Aktenzeichen 5 Ws 19/18 (R)
BayStVollzG Art. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 60 S. 1
BtMG § 35
EMRK Art. 3
Leitsatz
1. Eine Rechtsbeschwerde ist auch dann statthaft, wenn die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen kann, ob die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Denn in solchen Fällen lässt sich nicht ausschließen, dass eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegt oder dass aus anderen Gründen eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten ist. Dies gilt namentlich für Tatsachenfeststellungen, welche eine Beurteilungs- oder Ermessensentscheidung tragen sollen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gefangene haben nach Maßgabe des Art. 60 BayStVollzG Anspruch auf Krankenbehandlung, was einen Anspruch auf ärztliche Behandlung und auf Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln einschließt. Bei der Erfüllung dieses Anspruchs eröffnet die Norm jedoch einen ärztlichen Ermessensspielraum, so dass der Gefangene weder einen Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmaßnahme noch auf die Hinzuziehung eines bestimmten Facharztes besitzt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Vielmehr gilt das Äquivalenzprinzip, welches für den Bereich der Gesundheitsfürsorge in Haft zwar eine grundsätzliche Angleichung an die Leistungsstandards der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht, dabei jedoch Unterschiede zulässt, soweit Besonderheiten des Vollzugs eine abweichende Regelung gebieten. Zu diesen gehört insbesondere der bewusste Ausschluss eines Rechts auf freie Arztwahl durch den Gesetzgeber, wie er in der Vorgabe zum Einsatz hauptamtlicher Anstaltsärzte (Art. 179 Abs. 1 BayStVollzG) zum Ausdruck kommt. Hintergrund hierfür ist, dass eine realistische Einschätzung gesundheitlicher Risiken sowie die Auswahl effektiver Behandlungsmaßnahmen jeweils auch Wissen und Erfahrung um die besonderen Verhältnisse im Justizvollzug erfordern, welche sich trotz des Angleichungsgrundsatzes von der Situation in Freiheit unterscheiden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine in Haft durchzuführende Substitutionsbehandlung ist keine rein ärztliche, sondern zugleich auch eine an den Vollzugszielen der Art. 2 und 5 BayStVollzG auszurichtende vollzugliche Maßnahme. Dabei darf die Justizvollzugsanstalt berücksichtigen, dass eine Dauersubstitution in aller Regel den vollzuglichen Zielen widerspricht. So kann ein Gefangener nicht auf ein straffreies Leben in Freiheit vorbereitet werden, sofern eine Substitutionsbehandlung verhindert, dass er sich mit einer seine Delinquenz auslösenden Betäubungsmittelsucht auseinander setzt (vgl. OLG München, Beschluss vom 05.06.2012 – 4 Ws 103/12 (R), BeckRS 2012, 26014). Zudem gehen sogar die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Substitutionsbehandlung davon aus, dass (auch im Vollzug) langfristig das Ziel der Abstinenz zu verfolgen ist. Diese Richtlinien besitzen aufgrund des Äquivalenzprinzips Bedeutung auch für die Behandlung im Justizvollzug. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
5. Auch im Rahmen des Art. 60 BayStVollzG sind ärztliche Behandlungsentscheidungen aufgrund eigener Diagnose eigenverantwortlich zu treffen; eine Bindung an Voten zuvor (in früheren JVA) tätiger Mediziner ist ihnen fremd. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
6. Nach Nr. 9 der Richtlinien der Bundesärztekammer ist bei einem Wechsel in eine Krankenhausbehandlung, Rehabilitationsmaßnahme, Inhaftierung oder andere Form der stationären Unterbringung die Kontinuität der Behandlung durch die übernehmende Institution sicherzustellen. Unter den Bedingungen des Vollzugs kann das zwar schon aufgrund der Rahmenbedingungen keinen Zwang für eine aufnehmende Justizvollzugsanstalt bedeuten, eine bis zur Aufnahme laufende Substitutionsbehandlung in jedem Fall fortzuführen. Geboten ist es jedoch, diesen Umstand in die nach Art. 60 BayStVollzG vorzunehmende Behandlungsentscheidung einzustellen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
7. Aus der Gewährleistung nach Art. 3 EMRK hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden und Gerichte hergeleitet, zur Gewährleitung einer angemessenen Gesundheitsfürsorge für Gefangene bei divergierenden Auffassungen der behandelnden Ärzte ggf. zusätzlichen Rat eines spezialisierten medizinischen Sachverständigen einzuholen. Die verantwortlichen Stellen haben im Einzelfall zudem überzeugend nachzuweisen, dass der Gefangene eine umfassende und angemessene medizinische Versorgung erhalten hat (EGMR, Urteil vom 01.09.2016, Individualbeschwerde 62303/13, Wenner / Bundesrepublik Deutschland, BeckRS 2016, 21129 Rn. 57 f., 69). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
8. Bei der Bewertung von Grundrechtseingriffen sind auch einschlägige Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berücksichtigen. Diese steht zwar innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes und damit in der Normhierarchie unter dem Grundgesetz. Aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und seiner inhaltlichen Ausrichtung auf die Menschenrechte ist die EMRK jedoch als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen. Gleiches gilt für die Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 BeckRS 2011, 50108 Rn. 86). (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers Andreas H… wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein vom 12. Januar 2018 in Ziff. 2 (Ablehnung des Antrags auf Substitutionsbehandlung sowie Begutachtung durch einen externen Facharzt) aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt mehrere Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt Bernau, in die er am 04.07.2017 verlegt wurde, nachdem er sich zuvor ab 27.03.2017 in der Justizvollzugsanstalt München in Haft befand. Das Ende der Strafzeit ist für den 08.01.2020 vorgemerkt.
