Aktenzeichen 002 F 366/16
Leitsatz
1. Beurteilungskriterien für die Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die im selben Betrieb gezahlt werden oder in gleichartigen Betrieben an Geschäftsführer für entsprechende Leistungen gewährt werden (vgl. BFH-Urteil vom 05. Oktober 1994, in: BStBl 1995, II S. 549). (Rn. 169) (redaktioneller Leitsatz)
2. Übt der Gesellschafter außerhalb seiner Geschäftsführerfunktion anderweitige unternehmerische Tätigkeiten aus (z.B. als Einzelunternehmer, in einer Personengesellschaft oder einer anderen Kapitalgesellschaft), oder teilen sich zwei oder mehrere Geschäftsführer die Verantwortung für die Kapitalgesellschaft, so deckt sich seine Angemessenheitsgrenze bei der betreffenden Gesellschaft mit dem Umfang, indem er jeweils für die konkrete Gesellschaft tätig ist. (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 1991 – BeckRS 1991, 22010145). (Rn. 171) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach den Maßstäben eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters kann von der Angemessenheit der Gesamtausstattung der Geschäftsführerbezüge (vgl. dazu BFH, Urteil vom 28. Juni 1989 – BeckRS 1989, 22009068, BStBl II 1989, 854) ausgegangen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung noch ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäftsführervergütung verbleibt. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern ist hierbei auf die Gesamtsumme der diesen gewährten Vergütungen abzustellen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist danach jedenfalls dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Vergütung die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % überschreitet. (Rn. 174) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des beherrschenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ist eine wirtschaftlich einheitliche Betrachtung von Gesellschafter- und Gesellschaftsvermögen geboten (vgl. Nickel, in: FamRZ 1988, S. 133) und sind in spiegelbildlicher Anwendung der Grundsätze der sog. „Durchgriffshaftung“ die Betriebserträge ebenso wie die Betriebsaufwendungen um außerordentliche, betriebsfremde und periodenfremde Positionen zu korrigieren, da sie das Jahresergebnis insofern verfälschen würden, als sie ein irreführendes Bild über die für unterhaltsrechtliche Zwecke maßgebliche Leistungsfähigkeit ergeben. (Rn. 200 – 200) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind …, geboren … einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab dem 01.03.2017 bis 31.03.2018 in Höhe von 144 %, des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, sowie
ab dem 01.04.2018 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit dritte Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 97,00 €, damit derzeit 370,00 €, zu bezahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind …, geboren … einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab dem 01.03.2017 bis 31.03.2018 in Höhe von 144 %, es jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, sowie
ab dem 01.04.2018 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit zweite Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit 97,00 €, damit derzeit 302,00 €, zu bezahlen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind …, geboren am … einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab dem 01.03.2017 bis 31.03.2018 in Höhe von 144 %, es jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, sowie
ab dem 01.04.2018 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit zweite Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein drittes Kind, derzeit 100,00 €, damit derzeit 299,00 €, zu bezahlen.
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Trennungsunterhalt
vom 01.03.2017 bis 31.05.2017 in Höhe von jeweils monatlich 2.535,- €,
vom 01.06.2017 bis 31.07.2017 in Höhe von jeweils monatlich 2.177,- €,
vom 01.08.2017 bis 31.08.2017 in Höhe von 2.012,- €,
vom 01.09.2017 bis 31.03.2018 in Höhe von jeweils monatlich 1.654,- €, sowie
ab dem 01.04.2018 in Höhe von 156,00 € zu bezahlen.
5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für die Kinder …, geboren am …, geboren am … und … geboren am … sowie rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 28.02.2017 in Höhe von insgesamt 21.461,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2017 zu bezahlen.
6. Die Widerantragsgegnerin wird verpflichtet, monatlich ab 01.04.2018 bis 30.11.2018 in Höhe von 133,00 € bezahlten anteiligen Kindesunterhalt für das Kind … geb. … an den Widerantragsteller zurückzuzahlen.
7. Die Widerantragsgegnerin wird verpflichtet, monatlich ab 01.04.2018 bis 30.11.2018 in Höhe von 133,00 € bezahlten anteiligen Kindesunterhalt für das Kind … geboren am …, an den Widerantragsteller zurückzuzahlen.
8. Die Widerantragsgegnerin wird verpflichtet, monatlich ab 01.04.2018 bis 30.11.2018 in Höhe von 133,00 € bezahlten anteiligen Kindesunterhalt für das Kind … geboren am …, an den Widerantragsteller zurückzuzahlen.
9. Die Widerantragsgegnerin wird verpflichtet, monatlich ab 01.04.2018 bis 30.11.2018 in Höhe von 1.362,- € bezahlten anteiligen Trennungsunterhalt an den Widerantragsteller zurückzuzahlen.
10. Im Übrigen werden die Anträge und Wideranträge abgewiesen.
11. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und Widerantragsgegnerin zu 2/3 und der Antragsgegner und Widerantragsteller zu 1/3.
12. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
13. Der Verfahrenswert wird auf 125.591,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des hiesigen Hauptsacheverfahrens um Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt.
Die Beteiligten sind seit dem 29.08.2000 verheiratet und leben seit Januar 2016 voneinander getrennt.
