Aktenzeichen 18 U 2778/17
ZPO § 563 Abs. 2
Leitsatz
1. Eine etwaige Bindungswirkung entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO an eine Auffassung in einem vorangegangenen Zurückverweisungsurteil scheidet aus, wenn sich der zu beurteilende Sachverhalt geändert hat. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Annahme eines bindenden Vorvertrages – insbesondere wenn wie hier noch ein schriftlicher Vertragsschluss erforderlich und beabsichtigt ist – bedarf einer besonderer Begründung (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt, ist ein Problem der Auslegung und daher nach den §§ 133, 157 BGB zu beurteilen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
26 O 24222/11 2017-07-11 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.07.2017, berichtigt mit Beschluss vom 11.08.2017, Aktenzeichen 26 O 24222/11, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 332.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem im Jahr 2007 verhandelten Beitritt des Klägers zu der Beklagten zu 1). Der Kläger und der Beklagte zu 2) sind Rechtsanwälte. Bei der Beklagten zu 1) – deren Namenspartner der Beklagte zu 2) ist – handelt es sich um eine in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft betriebene Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Der Kläger begehrt von den Beklagten im Wege der Stufenklage u.a. Auskunft über deren Gewinne in den Jahren 2007 bis 2009, erforderlichenfalls die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt sowie die Bezahlung eines noch zu beziffernden Betrages im Hinblick auf eine ihm als Partner zugesagte Garantievergütung. Hilfsweise begehrt der Kläger Entgelt und Auslagenersatz für seine Tätigkeit in Vorbereitung der Eröffnung eines Büros der Beklagten zu 1) in Frankfurt.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 11.07.2017 mit folgender Maßgabe Bezug genommen:
Soweit im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) die Rede ist, trifft diese Darstellung – wie bereits im (ersten) Berufungsurteil des Senats vom 19.01.2016, Az. 18 U 888/15, festgehalten wurde (Bl. 1207 f. d.A.) – nicht zu. Die Beklagtenvertreterinnen haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.01.2016 näher ausgeführt, dass eine Identitätsänderung in dem Sinne, dass die Beklagte zu 1) eine Rechtsvorgängerin gehabt hätte, nicht eingetreten ist (vgl. Bl. 1188 f. d. A.).
Die im Tatbestand auf S. 4 (Bl. 1404 d.A.) des angegriffenen Urteils erwähnte eidesstattliche Versicherung des Klägers wurde zudem per Fax vom 20.07.2007 (nicht: 20.07.2017) an das Landgericht Frankfurt/Main übermittelt.
Mit Endurteil vom 11.07.2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zu den Entscheidungsgründen wird auf Bl. 1410/1422 d.A. verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 17.10.2017 (Bl. 1442/1508 d.A.) begründet hat. Er beantragt zuletzt (Bl. 1573 d. A..),
1.das Urteil vom 11. Juli 2017 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuweisen;
2.hilfsweise unter Aufhebung des am 11. Juli 2017 verkündeten Urteils die Beklagten zu verurteilen
a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch ihr Gesamtgewinn im Jahr 2007 gewesen ist, wie viele Partner sie im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2007 hatte und wie hoch der durchschnittliche Gewinn jedes Partners für das Kalenderjahr 2007 gewesen ist, sowie die entsprechenden Nachweise hierfür vorzulegen;
b) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch ihr Gesamtgewinn im Jahr 2008 gewesen ist, wie viele Partner sie im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 hatte und wie hoch der durchschnittliche Gewinn jedes Partners für das Kalenderjahr 2008 gewesen ist, sowie die entsprechenden Nachweise hierfür vorzulegen;
c) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch ihr Gesamtgewinn im Jahr 2009 gewesen ist, welche Personen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 Partner der Beklagten zu 1) waren und wie hoch der Gewinnanteil jedes Partners für das Kalenderjahr 2009 gewesen ist, sowie die entsprechenden Nachweise hierfür vorzulegen;
d) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;
e) an den Kläger einen Betrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 für das Jahr 2007, seit dem 1. Januar 2009 für das Jahr 2008 und seit dem 1. Januar 2010 für das Jahr 2009 zu zahlen;
f) hilfsweise, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen.
Auf die Berufungsbegründung vom 17.10.2017 (Bl. 1442/1508 d.A.) und die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 16.11.2017 (Bl. 1515/1516 d.A.), 30.11.2017 (Bl. 1520/1521 d.A.), 08.12.2017 (Bl. 1524/1525 d.A.), 12.01.2018 (Bl. 1573 d.A.) und 19.03.2018 (Bl. 1579/1611 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf die Berufungserwiderung vom 02.01.2018 (Bl. 1527/1572 d.A.) und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 23.01.2018 (Bl. 1574 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 07.09.2018 (Bl. 1612/1627 d.A.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er beabsichtige, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Stellungnahmefrist für den Kläger auf dessen Anträge vom 26.09.2018 (Bl. 1628/1629 d.A.) und 28.11.2018 (Bl. 1633/1634 d.A.) bis zum 31.12.2018 verlängert. Ein weiterer Antrag des Klägers auf Fristverlängerung vom 20.12.2018 (Bl. 1638/1639 d.A.) bis zum 07.01.2019 wurde mit Beschluss des Senats vom 20.12.2018 (Bl. 1640/1643 d.A.) zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 31.12.2018 (Bl. 1644/1647 d.A.) hat der Kläger Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. P., Richterin am Oberlandesgericht G. und Richterin am Oberlandesgericht von S. angesichts ihrer im Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ist mit weiterem Schriftsatz vom 31.12.2018 (Bl. 1648/1677 d.A.) der beabsichtigten Vorgehensweise des Senats entgegen getreten. Mit Beschluss des Senats vom 16.01.2019 (Bl. 1679/1685 d.A.) wurde das Ablehnungsgesuch des Klägers durch Richter am Oberlandesgericht N., Richterin am Oberlandesgericht Dr. G. und Richterin am Oberlandesgericht F. als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftsätze und Beschlüsse des Senats verwiesen.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.07.2017, berichtigt mit Beschluss vom 11.08.2017, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 07.09.2018 (Bl. 1612/1627 d.A.) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen des Klägers in den beiden Schriftsätzen vom 31.12.2018 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1. Die Zuständigkeit des Senats in seiner derzeitigen Besetzung beruht auf dem Geschäftsverteilungsplan und ist – wie der Kläger in seiner Vorbemerkung richtigerweise ausführt – dem Umstand geschuldet, dass sowohl die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Sp. als auch die Richterin am Oberlandesgericht von G. aus dem Senat ausgeschieden sind.
2. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss unter Ziffer I. 1) Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) in Übereinstimmung mit dem Landgericht bereits deshalb verneint, weil der Kläger zuletzt den Abschluss eines Vorvertrages mit der Beklagten zu 1) gar nicht mehr behauptet hat, sondern eine vertragliche Einigung zwischen ihm und allen damaligen Partnern der Beklagten zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), vorgetragen hat. Dies wurde sowohl im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 5) als auch in den Entscheidungsgründen (S. 14) festgehalten und vom Kläger selbst auf S. 12 seiner Berufungsbegründung vom 17.10.2017 (Bl. 1453 d.A) nochmals ausdrücklich bekräftigt. Soweit der Kläger hiervon abweichend nunmehr im Schriftsatz vom 31.12.2018 (Bl. 1650 d.A.) darauf verweist, dass der Vorvertrag sowohl mit der Beklagten zu 1) als auch mit deren Partnern geschlossen worden sei, ist dieser Vortrag verspätet und kann im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO und § 530, § 520 Abs. 2, § 296 Abs. 1 ZPO).
Ein Verstoß des Senats gegen eine etwaige Bindungswirkung entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO an seine Auffassung im vorangegangenen Zurückverweisungsurteil vom 19.01.2016, in dem ein Vorvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) als möglich bezeichnet wurde, kommt auf dieser Grundlage ebenfalls nicht in Betracht, da sich der zu beurteilende Sachverhalt geändert hat (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 31. Ed. 01.12.2018, § 538 Rn. 36 m.w.N.).