1. Mit Schreiben vom 13.07.2017 begehrte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung, mit welcher er verschiedene Maßnahmen der Krankenbehandlung einforderte. Er leide an Hepatitis C sowie an Polyneuropathie und sei HIVpositiv. 2017 seien am rechten Fuß mehrere Hauttransplantationen erfolgt, da eine Amputation gedroht habe. In der Justizvollzugsanstalt München sei wegen seiner Drogensucht durch die dortigen, namentlich genannten Anstaltsärzte eine Substitutionsbehandlung mit Polamidon erfolgt; eine solche habe er dort zudem von März bis November 2016 während eines früheren Strafvollzugs erhalten. Zudem habe er das Medikament Lyrica erhalten sowie Schmerzmittel. Nach der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bernau sei dort die Behandlung mit Polamidon und Lyrica beendet worden. Er müsse deshalb nun einen „kalten Entzug“ durchleiden, den er schon aufgrund der schwerwiegenden Nebenwirkungen der Hepatitis C-Erkrankung kräftemäßig nicht ertragen könne. Lediglich Diazepam und Gabapentin seien ihm verordnet worden. Aufgrund des Abbruchs der Substitutionsbehandlung leide er u.a. an starken Nervenschmerzen, Muskelkrämpfen, Schlaflosigkeit und Angststörungen. Am operierten Fuß habe er zudem unerträgliche Schmerzen, gegen die er keine passenden Schmerzmittel erhalte. Insgesamt forderte der Antragsteller eine „faire, korrekte medizinische Behandlung“ sowie eine externe ärztliche Begutachtung. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom 13.07.2017 wird Bezug genommen.
Einen mit einem weiteren Schreiben vom 13.07.2017 mit gleicher Zielsetzung erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 28.07.2017 abschlägig verbeschieden.
2. Die Justizvollzugsanstalt Bernau (im Folgenden: JVA Bernau) nahm mit Schreiben vom 18.08.2017 zu den Anträgen Stellung. Darin machte sie geltend, dass der Antragsteller angemessen medizinisch behandelt werde und sich insbesondere die Entscheidung gegen eine Substitutionsbehandlung in dem Spielraum halte, welcher der Anstalt durch Art. 60 Satz 1 BayStVollzG eingeräumt werde. Die Behandlung stehe im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger. Die dort für die Indikation einer Substitution vorgesehenen Kriterien seien im Fall des Antragstellers nicht erfüllt. Bei ihm zeige sich weder ein körperliches Entzugssyndrom noch eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums. Vielmehr agiere der Antragsteller im Unterkunftsgebäude wach und aktiv; er nutze die dortigen Angebote. Unter Vollzugsbedingungen träfen ferner die Kriterien einer verminderten Kontrollfähigkeit bzgl. Beginn, Beendigung und Menge des Konsums sowie eines anhaltenden Konsums trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen nicht zu. Das Kriterium einer gewissen Toleranzentwicklung lasse sich beim Antragsteller zwar für die Vergangenheit nicht ausschließen, jedoch sei zumindest derzeit von einer solchen nicht mehr auszugehen. Es verbleibe als Kriterium lediglich der starke bis übermäßige Wunsch des Antragstellers, Opiate bzw. Polamidon zu konsumieren, der für sich genommen eine Substitutionsbehandlung jedoch nicht notwendig mache.
Ohnehin könne im Justizvollzug eine abstinenzorientierte Therapie geeigneter sein als eine Substitution, da dort die Gefahr einer anderweitigen Versorgung mit Betäubungsmitteln deutlich reduziert sei. Mit ihr könne daher auch dem Vollzugsziel einer Vorbereitung auf ein straffreies Leben in sozialer Verantwortung in besonderem Maß Rechnung getragen werden. Bei einem Leben in Freiheit potentiell gegebene Indikationen für eine Substitution fielen in Haft weg. So zeige der Antragsteller keine Entzugserscheinungen. Seine Grundversorgung mit Unterkunft und Ernährung sei im Vollzug gesichert und sein Tagesablauf strukturiert, so dass ihm anders als möglicherweise in Freiheit keine Verelendung drohe. Auch der Angleichungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG erfordere eine Substitution daher nicht, da der Antragsteller im Vollzug gerade keine illegalen oder Ersatzdrogen konsumieren, sondern unter Inanspruchnahme sozialpädagogischer und psychologischer Hilfen auf ein Leben ohne jedweden Drogenkonsum vorbereitet werden solle.
Aus den Feststellungen der gegen den Antragsteller ergangenen Verurteilungen gehe zudem hervor, dass er frühere Substitutionsbehandlungen nicht ordnungsgemäß vollzogen habe. Vielmehr sei durch ihn ein Beikonsum von Alkohol, Medikamenten und synthetischen Cannabinoiden („Badesalzen“) erfolgt. Nach den Richtlinien der Bundesärztekammer sei eine Substitution bei fortgesetztem Beikonsum zu beenden. Während eine Substitution auf die schrittweise Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz abziele, bestehe beim Antragsteller keine Änderungs- und Therapiebereitschaft. Dies zeige sich darin, dass er zuletzt im Januar 2017 eine Therapie im Rahmen des § 35 BtMG eigenmächtig abgebrochen habe. Da die Substitution nicht vermocht habe, den Antragsteller von weiteren Straftaten und dem weiteren Konsum berauschender Substanzen abzuhalten, sei sie gegenüber einer abstinenzorientierten Therapie nicht erfolgversprechender.
Die ärztliche Entscheidung stehe schließlich auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 01.09.2016 über die Individualbeschwerde 62303/13 (Wenner / Bundesrepublik Deutschland). Die dort vom Gerichtshof angenommenen Indikatoren für eine Substitutionsbehandlung seien im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Bei ihm sei keine jahrzehntelange durchgehende Abhängigkeit gegeben. Nachdem er ausweislich des Urteils des Amtsgerichts München vom 21.06.2017 nach seiner Haftentlassung 2014 schon einmal „clean“ gewesen sei, könnten noch nicht sämtliche Versuche einer Überwindung seiner Abhängigkeit als gescheitert angesehen werden. Wegen der stattfindenden medikamentösen Behandlung leide der Antragsteller auch nicht unter chronischen Schmerzen. Die Notwendigkeit einer Substitution sei mit medizinischem Sachverstand durch einen Anstaltsarzt mit der Zusatzqualifikation „Suchtmedizinische Grundversorgung“ anhand der einschlägigen Richtlinien überprüft worden. An gegenteiligen Stellungnahmen anderer Suchtärzte fehle es. Beim Angeklagten finde auch kein „kalter Entzug“ statt, vielmehr erhalte er ein Psychopharmakon zur Prophylaxe von Krampfanfällen (Gabapentin) sowie Diazepam, welches neuropathische Beschwerden sowie den Suchtdruck lindere.
