Aktenzeichen 3 CE 18.2608
GG Art. 33 Abs. 2
LlbG Art. 16 Abs. 1
Leitsatz
1. Zu sachlichen Gründen für den Abbruch eines Auswahlverfahrens. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist der Abbruchentscheidung ein gerichtlicher negativen Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes voraus gegangen, der sich maßgeblich auf das Fehlen eines wirksamen Auswahlvermerks stützt, darf sich die Begründung der Abbruchverfügung nicht mit einer schematischen Aussage begnügen, sondern muss sich mit der naheliegenden Frage befassen, warum bei fortbestehender Besetzungsabsicht eine „nachholende“ Erstellung des Auswahlvermerks unter Beachtung der Vorgaben des Beschlusses nicht möglich sein sollte. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 1 E 18.766 2018-11-22 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2018 wird aufgehoben.
II. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das durch Verfügung vom 24. April 2018 abgebrochene Verfahren zur Besetzung der im Bayerischen Justizministerialblatt Nr. 5/2017 ausgeschriebenen Stelle eines Geschäftsleiters beim Amtsgericht Landshut (BesGr. A 13 mit Entwicklungsmöglichkeit nach BesGr. A 15) fortzusetzen.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, seit 1. November 2016 als Rechtspflegerätin (BesGr. A 13) im Dienst des Antragsgegners tätig, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für den Dienstposten des Geschäftsleiters (m/f) beim Amtsgericht Landshut (BesGr. A 13 mit Entwicklungsmöglichkeit nach A 15).
Auf die Ausschreibung dieses Dienstpostens im Bayerischen Justizministerialblatt (JMBl. Nr. 5/2017) hatten sich neben der Antragstellerin und einer weiteren Person auch die Beigeladene, die zum 1. April 2014 zur Rechtspflegerätin befördert worden war, beworben. Die Antragstellerin hatte in der letzten periodischen Beurteilung 2015 als Rechtspflegeamtsrätin das Gesamtergebnis „14 Punkte“ erhalten; die uneingeschränkte Eignung als Geschäftsleiterin war ihr zuerkannt worden. Die am 1. April 2014 zur Rechtspflegerätin beförderte Beigeladene hatte als Gesamtergebnis in der letzten periodischen Beurteilung ebenfalls „14 Punkte“ erhalten. Unter dem 8. September 2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Beigeladene, die den identischen Gesamtpunktwert (14) aus einem höheren Statusamt vorweise, ausgewählt worden sei.
Auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vom 15. September 2017 untersagte das Verwaltungsgericht Regensburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. März 2018 (RN 1 E 17.1672) dem Antragsgegner, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht begründete seinen Beschluss in erster Linie mit der fehlenden schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen und dem fehlenden ordnungsgemäßen Auswahlvermerk; der „Besetzungsvermerk“ vom 4. Oktober 2017 sei ohne heilende Wirkung erst nachträglich im weiteren Verfahren erstellt worden. Die Antragstellerin könne außerdem durchaus den statusbedingten Vorsprung der Beigeladenen kompensieren. Auf die Begründung des Beschlusses vom 29. März 2018 wird Bezug genommen. Eine Klage der Antragstellerin wegen der Stellenbesetzung ist seit 15. September 2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg (RN 1 K 17.1673) anhängig.
Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2018 wurden die Auswahlentscheidung vom 8. September 2017, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, und der Auswahlvermerk vom 4. Oktober 2017 aufgehoben. Im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2018 (RN 1 E 17.1672), mit dem die Verfahrens- und Rechtsfehlerhaftigkeit des Besetzungsverfahrens festgestellt worden sei, und unter Würdigung der Gesamtumstände sei eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung im vorliegenden Besetzungsverfahren nicht mehr möglich; dieses sei daher abzubrechen und der Dienstposten zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut auszuschreiben. Nach Mitteilung des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist ihm die Verfügung vom 24. April 2018 am 4. Mai 2018 zugegangen.
Mit Telefax vom 18. Mai 2018 begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 22. November 2018 ab. Der Abbruch des Auswahlverfahrens sei nicht rechtswidrig gewesen. Es sei zwar umstritten, ob ein Abbruch im Falle fortbestehender Absicht, die Stelle zu besetzen, bei einem fehlerhaften Auswahlverfahren in Betracht komme, wenn dieser Fehler im weiteren Verfahren geheilt werden könne. Es reiche jedoch für den Abbruch eines Auswahlverfahrens aus, dass dieses fehlerbehaftet sei, ohne dass die Frage, ob gerichtlich beanstandete Mängel im bisherigen Verfahren beseitigt werden könnten oder nicht, maßgeblich sei. Der Antragsgegner habe in der Verfügung vom 24. April 2018 zum Ausdruck gebracht, dass er eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung im laufenden Besetzungsverfahren nicht mehr als möglich ansehe. Außerdem solle eine neue Auswahlentscheidung anhand eines aktualisierten Bewerberkreises vorgenommen werden; auch wenn seit der angefochtenen Auswahlentscheidung erst ein kurzer Zeitraum vergangen sei, könne dieses Argument zumindest ergänzend neben der gerichtlich festgestellten Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens berücksichtigt werden. Im Rahmen der Abbruchentscheidung seien auch die Gesamtumstände des Falles berücksichtigt worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch den Abbruch die Antragstellerin benachteiligt und/oder die Beigeladene bevorzugt werden solle, lägen nicht vor.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 begründete Beschwerde der Antragstellerin. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung sei im laufenden Besetzungsverfahren nicht mehr möglich, gehe fehl. Die beiden vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. März 2018 genannten Mängel wären ohne weiteres heilbar gewesen, denn die Auswahlentscheidung hätte ohne Abbruch des Verfahrens entweder hinreichend dokumentiert oder neu getroffen werden können. Der Antragsgegner habe sein Ermessen rechtsfehlerhaft eingeschränkt, indem er die im Beschluss vom 23. März 2018 festgestellten Rechtsfehler als nicht im weiteren Verfahren heilbar angesehen habe. Der allgemeine, „geradezu nichts sagende“ Hinweis im Abbruchvermerk auf eine „Würdigung der Gesamtumstände“ rechtfertige ebenfalls nicht den Abbruch der Stellenbesetzung; maßgebliche Gründe mit Bezug auf den konkreten Fall würden damit nicht in einer Weise fixiert, die eine gerichtliche Überprüfung zuließen. Die Konkretisierung des Begriffs der „Gesamtumstände“ im gerichtlichen Verfahren komme nicht in Betracht, denn ein Nachschieben von Gründen sei entgegen § 114 Satz 2 VwGO nicht möglich. Der Abbruchverfügung könne auch nicht entnommen werden, dass der Bewerberkreis aktualisiert werden solle; es wäre ein Leichtes gewesen, ggf. diesen Abbruchgrund in die Verfügung aufzunehmen. Zu Unrecht halte das Verwaltungsgericht der Antragstellerin vor, eine sachwidrige Benachteiligung nicht mit Erfolg dargetan zu haben. Diesen Nachweis zu führen sei ihr schon deswegen unmöglich, weil die Beweggründe für die neuerliche Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens wegen der Oberflächlichkeit der Abbruchverfügung nicht bekannt seien. Der Antragsgegner habe auch nicht die erbetene Erklärung abgegeben, das neue Auswahlverfahren so auszugestalten, dass der Antragstellerin ermöglicht werde, daran teilzunehmen, insbesondere keine Beschränkung des Bewerberkreises auf Angehörige der vierten Qualifikationsebene vorzunehmen. Durch die Weigerung des Antragsgegners werde zumindest der Anschein hervorgerufen, es gehe ihm um die Verhinderung einer weiteren Bewerbung der Antragstellerin. Schließlich werde auf den Beschluss des Senats vom 29. September 2005 (3 CE 05.1705) verwiesen, in dem die „Fehlerhaftigkeit eines Schrittes innerhalb dieses Auswahlverfahrens…, der isoliert und ohne weiteres rückgängig gemacht werden“ könne, die Aufhebung einer Stellenausschreibung nicht trage. Das Bundesverfassungsgericht (B.v. 20.9.2002 – 1 BvR 819/01 – juris) habe festgestellt, dass mit dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens „unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen“ werde; die Zusammensetzung des Bewerberkreises lasse sich auf diese Weise steuern, weshalb in dieser Situation „der Verfahrensgestaltung im Lichte von Art. 33 Abs. 2 GG hohe Bedeutung“ zukomme. Vor diesem Hintergrund weise das – im Übrigen im Abbruchvermerk nicht aufgeführte, sondern nachgeschobene und schon deswegen nicht tragfähige – Argument, den Bewerberkreis neu sichten zu wollen, obwohl das Verfahren noch nicht lange angedauert habe, auf eine Verhinderung einer erfolgreichen Bewerbung der Antragstellerin hin. Soweit das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2016 (3 CE 15.2405) verweise, habe dort ein nicht vergleichbarer Sachverhalt vorgelegen, weil das dortige Auswahlverfahren mehrfach fehlerhaft gewesen sei, insbesondere schon die Ausschreibung nicht den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung entsprochen habe; bei der Verwendung eines unrichtigen Anforderungsprofils komme aber selbstverständlich nur der Abbruch des Auswahlverfahrens in Betracht.
