Aktenzeichen M 10 M 19.362
Leitsatz
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2018.
Mit Beschluss vom 16. August 2018 lehnte das Gericht durch die Einzelrichterin den Antrag im Verfahren M 10 S 18.2619 ab, erlegte dem Antragsteller die Kosten auf und setzte den Streitwert auf 174,93 EUR fest. Auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 174,93 EUR beantragte der Bevollmächtigte des Antragsgegners die Festsetzung der Kosten durch das Gericht in Höhe von 83,54 EUR. Mit Beschluss vom 24. September 2018 setzte die Urkundsbeamtin die Kosten antragsgemäß in dieser Höhe fest.
Mit Schreiben vom 30. September 2018, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am 2. Oktober 2018, beantragt der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe schon mehrfach Armenstandsnachweise eingereicht. Ferner dürfe er für Straftaten im Amt nichts bezahlen; für Folgekosten gelte das Gleiche. Er bitte daher, von den Kosten befreit zu werden.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache mit Schreiben vom 23. Januar 2019 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 10 S 18.2619, Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch die Einzelrichterin, da diese die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache getroffen hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7).
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der Erinnerung ist nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts (vgl. BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E -, BeckRS 2015, 65291). Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes. Der Streitwert selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (vgl. auch BGH, B.v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11 – NJW-RR 2014, 765). Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Streitwert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an die entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden.
Im vorliegenden Fall begegnet der Kostenansatz keinen rechtlichen Bedenken; eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich. Die Urkundsbeamtin hat ihrer Berechnung zutreffend einen Streitwert von 174,93 EUR zugrunde gelegt und hieraus die Verfahrensgebühr korrekt errechnet. Auch die angenommene Pauschale für Post und Telekommunikation ist nicht zu beanstanden.
Die Einwände des Antragstellers, er sei arm, müsse für Straftaten im Amt nichts bezahlen und sei daher von den Gerichtskosten zu befreien, betrifft nicht den Kostenansatz oder eine mögliche Verletzung des Kostenrechts. Der Antragsteller wird insoweit im Erinnerungsverfahren nicht gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.