anlagen B 4 und B 6, keine Tatsachen benannt, denen sich zumindest Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass die Unterschriften doch von dem Kläger geleistet worden wären.
e) Allerdings vermag die erstgerichtliche Beweiswürdigung zur Unterschrift des Klägers unter die Anlage B 6 berufungsrechtlicher Überprüfung nicht stand zu halten. So hat das Landgericht zum einen ausgeführt, dass keine Zweifel am Vortrag des Klägers bestünden, zum anderen war es der Auffassung, dass der Aussage des Zeugen L. auch deshalb nicht gefolgt werden könne, weil sie durch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens widerlegt worden sei. Diese Überzeugungsbildung des Landgerichts erweist sich als fehlerhaft. Zum einen hat das Landgericht bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben erkennbar unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger bereits erstinstanzlich seine Unterschriftsleistung unter das Schreiben vom 30.09.2005 bestritten hatte, obgleich die Sachverständige B. dessen Urheberschaft „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ festgestellt hat. Zum anderen hat das Landgericht im Rahmen der Würdigung der Zeugenaussage L. bei der Frage der „Fälschung einer Unterschrift“ erkennbar nur die Möglichkeit der Fälschung durch einen Dritten, nicht aber die ebenso bestehende Möglichkeit der „Fälschung“ durch den Unterschriftsinhaber selbst im Blick gehabt und berücksichtigt. Es hat deshalb verkannt, dass der von ihm gezogene Rückschluss, wonach die Aussage des Zeugen L. falsch sein müsse, nicht zwingend ist. Der Senat musste wegen dieser Mängel in der erstinstanzlichen Beweiswürdigung eine neuerliche Beweisaufnahme durchführen und deren Ergebnis einer eigenen Würdigung zuführen.
f) Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger die Urkunde vom 30.09.2005 (Anlage B 4) willentlich unterzeichnet und in den Rechtsverkehr gegeben hat. Außerdem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Parteien am 20.02.2006 im klägerischen Anwesen eine wirksame mündliche Sicherungsvereinbarung (zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten gegenüber dem Sohn des Klägers) geschlossen haben. Die Beklagte wurde hierbei von dem Zeugen L. vertreten, der Kläger unterzeichnete anlässlich des Treffens die Urkunde vom selben Tag (Anlage B 6). Dem Treffen und der Vereinbarung vorausgegangen waren nicht nur der Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und dem Sohn des Klägers, sondern auch, wie ausgeführt, die vom Kläger in den Rechtsverkehr gegebene Erklärung vom 30.09.2005 (Anlage B 4).
g) Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger nicht glaubwürdig und seine Aussagen – jedenfalls zur Unterschriftsleistung unter die Urkunden (Anlagen B 4 und B 6) – sind nicht glaubhaft. So hat der Kläger mehrfach – zur Überzeugung des Senats wissentlich – die Unwahrheit gesagt, als er erstinstanzlich und auch noch anfänglich im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch den Senat – zudem nach Belehrung über seine Wahrheitspflicht – ausdrücklich bekundete, die Anlage B 4 nicht unterzeichnet zu haben, sondern sie erstmals im gegenständlichen Rechtsstreit gesehen zu haben. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 26.09.2018 bekundete er zudem, dass die schriftsätzlichen Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten, wonach er die Urkunde zwar unterschrieben, jedoch die Anweisung erteilt habe, sie in der Schublade zu belassen, falsch seien. Erst nach weiterem Vorhalt räumte er schließlich ein, die Urkunde (Anlage B 4) doch unterzeichnet zu haben, er behauptete jedoch nunmehr, dem Mitarbeiter der Y-Bank, dem Zeugen G., der die von ihm unterschriebene Erklärung zuvor in seiner Gegenwart aufgesetzt habe, die Anweisung erteilt zu haben, die Urkunde nicht in den Rechtsverkehr