Die Antragstellerin beantragt im Beschwerdeverfahren sinngemäß,
dem Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2018 aufzugeben, das Verfahren zur Besetzung der im JMBl. Nr. 5/2017 ausgeschriebenen Stelle eines Geschäftsleiters beim Amtsgericht Landshut (BesGr. A 13 mit Entwicklungsmöglichkeit nach BesGr. A 15) einstweilig fortzuführen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Beschluss und trägt im Wesentlichen vor, der sachliche Grund für den Abbruch liege darin, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet sei. Werde dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung – wie hier – untersagt, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts damit ein sachlich gerechtfertigter Abbruch des Verfahrens möglich. Es liege keine Rechtsprechung vor, wonach dies nur im Falle eines unheilbaren Verfahrensfehlers gelte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung (U.v. 29.11.2012 – 2 C 6. 11 – juris Rn. 21) in der gerichtlichen Beanstandung einer Auswahlentscheidung allein noch keinen sachlichen Grund für den Abbruch gesehen habe, gelte dies insbesondere dann, wenn der Abbruch der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dienen solle. Anhaltspunkte hierfür lägen nicht vor. Es werde nicht einmal ein Anschein der Benachteiligung der Antragstellerin hervorgerufen. Die Gründe für den Abbruch seien nicht vorgeschoben. Im Übrigen könne die Antragstellerin im Rahmen der neuen Ausschreibung eine aktuelle Beurteilung in einem höheren Amt vorweisen, was für sie von Vorteil sein könne. Schließlich habe der Antragsgegner das ihm zukommende Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt. Dabei sei es auch darum gegangen, den Eindruck zu verhindern, es werde bei Fortführung des bisherigen Verfahrens lediglich die bereits getroffene Auswahlentscheidung durch nachgeschobene Gründe bestätigt.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
1. Effektiver Rechtsschutz im Sinn von Art. 19 Abs. 4 GG gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (stRspr, etwa BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 CE 15.2405 – juris Rn. 63). Die Bewerberin begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine auf entsprechende Feststellung gerichtete Hauptsacheklage nicht erreicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 a.a.O.). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Stellt ein Bewerber – wie hier – innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, entfällt das Vertrauen des Dienstherr darauf, der Bewerber werde sein Rechtsschutzziel nicht mehr im ursprünglichen, sondern im vom Antragsgegner geplanten weiteren Stellenbesetzungsverfahren verfolgen.
Eine an § 88 VwGO orientierte Auslegung des im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt danach, dass die Antragstellerin eine unmittelbare Fortsetzung des durch die streitgegenständliche Verfügung vom 24. April 2018 abgebrochenen Auswahlverfahrens mit ihr als Bewerberin begehrt, ohne dass dieses Begehren die Erhebung einer Feststellungsklage erfordern würde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 10.12.2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 5, 6; B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 5, 12; OVG NW, B.v. 12.7.2018 – 1 B 1160/17 – juris). Ein in der Hauptsache anhängiges Klageverfahren ist im Übrigen schon nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Anordnungsverfahren nicht erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 43).
2. Die Gründe, die die Antragstellerin fristgemäß nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat in der Sache beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist – anders als das Verwaltungsgericht – zu der Auffassung gelangt, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, dem Dienstherrn die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens aufzugeben, entsprochen werden muss. Der Antragstellerin steht sowohl ein Anordnungsgrund (2.1) als auch ein Anordnungsanspruch (2.2) zur Seite.
2.1 Der erforderliche, auch im angefochtenen Beschluss (BA S. 8, II.1.) bejahte Anordnungsgrund ergibt sich aus der Notwendigkeit, im Interesse der Rechtssicherheit umgehend zu klären, ob die betreffende Stelle in dem vom Dienstherrn abgebrochenen Auswahlverfahren zu vergeben ist oder hierfür ein weiteres Verfahren eingeleitet werden darf (zuletzt: BVerwG, B.v. 10.12.2018 a.a.O. Rn. 11). Der Anordnungsgrund folgt aus dem auf sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichteten Rechtsschutzbegehren, das bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 22). Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden (BVerwG, B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 12).
