Aktenzeichen AN 4 M 19.00102
StPO § 275 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
1. Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger und Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2018 wendet sich der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. November 2018. Das Urteil vom 14. März 2018 (AN 4 K 17.01433) enthalte Fehler und sei nach § 275 Abs. 2 StPO ungültig. Ferner werde der Antragssteller bereits von öffentlichen Steuergeldern bezahlt.
Auf den Hinweis der Verfristung hingewiesen, ergänzt der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 13. Januar 2019. Das Urteil sei nichtig und daher wertlos.
Die Erinnerung ist verfristet und war daher als unzulässig zu verwerfen. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss stattfindende Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben (§§ 165, 151, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde dem Erinnerungsführer der Kostfestsetzungsbeschluss am 28. November 2018 (Mittwoch) zugestellt. Die Zwei-Wochen-Frist ist mit dem 12. Dezember 2018 (Mittwoch) abgelaufen (vgl. §§ 57 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Das Schreiben des Erinnerungsführers ist bei Gericht am 13. Dezember 2018 eingegangen. Mithin wurde die Erinnerung verfristet erhoben. Auf diesen Umstand wurde der Erinnerungsführer auch hingewiesen. Die Erinnerung ist daher unzulässig und zu verwerfen.
Darüber hinaus hätten auch die Einwendungen in der Sache keinen Erfolg gehabt. Der Hinweis auf § 275 StPO steht als strafprozessuale Vorschrift (die keine Rechtsfolge zitiert) der Rechtskräftigkeit des Kostfestsetzungsbeschluss zugrundeliegenden Urteils nicht entgegen. Der Erstattungsanspruch ist im Übrigen auch unabhängig von der sonstigen Finanzierung der Erinnerungsgegnerin.