Aktenzeichen S 1 SV 1/19
Leitsatz
Tenor
I. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird zuständigkeitshalber an das Landgericht B-Stadt verwiesen.
Gründe
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht eröffnet, soweit der Kläger mit seiner Klage Schadensersatzansprüche geltend macht. Nach Anhörung der Beteiligten war daher der Rechtsstreit nach § 98 Satz 1 SGG i. V. m. § 17 a Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht B-Stadt zu verweisen.