Aktenzeichen 22 ZB 18.779
Leitsatz
1 Ein Anspruch auf Urteilsergänzung nach § 120 VwGO greift nur bei einem „verdeckten Teilurteil“ ein, wenn das erkennende Gericht versehentlich einen nach dem Tatbestand oder ausweislich der Sitzungsniederschrift gestellten Antrag unverbeschieden gelassen hat. Dies gilt nicht, wenn das Gericht den gestellten Antrag vollständig verbescheiden wollte, ihn jedoch anders ausgelegt hat, als der Rechtsschutzsuchende dies für geboten hält (Anschluss an BVerwG BeckRS 2011, 50936). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Grundsätzlich ist ein Träger öffentlicher Gewalt, gegen den sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren richtet, nur verpflichtet, diejenigen Unterlagen vorzulegen, die in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Maßnahme bis zur Anrufung des Gerichts angefallen sind. Darüber hinausgehende Verwaltungsvorgänge muss die vollziehende Gewalt nur zur Verfügung stellen, wenn sie seitens des Gerichts ausdrücklich angefordert werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Gericht verletzt die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebenden Hinweispflicht nicht, wenn es einen Verfahrensbeteiligten nicht auf eine Rechtsschutzmöglichkeit hinweist, die es für unzulässig hält. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 16 K 15.4320 2018-02-16 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 19. April 2018 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.
Gegenstand des Verfahrens bildet ausschließlich der Beschluss des Verwaltungsgerichts München, durch den der Antrag der Klägerin, das klageabweisende Urteil vom 17. Oktober 2017 (M 16 K 15.4320) gemäß § 120 VwGO zu ergänzen, als unzulässig verworfen wurde.
1. Einem solchen Antrag ist nur dann zu entsprechen, wenn bei der Entscheidung ein nach dem Tatbestand gestellter Sachantrag (vgl. zur gebotenen Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 120 VwGO auf Sachanträge Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 3) oder die Kostenfolge übergangen wurde. Der unterbliebenen Berücksichtigung eines im Tatbestand erwähnten Sachantrags stehen solche Anträge gleich, die in einer mündlichen Verhandlung, die dem verfahrensgegenständlichen Urteil vorausging, ausweislich der Sitzungsniederschrift gestellt wurden (BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 22 C 18.780 – juris Rn. 23; Clausing/Kimmel in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 120 Rn. 2; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 3; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 120 Rn. 3).
1.1 Nach dem Tatbestand des Urteils vom 17. Oktober 2017 hat die Klägerin zuletzt sinngemäß beantragt,
„Es wird festgestellt, dass die der Beigeladenen am 12. Oktober 2015 erteilte Gaststättenerlaubnis rechtswidrig war.“
Diese Wiedergabe des zuletzt zur Entscheidung gestellten Klagebegehrens ist für das Verfahren nach § 120 VwGO – allerdings auch nur insoweit – nach wie vor maßgeblich, da das Verwaltungsgericht den von der Klägerin gestellten Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 119 VwGO) durch unanfechtbaren Beschluss vom 16. Februar 2018 abgelehnt hat.
Über diesen einzigen Antrag hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 17. Oktober 2017 befunden. Dies folgt vor allem daraus, dass darin ausgeführt wurde, die Klägerin habe ihr Klagebegehren, das ursprünglich wohl auf Anfechtung der der Beigeladenen am 12. Oktober 2015 erteilten vorläufigen Gaststättenerlaubnis gerichtet gewesen sei, auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, für den sie jedoch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besitze.
1.2 Auch auf eine Diskrepanz zwischen dem Antrag, den der damalige Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift gestellt hat, und dem Begehren, über das in den Gründen des Urteils vom 17. Oktober 2017 befunden wurde, konnte der Antrag auf Urteilsergänzung nicht erfolgreich gestützt werden. Die Niederschrift hält diesbezüglich fest:
„Der Bevollmächtigte der Klägerin stellt in den Verfahren M 16 K 15.4320 und M 16 S7 17.250 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 [der sich daran anschließende Text betrifft die Antragstellung in der Streitsache M 16 K 15.5398]“.