Die Beteiligten haben einen notariellen Ehevertrag vom 30.12.2015 geschlossen (Anlage ASt 2). Dort wurde aufgenommen, dass im Fall der Trennung die Beträge neu und vollständig zu ermitteln sind. Eine Regelung des Unterhalts für die Zeit des Getrenntlebens wurde dort nicht getroffen. Ferner hatten die Beteiligten vereinbart, dass soweit gesetzlich zulässig auf Seiten des Antragsgegners die Steuerklasse III anzunehmen ist (Anlage AS2, Ziffer 3.2.2).
Aus der Ehe der Beteiligten sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder:
…, geb. …
…, geb. …, und
…, geb. …
hervorgegangen.
Die Kinder leben bei der Antragstellerin, die diese auch überwiegend betreut und versorgt.
Das Scheidungsverfahren der Beteiligten ist beim Amtsgericht Starnberg unter dem Aktenzeichen 2 F 1071/16 rechtshängig.
Die Antragstellerin hatte unstreitig bis Januar 2017 ein monatliches Gehalt von brutto 500,00 €, bzw. netto 391,43 € aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt.
Das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin wurde seitens des Antragsgegners zum 31.01.2017 gekündigt. Für die Monate Februar 2017 bis April 2017 hat sie einen Krankengeldbezug von gesamt 735,84 Euro unstreitig vorgetragen.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Sie leide an einer chronischen Polyarthritis. Krankheitsbedingt hat die Antragstellerin zwischenzeitlich Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt.
Die Antragstellerin bezieht seit 01.06.2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe eines Betrages von brutto 764,09 Euro. Die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung belaufen sich auf monatlich 82,90 Euro, so dass die Antragstellerin über eine monatliche Nettorente in Höhe von 681,19 Euro verfügt (Rentenbescheid Anlage Ast 61).
Nach dem abändernden Rentenbescheid vom 31.08.2017 (Anlage Ast 79a) bezieht die Antragstellerin eine neu berechnete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 11.08.2017 in Höhe eines Nettobetrags von 846,29 Euro.
Die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin ist unstreitig im Rahmen der hiesigen Entscheidung: der Antragsgegner hat im Hinblick auf das vorliegende Gutachten der Rentenversicherungsanstalt die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin im hiesigen Verfahren und für die erste Instanz für unstreitig erklärt (Protokoll vom 07.02.2018 Seite 5).
Das vorliegende Verfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.04.2016 in Form eines Stufenantrags eingeleitet.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2016 hat die Antragstellerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche erstmals beziffert und vom Antragsteller zunächst für alle drei gemeinsamen Kinder jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 144 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemindert um das hälftige Kindergeld,
sowie
einen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von zunächst 3.444,00 €, jeweils ab dem 01.09.2016,
sowie
Unterhaltsrückstände für die Monate Januar mit August 2016 in Höhe von 12.015,00 € nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Antragstellerin hat ihre Anträge mit Schriftsatz vom 15.03.2017 erweitert und zuletzt beantragt:
1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind … geb. … ab 01.03.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612 a BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit 2. Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein 1. Kind zu bezahlen.
2.Der Antragsgegner wird verpflichtet an die Antragstellerin für das Kind … geb. … ab 01.03.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612 a I BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit 2. Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein 2. Kind zu bezahlen.
3.Der Antragsgegner wird verpflichtet an die Antragstellerin für das Kind …, geb. …, ab 01.03.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612 a I BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit 2. Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein 3. Kind zu bezahlen.
4.Der Antragsgegner wird verpflichtet an die Antragstellerin ab 01.03.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von 5.079,00 Euro zu bezahlen.
5.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 45.167,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der geltend gemachte Unterhaltsrückstand wird hierbei von der Antragstellerin für den Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich Februar 2017 verlangt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Kindes- und Trennungsunterhalt zu.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie habe bis Januar 2017 ein monatliches Gehalt von brutto 500,00 €, somit netto 391,43 € erzielt.
Das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin wurde seitens des Antragsgegners zum 31.01.2017 gekündigt. Ab diesem Zeitpunkt bezog die Antragstellerin kein Erwerbseinkommen mehr.
Für die Monate Februar 2017 bis April 2017 habe sie einen Krankengeldbezug von gesamt 735,84 Euro.
Die Antragstellerin trägt weiter vor, sie sei weiterhin krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Sie leide an einer chronischen Polyarthritis. Krankheitsbedingt habe die Antragstellerin zwischenzeitlich Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt. Die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin ist im Rahmen der hiesigen Entscheidung unstreitig. Die Antragstellerin bezieht seit 01.06.2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe eines Betrages von brutto 764,09 Euro, netto 681,19 Euro. Nach dem abändernden Rentenbescheid vom 31.08.2017 bezieht die Antragstellerin eine neu berechnete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 11.08.2017 in Höhe eines Nettobetrags von 846,29 Euro.
Ferner sei eine Steuererstattung im Jahr 2016 in Höhe von rund 7.000,00 Euro an die Antragstellerin geflossen.
