Aktenzeichen 9 ZB 18.32529
Leitsatz
Wendet sich der Kläger im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wird damit kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 30 K 17.44105 2018-08-14 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt zuletzt die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 14. August 2018 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen, das bereits keine konkreten Fragen formuliert, nicht gerecht.
a) Soweit das Zulassungsvorbringen sinngemäß darauf abzielt, ob der Kläger bei einer Rückkehr nach Sierra Leone sein Existenzminimum sichern kann, genügt es nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat es, den Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 31. Mai 2017 folgend, für den Kläger als zumutbar erachtet, sich in einem anderen Teil Sierra Leones ein Leben aufzubauen und darauf abgestellt, dass der Kläger als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann in der Lage sei, sich mittels eigener Arbeitskraft zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht entgegentritt, stellt das Zulassungsvorbringen lediglich auf die persönliche Verfolgungsgeschichte des Klägers ab und legt keine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dar. Soweit im Zulassungsvorbringen angeführt wird, der Kläger könne keinen Schutz durch eine Großfamilie erlangen, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht den Vortrag zum Verfolgungsschicksal des Klägers als unglaubwürdig angesehen hat. Der Kläger wendet sich hier vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 32733 – juris Rn. 14).
b) Soweit der Kläger anführt, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Kläger bei Bekanntwerden der Asylantragstellung mit politischer Verfolgung rechnen muss, kann der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, dass dieser (neue) Sachvortrag weder im Verfahren der Anhörung vor dem Bundesamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Kläger thematisiert wurde und damit im Zulassungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2018 – 1 ZB 17.31272 – juris Rn. 10), genügt dieses Vorbringen jedenfalls auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Das Zulassungsvorbringen setzt sich weder mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismitteln auseinander noch zeigt es konkrete Anhaltspunkte auf, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte oder andere Gerichtsentscheidungen oder Erkenntnisse, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Insbesondere wird auch nicht dargelegt, weshalb allgemeiner Klärungsbedarf zur Frage einer Rückkehrgefährdung in Sierra Leone bei Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland besteht, zumal der Kläger seine Ausreise nicht mit staatlicher oder politischer Verfolgung, sondern mit einer Familienangelegenheit begründet hat.
2. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 GG) werden nicht weiter dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Dem Zulassungsvorbringen lässt sich insoweit nichts über die oben behandelte Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung hinaus entnehmen, auf das diese Zulassungsgründe insoweit gestützt werden könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).