Auch die Klägerin geht in der Begründung des Zulassungsantrags davon aus, dass von den beiden Schriftsätzen ihres damaligen Bevollmächtigten, die das Datum „16. Oktober 2017“ tragen, in vorliegendem Zusammenhang nur derjenige gemeint sein konnte, der in zwei übereinstimmenden Fassungen als Blatt 325 bis 327 bzw. als Blatt 334 bis 336 in die Akte des Verfahrens M 16 K 15.4320 eingeheftet wurde. Denn sie gibt auf den Seiten 4 bis 6 der Antragsbegründung diejenigen Anträge im Wortlaut wieder, die sich in dem vorgenannten der beiden Schriftsätze vom 16. Oktober 2017 finden.
Diese aus einer Mehrzahl von Einzelanträgen bestehende Antragstellung stimmt mit dem einen Rechtsschutzbegehren, über das im Urteil vom 17. Oktober 2017 entschieden wurde, zwar nicht überein. Gleichwohl verschafft dieser Umstand der Klägerin keinen Anspruch auf Urteilsergänzung nach § 120 VwGO. Denn diese Vorschrift greift nur bei einem „verdeckten Teilurteil“, d.h. dann ein, wenn das erkennende Gericht versehentlich einen nach dem Tatbestand oder ausweislich der Sitzungsniederschrift gestellten Antrag unverbeschieden gelassen hat (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 4). Unanwendbar ist diese Bestimmung demgegenüber dann, wenn das Gericht den gestellten Antrag vollständig verbescheiden wollte, ihn jedoch anders ausgelegt hat, als der Rechtsschutzsuchende dies für geboten hält („subjektives Vollendurteil“). In einem solchen Fall ist im Rahmen eines gegen das Urteil ggf. eröffneten Rechtsmittels zu überprüfen, ob die Auslegung der Vorinstanz zutrifft (BVerwG, B.v. 25.8.1992 – 7 B 58.92 u. a. – Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7; U.v. 22.3.1994 – 9 C 529.93 – BVerwGE 95, 269/273; B.v. 27.4.2011 – 8 B 56.10 – juris Rn. 4).
Die Klägerin hat in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht schlüssig aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht beim Erlass des Urteils vom 17. Oktober 2017 einen Teil der im vorerwähnten Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 enthaltenen Sachanträge übersehen hat. Diese Annahme verbietet sich auch deshalb, weil der im Tatbestand jener Entscheidung wiedergegebene Antrag mit keinem der in diesem Schriftsatz formulierten Rechtsschutzbegehren übereinstimmt, sondern das Rechtsschutzziel der Klägerin in einer hiervon abweichenden Weise umschrieben wurde. Dies und der Umstand, dass der Wiedergabe des Antrags im Tatbestand des Urteils vom 17. Oktober 2017 die Wendung „Die Klägerin beantragte zuletzt sinngemäß“ vorangestellt ist, belegen, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ausgelegt und es mit dem für zutreffend erachteten Inhalt referiert hat. Hierfür spricht auch, dass in den beiden ersten Absätzen der Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. Oktober 2017 die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck kommt, die Antragstellung sei unklar; ebenfalls dargelegt wurde dort, aufgrund welcher Erwägungen das Verwaltungsgericht zu dem von ihm für richtig angesehenen Verständnis des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin gelangt ist. Zusätzlich bestätigt wird der Befund, dass die von den Formulierungen im einschlägigen Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 abweichende Wiedergabe des Klageantrags im Tatbestand dieses Urteils auf einer richterlichen Auslegung des Rechtsschutzbegehrens beruht, durch die Ausführungen im vorletzten Absatz des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018, durch den der Antrag der Klägerin auf eine Tatbestandsberichtigung abgelehnt wurde, und im dritten Absatz des Beschlusses vom gleichen Tag, in dem der Antrag nach § 120 VwGO verworfen wurde.
Durch die Ablehnung der Urteilsergänzung (und des vorausgegangenen Antrags auf Tatbestandsberichtigung) wird die Klägerin nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn sie hat auch hinsichtlich des Urteils vom 17. Oktober 2017 als solchen die Zulassung der Berufung beantragt; diesem Begehren hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom heutigen Tag (22 ZB 17.2345) entsprochen. Sofern die Klägerin die Berufung form- und fristgerecht begründet, die Begründung insbesondere so abgefasst ist, dass sie sich nicht als Umgehung des sich Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) darstellt (vgl. dazu die zwischen den Hauptbeteiligten des vorliegenden Rechtsstreits erlassenen Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2018 – 22 CS 17.2291 – juris Rn. 36 – 39 und vom 4.6.2018 – 22 C 18.780 – juris Rn. 34 – 37), wird im Rahmen des Berufungsverfahrens, soweit es hierauf prozess- und materiellrechtlich ankommt, u. a. zu prüfen sein, ob das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren der Klägerin zutreffend ausgelegt hat.
2. Angesichts der Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 120 VwGO auf verdeckte Teilurteile erweisen sich grundsätzlich alle Ausführungen in der Begründung des vorliegenden Zulassungsantrags als entscheidungsunerheblich, mit denen nicht dargetan wird, dass das Verwaltungsgericht die im einschlägigen Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 formulierten Anträge „übersehen“ hat; auf dieses Vorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Zwar beginnt der letzte vollständige Absatz auf Seite 7 der Antragsbegründung mit der Wendung, das Gericht habe „das alles übersehen“. In den vorangehenden Ausführungen macht die Klägerin jedoch die aus ihrer Sicht unzutreffende Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens und damit einen Gesichtspunkt geltend, der im Rahmen eines Verfahrens nach § 120 VwGO ungeeignet ist, die insoweit behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses darzutun. Gleichermaßen unerheblich ist das sich an die vorstehende Wendung anschließende Vorbringen, da die Klägerin insofern die Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 17. Oktober 2017 wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung behauptet; auch dies stellt keinen Umstand dar, dem im Rahmen eines Verlangens auf Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO Beachtlichkeit zukommt.
Die auf Seite 10 der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, es liege das „offensichtlich versehentliche Übergehen oder Nichtbeachten von bestimmten konkreten Anträgen“ vor, stellt eine dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht genügende bloße Behauptung dar. Denn ein „Darlegen“ erfordert ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – VIII B 78.61 – BVerwGE 13, 90/31; B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 u. a. – NuR 2014, 879; B.v. 9.3.2016 – 22 ZB 16.283 – juris Rn. 6; B.v 12.5.2017 – 22 ZB 17.786 – juris Rn. 8; B.v. 4.9.2018 – 22 ZB 18.1165 – juris Rn. 28). Der in diesem Zusammenhang vorgenommene Hinweis darauf, dass sich unter den im Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 aufgeführten Anträgen auch eine hilfsweise abgegebene Erledigterklärung findet, steht dem Befund, dass das Verwaltungsgericht nicht aufgrund eines „Übersehens“, sondern aufgrund einer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens zu seinem Verständnis des Klageantrags gelangt ist, deshalb nicht entgegen, weil eine hilfsweise abgegebene Erledigterklärung unzulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2018 – 22 CS 17.2291 – juris Rn. 21); gerade dieser Umstand kann nach § 88 VwGO Anlass geben, den wahren Willen des betroffenen Beteiligten zu erforschen.
