Aktenzeichen M 10 M 19.84
Leitsatz
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer begehrte in der Hauptsache (M 10 K 18.4887) die Übersendung zweier Bescheide.
In der Hauptsache hat der Kläger über seinen Betreuer Klage zum Sozialgericht München erhoben und beantragt, ihm zwei Bescheide zu übersenden.
Mit Beschluss vom 12. September 2018 hat das Sozialgericht München den Rechtstreit an das zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen.
Der Betreuer des Klägers hat am 17. Oktober 2018 vorgetragen, er habe die Klage bereits mit Schreiben vom 1. August 2018 für erledigt erklärt. Beigefügt war die Ablichtung eines Schreibens unter dem 1. August 2018, adressiert an das Sozialgericht München, worin die Klage für erledigt erklärt wurde. Die Beklagte hat am 30. Oktober 2018 der Erledigungserklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht zugestimmt.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 wurden das Verfahren eingestellt, die Kosten dem Kläger auferlegt und der Streitwert auf 375 EUR festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 8. November 2018 wurden dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 105 EUR in Rechnung gestellt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 Kostenerinnerung gegen die Rechnung eingelegt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren der Hauptsache, Bezug genommen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet die funktionell zuständige Einzelrichterin, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Kostengrundentscheidung in entsprechender Besetzung (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) ergangen ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist insoweit ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 165 Rn. 3; VG Würzburg, B.v. 13.9.2017 – W 4 M 17.33246 -,juris).
Die nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann die Verletzung des Kostenrechts, also die Entstehung und Höhe von Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 des GKG angegriffen werden (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O., § 66 GKG Rn. 12). Der Kostenansatz durch die Kostenbeamtin ist jedoch nicht zu beanstanden.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert (vgl. § 3 Abs. 1 GKG); nach § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG erhoben. Die Gebühren werden gemäß § 6 Abs. 2 GKG, soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, mit dieser fällig. Die Kosten werden mit dem Kostenansatz in der Kostenrechnung der Kostenbeamtin gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GKG geltend gemacht.
Gemäß Kostenverzeichnis-Nr. 5110 der Anlage 1 des GKG ist für Verfahren im Allgemeinen in Prozessverfahren des ersten Rechtszugs vor den Verwaltungsgerichten ein Satz der Gebühr nach § 34 GKG von 3,0 anzusetzen.
Gemessen an diesem Maßstab ist die Kostenrechnung vom 8. November 2018 nicht zu beanstanden. Entsprechend dem vom Gericht vorläufig festgesetzten Streitwert in Höhe von 375 EUR wurde nach Ziffer 5110 des Kostenverzeichnisses die dreifache Verfahrensgebühr insgesamt in Höhe von 105 EUR festgesetzt. Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.
Die Tatsache, dass der Kläger behauptet, den Rechtstreit für erledigt erklärt zu haben, macht die Kostenrechnung nicht rechtswidrig. Zudem findet sich in den Akten des Sozialgerichts das vorgelegte Erledigungsschreiben vom 1. August 2018 nicht.
Die Entscheidung in Ziffer 2 des Tenors beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.