2.2. Die Antragstellerin kann sich auch auf einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) berufen. Er folgt daraus, dass der für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des im Frühjahr 2017 eröffneten Stellenbesetzungsverfahrens erforderliche sachliche Grund (2.2.1) weder der Abbruchverfügung vom 24. April 2018 zu entnehmen ist noch sich aus sonstigen evidenten Umständen ergibt (2.2.2/3). Das Beschwerdevorbringen erweist sich insoweit als zutreffend. Damit ist der aus dem Stellenbesetzungsverfahren herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung die Antragstellerin begehrt, mit dem rechtswidrigen Abbruch dieses Verfahrens nicht untergegangen (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 CE 15.2405 – juris Rn. 66).
2.2.1. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens zwar ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (BVerfG, B.v. 12.7.2011 – 1 BvR 1616/11 – juris Rn. 24). Dabei ist allerdings dem aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Deshalb erfordert der Abbruch, durch den sich maßgeblich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, die Darlegung eines sachlichen Grundes. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens diesen Anforderungen nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen, andernfalls die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt werden. Beim Abbruch kann deshalb jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, um so zu verhindern, dass die Stelle ohne tragfähigen Grund nochmals ausgeschrieben wird (BVerfG, B.v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 CE 15.2405 – juris Rn. 67) .
2.2.2 In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B.v. 28.11.2011 a.a.O. juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 29.11.2012 a.a.O. juris Rn. 19). Die Bewerber sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, etwa auch anhand von Akteneinsicht darüber befinden zu können, ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll, weil die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt. Darüber hinaus verschafft erst die Dokumentation des wesentlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens auch dem Gericht die Möglichkeit einer Überprüfung (Hofmann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 12.UPD 12/2018, § 19 LBG NRW, juris Rn. 32 m. umfänglichen Rspr.-Nachweisen).
Aus der Verfügung des Antragsgegners vom 24. April 2018 wird die Aufhebung der Auswahlentscheidung im bisherigen Besetzungsverfahren und die daraus folgende Notwendigkeit einer erneuten Stellenausschreibung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. März 2018 begründet, aus dem sich ergebe, dass „das gegenständliche Besetzungsverfahren verfahrens- und rechtsfehlerbehaftet“ sei; im Hinblick auf die dortigen Ausführungen und „unter Würdigung der Gesamtumstände“ sei eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung nicht mehr möglich.
Damit ist den formalen Anforderungen an den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B.v. 28.11.2011 a.a.O. juris Rn. 23).
2.2.3 Die angegebene Begründung legt jedoch – worauf sich die Beschwerde zu Recht beruft – keinen inhaltlich tragfähigen Sachgrund dar, der die Einschätzung des Antragsgegners stützen könnte, wonach „eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung im vorliegenden Besetzungsverfahren nicht mehr möglich“ sein solle. Es bleibt offen, warum die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2018 aufgezeigten Mängel des bisherigen Auswahlverfahrens nach Auffassung des Antragsgegners nicht behebbar sind und daher eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung nur in einem weiteren Auswahlverfahren möglich erscheint.
2.2.3.1 Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens sind solche, die den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Das ist etwa nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7/09 – juris Rn. 27). Der Dienstherr kann aber aufgrund des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums ein Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht (BVerwG, U.v. 26.1.2012 a.a.O.). Der Abbruch kann aber auch aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein, die ihm die Entscheidung darüber erlaubt, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise auch dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 – 2 C 21/95 -; U.v. 22.7.1999 – 2 C 14/98 – jew. juris) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (NdsOVG, B.v. 14.9.2006 – 5 ME 219/06 – juris) oder wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (BVerwG, B.v. 27.2.2014 – 1 WB 7.13 -; BayVGH, B.v. 13.6.2007 – 3 CE 07.807 – jew. juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für einen mit personalwirtschaftlichen Argumenten sachlich begründeten Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (BayVGH, B.v. 18.2.2011 – 3 CE 10. 2443 – juris Rn. 38; zum Ganzen: Hofmann in Schütz/Maiwald, a.a.O. Rn. 32).
Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren aber auch dann abbrechen, wenn er – wie hier – zwar den unverändert beschriebenen Dienstposten weiterhin vergeben will, aber das bisherige Verfahren „nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint“ (BVerwG, B.v. 10.12.2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 18).