3. Ebenfalls unbeachtlich sind die Bezugnahmen auf das gesamte frühere Vorbringen der Klägerin in diesem Rechtsstreit (Seite 2 oben der Antragsbegründung), auf die Ausführungen in anderen Gerichtsverfahren (Seite 8 Mitte der Antragsbegründung) sowie auf die Begründungen der Anträge auf Tatbestandsberichtigung und auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2017 (Seite 3 unten und Seite 8 unten der Antragsbegründung). Hinsichtlich der erst- und der drittgenannten Bezugnahme folgt das bereits daraus, dass die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung dem Vertretungserfordernis (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) unterliegt und Verweisungen auf Schriftsätze, die von nicht postulationsfähigen Personen verfasst wurden, dem Darlegungsgebot nicht genügen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 56). Soweit auf Seite 8 Mitte der Antragsbegründung auf Schriftsätze verwiesen wurde, die den Briefkopf von Rechtsanwälten tragen und die ein Angehöriger dieses Berufsstandes unterzeichnet hat, steht der Beachtlichkeit der Bezugnahme entgegen, dass die Klägerin nicht aufzeigt, warum sich aus jenen Schriftstücken ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ablehnung des inmitten stehenden Antrags nach § 120 VwGO ergeben sollen. Namentlich die Einschränkung, die Verweisung erfolge nur insoweit, als die Ausführungen in den in Bezug genommenen Schriftstücken „übertragbar“ seien, verdeutlicht, dass die Klägerin es dem Verwaltungsgerichtshof überlässt, sich aus jenen Schriftstücken ggf. entscheidungserhebliches Vorbringen herauszusuchen; eine solche Vorgehensweise wird dem Darlegungsgebot ebenfalls nicht gerecht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 58).
4. Dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Urteilsergänzung nicht – wie in § 120 Abs. 3 VwGO vorgesehen – durch Urteil, sondern durch Beschluss ohne vorangehende mündliche Verhandlung entschieden hat, tritt die Begründung des Zulassungsantrags lediglich mit der Behauptung entgegen, die Unzulässigkeit dieser Verfahrensgestaltung folge daraus, dass der Antrag „offensichtlich statthaft und begründet“ sei. Da hiervon nach dem Vorgesagten keine Rede sein kann, reicht eine solche Pauschalbehauptung nicht aus, um der Klägerin einen Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss vom 16. Februar 2018 allein schon aufgrund der vom Verwaltungsgericht gewählten Verfahrensweise und der Entscheidungsform zu verschaffen.
5. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen dem Vorbringen in Abschnitt IV.1 der Antragsbegründung ferner nicht aus der Behauptung, dieser Beschluss sei – ebenso wie das zu ergänzende Urteil vom 17. Oktober 2017 – nicht durch die gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) erlassen worden.
Zur Begründung des insoweit geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bezieht sich die Klägerin auf die von ihrem damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16. und vom 18. Oktober 2017 eingereichten Ablehnungsgesuche. Das erstgenannte betraf die damalige Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts K* … als die seinerzeitige Kammervorsitzende, die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht G* … und den Richter Dr. F* …, das zweitgenannte nur Frau K* … und Herrn Dr. F* … Das Ablehnungsgesuch vom 16. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht durch in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2017 verkündeten Beschluss als unzulässig zurück, da es offensichtlich ausschließlich der Verfahrensverzögerung diene. Diese Entscheidung erging – ebenso wie das am gleichen Tag erlassene Urteil – durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts K* …, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. E* … sowie den Richter Dr. F* …, wobei Frau Dr. E* … hieran in Vertretung für die kurz zuvor zur Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht ernannte und aus diesem Anlass mit der Leitung einer anderen Kammer betraute Frau G* … mitwirkte. Dem Ablehnungsgesuch vom 18. Oktober 2017 entsprach das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. Februar 2018, der durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts K* …, die Richterin am Verwaltungsgericht Sch* … und den Richter Dr. F* … erging, nicht, da es sich im Wesentlichen auf die gleichen Ablehnungsgründe stütze wie dasjenige vom 16. Oktober 2017 und es deshalb unzulässig sei.
Gesichtspunkte, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit dieser Verfahrensweise ergeben soll, trägt die Klägerin nur hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs vom 16. Oktober 2017 vor; allein auf die Behandlung dieses Antrags ist in vorliegendem Zusammenhang deshalb einzugehen. Aus dem Umstand, dass der Schriftsatz vom 19. April 2018 auf die Begründungen beider Ablehnungsgesuche Bezug nimmt, folgt nichts anderes, da eine Verweisung auf Schriftstücke, die nicht von einer postulationsfähigen Person verfasst wurden, dem Darlegungsgebot nicht genügt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 56).