Aber selbst wenn man von einer entsprechenden Bindungswirkung ausgehen wollte, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Auch ein rechtsverbindlicher Vorvertrag mit der Beklagten zu 1) scheitert letztlich daran, dass sich das Landgericht und – ihm folgend auch der Senat – keine Überzeugung davon zu bilden vermochte, dass es bei einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) Ende Juni/Anfang Juli 2007 zur Abgabe zweier Willenserklärungen – gerichtet auf den Abschluss eines rechtsverbindlichen Vorvertrages – gekommen ist. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss unter Ziffer I. 2) c) sowie die nachstehenden Ausführungen unter Ziffer 3) wird Bezug genommen. Diese Ausführungen gelten unabhängig von der Frage, wer letztlich Vertragspartner eines etwaigen Vorvertrages geworden wäre. Denn die Frage, ob der Beklagte zu 2) mit Vertretungsmacht (sei es für die Beklagte zu 1) oder für alle damaligen Partner der Beklagten zu 1)) gehandelt hat, stellt sich erst dann, wenn man ein Handeln mit Rechtsbindungswillen bzw. die Abgabe zweier rechtsverbindlicher, auf den Abschluss eines Vorvertrages gerichteter Willenserklärungen bejaht hat.
3. Wie bereits im Hinweisbeschluss unter Ziffer I. 2) c) ausgeführt wurde, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der Abschluss eines rechtsverbindlichen (mündlichen) Vorvertrages unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht angenommen werden kann, nicht zu beanstanden.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers kann allein aus der E-Mail des Beklagten zu 2) vom 10.07.2007 (Anlage K 9) ein auf den Abschluss eines Vorvertrages gerichteter Rechtsbindungswille beider Parteien nicht hinreichend sicher abgeleitet werden.
Der Kläger stellt nach wie vor ausschließlich auf die in der E-Mail enthaltene Formulierung „Natürlich ist unsere Vereinbarung absolut verbindlich“ ab und wertet diese als Bestätigung eines mündlich abgeschlossenen Vorvertrages. Er verkennt dabei, dass die Annahme eines Vorvertrages – insbesondere wenn wie hier noch ein schriftlicher Vertragsschluss erforderlich und beabsichtigt ist -besonderer Begründung bedarf, die E-Mail zum Inhalt der angesprochenen Vereinbarung selbst keinerlei Aussage trifft und darüber hinaus den Hinweis auf eine nicht näher konkretisierte Vertragsausfertigung enthält.
Bei der Auslegung von Willenserklärungen, die nach dem objektiven Empfängerhorizont zu erfolgen hat, sind ausgehend vom Wortlaut der Erklärung auch die Begleitumstände (wie Entstehungsgeschichte, Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie beiderseitige Interessenlage und mit dem Rechtsgeschäft verfolgter Zweck) einzubeziehen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 133 Rn. 9, 14 ff.). Auch die Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt, ist ein Problem der Auslegung und daher nach den §§ 133, 157 BGB zu beurteilen (vgl. Palandt/Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 3 a.E.).
Nichts anderes hat auch der Senat in seinem Hinweisbeschluss getan. Eine „neue Rechtsfigur“ einer „verbindlichen Einigung über die Eckpunkte eines Vertrages, ohne dass darin eine verbindliche Einigung zu sehen sei“ (Bl. 1646 d.A.) bzw. einer „verbindlichen Einigung über die Terms of Trade ohne Vorvertrag“ (Bl. 1656 d.A.) wurde damit nicht geschaffen. Vielmehr hat der Senat lediglich die vorgenannte E-Mail als einen Begleitumstand ausgelegt und dabei auch den sonstigen Inhalt der E-Mail sowie weitere Umstände, wie etwa die anschließende E-Mail des Beklagten zu 2) vom 17.07.2007 (Anlage B 3), das Telefonat mit dem Zeugen L. als Anlass für die E-Mail des Beklagten zu 2) und die vom Kläger am 20.07.2007 abgegebene eidesstattliche Versicherung, herangezogen.
Selbst wenn man dabei berücksichtigt, dass es sich bei dem Beklagten zu 2) um einen Rechtsanwalt handelt, kann unter Würdigung der Gesamtumstände hier aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht mit hinreichender Sicherheit von einem bereits abgeschlossenen Vorvertrag, der eine Verpflichtung zum Abschluss des schriftlichen Hauptvertrages über den Beitritt des Klägers zur Partnerschaft begründen sollte, ausgegangen werden. Dem Kläger kann auch nicht dahingehend zugestimmt werden, dass eine verbindliche Einigung über die Eckpunkte eines noch (schriftlich) zu schließenden Vertrages stets zwingend mit einer Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages einhergehen muss.
b) Soweit der Kläger die Prüfungsreihenfolge für nicht korrekt hält, da der Senat vor Prüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts eine Verletzung des Ausschöpfungsgrundsatzes hätte prüfen müssen, kann hierauf die Berufung nicht mit Erfolg gestützt werden.