Das Medikament Gabapentin sei zugleich an die Stelle des vom Antragsteller eingeforderten Medikaments Lyrica getreten, welches in stärkerem Umfang als suchtgefährdend einzustufen sei. Auch die Behandlung der Hepatitiserkrankung sei nicht abgebrochen worden. Vielmehr habe der Antragsteller am Zugangstag Medikamente in ausreichender Menge für eine Woche erhalten, es jedoch versäumt, die weiter benötigte Dosis entsprechend der ärztlichen Aufklärung anzufordern. Die nötige Menge sei ihm darauf am 21.07.2017 ohne erneuten Antrag ausgehändigt worden.
3. Der Antragsteller erwiderte auf die Stellungnahme der JVA Bernau durch Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 02.10.2017. Darin wurde zum Sachvortrag ergänzend ausgeführt, dass der Antragsteller seit 1998 opiatabhängig und seit 2001 mit der einzigen Unterbrechung von 2012 bis 2014 substituiert worden sei. In Folge der geänderten Medikation nach Verlegung in die JVA Bernau leide der Antragsteller an massiven Schmerzen und Entzugserscheinungen. Wegen früherer Abhängigkeit von Benzodiazepinen habe er das verordnete Diazepam nach kurzer Zeit abgesetzt und schon zu diesem Zeitpunkt Entzugserscheinungen gehabt. Nach vier Wochen habe er nur noch Antidepressiva und Schmerzmittel gegen Rheuma erhalten, obwohl er nicht an Rheuma leide, sondern an Polyneuropathie. Wegen dieser habe der Antragsteller seit vielen Jahren das Medikament Lyrica erhalten, welches ihm nun unter Berufung auf die Gefahr einer Abhängigkeit nicht mehr gegeben worden sei. In der Folge habe der Antragsteller in der JVA Bernau viel mehr und heftigere Schmerzen erlitten als zuvor in der JVA München. Er habe sich deshalb sogar gezwungen gesehen, sich selbst mit Subutex zu substituieren, welches in der JVA Bernau problemlos auf dem „Schwarzmarkt“ zu erwerben sei.
Die in den Richtlinien der Bundesärztekammer für die Indikation einer Substitutionsbehandlung vorgesehenen Kriterien seien im Fall des Antragstellers sämtlich erfüllt. Die JVA Bernau habe in ihrer Stellungnahme wahrheitswidrig behauptet, dass bei ihm keine körperlichen Entzugssymptome, keine Toleranzentwicklung und keine Anzeichen für eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen vorhanden seien. Ohnehin habe der Anstaltsarzt den Antragsteller bislang nur zweimal für je drei Minuten gesehen bzw. gesprochen. Die derzeitige Aktivität des Antragstellers sei auf seine eigene Substitution mit Subutex zurückzuführen, die er wegen seiner Schmerzen und Entzugserscheinungen durchführen müsse.
Der Antragsteller sei auch nicht wegen eines Beikonsums für eine Substitution ungeeignet. So sei er immer wieder jahrelang beikonsumfrei gewesen, z.B. von 2001 bis 2005. Zudem werde es bei einer über 20 Jahre opiatabhängigen Person immer Phasen mit Beikonsum geben. Auch in dem durch den EGMR entschiedenen Fall (Urteil vom 01.09.2016, Individualbeschwerde 62303/13, Wenner / Bundesrepublik Deutschland) habe es beim Beschwerdeführer Zeiten mit Beikonsum gegeben. Der Gerichtshof habe demgegenüber auf das Argument der Vollzugsanstalt hingewiesen, wonach Rauschmittel in Haft sehr schwer zu erhalten seien, was im Widerspruch zu der Befürchtung stehe, dass die Substitution des sich in Haft befindenden Beschwerdeführers wegen drohenden Beikonsums kontraindiziert sei. Dies gelte auch im Fall des Antragstellers, der nach eigener Aussage noch nie über ein so reichhaltiges Angebot an illegalen Drogen verfügt habe wie derzeit in der JVA Bernau. Überdies bestünden im Fall des Antragstellers in Form seiner HIV-, seiner Hepatitis- und seiner Polyneuropathieerkrankung, seiner langjährigen Opiatabhängigkeit und der jahrelangen Substitution weitere Parallelen zu dem vom EGMR entschiedenen Fall.
Die Entscheidung gegen eine Substitution lasse sich auch nicht mit einer in Haft bestehenden besonderen Chance für den Erfolg einer abstinenzorientierten Therapie begründen. Der EGMR habe hierzu schon auf medizinische Forschungsergebnisse hingewiesen, wonach eine stabile Opiatabstinenz ein seltenes Ereignis sei und nur angestrebt werden solle bei Patienten, die zur Erreichung dieses Ziels motiviert seien. Im Fall des Antragstellers sei dieser lediglich nach der Haftentlassung im Jahr 2014 „clean“ gewesen, habe nach sechs Monaten jedoch seinen bisher schlimmsten Rückfall erlitten.
In rechtlicher Hinsicht sei nach der Entscheidung des EGMR davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliege, wenn eine Substitution durch die Vollzuganstalt ohne Beurteilung durch einen externen Facharzt verweigert werde, obwohl eine solche vor der Inhaftierung von einem anderen Arzt für erforderlich erachtet worden sei. Zudem werde aus der Stellungnahme der JVA Bernau deutlich, dass diese offenbar grundsätzlich keine Substitutionsbehandlungen durchführe. Die JVA blende zudem die Gefahr aus, die aufgrund der HIV- und Hepatitiserkrankung des Antragstellers bei gemeinsamer Spritzenbenutzung für andere Gefangene bestehe.
Der Antragsteller beantragte, die JVA Bernau zu verpflichten, ihm während seines Aufenthalts in der JVA Bernau ab sofort bis zur Entlassung aus der JVA die Substitutionsbehandlung mit Diamorphin, Polamidon oder einem anderen Heroinsubstitut zu gewährleisten, hilfsweise, die Erforderlichkeit einer Substitutionsbehandlung durch einen externen Facharzt – spezialisiert auf Suchterkrankungen – beurteilen zu lassen, hilfsweise, den Antrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 02.10.2017 wird Bezug genommen.