Hinsichtlich der von ihr im Jahr 2016 erzielten Zinseinkünfte hat die Antragstellerin unterschiedliche Zahlen vorgetragen: zunächst gab sie an, diese hätten sich abzüglich entsprechender Gebühren auf 82,97 € belaufen, später trug sie vor den gesamten Zinseinkünften 2016 von 277,48 € stünden Bankgebühren in Höhe von 118,69 € gegenüber, so dass die Antragstellerin netto Zinseinkünfte in Höhe von 158,79 € bezogen habe, und schließlich gab sie an, im Kalenderjahr 2016: Zinseinkünfte in Höhe von 358,29 Euro sowie im Kalenderjahr 2017 in Höhe von 177,24 Euro erzielt zu haben (GAST 3).
Über weitere Einkünfte verfüge die Antragstellerin nach eigenen Angaben nicht.
Zu ihren unterhaltsrechtlich relevanten Abzugsbeträgen trägt diese vor:
Für eine private Krankenzusatzversicherung bezahle die Antragstellerin monatlich 89,38 €.
Für eine Riester Rente bei der … bezahle die Antragstellerin monatlich einen Betrag von 80,00 € (bzw. vor dem 01.10.2016 20,00 €).
Für eine Risikolebensversicherung bei der … bezahle die Antragstellerin monatlich eine Betrag von 35,58 €.
Für eine Risikolebensversicherung bei der … bezahle die Antragstellerin monatlich einen Betrag von 34,35 €.
Darüber hinaus erfolge seitens der Antragstellerin jährlich eine Einzahlung an die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von 1.009,80 €, damit 84,15 € monatlich.
Aufgrund ihrer chronischen Erkrankung der Antragstellerin macht diese darüber hinaus monatliche Zuzahlungskosten von mindestens 160,00 € geltend.
Die Antragstellerin trägt weiter unterhaltsrechtlich relevanten Aufwendungen von insgesamt 324,01 Euro vor mit Sonderaufwendungen erhöhte Krankheitskosten wegen chronischer Polyarthritis von nach Steuererklärung im Jahr 2014 4.941,00 Euro und im Jahr 2015 6.446,00 Euro sowie diversem Sonder- bzw. Mehrbedarf für die Kinder.
Angesichts ihrer Ausgaben sei somit von keinem laufenden Einkommen der Antragstellerin auszugehen.
Auf Seiten des Antragsgegners sei ein Nettoeinkommen in Höhe von 6.723,00 € im Monatsdurchschnitt anzunehmen. Ausweislich der vom Antragsgegner erfolgten Einkommensaufstellung habe dieser im Kalenderjahr 2015 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 117.594,00 € erzielt. Ausweislich des der vom Antragsgegner vorgelegten Gehaltsnachweise für 2016 habe dieser ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 121.815,24 € im Kalenderjahr 2016 erzielt. Weiter trägt die Antragstellerin vor, die in der Ehezeit vorgenommenen Gehaltsänderungen seien lediglich das Ergebnis einer entsprechenden Gehaltsaufteilung zwischen den Eheleuten gewesen und keinesfalls hätten diese auf einer Anpassung an die jeweilige Wirtschaftslage beruht.
Dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners von 12.028,38 Euro seien noch die Entnahmen aus der Kapitalrücklage der Gesellschaft zuzurechnen. Diese hätten in den Jahren 2013 bis 2015 110.500,00 Euro betragen. Verteilt auf einen 3-Jahreszeitraum ergeben sich somit jährlich zusätzliche Einkünfte von 36.833,00 Euro, somit monatsdurchschnittlich 3.069,00 Euro. Diesbezüglich handele es sich nicht um Entnahmen aus der Gesellschaft sondern um Entnahmen aus der Kapitalrücklage der Gesellschaft. Ausweislich des Schreibens des benannten Steuerbüros vom 23.02.2017 seien von den Beteiligten im Zeitraum 2006 bis 2014 Entnahmen aus der Kapitalrücklage in Höhe von 314.735,63 Euro getätigt worden, wobei der Antragstellerin hierbei 35.469,16 Euro zugeordnet wurden, während dem Antragsgegner 279.239,47 Euro zugeordnet wurden. Diese Entnahmen seien auch eheprägend, wobei allein für die Steuererklärung 2015 dem Antragsgegner 200.439,47 Euro zugeordnet worden seien. Zwar könne es sein, dass im Jahr 2015 keine Entnahmen aus der Kapitalrücklage mehr getätigt wurden. Allerdings bestreite die Antragstellerin die mangelnde Liquidität der Gesellschaft. Diese würde ausschließlich vom Antragsgegner für seine Zwecke gesteuert.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar dass angesichts der behaupteten angespannten wirtschaftlichen Lage der GmbH Darlehensrückzahlungen in nicht unbeträchtlicher Höhe an den Antragsgegner erfolgte und darüber hinaus im Februar 2017 Prämienzahlungen an Mitarbeiter erfolgten, sodass bestritten werden müsse dass der Fortbestand der GmbH von der Gehaltsreduzierung des Antragsgegners abhänge. Dem Antragsgegner sei daher das bis 31.12.2016 bezogene Gehalt aus nichtselbständiger Tätigkeit mindestens weiter zuzurechnen.
Die Antragstellerin trägt weiter vor, dass darüber auch die Einkünfte des Antragsgegners aus seiner neu gegründeten Firma zu berücksichtigen sei.
Diesem Einkommen des Antragsgegners seien noch Kapitaleinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 757,00 € bzw. 222,00 € hinzuzurechnen.
Hinsichtlich der vom Antragsgegner aufgeführten Gesellschaftsdarlehen seien in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2015 insgesamt 110.500,00 € aus der Kapitalrücklage der Gesellschaft entnommen worden, wobei im Kalenderjahr 2014 Rückzahlungen aus der Kapitalgrundlage in Höhe von 47.500,00 € erfolgt seien. Soweit der Antragsgegner aufführe, dass dieser gehalten gewesen sei, der von ihm geführten Gesellschaft Darlehen mit dem derzeit aushaften Betrag von 80.000,00 € gewährt haben zu müssen, mag dies durchaus zutreffend sein. Allerdings verschweige der Antragsgegner, dass die entsprechenden Darlehen eine Gesellschaft mit dem derzeit marktunüblichen Zins einem derzeit marktunüblichen Zinssatz gegeben worden seien. Die jeweils gewährten Darlehen wiesen einen Zinssatz von 5 % aus, was auch einkommenserhöhend zu berücksichtigen sei. Bei einem Darlehensbetrag in 2016 von mindestens durchgängig 80.000,00 ergäben sich von Seitens des Antragsgegners somit Zinseinnahmen von 4.000,00 € jährlich und damit 333,33 € monatlich.
Antragsgegner fungiere ferner als Vermieter einer Ferienwohnung in seiner eigenen Immobilie, die zu einem täglichen Mietpreis von 81,00 € angeboten werde. Wenn der Antragsgegner vortrage, nicht mehr über Mieteinnahmen zu verfügen, sei dies bedenklich. Die Antragstellerin ist der Auffassung unter Berücksichtigung einer ortüblichen 75 %igen Auslastung einer vermieteten Ferienwohnung seien auf Seiten des Antragsgegners Mieteinnahmen von 1.822,50 € brutto (30 × 81,00 € × 75 %) anzunehmen.
Als weiteren geldwerter Vorteil des auf Seiten des Antragsgegners der Firmenwagen als Sachbezug anrechenbar. Angesichts des Fahrzeugstyps PKW Audi … sei unter Berücksichtigung der steuerlichen Belastung ein geldwerter Vorteil von monatlich 400,00 € angemessen. Zum geldwerten Vorteil PKW trägt die Antragstellerin weiter vor, dass schon in den vom Antragsgegner vorgelegten Gehaltsnachweisen für das Jahr 2016 gemäß der 1 % Steuerregelung für den PKW ein Betrag von 692,12 € abgezogen werde, während gemäß den Gehaltsnachweisen für das Jahr 2015 ein geldwerter Vorteil von 589,16 € zum Abzug komme. Aus diesen geänderten Daten ließe sich entnehmen, dass der Neuanschaffungspreis des Fahrzeugs 69.212,00 € betrage. Auch hinsichtlich dessen sei dem Antragsgegner jedenfalls ein geldwerter Vorteil von 400,00 € zuzurechnen.
Die Antragstellerin ist ferner der Auffassung, auf Seiten des Antragsgegners sei ab September 2016 mit Rücksicht auf dessen Zusammenleben mit einer neuen Lebenspartnerin ein Einkommen aus ersparten Aufwendungen in Höhe von weiteren 500,00 € anzurechnen.
Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, dem Antragsgegner sei fiktives Einkommen aus abhängiger Tätigkeit zuzurechnen: Die Antragstellerin trägt vor, entgegen den Feststellungen des Sachverständigen zum Einkommen des Antragsgegners sei das gutachterlich ermittelte Geschäftsführergehalt keine Grundlage für die zukünftige Unterhaltsberechnung; vielmehr sei auf Seiten des Antragsgegners ein fiktives Einkommen zu berücksichtigen, nachdem dieser offensichtlich seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nachkomme. Aus dem Sachverständigengutachten zum Einkommen des Antragsgegners sowie der Widersprüche hinsichtlich seines Vortrags zu seinem persönlichen Lebensstil und der nunmehr vorgetragenen Gesellschaftsneugründung sei festzustellen, dass der Antragsgegner offensichtlich unter dem Druck des bereits seit 2016 anhängigen Unterhaltsverfahren seinen Umsatzerlös und dementsprechend auch die Gewinne der Gesellschaft mutwillig zurückgefahren habe, um sich drohenden Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen. Es sei unterhaltsrechtlich nicht zulässig in einer quasi Selbstständigkeit zu verharren, hierdurch die Unterhaltspflichten gegenüber der Antragstellerin und deren Kindern zu gefährden, wenn gleichzeitig die Möglichkeit bestünde im Rahmen einer Angestelltentätigkeit ein Gehalt von mindestens 10.000,00 Euro als Diplombetriebswirt zu erzielen. Dies gelte vor allem dann, wenn unter Verletzung der Verpflichtungen aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis eine Unternehmensneugründung vorgenommen werde, aus der offensichtlich noch kein Einkommen bezogen wird. Das branchenübliche Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers für … betrage durchschnittlich 130.000,00 Euro jährlich. Der Antragsgegner verfüge über eine hohe und qualifizierte Ausbildung und werde verpflichtet auf Grund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit am Markt bestmögliches Einkommen zu erzielen. Dieser könne leicht ein Gehalt von 120.000,00 bis 200.000,00 Euro wie eheprägend dokumentiert auf Grund seiner vorigen Fachqualifikation und seiner Berufserfahrung seit 1997 erzielen. Demzufolge sei dem Antragsgegner ein fiktives Gehalt von mindestens 120.000,00 Euro anzurechnen.
Abzusetzen vom Einkommen des Antragsgegners seien dessen Aufwendungen für die Krankenversicherung der Kinder sowie dessen eigene. Ausweislich der vorgelegten Krankenversicherungsnachweisen bezahle der Antragsgegner im Kalenderjahr 2016 monatliche Krankenversicherungsbeiträge für sich und die drei minderjährigen Kinder in Höhe von 511,37 € somit jährlich 6.136,44 €.
Darüber hinaus seien die jeweiligen Selbstbehalte in Höhe von 600,00 €, damit insgesamt 2.400,00 € zu berücksichtigen.
Insgesamt beliefen sich daher die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners auf 8.536,44 € jährlich.
Die darüberhinausgehend gelten gemachten Krankheitskosten seien demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Die Antragstellerin bestreitet die vom Antragsgegner aufgeführten von der Kasse nicht erstattungsfähigen Aufwendungen. Hinsichtlich der angeblich nicht übernommenen Krankheitskosten, seien diese nicht glaubhaft nachvollziehbar und vom Antragsgegner verschuldet. Die angeblich nicht übernommenen Kosten seien nicht in Abzug zu bringen, jedenfalls nicht ohne dass der Antragsgegner auf die angebotene Hilfe der Antragstellerin eingegangen wäre bzw. ihr die Möglichkeit gegeben hätte Einfluss zu nehmen. Die Zahlung Krankheitskosten des Antragsgegners über 1.027,23 € im Februar 2016 könnten schon deswegen nicht in Abzug gebracht werden, da die Rechnungen aus September 2015 stammen und darüber hinaus der Antragsgegner seitens der Krankenkasse einen entsprechenden Erstattungsbetrag erhalten habe. Ebenso verhalte es sich mit den angeblich bezahlten Kosten in Höhe von 27,15 €. Hierbei handele es sich ebenfalls um eine Rechnung aus dem Jahr 2015. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese bezogen auf den Unterhaltsrückstand 2016 relevant sein sollen.
Hinsichtlich der Schulkosten für die Tochter … verweist die Antragstellerin darauf, dass sich der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 02.05.2016 verpflichtet habe, diese Kosten ohne Einfluss auf die Unterhaltszahlungen zu übernehmen. Darüber hinaus besuche … ab 15.12.2016 die staatliche Realschule in … so dass keinerlei Schulgelder mehr anfallen würden und dementsprechend ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen sind. Zur Aufnahmegebühr für … in … in Höhe von 1.800,00 sei ungeachtet der vom Antragsgegner vorgetragene Verpflichtungserklärung dieser Betrag rückerstattungsfähig. Der vom Antragsgegner bezahlte Mitgliedsbeitrag für … sei ebenfalls nicht zu berücksichtigen, zumal diesbezüglich keine Pflicht bestanden hätte, dem Verein beizutreten. Ebensowenig in Ansatz zu bringen seien die Zahlungen des Antragsgegners bezüglich eines Betrages von 100,00 € an die … Klassenkasse sowie die Spindgebühr von 24,00 €. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin ebenfalls 70,00 € in die Klassenkasse einbezahlte, habe es sich um eine freiwillige Zahlung und keine Verpflichtung gehandelt ohne unterhaltsrechtlichen Bezug. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Nachhilfekosten von 194,20 € seien Rückstandskosten aus dem Jahr 2015 und daher ebenso wenig in Ansatz zu bringen.
Die vom Antragsgegner angegeben Kindergartenkosten für … hat die Antragstellerin bestritten. In der Zeit vom Januar bis August 2016 hätten sich diese nicht auf monatlich 388,00 € sondern auf 268,00 € belaufen. Ab September 2016 seien lediglich noch 183,75 € zu bezahlen, wobei ab Januar 2017 nur noch 82,00 € Gesamtkosten anfallen. Der Kindergartenvertrag von … sei zudem zum 31.07.2017 abgemeldet, da … dann ebenfalls in die 1. Klasse kommt. Ungeachtet dieses Umstandes sei mittels Gesellschafterbeschlusses der … der Beschluss gefasst worden, die Gesellschaft die Kindergartenbeiträge der Kinder bezahlt (Gesellschafterbeschluss vom 18.06.2014). Insofern seien die Kindergartenbeiträge ohnehin kein unterhaltsrechtlich relevanter Abzugsposten auf Seiten des Antragsgegners.
Ebenso wenig seien die Kosten für eine Brille für … in Höhe 170,00 € abzugsfähig. Diesbezüglich habe es ein Rezept gegeben. Die Brille sei seinerzeit durch einen Sturz beschädigt worden, wobei ein Kindergartenkind Anrecht auf zwei Brillen habe, sodass die diesbezüglich aufgewendeten Kosten nicht notwendig gewesen wären.
Zur der vom Antragsgegner geltend gemachten Altervorsorgeleistungen ist die Antragstellerin der Auffassung, dass die vom Antragsgegner geltend gemachte Altersvorsorgebeträge in unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungswürdig seien. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass eine Altersvorsorge seitens des Antragsgegners erst ab 01.06.2016 geltend gemacht werde, obwohl die Trennung der Beteiligten bereits im Januar 2016 erfolgte. Der Antragsgegner habe hierbei zunächst geltend gemacht, er zahle einen Betrag in Höhe von 2.059,00 € auf ein Sparbuch, welches als Zwischenkonto diene und sodann der beziffernde Betrag in Aktienfondsparpläne investiert werde. Die Antragstellerin ist der Auffassung, eine derartige Altersvorsorge könne schon deswegen nicht berücksichtigt werden, nachdem die Antragstellerin keinesfalls von dieser Art der Vermögensbildung profitieren könne und somit eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfinde. Durch den Ehe- und Vermögensauseinandersetzungsvertrag vom 30.12.2015 wurde Gütertrennung der Beteiligten vereinbart. Vor diesem Hintergrund könne die Antragstellerin von der nunmehr einseitig vorgenommenen Vermögensbildung des Antragsgegners nicht mehr profitieren, zumal die vom dem Antragsgegner gewählte Form der Vermögensbildung auch nicht dem Versorgungsausgleich unterliege. Die Antragstellerin ist der Auffassung insoweit könne es sich hierbei nicht um eine zulässige Altersvorsorge handeln, zumal diese Nach Trennung auch noch nach Zustellung des Unterhaltsauskunftsverfahrens aufgenommen wurde. Im Übrigen lasse den Nachweis des Antragsgegners nicht entnehmen, dass es sich bei der vom Antragsgegner gewählten Altersvorsorge um eine nachhaltige vertragliche Bindung handle. Ferner ergebe sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Wertpapierabrechnungen, dass Wertpapiere mit geringen Kapitalerhaltsfaktor gekauft worden seien, sodass es sich bei der vom Antragsgegner geltend gemachten Wertpapieranlage um ein Spekulationsgeschäft handle und keine zulässige Altersvorsorge. Zumindest bis zur Zustellung des Scheidungsantrags können die vom Antragsgegner behaupteten Beträge daher nicht berücksichtigt werden, da es sich um eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten der Unterhaltsberechtigten handle.
Die Antragstellerin weist ferner darauf hin, dass Altersvorsorgebeiträge nur noch in Höhe von 23 % ansetzbar seien. Darüber hinaus handle es sich bei den Aktienverkäufen des Antragsgegners um spekulative Geschäfte, die nicht geeignet seien einer zukünftigen Rentenanlage zu dienen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner jederzeit Zugriff auf die getätigte sogenannte Altersvorsorge und könne dieses Geld jederzeit wieder vereinnahmen.
Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner im einstweiligen Anordnungsverfahren 2 F 469/16 Altersvorsorgeleistungen in Höhe von 2.350,00 Euro zugestanden wurden, aufgrund der Behauptung eines festen Sparplanes seit Juli 2016. Dieser von dem Antragsgegner behauptete feste Sparplan habe offensichtlich bis Januar 2017 verschiedene Änderungen erfahren, ab August 2016 wurde der sog. feste Rentensparplan aufgeteilt in Immobilientilgung und Rentensparplan. Wobei seit Januar 2017 offensichtlich der Rentensparplan aufgegeben wurde. Die Antragstellerin hat auch bestritten, dass sich die vom Antragsgegner behaupteten Zahlungen auf dem sog. Rentensparplan noch dort befinden. Das vom Antragsgegner immer wieder genannte Sparkonto/Sparbuch mit festem Rentensparplan sei ein Girokonto und ein Kreditkartenkonto. Das Konto habe bereits länger bestanden und wurde keineswegs hierfür extra eingerichtet sondern für andere Zwecke und sonstige Zahlungen ebenso genutzt sowie auch für Kreditkartenausgaben. Lediglich im selbstgefassten Überweisungsbetreff stand „Rentensparplan“. Die investierten Aktien seien zudem überwiegend spekulativ angelegt gewesen. Wie in der Auskunft im Parallelverfahren 2 F 1071/16 ersichtlich sei das Sparguthaben aufgelöst und im Februar 2017 vom Antragsgegner verbraucht worden. Die im August 2016 erworbene Immobilie die ebenfalls der Altersvorsorge diente und für die 24 % anrechenbar sein sollten, wurde im Februar 2018 gewinnbringend verkauft und ebenfalls aufgelöst und habe somit nicht der Altersvorsorge gedient. Der neuerlich aufgenommene vorgelegte Altersvorsorgesparplan beruhe wieder auf dem Kreditkartenkonto der … und wurde in Aktien der Risikoklasse 5 investiert. Die ständig wechselnd und sich auflösende Altersvorsorgeaufwendungen, die erst nach Trennung und Unterhaltsaufforderungen neu aufgenommen wurden seien unglaubwürdig und entsprechen nicht den Voraussetzungen einer anrechnungsfähigen Altersvorsorge.