1) Die Prüfungsreihenfolge ist im Ergebnis ohne Belang, wenn das Landgericht alle entscheidungserheblichen Beweismittel ausgeschöpft hat. Soweit der Kläger die Zeugen A. und F. (ebenso wie die übrigen damaligen Partner der Beklagten zu 1)) zum Beweis dafür benannt hat, dass der Beklagte zu 2) Vertretungsmacht zum Abschluss des Beitrittsvertrages bzw. Vorvertrages hatte, kommt es hierauf für die Entscheidung nicht an, so dass eine diesbezügliche Vernehmung der Zeugen unterbleiben konnte. Aber auch zur Frage des Vorliegens eines Rechtsbindungswillens des Beklagten zu 2) bei dem behaupteten Vorvertragsschluss mit dem Kläger war eine Vernehmung der vorgenannten Zeugen nicht geboten. Keiner der Zeugen war bei dem behaupteten telefonischen Abschluss des Vorvertrages dabei und kann demzufolge über konkrete eigene Wahrnehmungen berichten. Ebenso wenig können die benannten Zeugen zu der gebotenen Auslegung der weiteren Umstände und Erklärungen (insbesondere Anlage K 9) aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Rolle des Klägers etwas beitragen. Anderes gilt allenfalls in Bezug auf den Zeugen L. (s. hierzu nachfolgend unter Buchstabe ee)), da der Beklagte zu 2) in der E-Mail Anlage K 9 einleitend auf ein Gespräch mit dem Zeugen L. Bezug nimmt, den der Kläger in einem Telefonat zuvor darauf hingewiesen haben will, dass Voraussetzung für ein weiteres Tätigwerden in Frankfurt sei, dass es eine verbindliche Vereinbarung gebe.
2) Hinsichtlich der Zeugen Dr. Pa., Mü. und Li. hält der Senat daran fest, dass die vom Kläger behaupteten Äußerungen des Beklagten zu 2) den Zeugen als möglichen künftigen Mitarbeitern gegenüber als wahr unterstellt werden können. Hieraus lässt sich jedoch im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nach wie vor kein hinreichend sicherer Schluss auf den behaupteten Vorvertrag ziehen, auch vermögen diese die fortbestehenden Zweifel am Abschluss eines Vorvertrages nicht auszuräumen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Suche nach künftigen Mitarbeitern eines neu zu eröffnenden Büros eine möglichst gesicherte und positive Außendarstellung als selbstverständlich und wichtig anzusehen ist, vor allem um einen Anreiz für qualifizierte Bewerber zu bieten. Auch der Kläger gesteht diesen Umstand zu, hält ihn aber fälschlicherweise für unbeachtlich.
Fehl geht der Vorwurf des Klägers, wonach der Senat den zentralen Angriff der Berufung hinsichtlich der Zeugen Dr. Pa., Mü. und Li. verkannt habe. So gehe der Senat ausweislich seines Einleitungssatzes davon aus, dass der Kläger die Berufung primär auf die fehlende Begründung des Landgerichts für die unterlassene Zeugenvernehmung stütze. Der zentrale Angriff der Berufung sei aber, dass das Landgericht die benannten Zeugen nicht vernommen habe.
Der Senat weist insoweit zum einen darauf hin, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung selbst unter Ziffer 1 zunächst die unterlassene Begründung für die fehlende Vernehmung der Zeugen durch das Landgericht und erst unter Ziffer 2 die unterlassene Vernehmung der Zeugen gerügt hat (Bl. 1444 f. d.A.). Der Senat ist diesem Aufbau lediglich gefolgt. Zum anderen hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss auf S. 8 unter Buchstabe dd) beide Aspekte gleichermaßen behandelt. Die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist dabei nicht aus der (subjektiven) Sicht des Klägers, sondern objektiv zu beurteilen. Mit der vom Senat zitierten Kommentierung bei Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 284 Rn. 8b und 8, zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei Übergehen eines erheblichen Beweisangebots ohne Begründung setzt sich der Kläger im Einzelnen nicht auseinander.
