Aktenzeichen 14 ZB 18.208
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4
VwVfG § 51 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
PersAnpG
Leitsatz
1 Auf der Grundlage der zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich bereits im Zulassungsverfahren eine Verletzung dieses Grundrechts verneinen, zumal dem Gesetzgeber ein besonders großer Gestaltungsspielraum zukommt, wenn die jeweils Betroffenen die Anwendung der Vorschrift durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können, wie dies aber bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes angesichts der Option der diesen Gesetzen unterfallenden Soldaten, ihre danach jeweils erforderliche Zustimmung zu verweigern und dann erst mit Erreichen der besonderen Altersgrenze in Ruhestand zu gehen, der Fall ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es liegt gerade in der Freiwilligkeit der Ruhestandsversetzung, die bei Fällen nach dem Personalanpassungsgesetz oder dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz herrscht, ein entscheidender Unterschied zu den Fällen einer einseitigen Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Altersgrenze vor, so dass eine Analogie zu § 55c Abs. 1 S. 3 SVG schon deshalb mangels vergleichbarer Interessenlage ausscheidet. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 1 K 17.60 2017-12-12 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.596,60 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
1.2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger – ein früherer Berufssoldat, der mit Ablauf des 28. Februar 2010 aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 4013, Personalanpassungsgesetz – PersAnpG) mit seiner Zustimmung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, wobei zuvor hinsichtlich seiner früheren, seit dem 22. Juni 1999 rechtskräftig geschiedenen Ehe ein Versorgungsausgleich vorgenommen und deshalb sein Ruhegehalt mit Bescheid vom 26. Februar 2010 entsprechend gekürzt worden war, wogegen der Kläger seinerzeit keine Rechtsbehelfe ergriff – begehrt, die Beklagte zu verpflichten, den Kürzungsbescheid vom 26. Februar 2010 dahingehend zu ändern, sein Ruhegehalt im Hinblick auf § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ohne den Abzug des Versorgungsausgleichs zu berechnen, als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist von einer auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sowie auf Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge gerichteten Verpflichtungsklage ausgegangen. Dabei hat es die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens im engeren Sinn (§ 51 Abs. 1 VwVfG) verneint (UA S. 8 f.). Einen Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über den klägerischen Änderungsantrag hat es mit der Begründung abgelehnt, dass das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht schlechthin unerträglich sei (UA S. 9 ff.), wobei es die Einschlägigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG bejahte (UA S. 9 f.), die des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG verneinte (UA S. 10 ff.), und zwar auch im Hinblick auf das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl I S. 1583 – SKPersStruktAnpG – UA S. 12), eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG mangels vergleichbarer Interessenlage ausschloss (UA S. 12 ff.), und zwar auch für den Zeitraum ab Erreichens der besonderen Altersgrenze (UA. 13 f.), sowie von der Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, ausging (UA S. 14 f.).
1.3. Durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
1.3.1. Die Antragsbegründung geht insgesamt nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf die Ausgangserwägung des Verwaltungsgerichts zum (vom Verwaltungsgericht verneinten) Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ein. Weder finden sich nähere Ausführungen zu den tatbestandlichen Anforderungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinn (§ 51 Abs. 1 VwVfG) noch zur Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung scheitere daran, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens nicht „schlechthin unerträglich“ sei. Schon aus diesem Grund genügt die Antragsbegründung § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht und kommt eine Berufungszulassung aufgrund von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht.
1.3.2. Unabhängig davon begründet die klägerische Kritik aber auch inhaltlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
1.3.2.1. Es wird kritisiert, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass vorliegend eine Ungleichbehandlung bestehe zwischen einerseits den vorzeitig aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes in den Ruhestand getretenen Soldaten und andererseits denjenigen Soldaten, die aufgrund einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, was bislang noch nicht Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung gewesen sei. Die vorzeitig in Ruhestand versetzten Soldaten würden ungerechtfertigt benachteiligt. Bei diesen erfolge die Kürzung frühzeitig ab Zahlung der Versorgungsbezüge – wären sie dagegen bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze im Dienst verblieben, wäre eine Kürzung wesentlich später erfolgt, wobei der einzige Unterschied darin bestehe, dass sie nicht bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze im Dienst geblieben seien. Dadurch würden sie besonders hart getroffen, weil die Kürzung ununterbrochen stattfinde, während sie bei einem Ausscheiden aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze bis zum Erreichen der Altersgrenze ausgesetzt sei. Ein Grund für diese unterschiedliche Behandlung sei nicht ersichtlich. Der Ausgleich nach dem Personalanpassungsgesetz bzw. dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz rechtfertige dies nicht, zumal diese Gesetze ein dienstliches Interesse voraussetzen und dem Soldaten keinen Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung einräumen würden. Ein wesentlich gleicher Sachverhalt werde ungleich behandelt. Das gelte zumindest für den Zeitraum des Erreichens der besonderen Altersgrenze bis zum Erreichen der Altersgrenze für Bundespolizisten. Obwohl auch bei den vorzeitig in Ruhestand versetzten Soldaten eine besondere Altersgrenze festgelegt gewesen sei, stünden diese hier gegenüber den aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzen Soldaten erheblich schlechter.