4. Mit Schreiben vom 10.01.2018 wurden durch die JVA Bernau die zuletzt gegen den Antragsteller ergangenen Urteile des Amtsgerichts München vom 07.05.2013 und vom 21.06.2017 zu den Akten gereicht. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller inzwischen mit einem Opioid sowie seinem Antrag entsprechend mit Lyrica behandelt werde. Die Ausgabe eines Substituts habe er weiterhin gefordert, jedoch nicht geltend gemacht, dass er dieses zur Behandlung seiner Schmerzen benötige.
5. Am 12.01.2018 vermerkte die Strafvollstreckungskammer in den Akten (Bl. 49 d.A.), dass der Bevollmächtigte des Antragstellers in einem Telefonat um eine zeitnahe Entscheidung gebeten und auf die Zusendung des Schreibens der JVA Bernau vom 10.01.2018 sowie auf eine weitere Frist zur Stellungnahme verzichtet habe.
6. Mit Beschluss vom 12.01.2018 entschied die Strafvollstreckungskammer, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Fortsetzung der Hepatitisbehandlung sowie der Behandlung mit dem Medikament Lyrica in der Hauptsache erledigt sei.
Hinsichtlich der begehrten Substitutionsbehandlung sowie der Begutachtung durch einen externen Facharzt wurde der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Strafvollstreckungskammer aus, dass die Justizvollzugsanstalt mit ihrer Behandlungsentscheidung den ihr durch Art. 60 BayStVollzG eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch des Antragstellers auf sachgerechte Heilfürsorge nicht erfüllt werde. Ebenso bestünden keine Zweifel an der Kompetenz des Anstaltsarztes der JVA Bernau. Eine Untersuchung durch einen externen Facharzt sei damit nicht erforderlich. Die Einschätzung der Vollzugsanstalt, wonach die Kriterien aus den Richtlinien der Bundesärztekammer für die Indikation einer Substitutionsbehandlung nicht erfüllt seien, sei nicht zu beanstanden. Eine Einordnung der vom Antragsteller vorgetragenen Schmerzen als Entzugssymptome sei vom Anstaltsarzt zu beurteilen. Die Vollzugsanstalt habe ihrer Bewertung zudem die Feststellungen früherer, gegen den Antragsteller ergangener Strafurteile zu „clean“- Phasen und Phasen eines Beikonsums zugrunde legen dürfen. Dass die frühere Substitution den Antragsteller nicht von Straftaten habe abhalten können und deshalb in der Haft gegenüber einer abstinenzorientierten Therapie nicht erfolgversprechender sei, könne nicht von der Hand gewiesen werden. Mit letzterer könne durch die gewährleistete medizinische Betreuung, den geregelten Tagesablauf und ggf. die Einteilung in eine Beschäftigung durchaus eine Stabilisierung des Angeklagten gefördert und eine Verelendung verhindert werden. Die jederzeitige Verfügbarkeit von Drogen in der Vollzugsanstalt sei kein nicht beherrschbares Naturereignis, sondern könne durch geeignete Maßnahmen deutlich reduziert werden.
Der Beschluss vom 12.01.2018 wurde dem Antragsteller am 22.01.2018 zugestellt.
7. Am 21.02.2018 legte der Antragsteller durch Schreiben seines anwaltlichen Vertreters Rechtsbeschwerde ein mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die begehrte Substitutionsbehandlung und auf Begutachtung durch einen externen Facharzt (Ziff. 2 des Beschlusses) sowie auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Ziff. 4 des Beschlusses) abgelehnt wurde. Er beantragte weiter, die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts an das Landgericht Traunstein zurückzuverweisen. Zugleich beantragte der Antragsteller wie schon in erster Instanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Der letztgenannte Antrag wurde mit Schreiben vom 29.11.2018 zurückgenommen.
Erhoben wird eine Verfahrensrüge, wonach das Landgericht das Grundrecht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der Verstoß liege darin, dass sich das Landgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausreichend mit den Argumenten des Antragstellers auseinander gesetzt habe. Zudem habe das Gericht seine Pflicht zur Amtsaufklärung verletzt, die es geboten habe, einen externen Facharzt zur Frage der Erforderlichkeit einer Substitutionsbehandlung zu konsultieren.
Gerügt wird zudem die Verletzung materiellen Rechts. Der Antragsteller verweist insoweit zur Bedeutung früherer „clean“-Phasen sowie zur Relevanz des Vorhandenseins einer Motivation zu einer abstinenzorientierten Behandlung auf Ausführungen in der Entscheidung des EGMR vom 01.09.2016 über die Individualbeschwerde 62303/13 (Wenner / Bundesrepublik Deutschland). Hinsichtlich seiner mit der Behandlung verbundenen Schmerzen, der Dauer seiner Abhängigkeit, der geringen Chance einer Heilung sowie der Existenz einer früheren ärztlichen Begutachtung samt Befürwortung einer Substitutionsbehandlung unterscheide sich die Situation des Antragstellers nicht wesentlich von dem durch den EGMR entschiedenen Fall. Zudem habe auch in jenem Fall der Anstaltsarzt die Zusatzqualifikation „Suchtmedizinische Versorgung“ besessen, was aber nichts daran geändert habe, dass der Gerichtshof eine externe fachärztliche Begutachtung als erforderlich erachtet habe. Der Antragsteller verweist zudem auf die Bedeutung, welche nach der Entscheidung des EGMR der Gewährleistung der Kontinuität einer bereits begonnenen Substitution im Fall einer Haftunterbringung zukomme. Der Pflicht zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Substitutionsbehandlung seien die Justizvollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer nicht in ausreichendem Maß nachgekommen.
Mit Schreiben vom 13.03.2018 übersandte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers eine Bescheinigung der JVA München vom 09.03.2018 über die dort von 27.03. bis 03.07.2017 stattgefundene Substitutionsbehandlung des Antragstellers.
8. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Vorlageschreiben vom 07.03.2018, die Rechtsbeschwerde als unbegründet kostenfällig zu verwerfen und den Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 € festzusetzen.