3) Anders als der Kläger meint, ist der Inhalt der in Anlage K 9 erwähnten Vereinbarung zwischen den Parteien insbesondere dahingehend streitig, ob (über eine Einigung über die wesentlichen Eckpunkte des noch schriftlich zu schließenden Partnerschaftsvertrages hinaus) bereits ein rechtsverbindlicher Vorvertrag geschlossen wurde, der eine Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages begründet. Auch für diese Frage gelten – wie oben dargelegt – die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Eine Entscheidung hierüber obliegt dem Senat in seiner jetzigen Besetzung; eine Bindungswirkung an etwaige, vom Kläger behauptete, rechtliche Ausführungen der ehemaligen Vorsitzenden am Oberlandesgericht Dr. Sp. in der ersten Berufungsverhandlung bestehen nicht.
Eine Zeugeneinvernahme von Frau Dr. Sp. konnte daher unterbleiben; zum streitgegenständlichen Sachverhalt kann diese keinerlei eigene Wahrnehmungen bekunden.
4) Die Frage, welche Bedeutung man der abschließenden Nachfrage des Beklagten zu 2) in der E-Mail vom 17.07.2007 (Anlage B 3), ob er den Zugang des Klägers bereits J. melden dürfe, beimisst, ist ebenfalls einer von mehreren Begleitumständen, der im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung durch das Landgericht bzw. den Senat im konkreten Fall zu würdigen und bei der Auslegung zu berücksichtigen ist. Auf S. 6, erster Absatz des Hinweisbeschlusses des Senats wird Bezug genommen.
Die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung des angebotenen sachverständigen Zeugen A. T. zu der Frage, wie und wann Meldungen an die J. generell gemacht werden, hilft daher im konkreten Fall nicht weiter und konnte ebenfalls unterbleiben.
5) Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Klägers, wonach in der Aussage des Zeugen Le. gerade eine Bestätigung der Sachverhaltsdarstellung des Klägers zu sehen ist.
Die konkrete Schilderung des Klägers zu Umständen, Anlass und Inhalt des Telefonats (Herr Le. habe ihn angerufen und zu einer Planung oder Mitarbeit gewinnen wollen, woraufhin er zu Herrn Le. gesagt habe, dann sei es wichtig, dass noch einmal klargestellt werde, dass „wir“ eine verbindliche Einigung haben, Bl. 1275 f. d.A.) hat der Zeuge Le. nicht bestätigen können. Vielmehr hat seiner Erinnerung nach der Kläger selbst angerufen, den Beklagten zu 2) sprechen wollen und dann nach dem Stand der Dinge gefragt. Auch die geänderte Sachverhaltsdarstellung des Klägers (es sei bei dem Anruf von Herrn Le. darum gegangen, ob er ihm wegen einer steuerlichen Frage helfen könne und er habe zu Herrn Le. gesagt, wir können da nur tiefer einsteigen, wenn wir eine verbindliche Einigung haben, Bl. 1305 d.A.) hat der Zeuge als extrem unwahrscheinlich zurückgewiesen. Aus den Angaben des Zeugen Le. lässt sich daher nichts Weitergehendes im Hinblick auf den klägerseits behaupteten Abschluss eines Vorvertrages ableiten, sondern nur, dass dieser die Anfrage des Klägers nach dem Stand der Dinge an den Beklagten zu 2) dann auch weitergeleitet hat, wie im Übrigen auch dem Einleitungssatz der Anlage K 9 bereits zu entnehmen ist.
6) Die Würdigung der vorhandenen weiteren Unterlagen ist im Rahmen der Gesamtwürdigung erforderlich, allein auf die Anlage K 9 und dort nur auf einen einzigen Satz kann – wie bereits dargelegt – nicht abgestellt werden.
Soweit der Kläger auch auf die Anlagen B 7 und B 8 verweist, ist festzuhalten, dass die Anlage B 7 (E-Mail des Klägers an Herrn Sch.vom 04.09.2007) von einem noch ausstehenden formellen Beitritt spricht. Dabei handelt es sich wohl um die Antwort auf die E-Mail von Herrn an den Kläger (Anlage B 16), die diese Formulierung ebenfalls enthält. Diesbezüglich hat der Senat im Hinweisbeschluss auf S. 7 bereits darauf hingewiesen, dass die gewählte Formulierung möglicherweise auf einen bereits abgeschlossenen Vorvertrag hindeuten könnte. Andererseits werde in Anlage B 16 aber zugleich deutlich gemacht, dass rechtsverbindliche Regelungen wie etwa der Mietvertrag für die Räume in Frankfurt erst danach geschlossen werden sollten und die Liste des Klägers mit den Mandanten und dazugehörigen Umsätzen noch ausstehe. In Anlage B 7 verweist der Kläger angesichts des fortbestehenden Vertrages mit P. und P. ebenfalls auf Probleme im Fall einer verbindlichen Beitrittserklärung.
Dies ist aus Sicht des Senats wiederum geeignet, Zweifel auch am Bestehen eines rechtsverbindlichen Vorvertrages zu wecken. Gleiches gilt im Hinblick auf die Anlagen B 4, B 5, B 11 und B 14, wobei es nicht darauf ankommen kann, ob sich der Kläger auf diese Anlagen berufen hat oder nicht. Denn die Begleitumstände und späteren Äußerungen der Parteien, denen Indizwirkung für die Auslegung zukommen kann, sind umfassend zu berücksichtigen.
7) Zur Frage der Vorlage einer Mandatsliste durch den Kläger hat der Senat im Hinweisbeschluss auf S. 7 bereits ausgeführt, dass es sich dabei nur um ein Einzelelement handelt, dem letztlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Frage, ob bereits Ende Juni/Anfang Juli 2007 ein rechtsverbindlicher Vorvertrag geschlossen wurde, beigemessen werden kann.
Selbst wenn man – insoweit dem Vortrag des Klägers folgend – davon ausgeht, dass die Vorlage einer Mandatsliste keine Voraussetzung für einen Beitritt des Klägers war, ändert dies nichts daran, dass sich letztlich auch der Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht vom Abschluss eines rechtsverbindlichen Vorvertrages zu überzeugen vermag.
8) Der Senat hält nach wie vor auch die Angaben des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20.07.2007 (Anlage B 33) vor dem Landgericht Frankfurt/Main für relevant, aus denen sich – wie das Landgericht zutreffend ausführt – berechtigte Zweifel an den Angaben des Klägers im hiesigen Verfahren zum Abschluss eines rechtsverbindlichen Vorvertrages, nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Vorliegen eines eigenen Rechtsbindungswillens des Klägers ergeben.
Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung, die der Kläger als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege abgegeben hat, lässt sich mit dem Vortrag im hiesigen Verfahren, wonach ca. 3 Wochen vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein rechtsverbindlicher Vorvertrag im Hinblick auf einen Beitritt des Klägers zur Partnerschaft geschlossen worden sei und seitens des Klägers keinerlei Zweifel an der wirksamen Absprache bestanden hätten, schlechthin nicht vereinbaren. Denn wenn der Vortrag im hiesigen Verfahren zutreffend wäre, könnte es der am 20.07.2007 an Eides statt versicherte Sachverhalt im Gegenzug nicht sein. Der Kläger hat danach versichert, dass mit der Sozietät K. Sc. ein bindender Vertrag bestünde, aus dem nicht wieder ausgestiegen werden könne, der Kläger alle seine Mandanten und sein berufliches Umfeld über den Wechsel zu dieser Sozietät ab 1. September 2007 informiert und die Voraussetzungen hierfür geschaffen habe und er ansonsten nicht einmal mehr Büroräume habe, aus welchen er arbeiten könne.
Soweit sich der Kläger auf Marktusancen in der Anwaltschaft beruft, wonach es in gewissen Situationen überhaupt nicht möglich sei, sich anders zu verhalten, als mehrere Verträge mit mehreren Kanzleien gleichzeitig zu schließen und hierfür Beweis durch Sachverständigengutachten bzw. Vernehmung eines sachverständigen Zeugen anbietet, war dem nicht zu folgen. Zum einen sagen etwaige Marktusancen nichts über den konkreten Fall aus und gehen am Kern der Sache vorbei, wonach der Kläger hier in einem anderen Verfahren sogar eine eidesstattliche Versicherung mit entgegen gesetzten Angaben vor Gericht abgegeben hat. Zum anderen kann sich der Kläger auch nicht auf die Üblichkeit eines rechts- bzw. vertragswidrigen Verhaltens berufen und hieraus eine schutzwürdige Rechtsposition ableiten.
9) Zur Aussage des Zeugen G. und der fehlenden Notwendigkeit seiner erneuten Vernehmung wird auf S. 8 des Hinweisbeschlusses des Senats Bezug genommen. Im Übrigen hat auch das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass es sich insoweit nur um einen Nebenpunkt des Verfahrens handelt, so dass diesem Umstand aus Sicht des Senats ohnehin keine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen ist. Die erst im Schriftsatz vom 31.12.2018 (Bl. 1671 d.A.) erfolgte Benennung der Zeugin G. ist als verspätet anzusehen und daher nicht mehr zu berücksichtigten (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO und § 530, § 520 Abs. 2, § 296 Abs. 1 ZPO).
10) Auch soweit der Kläger nunmehr Prof. Dr. Gr. als zusätzlichen Zeugen dafür benennt, dass er diesem gegenüber eindeutig klar gemacht habe, dass ein verbindlicher Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen worden sei mit der Folge, dass er zukünftig insofern für die Beklagte zu 1) sprechen könne, ist dieses Vorbringen nebst Beweisangebot als verspätet zurückzuweisen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO und § 530, § 520 Abs. 2, § 296 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus könnte mit diesem Vorbringen, selbst wenn man es als wahr unterstellt, ein hinreichender Nachweis für den Abschluss eines mündlichen Vorvertrages, zu dessen Zustandekommen der Zeuge Prof. Dr. Gr. selbst aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung heraus nichts bekunden kann, nicht zur Überzeugung des Senats geführt werden. Auf die entsprechenden Ausführungen zu den Zeugen Dr. Pa., Mü. und Li.wird Bezug genommen.
c) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es jedenfalls hinsichtlich der Jahre 2007 und 2008 im Übrigen zweifelhaft erscheint, ob dem Kläger überhaupt noch ein Zahlungsanspruch zusteht. Denn nach eigener Darstellung im Schriftsatz vom 28.11.2018 (Bl. 1633/1634 d.A. + Anlage) muss sich der Kläger wohl eine Zahlung von P. und P. anrechnen lassen, die den von den Beklagten eingeforderten Betrag um ein Vielfaches übersteigt.
4. Zur Verneinung eines Anspruchs des Klägers auf Vergütung bzw. Ersatz von Aufwendungen für seine Tätigkeit in Vorbereitung der Eröffnung eines Büros der Beklagten zu 1) in Frankfurt wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss auf S. 11 ff. unter Ziffer 3 Bezug genommen. Eine besonders schwere Treuepflichtverletzung der Beklagten kann auch nicht in einer etwaigen nachträglichen Forderung der Vorlage einer Mandatsliste – wenn man insoweit dem Klägervortrag folgen wollte – gesehen werden. Eine solche Forderung erscheint im Zusammenhang mit dem Beitritt eines Rechtsanwalts als Partner zu einer Kanzlei grundsätzlich nicht unberechtigt; zudem kann hier auch im Hinblick auf die Beziehungen und den Schriftverkehr des Klägers mit P. und Partners ein Anlass zur Nachfrage gesehen werden. Im Übrigen fehlt nach wie vor substantiierter Vortrag des Klägers zu den erbrachten tatsächlichen Leistungen und zur Zusammensetzung des geltend gemachten Schadens in Höhe von zuletzt 22.000 €.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 15.09.2015, Az. 18 W 1108/15 (Bl. 1128/1130 d.A.), Bezug genommen, mit dem der Streitwert für den Hauptantrag auf insgesamt 310.000 € festgesetzt wurde. Den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zur Streitwertbemessung vermag der Senat hingegen nicht zu folgen. Insbesondere war das Interesse des Klägers von vornherein nur darauf gerichtet, von den Beklagten den ihm zugesagten Gewinn unter Anrechnung der ihm von der Kanzlei P. und P. noch zustehenden Gewinnanteile zu verlangen. Dass dem Kläger von P. und P. tatsächlich noch Zahlungen zustehen, zeigt nicht zuletzt auch der zwischenzeitlich geschlossene Vergleich, wonach der Kläger von P. und P. noch Zahlungen in beträchtlicher Höhe erhält. Da vorliegend auch über den Hilfsantrag (22.000 €) entschieden wurde, ist dieser Betrag ebenfalls dem Streitwert hinzuzurechnen.