Die Überprüfung der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Oktober 2017 seinerseits hat sich darauf zu beschränken, ob sie auf Willkür oder auf einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl. zur diesbezüglichen Rechtslage bei Anträgen auf Zulassung der Berufung BVerfG, B.v. 18.12.2007 – 1 BvR 1273/07 – NVwZ-RR 2008, 289/290; zur Rechtslage bei Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, B.v. 10.5.2006 – 10 B 56.05 – NVwZ 2006, 936/937; B.v. 15.5.2008 – 2 B 77.07 – NVwZ 2008, 1025). Die Antragsbegründung rechtfertigt eine solche Aussage nicht.
5.1 Die Klägerin tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ablehnungsgesuch vom 16. Oktober 2017 habe ausschließlich der Verfahrensverzögerung gedient, zunächst mit der Behauptung entgegen, jener Antrag sei damit begründet worden, dass die abgelehnten Richter jede Sachverhaltserforschung und jede Beweiserhebung unterlassen hätten. Durch dieses Vorbringen wird die Vertretbarkeit der Bewertung des Ablehnungsantrags als rechtsmissbräuchlich nicht hinreichend erschüttert. Denn bereits im übernächsten Absatz, der in der Antragsbegründung diesem Vorbringen nachfolgt, hält auch die Klägerin fest, dass im Verfahren M 16 K 15.4320 bereits im Januar 2016 eine Erledigungssituation eingetreten sei. Von da an aber war für eine gerichtliche Aufhebung der der Beigeladenen am 12. Oktober 2015 erteilten vorläufigen Gaststättenerlaubnis und für damit in Zusammenhang stehende gerichtliche Sachverhaltsermittlungen kein Raum mehr. Ebenfalls nicht veranlasst war eine Sachverhaltsaufklärung mit Blickrichtung auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag, als der das gleichwohl aufrecht erhaltene Rechtsschutzbegehren der Klägerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auszulegen war. Denn dieser Antrag war nach der Rechtsüberzeugung des Verwaltungsgerichts wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig; unzulässige Rechtsschutzgesuche aber erfordern keine Maßnahmen der Sachverhaltsermittlung. Wie sich aus der Begründung des im Verfahren 22 ZB 17.2345 erlassenen Beschlusses über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Oktober 2017 (M 16 K 15.4320) ergibt, kann die Verneinung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht als willkürlich angesehen werden. Denn die zutreffende Beantwortung dieser Frage liegt so wenig offen auf der Hand, dass lediglich die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, nicht aber die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 17. Oktober 2017 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bejaht werden konnten.
5.2 Die Rüge, die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Oktober 2017 unter Mitwirkung eines Teils der hiervon betroffenen Richter sei willkürlich erfolgt, oder der diesbezüglich ergangene Beschluss leide an einem ähnlich schweren Mangel, kann ferner nicht erfolgreich darauf gestützt werden, die betroffenen Richter hätten es geduldet oder gefördert, dass der Klägerin Einsicht „in die aktuell zu haltenden Akten“ verweigert worden sei. Die Klägerin macht selbst nicht substantiiert geltend, auch nur einer der Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht, die ihr Bevollmächtigter während des Verfahrens im ersten Rechtszug in großer Zahl gestellt hat, sei abgelehnt worden. Ausweislich ihres Vorbringens sowohl in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung als auch in erster Instanz wendet sie sich vielmehr dagegen, dass das Verwaltungsgericht der Beklagten nicht in noch größerem Umfang, als das auf richterliche Veranlassung hin geschehen ist (vgl. Blatt 311 und Blatt 313 der Akte der Streitsache M 16 K 15.4320), aufgegeben hat, die alsbald nach Klageerhebung vorgelegten, bereits sehr umfangreichen Behördenakten fortlaufend zu aktualisieren. Grundsätzlich ist ein Träger öffentlicher Gewalt, gegen den sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren richtet, nur verpflichtet, diejenigen Unterlagen vorzulegen, die in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Maßnahme bis zur Anrufung des Gerichts angefallen sind. Dass die Beklagte diesem Gebot durch die Übersendung der Verwaltungsvorgänge, die der Klageerwiderung vom 30. November 2015 beigefügt waren, nicht nachgekommen ist, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen. Darüber hinausgehende Verwaltungsvorgänge muss die vollziehende Gewalt nur zur Verfügung stellen, wenn sie seitens des Gerichts ausdrücklich angefordert werden. Da sich die vorläufige Gaststättenerlaubnis der Beigeladenen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bereits im Januar 2016 erledigt hat, und das Verwaltungsgericht frei von Willkür von der Unzulässigkeit des aus seiner Sicht zuletzt gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags der Klägerin ausging, bestand keine Verpflichtung, auf die Nachreichung weiterer Unterlagen durch die Beklagte zu dringen. Das Unterbleiben diesbezüglicher Anordnungen ist deshalb nicht einmal im Ansatz geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der mit der Sache befassten Richter zu begründen.
