Aktenzeichen 3 O 430/18
Leitsatz
Der Streitwert eines Antrags auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO in Gestalt eines Antrags auf Zahlung einer künftigen monatlichen Miete ist bei einem unbeendeten Mietverhältnis gem. § 9 ZPO in Höhe des 3,5-fachen Jahreswerts einer Bruttomiete festzusetzen, soweit nicht ein befristetes Mietverhältnis vorliegt und die Befristung vor Ablauf von 3,5 Jahren endet; in letzterem Fall ist die Anzahl der Mieten für die Dauer der Restlaufzeit des Mietvertrags maßgeblich. (Rn. 1)
Tenor
Der Streitwert wird auf 117.924,68 € festgesetzt.
Gründe
Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach §§ 48 I GKG, 3, 9 ZPO, nachdem es vorliegend nicht um Fragen des § 41 I, II GKG geht. Gemäß § 9 ZPO ist bei der Klage auf zukünftige Leistung vom 3,5 fachen Jahreswert (2.664,24 € × 12 × 3,5 = 111.898,50 €) auszugehen, sodass zusammen mit den eingeklagten Forderungen (3.361,94 € + 2.664,24 € = 6.026,18 €) sich der Streitwert wie folgt bemisst: 6.026,18 € + 111.898,50 € = 117.924,68 €.