Die vom Antragsgegner angegebene Zahlung für Grundsteuer über 151,54 € sei unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Das Anwesen habe ausschließlich im Eigentum des Antragsgegners gestanden und sei 2015 verkauft worden.
Soweit der Antragsgegner gemeinsame Steuerberaterkosten geltend mache, würden diese vollumfänglich bestritten, zumal nicht nachgewiesen sei, ob die in Ansatz gebrachten Steuerberaterkosten die … betreffen oder die Beteiligten persönlich.
Die Antragstellerin trägt weiter vor, es sei widersprüchlich, wenn der Antragsgegner vortrage er habe im August 2017 ein Darlehen über 100.000,00 Euro aufnehmen müssen, gleichzeitig jedoch wieder vorträgt er habe der … ein Darlehen in Höhe von 85.000,00 Euro gewährt, ebenfalls im Monat August 2017. Die Kreditaufnahme in Höhe von 100.000,00 Euro könne keinesfalls unterhaltsrelevant angerechnet werden, da der Antragsgegner wie er ausführt ca. 85.000,00 Euro in die … einzahlte und ca. 11.500,00 Euro als Einlage in die neue GmbH laut Gründungsunterlagen als GmbH Einlage einlegte. Die Kreditaufnahme habe demnach rein unternehmerischen Zwecken gedient und nicht wie vom Antragsgegner angegeben zum privaten Verbrauch.
Die Antragstellerin trägt weiter vor, dem Einkommen des Antragsgegners sei ab September 2016 ein Wohnwert von mindestens 2.600,00 € hinzuzurechnen. Dieser habe im August 2016 eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 1,118 Mio. € erworben. Die Immobilie weise ausweislich des vom Antragsgegner selbst vorgelegten Exposes eine Wohnfläche von 220 qm auf und verfügt darüber hinaus über eine vermietbare Einliegerwohnung. Aufgrund der Grundstücksgröße und der hervorragenden Villenlage sei diesbezüglich von einem Wohnwert in Höhe von mindestens 2.600,00 € monatlich auszugehen. Nachdem sich der Antragsgegner während der Trennungszeit dazu entschlossen habe diese Immobilie zu erwerben und damit letztlich auch eine Manifestation der Trennung der Beteiligten bezweckt habe, sei vorliegend auch die objektive Miete und nicht lediglich der sogenannte angemessene Mietwert beginnend mit September 2016 zu berücksichtigen.
Im Zuge dessen, dass auf Seiten des Antragsgegners der objektive Mietwert unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sei, seien nach Ansicht der Antragstellerin ferner allenfalls die monatlichen Zinsbelastungen mit 793,00 € berücksichtigungsfähig. Der entsprechende Tilgungsantrag diene der Vermögensbildung und sei auch nicht als Teil der Altersvorsorge berücksichtigungsfähig.
Nach Auffassung der Antragstellerin ergebe sich insgesamt ein unterhaltsrechtliches Einkommen des Antragsgegners von monatlich 12.528,39 Euro.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sich der Antragsgegner seit Januar 2016 in Zahlungsverzug befinde. Antragsgegner sei mit Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 28.01.2016 zur Auskunft von Unterhalt aufgefordert worden. Darüber hinaus sei dieses Schreiben dem Antragsgegner auch am 29.01.2016 nochmals per Mail übermittelt worden.
Bis einschließlich August 2016 habe der Antragsgegner nicht über die von der Antragstellerin angenommenen Mieteinnahmen und auch nicht über einen Wohnwert sowie ersparte Aufwendungen für ein Zusammenleben mit der neuen Lebensgefährtin verfügt. Dementsprechend errechne sich somit nunmehr ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen des Antragsgegners von 7.513,31 Euro bis einschließlich August 2016. Auf dieses Einkommen sei jedoch wiederum die Entnahme aus der Kapitalrücklage in Höhe von monatlich 3.069,00 Euro hinzuzurechnen. Dementsprechend ergebe sich somit bis August 2016 ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 9.595,98 Euro Danach schulde der Antragsgegner der Antragstellerin bis August 2016 einen Gesamtunterhaltsbetrag in Höhe von insgesamt 5.139,00 Euro für Kindes- und Trennungsunterhalt.
Hierauf habe der Antragsgegner folgende Zahlungen geleistet:
Im Januar 2016 lediglich einen Betrag von 3.000,00 €, sodass sich im Bezug auf diesen Monat ein Rückstand von 960,00 € errechnet.
Im Februar 2016 eine Zahlung in Höhe von 2.825,00 €, sodass sich ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.135,00 € für diesen Monat errechne.
Für den Monat im März und April 2016 habe der Antragsgegner jeweils 1.480,00 € bezahlt, sodass sich ein Unterhaltsrückstand von monatlich 2.480,00 € für März und April 2016 errechne.
Ab Mai 2016 habe der Antragsgegner sodann einen Unterhalt gemäß dem Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung des Amtsgericht Starnberg in Höhe von monatlich 2.720,00 € bezahlt, sodass ein monatlicher Unterhaltsrückstand von jeweils 1.240,00 € aufgelaufen sei.