Diese Kritik befasst sich nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit dem zentralen Argument des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG, nämlich der bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen nach dem Personalanpassungsgesetz wie auch nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz bestehenden Freiwilligkeit der Zurruhesetzung. Das Verwaltungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze „einseitig“ durch Entscheidung des Dienstherrn erfolge, während die Zurruhesetzung nach dem Personalanpassungsgesetz oder dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz „freiwillig“ erfolge und stets die „Zustimmung“ der Betroffenen erfordere (UA S. 15). Nachdem die Antragsbegründung auf diesen Aspekt nicht näher eingeht, rechtfertigt die besagte klägerische Kritik schon aus diesem Grund nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1.3.2.2. Klägerseits wird weiter vorgetragen, entgegen dem angegriffenen Urteil sei § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG analog auf die hier vorliegenden Fälle anzuwenden, weil eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen sei. Der Gesetzesbegründung und dem Weg des Gesetzes sei nicht entnehmbar, dass Soldaten, die nach dem Personalanpassungsgesetz oder dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien, von der Regelung des § 55c SVG ausgenommen werden sollten. Vielmehr sei es dem Bund im Rahmen des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl I S. 706, Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BWAttraktStG) wichtig gewesen, „dass qualifizierte, motivierte und belastbare Soldaten und Soldatinnen geschaffen werden“. Es bestehe auch eine vergleichbare Interessenlage, da die nach Personalanpassungsgesetz oder Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand versetzten Soldaten wesentlich früher in den Ruhestand gingen als die aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Soldaten. Daher seien beide Fallgruppen von der früheren Kürzung der Versorgungsbezüge erheblich länger betroffen und gerade deshalb habe mit der Schaffung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gegengesteuert werden sollen. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die hier in Streit stehende Norm analog angewendet werde, weswegen sich das angegriffene Urteil als zweifelhaft erweise.
Auch insoweit befasst sich die Antragsbegründung nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit dem aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidenden Argument gegen eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG. Das Verwaltungsgericht hat nämlich auch hier den Unterschied in den Mittelpunkt gestellt, dass bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung „einseitig und zwangsweise“ erfolgen könne, während Zurruhesetzungen nach dem Personalanpassungsgesetz bzw. dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz „gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen“ seien (UA S. 13). Das Verwaltungsgericht hat daraus eine unterschiedliche Schutzbedürftigkeit abgeleitet und deshalb im Ergebnis eine vergleichbare Interessenlage verneint und eine Analogie abgelehnt (UA S. 12 ff.), und zwar explizit auch für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze, weil die vorzeitig in den Ruhestand Versetzten die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit hätten nutzen können, die den wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand Versetzten gerade verwehrt geblieben seien (S. 13 f.). Mit diesem verwaltungsgerichtlichen Argument befasst sich die besagte klägerische Kritik nicht hinreichend deutlich und kann schon aus diesem Grund keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Unabhängig davon ist auch zu sehen, dass entgegen der klägerischen Darstellung gerade auch die Begründung des dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes zugrunde liegenden Regierungsentwurfs explizit den Umstand herausstellt, dass der Dienstherr Berufssoldaten nach dem Erreichen einer besonderen Altersgrenze „einseitig“ in den Ruhestand versetzen kann (BT-Drs. 18/3697 S. 62 dritter Absatz).
2. Entgegen den klägerischen Ausführungen ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
2.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
2.2. Klägerseits wird – erstens – die Frage aufgeworfen, „ob die Norm des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gegen den Gleichheitssatz von Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit ausschließlich Soldaten für die eine besondere Altersgrenze festgelegt wurde“.
Weiter – zweitens – wird für klärungsbedürftig gehalten, „ob die Norm Art. 3 Abs. 1 GG standhält, wenn nur Soldaten erfasst werden sollen, für die eine besondere Altersgrenze gilt, aber nicht für Soldaten die aufgrund des SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, für die aber ursprünglich auch einmal eine besondere Altersgrenze festgelegt wurde“.
Schließlich – drittens – soll sich die Frage stellen, „ob die Norm des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG analog auf die Fälle anzuwenden ist, wenn für einen Struktursoldaten auch eine besondere Altersgrenze festgelegt wurde“.
2.3. Die Antragsbegründung genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen. Es wird nicht näher dargelegt, inwieweit es auf die aufgeworfenen Fragen im Fall des Klägers ankommen soll, obwohl bereits ein bestandskräftiger Kürzungsbescheid vorliegt – der aufgehoben werden müsste, wenn von einer Kürzung abgesehen werden soll -, und inwieweit die drei aufgeworfenen Fragen (auch) für die streitgegenständliche Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Änderung dieses Verwaltungsakts hat, Relevanz erlangen können sollen. Schon aus diesem Grund ist die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
2.4. Unabhängig davon kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung auch aus folgenden Gründen nicht in Betracht.