2.2.3.2. Unter Anlegung dieser Maßstäbe liegen im Streitfall keine ausreichenden sachlichen Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vor. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe genügen den Anforderungen nicht.
Zwar gilt regelmäßig, dass allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlent-scheidung als sachlicher Grund für einen Abbruch eines Bewerbungsverfahrens ausreicht (BVerwG, U.v. 29.11.2012 a.a.O. juris Rn. 21), solange die Abbruchentscheidung nicht willkürlich und in der Absicht der Benachteiligung oder Bevorzugung eines bestimmten Bewerbers erfolgt. Wird dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihm ausgewählte Bewerberin (hier: die Beigeladene) zu ernennen, kann er daraus regelmäßig den Schluss ziehen, dass seine bisherige Verfahrensweise erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG begegnet. Allerdings folgt aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 3.12.2014, B.v. 10.5.2016 und B.v. 10.12.2018, jew. a.a.O., alle juris), dass der Dienstherr im Abbruchvermerk zumindest plausibel darlegen muss, warum das bisherige Auswahlverfahren nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann (weitergehend OVG NW, B.v. 12.7.2018 – 1 B 1160/17 – juris Rn. 25; aA NdsOVG, B.v. 7.5.2018 – 5 ME 41/18 – juris Rn. 26; dagegen nicht einschlägig, weil fehlerhaft ausgeschriebenes Anforderungsprofil nicht behebbarer Mangel ist: BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 CE 15.2405 – juris Rn. 77). Das Erfordernis einer Plausibilisierung folgt für den Senat – auch vor dem Hintergrund des dem Dienstherrn zukommenden weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens – aus der Verpflichtung des Dienstherrn, seine Einschätzung zu begründen, das bisherige Verfahren leide „an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge…, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint“ (BVerwG, B.v. 10.12.2018, a.a.O. Rn. 18). Dabei reicht es aus, wenn der Dienstherr die für seine Einschätzung maßgebliche Erwägung in konkreter Art und Weise unter Beachtung der Aussagen des (für ihn negativen) gerichtlichen Beschlusses offenlegt; damit wird ihm auch keine – möglicherweise komplexe – Prüfung abverlangt, ob und wie die gerichtlich beanstandeten Mängel im bisherigen Auswahlverfahren beseitigt werden können (so aber NdsOVG, B.v. 7.5.2018 – 5 ME 41/18 – juris Rn. 26). Vielmehr muss er der Funktion (vgl. ob. 2.2.2) der ihm obliegenden Dokumentationspflicht gerecht werden; hierzu reicht es aus, die maßgeblichen Erwägungen konkret darzulegen und auf diese Weise kurz zu begründen, warum eine Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens unter „Heilung“ des beanstandeten Mangels nicht in Betracht kommen soll. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2018 geht hervor, dass die dem Antragsgegner gegenüber ausgesprochene Untersagung, die hier interessierende Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist, mit der fehlenden „schriftlichen Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen“ (BA, S. 10, 1.2) in einem Auswahlvermerk begründet wurde. Außerdem enthält der Beschluss Hinweise (BA, S. 13, 1.3) darauf, welche Überlegungen der Dienstherr im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung anzustellen habe, insbesondere im Hinblick darauf, dass die grundsätzliche Höhergewichtung der aus einem höheren Statusamt erfolgten Beurteilung der Beigeladenen bei gleicher Punktezahl der Antragstellerin nicht ausschließe, dass deren Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden könne; außerdem lägen besondere Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, eine Anlassbeurteilung einzuholen, oder ggf. die Gründe einer Nichteinholung im Auswahlvermerk festzuhalten.
