Arbeitsrecht

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss von Verwaltungsgericht

Aktenzeichen  AN 4 M 19.00102

Datum:
21.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1075
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 147 Abs. 1 S. 1, § 151, § 165
StPO § 275 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger und Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2018 wendet sich der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. November 2018. Das Urteil vom 14. März 2018 (AN 4 K 17.01433) enthalte Fehler und sei nach § 275 Abs. 2 StPO ungültig. Ferner werde der Antragssteller bereits von öffentlichen Steuergeldern bezahlt.
Auf den Hinweis der Verfristung hingewiesen, ergänzt der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 13. Januar 2019. Das Urteil sei nichtig und daher wertlos.
Die Erinnerung ist verfristet und war daher als unzulässig zu verwerfen. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss stattfindende Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben (§§ 165, 151, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde dem Erinnerungsführer der Kostfestsetzungsbeschluss am 28. November 2018 (Mittwoch) zugestellt. Die Zwei-Wochen-Frist ist mit dem 12. Dezember 2018 (Mittwoch) abgelaufen (vgl. §§ 57 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Das Schreiben des Erinnerungsführers ist bei Gericht am 13. Dezember 2018 eingegangen. Mithin wurde die Erinnerung verfristet erhoben. Auf diesen Umstand wurde der Erinnerungsführer auch hingewiesen. Die Erinnerung ist daher unzulässig und zu verwerfen.
Darüber hinaus hätten auch die Einwendungen in der Sache keinen Erfolg gehabt. Der Hinweis auf § 275 StPO steht als strafprozessuale Vorschrift (die keine Rechtsfolge zitiert) der Rechtskräftigkeit des Kostfestsetzungsbeschluss zugrundeliegenden Urteils nicht entgegen. Der Erstattungsanspruch ist im Übrigen auch unabhängig von der sonstigen Finanzierung der Erinnerungsgegnerin.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen