Arbeitsrecht

Erinnerung, Kostenansatz, Unterschrift, Sachbehandlung

Aktenzeichen  8 M 18.1674

Datum:
13.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2296
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1
GKG § 3 Abs. 1 , Abs. 2, § 66 Abs. 6 Satz 1

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 3. August 2017 (8 ZB 15.2642) hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Erinnerungsführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. September 2015 abgelehnt und ihm die Kosten des Antragsverfahrens auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 13. Juli 2018 wurde dem Erinnerungsführer ein Gesamtbetrag von 241,00 Euro in Rechnung gestellt (Verfahrensgebühr II. Instanz, 1-facher Satz aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro gemäß KV 5120).
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner mit Schreiben vom 8. August 2018 erhobenen Erinnerung. Er macht sinngemäß geltend, dass die Ausgangsentscheidung wegen fehlender Unterschrift und mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung unwirksam sei. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf rechtlichen Hinweis des Gerichts hat der Erinnerungsführer inhaltliche Einwendungen gegen den Beschluss vom 3. August 2017 (8 ZB 15.2642) vorgebracht und seinen Rechtsbehelf aufrechterhalten.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zwar zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG insoweit vorrangig anzuwenden ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 – 15 M 15.260 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 1.12.2017 – 8 M 17.2329 – juris Rn. 9).
Die Erinnerung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Die erhobene Verfahrensgebühr in Höhe von 241,00 Euro entspricht dem sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GKG ergebenden Ansatz. Nach Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist für ein Berufungszulassungsverfahren die 1,0-fache Gebühr aus dem Streitwert zu erheben, soweit der Antrag abgelehnt wird; diese beträgt nach der Anlage 2 (zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) bei dem hier auf 10.000,00 Euro festgesetzten Streitwert 241,00 Euro.
Der Erinnerungsführer hat keine kostenrechtlichen Einwendungen erhoben. Sein Vorbringen richtet sich vielmehr ausschließlich gegen den Beschluss vom 3. August 2017 (8 ZB 15.2642). Insoweit kann sein Vortrag aber nicht berücksichtigt werden, weil die Erinnerung gegen den Kostenansatz nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 – 15 M 15.260 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 1.12.2017 – 8 M 17.2329 – juris Rn. 9). Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen nicht vor.
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass über die Zulassung der Berufung durch Beschluss zu entscheiden ist, wobei das Gesetz keine mündliche Verhandlung vorschreibt (vgl. §§ 101 Abs. 3 i.V.m. 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO und Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 76). Entscheidungsausfertigungen und Entscheidungsabdrucke müssen im Übrigen nicht von den Richtern handschriftlich unterzeichnet werden (s. dazu Kraft in Eyermann, a.a.O., § 117 Rn. 25 ff. m.w.N.).
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen