Verwaltungsrecht

Antrag auf Aufhebung eines Bescheides – Erledigung wegen Zweckerreichung

Aktenzeichen  M 9 K 18.657

Datum:
20.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2975
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZwEWG Art. 3 Abs. 1 S. 1
ZeS § 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 1
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2

 

Leitsatz

Erledigung wegen Zweckerreichung tritt ein, wenn der Regelungszweck vollständig erfüllt wird und deswegen entfällt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist im Anfechtungsantrag bereits unzulässig (nachfolgend unter 1.), im Feststellungsantrag unbegründet (nachfolgend unter 2.).
1. Soweit der Klägerbevollmächtigte weiterhin die Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2018 beantragt, ist die Klage unzulässig.
Der Bescheid, der die Auskunftspflicht des Klägers hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Dachgeschosswohnung im klägerischen Anwesen verfügt, hat sich im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Var. 5 BayVwVfG (Erledigung auf andere Weise) erledigt. Die Erledigung auf andere Weise wird nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung deswegen, weil die anderen Erledigungstatbestände in Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand anknüpfen, restriktiv angewendet und nur in Ausnahmefällen angenommen (BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3/11 – juris). Eine anerkannte Fallgruppe ist jedoch die Erledigung wegen Zweckerreichung, wenn der Regelungszweck deswegen vollständig entfällt bzw., genauer gesagt, erfüllt wird (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 43 VwVfG Rn. 217 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Durch die im Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 16. März 2018 im Verwaltungsverfahren an die Beklagte (Bl. 163 der Behördenakten) erfolgte Erteilung der Auskunft ist Erledigung durch Erfüllung der Auskunftsverpflichtung eingetreten. Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll, Seite 4, vierter Absatz) geltend gemacht hat, die Auskunft sei nicht erteilt worden, weil im Bescheid nach der Mieterin / Nutzerin gefragt worden sei, der Kläger aber mitgeteilt habe, dass er selbst und nicht eine Mieterin in der Wohnung wohne, ändert das nichts daran, dass die Auskunftsverpflichtung erledigt. Das folgt zunächst aus dem Schreiben vom 16. März 2018, in dem die Auskunft erteilt wurde, selbst. Dieses Schreiben schließt der Klägerbevollmächtigte mit der Formulierung:„Damit dürfte der Auskunftsanspruch erledigt sein. Wir bitten um Bestätigung.“ Damit hat der Klägerbevollmächtigte gezeigt, dass er ursprünglich (zutreffend) selbst von der Erledigung ausging. Aber auch in der Sache ist die in diesem Schreiben gegebene Auskunft eine Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gewesen. Die verfügte Auskunftsverpflichtung ist bereits ihrem Wortlaut nach nicht auf eine bestimmte Person, wie die namentlich bereits im Verwaltungsverfahren zwischen den Beteiligten mehrfach angesprochene, angeblich in der Dachgeschosswohnung wohnende Künstlerin, bezogen. Vielmehr ist nach der Nutzerin gefragt. Dass hier die weibliche Form gewählt wurde, ist nicht so zu verstehen, dass nur genau nach der vermeintlichen Künstlerin gefragt wäre, vielmehr erklärt sich die Wahl dieser Formulierung durch die Beklagte nachvollziehbar daraus, dass vom Kläger selbst im Verwaltungs- und auch zu Beginn des Verwaltungsstreitverfahrens mit der behaupteten Künstlerin als Bewohnerin der fraglichen Wohnung argumentiert wurde. Aus dem Bescheid und seiner Begründung geht jedoch hervor, dass sich die Auskunftsverpflichtung darauf bezieht, wer in der streitgegenständlichen Wohnung derzeit wohnt. Sonst hätte die Beklagte die Auskunft des Klägers, dass er seit Herbst 2017 mit seiner Familie selbst dort wohne, auch nicht akzeptiert, was sie letztlich getan hat – die Beklagte hat schließlich das mit Schreiben vom 22. Februar 2018 fällig gestellte Zwangsgeld (vgl. hierzu das parallele Klageverfahren Az. M 9 K 18.1314) storniert und diesen Umstand mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mitgeteilt (Bl. 186 der Behördenakte).
Daher bleibt es bei der Erledigung der Auskunftsverpflichtung, weswegen die Klage im vom Klägerbevollmächtigten ausdrücklich nicht für erledigt erklärten Anfechtungsantrag unzulässig ist.
2. Im Feststellungsantrag ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil der Bescheid vom 23. Januar 2018 rechtmäßig war.
Zur Begründung folgt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen der zutreffenden Begründung des Bescheids, § 117 Abs. 5 VwGO. Die in den Klagebegründungsschriftsätzen gemachten Einwände vermögen nicht, den Bescheid in Frage zu stellen.
Nach alledem wird die Klage mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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