2.4.1. Die erste Frage ist schon von ihrer Formulierung her unvollständig – die Wendung „…soweit ausschließlich Soldaten für die eine besondere Altersgrenze festgelegt wurde…“ ist so nicht verständlich, weil nicht explizit ausgeführt wird, auf welches Vergleichspaar genau abgestellt wird.
Unabhängig davon fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung. Es ist zu sehen, dass das Verwaltungsgericht sich zum einen explizit mit der bereits bestehenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum allgemeinen Gleichheitssatz befasst (UA S. 14) und sich zum anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen speziell zu § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG angeschlossen hat (UA S. 15).
Schließlich fehlt es – wenn man unterstellt, dass sich die erste Frage darauf bezieht, dass § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nur Soldaten, die wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, privilegiert, nicht dagegen Soldaten, die aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden – jedenfalls auch in der Sache an der Klärungsbedürftigkeit.
Auf der Grundlage der zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich bereits im Zulassungsverfahren eine Verletzung dieses Grundrechts verneinen (ebenso OVG NW, B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris Rn. 36), zumal dem Gesetzgeber ein besonders großer Gestaltungsspielraum zukommt, wenn die jeweils Betroffenen die Anwendung der Vorschrift durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können (OVG NW, B.v. 13.2.2018 a.a.O. Rn. 21 f. m.w.N.). Gerade dies ist aber bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes der Fall angesichts der Option der diesen Gesetzen unterfallenden Soldaten, ihre danach jeweils erforderliche Zustimmung zu verweigern und dann erst mit Erreichen der besonderen Altersgrenze in Ruhestand zu gehen.
Unabhängig davon spricht gegen eine Klärungsbedürftigkeit auch, dass innerhalb der bislang vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis einheitlich (vgl. zu diesem Kriterium Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 124 Rn. 30 und Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. § 132 Rn. 37 m.w.N.) eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint wird (vgl. die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris Rn. 16 ff.; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 56 ff.; siehe auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – (juris), auf den die Beklagte bereits im ihrem Schreiben vom 16.2.2018 hingewiesen hat).
2.4.2. Bei der zweiten Frage fehlt es ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit. Auch für die Zeitphase ab Erreichen der besonderen Altersgrenze werden vorzeitig aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes in Ruhestand getretene Soldaten gegenüber solchen Soldaten, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Auch insoweit besteht ein besonders großer gesetzgeberischer Spielraum angesichts der Freiwilligkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzungen nach den besagten beiden Gesetzen (OVG NW, B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris Rn. 26, 36), die gleichzeitig den entscheidenden Unterschied zwischen den beiden Gruppen und die Rechtfertigung für deren unterschiedliche Behandlung darstellt. Dabei ist zu sehen, dass – wie gezeigt (s.o. 1.3.2.2.) – gerade auch der Gesetzgeber selbst den Aspekt der Einseitigkeit von Ruhestandsversetzungen explizit mit zum Anlass für die Schaffung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG genommen hat (BT-Drs. 18/3697 S. 62 dritter Absatz). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Unterschied zwischen beiden Gruppen jedenfalls insoweit besteht, als erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben (UA S. 14; ebenso VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 50).
2.4.3. Auch bei der dritten Frage besteht keine Klärungsbedürftigkeit. Eine Analogie ist mit hinreichender Sicherheit aufgrund gängiger Auslegungsmethoden auszuschließen. Erstens spricht der klare Wortlaut des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gegen eine Anwendbarkeit dieser Norm auf vorzeitig aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes in den Ruhestand versetzte Soldaten (so zutreffend auch das Verwaltungsgericht, UA S. 10 ff.). Zweitens hat – wie gezeigt (s.o. 1.3.2.2., 2.4.2.) – entgegen den klägerischen Ausführungen der Gesetzgeber explizit die „Einseitigkeit“ solcher Ruhestandsversetzungen, die wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze verfügt werden, zum Anlass genommen, § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG einzuführen. Drittens liegt – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt (UA S. 12 ff.) – gerade in der Freiwilligkeit der Ruhestandsversetzung, die bei Fällen nach dem Personalanpassungsgesetz oder dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz herrscht, ein entscheidender Unterschied zu den Fällen einer einseitigen Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Altersgrenze, so dass eine Analogie schon deshalb mangels vergleichbarer Interessenlage ausscheidet. Schließlich ist angesichts der bei Freiwilligkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gerechtfertigten Ungleichbehandlung (s.o. 2.4.1., 2.4.2.) auch keine verfassungskonforme Auslegung entgegen der besagten einfach-gesetzlichen Rechtslage angezeigt.
3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.