zu geben, da sie allein als Sicherheit für den Fall dienen sollte, dass er mit einer Grundschuld für Verbindlichkeiten seines Sohnes eintreten sollte. Auch diese Tatsachenschilderung des Klägers hat sich als unrichtig erwiesen. Zum einen steht bereits aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen B. fest, dass die Unterschrift unter die Anlage B 4 von dem Kläger stammt. Soweit der Kläger – nach Eingeständnis seiner Urheberschaft – eine neue Hergangsversion geschildert hat, so ist auch diese zur Überzeugung des Senats falsch. So hat der Zeuge G., zu jener Zeit Mitarbeiter der Y-Bank, die Schilderung des Klägers nicht bestätigt, zum anderen ist sie ohnehin völlig lebensfremd und in keiner Weise nachvollziehbar. So ist schon nicht erklärlich, wieso der Kläger, sollte seine Schilderung der „Vorratshaltung“ zutreffen, dies nicht bereits von Anfang an dargelegt hat, zum anderen macht eine „Vorratshaltung“ schon deshalb keinen Sinn, weil schon grundsätzlich die Gefahr des versehentlichen Inverkehrbringens besteht und weil für den jederzeit erreichbaren und am Orte der Bank wohnhaften Kläger gar keine Notwendigkeit für eine „Vorratshaltung“ bestand. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Anlage B 4 nicht von dem Mitarbeiter der Y-Bank gefertigt worden sein kann. Auf den diesbezüglichen Vorhalt des Senats, dass die Anlage B 4 einen Sendebericht der Beklagten vom 29.09.2005 aufweise und folglich nicht von einem Mitarbeiter der Y-Bank aufgesetzt worden sein könne, sondern von der Beklagten stammen oder zumindest von ihr übermittelt worden sein müsse, hatte der Kläger keine nachvollziehbare Erklärung. Stattdessen bestritt sein Prozessbevollmächtigter – ungeachtet des vorherigen Eingeständnisses – mit Schriftsatz vom 18.01.2019 (Bl. 270 d.A.) erneut die Unterschriftsleistung des Klägers unter die Anlage B 4. h) Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass die Anlage B 4 vom Zeugen L., Mitarbeiter der Beklagten, vorbereitet und der Beklagten, vom Kläger unterzeichnet, wirksam zugeleitet wurde. Wegen der Abtretung der Grundschuld hatte der Zeuge zudem bereits mit der zuständigen Mitarbeiterin der Y-Bank gesprochen. Anschließend wurde das Darlehen an M. S. ausgereicht. Zu diesem Zeitpunkt der Ausreichung des Darlehens war eine Grundbucheintragung noch nicht erfolgt und die Beklagte hatte auch noch keine Bestätigung der Abtretung seitens der Y-Bank. Da der Zeuge L. noch das Investitionsobjekt besichtigen wollte und auf einer Unterschriftsleistung des Klägers in seiner Gegenwart bestand, kam es am 20.02.2006 zu einem Treffen des Klägers mit dem Zeugen L. im klägerischen Anwesen in H.. Dort besichtigte der Zeuge zunächst die Büroräume des M. S., der selbst nicht anwesend war. Nach der Besichtigung besprachen beide Personen nochmals die erforderliche Absicherung des an den Sohn bereits ausgereichten Darlehens und die dafür notwendige Unterschrift des Klägers unter die vom Zeugen L. hierfür gefertigte und mitgeführte Urkunde vom selben Tag (Anlage B 6). Im Einverständnis mit dem damit verbundenen Sicherungszweck unterschrieb der Kläger sodann die Urkunde in Anwesenheit des Zeugen L..
Dieser Hergang steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen L.. Der Zeuge hat sich bei seiner Aussage ruhig und um Sachlichkeit bemüht gezeigt. Der Inhalt der Aussage des Zeugen war konstant und frei von Widersprüchen. Dies gilt auch bei einer Gegenüberstellung der erstinstanzlich protokollierten Aussage und der vor dem Senat gemachten Aussage des Zeugen. Der Zeuge hatte sich, seinen Pflichten entsprechend, unter Heranziehung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, auf seine Aussage erkennbar vorbereitet, räumte jedoch auch Erinnerungslücken freimütig ein, ohne diese durch vermeintliche Erinnerungen auszugleichen.
Die Aussage des Zeugen wird auch nicht widerlegt durch den entgegenstehenden Vortrag des Klägers, der sich, wie vorstehend ausgeführt, ohnehin als nicht glaubwürdig erwiesen hat. Soweit der Kläger, der jedenfalls das Treffen mit dem Zeugen eingeräumt hat, die Hergangsschilderung des Zeugen bestreitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. So behauptet der Kläger, dass von ihm bezeichnete Personen am 20.02.2006 nicht in seinem Haus anwesend gewesen sein können. Dabei steht dies der Richtigkeit der Zeugenaussage schon deshalb nicht entgegen, weil der Zeuge zwar die Anwesenheit weiterer Personen schilderte, jedoch eine Identität dieser Personen nicht benennen konnte.
Auch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht der Richtigkeit der Aussage des Zeugen L. nicht entgegen. Die Sachverständige B., an deren Fachkunde der Senat zu zweifeln keinen Anlass hat, und deren gutachterliche Feststellungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei waren, hat im Rahmen ihrer Einvernahme durch den Senat ihr bereits erstinstanzlich erstelltes schriftliches Gutachten vom 27.12.2017 vollinhaltlich bestätigt. Danach ist zwar sachverständigenseits festzustellen, dass die Unterschrift unter die Anlage B 6 „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit … nicht aus der Hand“ des Klägers rührt. Allerdings hat die Sachverständige die Annahme des Senats ausdrücklich bestätigt, wonach auch ein Urheber selbst seine Unterschrift verstellen oder „fälschen“ könne. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass sie diese Möglichkeit auch geprüft habe und hierzu sagen könne, dass sie es zwar für weniger wahrscheinlich halte, dass der Kläger seine Unterschrift verstellt habe, sie könne dies aber auch nicht ausschließen. Der Senat ist, wie bereits ausgeführt, auch unter Berücksichtigung dieser gutachterlichen Bewertung, der Überzeugung, dass der Kläger die Unterschrift unter die Anlage B 6 selbst gefertigt hat.
Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen L. wird schließlich auch nicht durch die Aussage des Zeugen M. S., Sohn des Klägers, erschüttert. Dieser sagte zwar aus, dass sich sein Vater zunächst weigerte, mit einer Grundschuld seine Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten abzusichern, er bekundete jedoch auch, dass sich die Beklagte weiterhin hierum bemühte. So wisse er etwa noch, dass sich Herr L. sehr darum bemüht habe, eine Grundschuldabsicherung durch seinen Vater zu erreichen und deshalb Gespräche mit dem Kläger direkt führen wollte. Er wisse jedoch weder etwas über ein Zustandekommen solcher Gespräche noch über deren Inhalt.
Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte das Darlehen an den Sohn des Klägers ausgereicht hatte, ohne zuvor über eine ausreichende Sicherheit zu verfügen. Für den vom Landgericht gezogenen Rückschluss, dass der Zeuge L. deshalb die Unwahrheit sage und eine tatsächlich nicht getroffene Sicherungsvereinbarung behaupte, gibt es jedoch überhaupt keinen Anhalt. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine durch kein Indiz gestützte bloße Vermutung. Insbesondere hat das Landgericht verkannt, dass der Kläger noch vor Abschluss des Darlehensvertrages die Urkunde vom 30.09.2005 (Anlage B 4) unterzeichnet hatte, die zwar noch nicht den Anforderungen an eine Sicherungszweckvereinbarung erfüllte, gleichwohl der Beklagten hinreichend deutlich signalisierte, dass der Kläger zur Absicherung der Darlehensverbindlichkeiten seines Sohnes im Wege der Grundschuldabtretung bereit war.