Mit keinem dieser für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Begründungselemente setzt sich die hier streitgegenständliche Abbruchverfügung des Antragsgegners auseinander. Keiner dieser Gründe erfordert zumindest auf den ersten Blick die Durchführung eines neuen Verfahrens der Stellenausschreibung; insbesondere erschließt sich nicht, warum die Erstellung des geforderten Auswahlvermerks unter Beachtung der Anforderungen des Gerichts nicht im bisherigen Auswahlverfahren nachgeholt werden könnte. Der Antragsgegner hätte in der Abbruchverfügung zumindest ansatzweise und auf einen dieser Gründe bezogen dartun können, warum nach seiner Einschätzung eine Fortführung des bisherigen Auswahlverfahrens nicht in Betracht kommt. Der inhaltlich nicht begründete, bloße Verweis auf den rechtskräftigen Beschluss vom 29. März 2018 wird den (oben dargestellten) Anforderungen an die Dokumentationspflicht nicht gerecht. In der vorliegenden Situation eines für den Dienstherrn negativen Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der sich maßgeblich auf das Fehlen eines wirksamen Auswahlvermerks stützt, darf sich die Begründung der Abbruchverfügung nicht mit einer schematischen Aussage begnügen, sondern muss sich mit der naheliegenden Frage befassen, warum bei fortbestehender Besetzungsabsicht eine „nachholende“ Erstellung des Auswahlvermerks unter Beachtung der Vorgaben des Beschlusses nicht möglich sein sollte.
Der Senat vermag auch dem Argument im angefochtenen Beschluss vom 22. November 2018, in der Abbruchverfügung werde ausdrücklich auf eine „Würdigung der Gesamtumstände“ hingewiesen, die eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung im laufenden Besetzungsverfahren nicht mehr zuließen, keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen. Insoweit weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass hiermit schon wegen der mangelnden Konkretheit ein ausreichend bestimmt gefasster Abbruchgrund nicht angegeben wird. Eine (vorweggenommene) Bezugnahme auf spätere „Konkretisierungen“ im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wie es das Verwaltungsgericht offenbar für möglich hält (BA, S. 16), scheidet nach Auffassung des Senats schon deshalb aus, weil die Abbruchgründe bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Abbruchs vorliegen und dargetan sein müssen, denn andernfalls wäre der Bewerber mangels schriftlicher Fixierung der wesentlichen Abbrucherwägungen nicht in der Lage, sachgerecht über die Frage der Inanspruchnahme von Rechtsschutz im Hinblick auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu entscheiden (Hofmann in Schütz/Maiwald, a.a.O. Rn. 32).
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, ein sachlicher Grund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens liege in der vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärung, es solle eine neue Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines aktualisierten Bewerberkreises vorgenommen werden; darin lägen keine neuen Gründe, vielmehr konkretisiere dieser Vortrag den Verweis auf die bereits in der Abbruchverfügung genannten „Gesamtumstände“. Der Senat folgt dem Beschwerdevorbringen, wonach der Begriff der Gesamtumstände nicht unter dem Vorbehalt seiner späteren Ausfüllung steht, weil sonst gegen die Funktion der Dokumentationspflicht verstoßen würde. Im Übrigen hätte der Antragsgegner den Abbruchgrund einer Aktualisierung des Bewerberkreises, wäre er tatsächlich maßgeblich gewesen, ohne weiteres in die Verfügung aufnehmen können. Ein „Nachschieben“ scheidet aus.
Schließlich vermag der Senat auch nicht der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu folgen, eine Dokumentation sei im vorliegenden Fall „ausnahmsweise entbehrlich, da sich dies aus dem Verfahrensablauf, der der Antragstellerin bekannt ist, evident ergibt“ (BA, S. 17). Es wird schon nicht dargestellt, welcher der vom Antragsgegner geltend gemachten Abbruchgründe sich aus Sicht der Antragstellerin auch ohne Dokumentation als offensichtlich „aus dem Vorgang selbst“ ergeben sollte. Der Umstand, dass ein für den Antragsgegner negativer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2018 ergangen ist, ist zwar für die auch am dortigen Verfahren beteiligte Antragstellerin „evident“; keineswegs ist aber – wie dargestellt – offensichtlich, warum der Antragsgegner die notwendigen Konsequenzen hieraus nicht im laufenden Auswahlverfahren zieht.
Ob bei Vorliegen einer den dargestellten Erfordernissen an die Begründung für den Abbruch des Auswahlverfahrens gerecht werdenden Einschätzung des Dienstherrn das Beschwerdeverfahren möglicherweise einen anderen Ausgang genommen hätte, bedarf nach alldem keiner Entscheidung.
3. Erweist sich somit die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unrichtig, war dem Antrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.
Die Beigeladene hat sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, ihre außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Ansatz des Regelstreitwertes ist angemessen, weil der Antrag nur auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens, nicht jedoch bereits auf die Vergabe des Dienstpostens gerichtet ist. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Umstandes, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, schon deshalb aus, weil allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens in Betracht kommt (BVerwG, B.v. 10.12.2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 CE 15.2405 – juris Rn. 86). Die Abänderungsbefugnis für die Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).