5.3 Gleiches gilt für die Behauptung, die abgelehnten Richter hätten es unterlassen, die Klägerin auf die Möglichkeit einer Umstellung der Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hinzuweisen. Denn ein Gericht verletzt die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebenden Hinweispflicht nicht, wenn es einen Verfahrensbeteiligten nicht auf eine Rechtsschutzmöglichkeit hinweist, die es für unzulässig hält. Von dem letztgenannten Rechtsstandpunkt hat das Verwaltungsgericht den damaligen Klagebevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 in Kenntnis gesetzt, so dass von einem Überraschungsurteil keine Rede sein konnte.
6. Die in den Abschnitten IV.2 bis IV.7 der Antragsbegründungsschrift vorgetragenen Gesichtspunkte thematisieren von vornherein keine Umstände, aus denen der Klägerin angesichts des beschränkten Gegenstands eines Verfahrens nach § 120 VwGO ein Anspruch auf Zulassung der Berufung erwachsen könnte.
7. Muss der Antrag auf Zulassung der Berufung nach alledem erfolglos bleiben, so kann auf sich beruhen, ob das gleiche Ergebnis auch daraus folgt, dass die Antragsbegründung vom erstinstanzlichen, selbst nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten der Klägerin formuliert wurde (hieran besteht angesichts der in den Randnummern 37 f. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2018 [22 CS 17.2291 – juris] aufgezeigten Eigentümlichkeiten der schriftlichen Ausdrucksweise dieses Sachwalters der Klägerin sowie angesichts der an zahlreichen Stellen aufscheinenden mangelnden Vertrautheit mit rechtlichen Gegebenheiten kein Zweifel) und die im zweiten Rechtszug mandatierten anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin diesen Schriftsatz lediglich unterzeichnet haben, ohne ihrer Verpflichtung nachzukommen, eine solche Ausarbeitung auf ihre rechtliche und tatsächliche Tauglichkeit hin zu überprüfen und im Rahmen der geschuldeten eigenen Durcharbeitung des Streitstoffs unbrauchbare Bestandteile aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Entwurf auszusondern (BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 22 C 18.780 – juris Rn. 37).
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Da auch die auf den Seiten 4 f. der Antragsbegründung wiedergegebenen Anträge, deren Nichtberücksichtigung im Urteil vom 17. Oktober 2017 die Klägerin im vorliegenden Verfahren rügt, der Sache nach darauf abzielen, immissionsschutzrechtliche Belastungen abzuwenden, die behauptetermaßen aus dem Betrieb von „Problemgaststätten“ in dem Anwesen resultieren, das im Gemeinschaftseigentum der Mitglieder der Klägerin steht, entspricht es pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens, das von der Klägerin insoweit verfolgte Interesse nicht geringer zu veranschlagen als dasjenige, das jedem der beiden Streitsachen zugrunde liegt, in denen durch Beschluss vom heutigen Tag die Berufung zugelassen wurde. Dies gilt umso mehr mit Blickrichtung auf das im Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 außerdem formulierte, auf das Unterlassen von Behauptungen abzielende Begehren, das streitwerterhöhend hinzutritt.