II.
Der Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer.
1. Die form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde auch dann statthaft, wenn die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen kann, ob die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Denn in solchen Fällen lässt sich nicht ausschließen, dass eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegt oder dass aus anderen Gründen eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten ist (Arloth/Krä, 4. Aufl. 2017, § 116 StVollzG Rn. 4 m.w.N.). Dies gilt namentlich für Tatsachenfeststellungen, welche eine Beurteilungs- oder Ermessensentscheidung tragen sollen, wie sie hier vorliegt. Ob ein Sachverhalt tragfähig ist und die rechtlichen Erwägungen zureichen, prüft das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aufgrund der hier erhobenen Sachrüge von Amts wegen. Diese Überprüfung führt zu dem Ergebnis, dass der der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht tragfähig ist, weil nämlich derselbe Sachverhalt schon die Ermessensentscheidung der JVA nicht trägt. Die Rechtsbeschwerde ist somit auch unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig.
2. Die Rechtsbeschwerde hat bereits mit der erhobenen allgemeinen Sachrüge Erfolg.
Die Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer ist rechtsfehlerhaft, weil sie die Frage der Vollständigkeit der Tatsachengrundlagen der angegriffenen Ermessensentscheidung nicht ausreichend in den Blick genommen hat. Die dort gegebene Tatsachenlücke hat sich in den gerichtlichen Beschlussgründen fortgesetzt und macht sie rechtswidrig.
a) Dabei sind JVA wie Strafvollstreckungskammer allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass über das Begehren des Antragstellers in medizinischer wie rechtlicher Hinsicht eine Ermessensentscheidung zu treffen war, bei der auch die allgemeinen Ziele des Justizvollzugs zu berücksichtigen waren.
aa) Gefangene haben nach Maßgabe des Art. 60 BayStVollzG Anspruch auf Krankenbehandlung, was einen Anspruch auf ärztliche Behandlung und auf Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln einschließt. Bei der Erfüllung dieses Anspruchs eröffnet die Norm jedoch einen ärztlichen Ermessensspielraum, so dass der Gefangene weder einen Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmaßnahme noch auf die Hinzuziehung eines bestimmten Facharztes besitzt (Arloth/Krä a.a.O. Art. 60 BayStVollzG Rn. 1 mit Verweis auf § 58 StVollzG, dort Rn. 3). Vielmehr gilt das Äquivalenzprinzip, welches für den Bereich der Gesundheitsfürsorge in Haft zwar eine grundsätzliche Angleichung an die Leistungsstandards der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht, dabei jedoch Unterschiede zulässt, soweit Besonderheiten des Vollzugs eine abweichende Regelung gebieten (vgl. Arloth/Krä a.a.O., Art. 58 BayStVollzG Rn. 1 mit Verweis auf § 56 StVollzG Rn. 1). Zu diesen gehört insbesondere der bewusste Ausschluss eines Rechts auf freie Arztwahl durch den Gesetzgeber, wie er in der Vorgabe zum Einsatz hauptamtlicher Anstaltsärzte (Art. 179 Abs. 1 BayStVollzG) zum Ausdruck kommt (vgl. Arloth/Krä a.a.O.). Hintergrund hierfür ist, dass eine realistische Einschätzung gesundheitlicher Risiken sowie die Auswahl effektiver Behandlungsmaßnahmen jeweils auch Wissen und Erfahrung um die besonderen Verhältnisse im Justizvollzug erfordern, welche sich trotz des Angleichungsgrundsatzes von der Situation in Freiheit unterscheiden (vgl. auch Arloth/Krä a.a.O. § 58 StVollzG Rn. 1).
bb) Hinzu kommt, dass die Abgrenzung zwischen der ärztlichen Behandlung und sonstigen, allgemein auf die Vollzugsziele ausgerichteten Maßnahmen schwierig sein kann. Bei Gemengelagen müssen Wechselwirkungen in deren Richtung wie in Richtung des Gesundheitsschutzes und der Behandlung von Erkrankungen berücksichtigt und zum Ausgleich gebracht werden, was zugleich dem durch Art. 60 BayStVollzG eröffneten Ermessenspielraum zusätzliche Bedeutung verschafft. Das gilt namentlich bei der Entscheidung über eine in Haft durchzuführende Substitutionsbehandlung (Arloth/Krä a.a.O § 58 StVollzG Rn. 3).
b) Auf dieser Basis war die JVA berechtigt, über eine Substitutionsbehandlung des Antragstellers nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Die Strafvollstreckungskammer kann entsprechende Maßnahmen lediglich auf Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfen. Das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Arloth/Krä a.a.O., § 115 StVollzG Rn. 13 m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung erstreckt sich dabei aber in vollem Umfang auf die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts, auf dem die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde beruht. Hierbei wird überprüft, ob die Entscheidung auf unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlagen beruht, ob sie die gesetzlich gebotene Abwägung aller relevanten Umstände vornimmt und nicht nur einseitig auf einige wenige Umstände gestützt wird (Arloth/Krä a.a.O. Rn. 15). Das Gericht ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens zu setzen. Es darf eine fehlerhafte Ermessensausübung auch nicht nachbessern (Feest/Lesting/Lindemann-Spaniol, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2017, Teil IV § 115 StVollzG, Rn. 41). Damit die Strafvollstreckungskammer die Ermessensausübung effektiv kontrollieren kann, ist es unerlässlich, dass die Vollzugsbehörde ihre Erwägungen und die zugrunde liegenden Tatsachen offenlegt (Feest/Lesting/Lindemann-Spaniol a.a.O., Rn. 42).
Diesen Anforderungen wird die bisher vorliegende Stellungnahme der JVA Bernau nicht gerecht. Zwar hat sie ihre Entscheidung gegen eine Substitutionsbehandlung auf grundsätzlich legitime Gesichtspunkte gestützt. Jedoch hat die JVA nicht alle relevanten Umstände mitgeteilt und in die eigene Ermessensentscheidung einbezogen. Zu ihnen hätte insbesondere eine Auseinandersetzung mit der vorangehenden Substitutionsbehandlung des Antragstellers sowie mit seinem Vortrag zu Entzugserscheinungen und eigenmächtiger Substitution gehört. Nur so wäre auch eine sachgerechte Entscheidung über die Einholung einer externen fachärztlichen Einschätzung möglich gewesen. Im Einzelnen:
aa) Die JVA Bernau hat sich für die Ablehnung einer Substitutionsbehandlung auf im Grundsatz zutreffende und legitime Gesichtspunkte gestützt.
Schon im Ausgangspunkt beinhaltet eine in Haft durchzuführende Substitutionsbehandlung keine rein ärztliche, sondern zugleich auch eine an den Vollzugszielen der Art. 2 und 5 BayStVollzG auszurichtende vollzugliche Maßnahme. Dabei darf die Justizvollzugsanstalt berücksichtigen, dass eine Dauersubstitution in aller Regel den vollzuglichen Zielen widerspricht. So kann ein Gefangener nicht auf ein straffreies Leben in Freiheit vorbereitet werden, sofern eine Substitutionsbehandlung verhindert, dass er sich mit einer seine Delinquenz auslösenden Betäubungsmittelsucht auseinander setzt (OLG München FS 2012, 234, Rn. 113 bei juris). Zudem gehen sogar die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Substitutionsbehandlung davon aus, dass (auch im Vollzug) langfristig das Ziel der Abstinenz zu verfolgen ist (vgl. zum Ganzen Arloth/Krä a.a.O § 58 StVollzG Rn. 3). Diese Richtlinien besitzen aufgrund des Äquivalenzprinzips Bedeutung auch für die Behandlung im Justizvollzug (Feest/Lesting/Lindemann-Stöver a.a.O. Teil VII Rn. 57).
Die JVA ist deshalb grundsätzlich zurecht davon ausgegangen, dass eine abstinenzorientierte Therapie im Justizvollzug geeigneter sein kann als eine Substitution, da dort die Gefahr einer anderweitigen Versorgung mit Betäubungsmitteln deutlich reduziert oder zumindest beherrschbar ist. Mit ihr kann daher auch dem Vollzugsziel einer Vorbereitung auf ein straffreies Leben in sozialer Verantwortung in besonderem Maß Rechnung getragen werden. Da die Grundversorgung mit Unterkunft und Ernährung im Vollzug ebenso gesichert werden kann wie ein strukturierter Tagesablauf, fallen dort zudem einige bei einem Leben in Freiheit potentiell gegebene Indikationen für eine Substitution weg. Insbesondere droht in der Haft keine Verelendung. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Vollzug ein breites Angebot an sozialpädagogischen und psychologischen Hilfen unmittelbar verfügbar ist. Umgekehrt setzt die Entscheidung gegen eine Substitution allerdings auch eine Auseinandersetzung mit möglichen positiven Effekten und Chancen einer Substitutionsbehandlung voraus (vgl. zu solchen Feest/Lesting/Lindemann-Stöver a.a.O. Rn. 55).
bb) Trotz der genannten Gesichtspunkte war der Antragsteller vor seiner Verlegung nach Bernau in der JVA München mehrere Monate lang einer Substitutionsbehandlung unterzogen worden. Dies hinderte die JVA Bernau zwar nicht an einer abweichenden Entscheidung. Jedoch hätten dabei die Beweggründe der Münchener Anstaltsärzte nicht im Dunkeln belassen werden dürfen.
Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag, der durch die zu den Akten gereichte Bestätigung des Anstaltsarztes der JVA München vom 09.03.2018 gestützt wird, wurde der Antragsteller dort vor seiner Verlegung in die JVA Bernau bereits über mehr als drei Monate hinweg mit Polamidon substituiert. Dass sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers zugleich mit seiner Verlegung geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Die unter aa) genannten und von der JVA Bernau als allein maßgeblich erachteten Gesichtspunkte gelten vielmehr für den Vollzug allgemein und damit auch schon für die Zeit der Haft in der JVA München. Für die dortigen Anstaltsärzte waren sie offensichtlich kein Anlass, von einer Substitutionsbehandlung abzusehen. Auch Unterschiede zwischen den beiden Vollzugsanstalten in den dort jeweils bestehenden vollzuglichen wie medizinischen Rahmenbedingungen sind nicht erkennbar und wurden von der JVA Bernau auch nicht ins Feld geführt.
Trotzdem war der Anstaltsarzt der JVA Bernau durch die vorangehende Behandlung in der JVA München nicht grundsätzlich an einer gegenteiligen Entscheidung gehindert. Ab dem Wechsel in die JVA Bernau oblag allein ihm die Verantwortung für die ärztliche Betreuung des Antragstellers und damit auch die Auswahl unter vorhandenen Behandlungsalternativen. Dies schloss die Möglichkeit ein, in der Therapie der Betäubungsmittelsucht des Antragstellers einen anderen Weg einzuschlagen, als er durch die früher tätigen Ärzte beschritten worden war. Auch im Rahmen des Art. 60 BayStVollzG sind ärztliche Behandlungsentscheidungen aufgrund eigener Diagnose eigenverantwortlich zu treffen; eine Bindung an Voten zuvor tätiger Mediziner ist ihnen fremd.
Soll eine vorangegangene medizinische Entscheidung, ohne dass eine Änderung bei den maßgeblichen tatsächlichen Umständen erfolgt wäre, mit weitreichenden Konsequenzen für den Patienten gegen dessen Willen diametral revidiert werden, so erfordert dies jedoch zumindest im Rahmen des durch Art. 60 BayStVollzG konstitutierten öffentlich-rechtlichen Behandlungsverhältnisses (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 56 StVollzG Rn. 1 m.w.N.) eine Begründung, die sich mit der früheren Entscheidung auseinander setzt. Deren Beweggründe sind zu ermitteln und einzustellen in die eigenen Überlegungen. Deren abweichendes Ergebnis ist auch insoweit zu begründen. Nur anhand einer derartigen Auseinandersetzung ist in einem solchen Fall überprüfbar, ob bei der aktuellen Entscheidung alle relevanten Aspekte einschließlich etwaiger Kontraindikationen und sich bietender Alternativen bedacht wurden.
Diesem Erfordernis wurde seitens der JVA Bernau nicht Rechnung getragen. Dabei ist angesichts der Regelungen in Art. 200 BayStVollzG nicht erkennbar, dass dem notwendigen Austausch zwischen den Anstaltsärzten zweier Justizvollzugsanstalten Regelungen zum Datentransfer entgegengestanden wären, insbesondere nachdem Art. 200 Abs. 4 BayStVollzG sogar für vollzugsexterne Ärzte entsprechende Mitteilungsbefugnisse und -pflichten schafft (vgl. Arloth/Krä a.a.O. Art. 200 BayStVollzG Rn. 1 mit Hinweis auf § 182 StVollzG Rn. 11 m.w.N.). Zudem liegt nahe, dass durch den Antragsteller eine etwa erforderliche Entbindung von der Schweigepflicht erklärt worden wäre.
cc) Zudem hat die JVA Bernau bei ihrer Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt, dass im Fall des Antragstellers nicht die Neuaufnahme einer Substitutionsbehandlung infrage stand, sondern die Entscheidung zwischen der Fortführung und dem Abbruch einer bereits laufenden Substitution. Nach Nr. 9 der Richtlinien der Bundesärztekammer ist bei einem Wechsel in eine Krankenhausbehandlung, Rehabilitationsmaßnahme, Inhaftierung oder andere Form der stationären Unterbringung die Kontinuität der Behandlung durch die übernehmende Institution sicherzustellen (vgl. Arloth/Krä a.a.O § 58 StVollzG Rn. 3). Unter den Bedingungen des Vollzugs kann das zwar schon aufgrund der oben unter Ziff. 2.a) geschilderten Rahmenbedingungen keinen Zwang für eine aufnehmende Justizvollzugsanstalt bedeuten, eine bis zur Aufnahme laufende Substitutionsbehandlung in jedem Fall fortzuführen. Geboten ist es jedoch, diesen Umstand in die nach Art. 60 BayStVollzG vorzunehmende Behandlungsentscheidung einzustellen.
Im Fall des Antragstellers war daher nicht allein entscheidend, welche Behandlungsmethode abstrakt vorzugswürdig ist. Vielmehr war auch zu berücksichtigen, welche Konsequenzen mit einem Wechsel von der bereits laufenden hin zu einer anderen Methode verbunden waren und insbesondere welche Gefahren und Beeinträchtigungen bei einem Abbruch der bisherigen Therapie in Kauf zu nehmen waren. Aus der Stellungnahme der JVA geht hierzu jedoch nichts hervor. Nachdem die vorausgehende Substitution bereits unter den Bedingungen des Justizvollzugs stattgefunden hatte, konnte allein der Anstaltswechsel keine zwingende Notwendigkeit dafür begründen, die Substitution des Antragstellers zu beenden.
dd) Ferner ist nicht erkennbar, dass sich die Anstalt bei Verneinung der in den Richtlinien der Bundesärztekammer für die Indikation einer Substitutionsbehandlung genannten Kriterien ausreichend damit auseinandergesetzt hat, in welchem Umfang im Fall des Antragstellers mit dem Abbruch einer laufenden Substitution die Gefahr von Entzugserscheinungen verbunden war. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.07.2018 schilderte der Antragsteller, dass es bei ihm infolge der Absetzung von Polamidon u.a. zu starken Nervenschmerzen, Muskelkrämpfen, unkontrollierbaren Kontraktionen, Kraftlosigkeit, starker Unruhe, kompletter Schlaflosigkeit, Durchfall, Erbrechen und psychischen Angststörungen komme. Für den Fall der Richtigkeit dieser Angaben läge nahe, dass zum Zeitpunkt der ärztlichen Entscheidung bereits die Gefahr entsprechender Entzugserscheinungen bestand und dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre. Die JVA verhält sich hierzu in ihrer Stellungnahme vom 18.08.2017 jedoch nicht; vielmehr werden dort aktuell bestehende Entzugserscheinungen lediglich pauschal verneint. Inwieweit derartige Gefahren bei der ärztlichen Entscheidung abgeklärt worden sind, in welchem Umfang mit ihnen konkret zu rechnen war und mit welcher Erfolgsaussicht ggf. Gegenmaßnahmen ergriffen wurden, geht aus der Stellungnahme dagegen nicht ausreichend hervor. Dort findet sich zwar der Hinweis auf verabreichte Medikamente (Gabapentin als zentral wirksames Psychopharmakon zur Prophylaxe von Krampfanfällen, das zur Behandlung neuropathischer Beschwerden eingesetzt werde und den Suchtdruck lindere, sowie Diazepam), jedoch nichts zu den konkret beim Antragsteller mit dem Abbruch verbundenen Risiken und den Chancen ihrer Beherrschung.
ee) Nur eine Auseinandersetzung mit den vorstehenden Gesichtspunkten hätte die Verantwortlichen der JVA Bernau auch in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu entscheiden, ob der Rat eines externen Facharztes einzuholen gewesen wäre. Eine Verpflichtung hierzu kann sich im vorliegenden Fall aus Art. 3 EMRK ergeben.
(1) Aus der Gewährleistung nach Art. 3 EMRK hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden und Gerichte hergeleitet, zur Gewährleitung einer angemessenen Gesundheitsfürsorge für Gefangene bei divergierenden Auffassungen der behandelnden Ärzte ggf. zusätzlichen Rat eines spezialisierten medizinischen Sachverständigen einzuholen. Die verantwortlichen Stellen haben im Einzelfall zudem überzeugend nachzuweisen, dass der Gefangene eine umfassende und angemessene medizinische Versorgung erhalten hat (EGMR, Urteil vom 01.09.2016, Individualbeschwerde 62303/13, Wenner / Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 f., 69 bei juris).
Speziell für die Wahl zwischen einer Substitutionsbehandlung und einer abstinenzorientierten Therapie hat zwar auch der Gerichtshof einen Ermessensspielraum der Haftanstalt anerkannt (EGMR a.a.O. Rn. 61 bei juris). Zudem stellt die Befähigung eines Gefangenen zu einem drogenfreien Leben außerhalb der Anstalt auch nach seiner Auffassung ein legitimes Ziel dar, welches bei der Entscheidung Berücksichtigung finden kann (EGMR a.a.O. Rn. 71 bei juris). Der Gerichtshof hat ferner in Rechnung gestellt, dass die medizinische Behandlung in Haft mit zusätzlichen Schwierigkeiten und Herausforderungen für die innerstaatlichen Behörden insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsbedenken verbunden ist (EGMR a.a.O. Rn. 74 bei juris).
Gleichwohl hat der Gerichtshof entschieden, dass zur Überprüfung der Frage, ob die angemessene Gesundheitsfürsorge eines Gefangenen eine Substitutionsbehandlung erfordert, die Mitwirkung eines unabhängigen Suchtmediziners erforderlich sein kann. Dies gelte jedenfalls in einem Fall, in dem durch andere Ärzte eine Substitution bereits befürwortet worden sei und in dem tatsächlich gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine derartige Therapie indiziert sein kann. Solche erblickte der Gerichtshof im entschiedenen Fall in den chronischen Schmerzen des dortigen Beschwerdeführers, in seiner langjährigen Opiatabhängigkeit, in der Erfolglosigkeit bisheriger Versuche, diese zu beenden, sowie in der bereits über viele Jahre hinweg durchgeführten Substitution (EGMR a.a.O. Rn. 63 f. bei juris). Gegenüber derartigen Umständen kann nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ohne weiteres das Ziel der Opiatabstinenz ins Feld geführt werden, wenn dieses mangels Motivation des Gefangenen unerreichbar scheint. Auch die Gefahr eines Beikonsums anderer Rauschmittel spreche in Haft nicht zwingend gegen eine Substitution, da solche im Vollzug nur erschwert zu erlangen seien und die entsprechende Gefahr jedenfalls beherrschbar erscheine (EGMR a.a.O. Rn. 72 f. bei juris).
(2) Diese Vorgaben besitzen Relevanz auch für den hier zu entscheidenden Fall.
Auf grundsätzlicher Ebene folgt dies daraus, dass bei der Bewertung von Grundrechtseingriffen auch einschlägige Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berücksichtigen sind. Diese steht zwar innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes und damit in der Normhierarchie unter dem Grundgesetz. Aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und seiner inhaltlichen Ausrichtung auf die Menschenrechte ist die EMRK jedoch als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen. Gleiches gilt für die Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BVerfG Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 Rn. 86 bei juris). Auf diese Weise soll den Garantien der Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung verschafft und es sollen zudem Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland nach Möglichkeit vermieden werden (BVerfGE a.a.O. Rn. 90 bei juris).
Soweit das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 05.06.2012, Az. 4 Ws 103/12, die Einholung einer externen ärztlichen Stellungnahme auch bei Prüfung anhand der Sachrüge von der Stellung entsprechender Beweisanträge nach § 244 Abs. 2 und 3 StPO abhängig gemacht hat (OLG München FS 2012, 234, Rn. 111 bei juris), steht dies dem Vorstehenden schon deshalb nicht entgegen, weil der genannte Beschluss vor dem Urteil des EGMR vom 01.09.2016, Individualbeschwerde 62303/13, Wenner / Bundesrepublik Deutschland, erging und dessen Aussagen noch nicht berücksichtigen konnte. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht in der genannten Entscheidung wesentlich auf die konkrete Situation des dortigen Antragstellers und damit auf Gesichtspunkte des Einzelfalls abgestellt. Anders als dort ist die Begutachtung durch einen externen Facharzt im hier zu entscheidenden Fall zudem bereits im Verfahren nach § 109 StVollzG zum Gegenstand eines hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags gemacht worden.
Auch für den vorliegenden Fall gilt, dass erst nach vollständiger Klärung des Sachverhalts entschieden werden kann, ob tatsächlich die Stellungnahme eines externen Facharztes veranlasst ist. Dass eine solche stets schon dann geboten wäre, wenn ein früherer Subsitutionspatient im Vollzug entsprechende Wünsche äußert, lässt sich aus der Rechtsprechung des EGMR nicht herleiten. Vielmehr hat der EGMR entscheidend darauf abgestellt, dass im dort entschiedenen Fall kumulativ sowohl die Substitution befürwortende aktuelle ärztliche Stellungnahmen vorlagen als auch sonstige gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass eine Substitutionsbehandlung die angemessene Therapie darstellt. Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, hängt von den oben unter bb) bis dd) angesprochenen Gesichtspunkten ab.
(3) Analog zur oben unter bb) dargestellten Bedeutung des abweichenden Votums des zuvor behandelnden Anstaltsarztes gilt auch für eine etwa einzuholende Stellungnahme eines externen Facharztes, dass dessen Ausführungen in die nach Art. 60 BayStVollzG gebotenen Ermessenserwägungen der Anstalt einzustellen sind. Soweit die Anstalt abweichend vom Votum des externen Facharztes entscheidet, hat sie sich dabei mit seinen Argumenten auseinanderzusetzen. Die Vorgaben des EGMR stellen dabei aber weder die Entscheidungsverantwortung des Anstaltsarztes in Frage, noch haben sie etwas daran geändert, dass die Entscheidung über eine Substitutionsbehandlung in Haft auch die vollzugliche Dimension einer solchen Maßnahme samt ihrer Wirkung auf die Vollzugsziele im Blick behalten muss. Die Entscheidung über eine im Strafvollzug durchzuführende Substitutionsbehandlung obliegt daher auch bei Einbindung eines externen Arztes allein den berufenen Entscheidungsträgern der Anstalt.
c) Die Lückenhaftigkeit der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung setzt sich in der Entscheidung des Landgerichts fort. Das Landgericht war erkennbar von dem Bestreben geleitet, dem Antragsteller eine rasche Entscheidung zu gewähren, und hat diese auf Basis der vorhandenen Informationen schlüssig begründet. Ohne Klärung der unter Ziff. II.2.b genannten Gesichtspunkte ist die Tatsachenbasis jedoch nicht tragfähig und versetzt den Senat nicht in die Lage, das Vorliegen von Rechtsfehlern i.S.d. § 116 Abs. 2 StVollzG zu prüfen.
3. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12.01.2018 war somit nach § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG aufzuheben; die Sache war zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
III.
Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird erst nach einer erneuten Entscheidung zu befinden sein.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf den §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.