Hingegen lässt sich das Bestreiten des Klägers – insbesondere bezüglich seiner Unterschrift unter die Anlage B 6 – nicht ansatzweise mit seinem Verhalten im Anschluss an die Grundbucheintragung in Einklang bringen. So räumte er gegenüber dem Senat ein, dass er vom Grundbuchamt zeitnahe von der Grundbuchumschreibung schriftlich unterrichtet worden sei. Eine plausible Erklärung dafür, warum er daraufhin weder bei dem Grundbuchamt noch der Beklagten vorstellig wurde, um die – nunmehr als unrichtig behauptete – Eintragung löschen zu lassen, sondern dies erstmals mit der gegenständlichen Klage geltend machte, gab der Kläger nicht. Es liegt also nahe, dass er zwar die Investition in sein eigenes Anwesen erreichen und mittels Grundschuldabtretung unterstützen wollte, jedoch mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit seines Sohnes – nach Bekunden des Zeugen M. S. hat er bereits Insolvenzantrag bei dem zuständigen Amtsgericht in B. gestellt – seine nunmehr unmittelbar bevorstehende Inanspruchnahme abwenden will.
i) Der mündlich geschlossene Sicherungsvertrag vom 20.02.2006 ist auch wirksam. Die Sicherungsabrede kann grundsätzlich auch formlos und konkludent getroffen werden (BGH, Urteil vom 27.02.2018, Az. XI ZR 224/17, Rn. 17 m.w.N., juris). Für wichtige Verträge, wie sie Sicherungsabreden über die Bestellung einer Grundschuld in aller Regel darstellen, wird jedoch, dies insbesondere im Verkehr mit Banken, eine Beurkundungsvereinbarung im Sinne von § 154 Abs. 2 BGB vermutet. Das bedeutet, dass im Zweifel der Sicherungsvertrag erst mit der Beurkundung und nicht schon mit den mündlichen Absprachen geschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 10.11.1989, Az. V ZR 201/88, Rn. 10, juris). Es sprechen nämlich in solchen Fällen Gründe der Klarheit und Rechtssicherheit für eine Schriftlichkeit des Abschlusses. Diese Vermutung schließt jedoch den Nachweis nicht aus, dass die Beurkundung, wie vorliegend von der Beklagte behauptet, lediglich nachträglich, für die Unterlagen und zu Beweiszwecken erfolgen sollte (vgl. BGH, Urteile vom 14.03.1991, Az. I ZR 201/89 und vom 12.11.1992, Az. IX ZR 237/91, Rn. 23, juris). Dieser Nachweis ist der Beklagten gelungen.
Der Zeuge L. hat nämlich glaubhaft bekundet, dass sich die Beklagte mit dem Kläger nicht nur bereits im Vorfeld der Kreditvergabe über die Sicherheitsleistung geeinigt gehabt habe, was den Kläger zur Unterzeichnung des Schreibens vom 30.09.2005 veranlasst habe, und erneut bzw. erneuernd am 20.02.2006, sondern auch, dass man sich am 20.02.2006 dahin verständigt habe, dass nun nur noch für die Unterlagen der Bank und zu Beweiszwecken eine schriftliche Fassung der Sicherungsvereinbarung erfolgen und vom Kläger unterzeichnet werden sollte. Darin liegt keine Vereinbarung der Schriftlichkeit als Wirksamkeitserfordernis, sondern allein die Vereinbarung auf Beurkundung zur bloßen Vervollständigung der Unterlagen. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er sei vor Übereilung zu schützen und davor, dass leichtfertig gegebene mündliche Äußerungen ihn nicht binden könnten. Die Gespräche und die Unterschriftsleistung im Februar 2006 bildeten vorliegend den Abschluss der bereits vor Zustandekommen des Darlehensvertrages begonnenen Erörterungen der Parteien über die Absicherung mittels Grundschuld. Schließlich hatte der Kläger bereits im September 2005 die Erklärung (Anlage B 4) abgegeben.
j) Der Inhalt des nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2019 gibt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit der Schriftsatz neuen bzw. vorausgehende Darstellungen modifizierten Sachvortrag enthält, sind die Zulassungsvoraussetzungen weder dargetan noch ersichtlich, § 531 Abs. 2 ZPO.
Auf die Berufung der Beklagten waren mithin das angefochtene Urteil des Landgerichts Bayreuth abzuändern und die Klage im Hauptantrag abzuweisen.
2. Die hilfsweise und für den Fall der Abweisung der Klage im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage, über die der Senat nach Abweisung des Hauptantrages zu befinden hatte, erweist sich als zulässig und begründet.
a) Legt eine beklagte Partei – wie vorliegend – gegen ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag Rechtsmittel ein, so ist ohne weiteres auch der auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhende Hilfsantrag des Klägers Gegenstand der Rechtsmittelverhandlung. Der Umfang der Anfallwirkung innerhalb der durch die Rechtsmittelanträge gezogenen äußeren Schranken (§ 559 Abs. 1 ZPO) ist nicht anders zu bestimmen als im Berufungsverfahren (Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 559 Rdnr. 2). Für dieses ist in der Rechtsprechung schon seit langem anerkannt, dass der wegen der Zuerkennung des Hauptantrages nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers der höheren Instanz allein durch die Rechtsmitteleinlegung seitens des Beklagten anfällt (RGZ 77, 120, 126f; BGHZ 25, 79, 85, BGH MDR 1990, 711).
b) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben, weil sich die Beklagte im Zuge ihrer Ankündigung einer Verwertung der Grundschuld (u.a.) auf die schriftliche Zweckerklärung vom 06.11.2008 (in der Klage erkennbar irrtümlich bezeichnet mit „04.11.2008“) berufen hat und der Kläger nun ein rechtliches Interesse daran hat, dass er aus der Grundschuld jedenfalls nicht auf Grundlage einer solchen Sicherungsabrede in Anspruch genommen wird.
c) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass die Zweckerklärung vom 06.11.2008 zum Darlehensvertrag der Beklagten vom selben Tag, Darlehen Nr. 001, unwirksam ist.
Jedenfalls insoweit fehlerfrei und von der Berufung auch nicht angefochten, hat das Landgericht Bayreuth festgestellt, dass es keine wirksame schriftliche Sicherungsabrede gibt, also auch nicht jene vom 06.11.2008. Soweit sich die Beklagte erstinstanzlich auf zwei schriftliche Zweckerklärungen (Anlagen B 7 und B 9) berufen hat, so doch ohne Erfolg, denn die Zweckerklärungen tragen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht die Unterschrift des Klägers (vgl. Endurteil vom 03.05.2018, Seite 5). Zu einer mündlichen Zweckerklärung des Klägers vom 06.11.2008 hat die Beklagte schon nichts vorgebracht. Anders als bei der Erklärung vom 20.02.2006 (Anlage B 6) kann bezüglich der Anlagen B 7 und B 9 auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine eigenen Unterschriften unter jene Anlagen – vergleichbar der Anlage B 6 – ebenfalls selbst „gefälscht“ hat. Zwar kann dies unter Zugrundelegung der Ausführungen der Sachverständigen nicht gänzlich ausgeschlossen, zur Überzeugung des Senats jedoch nicht festgestellt werden. Für eine solche Feststellung fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten; insbesondere konnte kein Zeuge eine Unterschriftsleistung des Klägers bekunden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich allein aus dem Hauptanspruch, weil der Hilfsantrag neben dem Hauptantrag nicht bestehen könnte, vielmehr der Hilfsantrag ein vom Hauptantrag umfasstes Teilziel darstellt. Beide Anträge betreffen letztlich denselben Gegenstand (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG), und Haupt- und Hilfsantrag können nicht mit Erfolg nebeneinander gestellt werden (vgl. BGH, MDR 2014, 627; BGH, WRP 2014, 192; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2015, 318).
Gleichwohl war eine Kostenquote zu bilden. Unter Berücksichtigung des überwiegenden Interesses des Klägers an einer Zustimmung zur Löschung im Verhältnis zu seiner hilfsweise beantragten Feststellung bezüglich einer der vorliegend vier Zweckabreden wird der Hilfsantrag vom Senat mit einem 1/4 des Werts des Hauptantrags bemessen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Sache wird geprägt von den Besonderheiten des Einzelfalls und der Beweisaufnahme. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und standen auch nicht zur Entscheidung.

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