Abzüglich der vom Antragsgegner in dieser Zeit geleisteten Barunterhaltszahlungen von 19.665,00 Euro errechne sich somit in der Zeit Januar bis August 2016 ein Unterhaltsrückstand von 21.447,00 Euro.
Für die Zeit ab September 2016 seien jedoch auf Basis der noch gültigen Lohnsteuerklasse III dem Antragsgegner Mieteinnahmen ebenso zuzurechnen wie der Wohnwert sowie die Ersparnis für das Zusammenleben mit der neuen Lebensgefährtin, sodass sich ein Einkommen errechne von 12.028,38 Euro. Dementsprechend schulde der Antragsgegner in der Zeit von September bis Dezember 2016 einen Gesamtunterhalt in Höhe von 6.827,00 Euro, somit 27.308,00 Euro.
An Barunterhaltsleistungen habe der Antragsgegner in dieser Zeit 4 × 2.823,00 Euro somit 11.292,00 Euro erbracht. Der Unterhaltsrückstand betrage daher für die Zeit von September bis Dezember 2016 16.938,00 Euro.
Für die Zeit Januar und Februar 2017 ist auf Seiten des Antragsgegners von der Lohnsteuerklasse I auszugehen, so dass der laufende Gesamtunterhalt für die beiden Monate 2 × 6.675,00 Euro = 13.350,00 Euro betrug.
Hierauf habe der Antragsgegner Barunterhalt in Höhe von 5.646,00 Euro geleistet. Der Unterhaltsrückstand für die Monate Januar und Februar 2017 habe somit 7.704,00 Euro betragen.
Von Januar 2016 bis einschließlich Februar 2017 schulde der Antragsgegner daher einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 45.167,00 Euro.
Der Antragsgegner beantragt:
Antragsabweisung.
Der Antragsgegner trägt vor, die von der Antragstellerin angestellten Unterhaltsberechnungen seien nicht nachvollziehbar, zumal von einem zu hohen Gesamteinkommen des Antragsgegners ausgegangen werde und die von der Antragstellerin bezifferten Belastungen des Antragsgegners zu gering seien.
Zum Einkommen der Antragstellerin trägt der Antragsgegner insbesondere vor, die von dieser angegebenen Zinsen müssten als zu gering bestritten werden. Nach Auffassung des Antragsgegners seien der Antragstellerin bei einem Kapital von insgesamt 850.000,00 € Zinseinnahmen von 1.062,50 € monatlich anrechenbar, wobei von einem Zinssatz von nur 1,5 % ausgegangen werde. Die bezifferten monatlichen Gesamtkosten von 404,61 € würden ebenfalls bestritten. Diese seien auch nicht nachprüfbar. Auch monatliche Kosten für die Zuzahlung von 160,00 € für erforderliche Krankheitskosten würden bestritten. Sämtliche Kosten welche die Rheumaerkrankung der Antragstellerin betreffen, würden von der Krankenkasse erstattet. Andere Kosten, die diese geltend machen wie beispielsweise die der Lebensführung, auch für Zahnpasta Salbeiblättertee, Salbeibonbons etc., seien im Unterhaltsverfahren nicht absetzbare Kosten. Die Antragstellerin müsse sich vielmehr die Mühe machen, darzulegen und zu belegen, welche Kosten ihrer Krankheit geschuldet sind und nicht von der Krankenkasse erstattet werden. Insofern müsse sie auch nachweisen, welche Kosten mit und ohne Rezept angefallen seien und damit auch tatsächlich nur ihrer Krankheit geschuldet sind.
Der Antragsgegner trägt weiter vor, er beziehe ein weiteres geringeres Einkommen als von der Antragstellerin angenommen.
Es sei auch nicht nachvollziehbar wieso auf Seiten des Antragsgegners von der Antragstellerin monatlich 300,00 Euro nicht anrechenbares Elterngeld berücksichtigt werde.
Der Antragsgegner habe in 2014 bis 2015 über keine Ausschüttungen der Gesellschaft bzw. Kapitalrückzahlungen verfügt. Die Gesellschaft sei nicht liquide gewesen, sodass das gar nicht möglich gewesen sei. Vielmehr habe der Antragsgegner der Gesellschaft ein Darlehen am 28.08.2015 in Höhe von 50.000,00 € sowie am 26.10.2015 in Höhe von 50.000,00 € gewähren müssen, um die Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Davon habe ein Darlehen in Höhe von 50.000,00 € am 16.12.2015 zurückgezahlt werden können. Ein weiteres Darlehen in Höhe von 30.000,00 € habe der Antragsgegner am 25.01.2016 der Gesellschaft gewähren müssen, sodass er nunmehr ein Gesellschafterkredit in Höhe von 80.000,00 € an die Gesellschaft vergeben habe. Auch das Geschäftsjahr 2016 sei negativ verlaufen und er habe bis September 2016 zu einem kumulierten Negativergebnis von – 36.028,00 € geführt. Dies sei der Grund für ein weiteres kurzzeitiges Darlehen am 30.09.2016 in Höhe von 7.000,00 € gewesen, das am 06.10.2016 zurückbezahlt worden sei.
Anhand der vorliegenden Gehaltsnachweise für die Monate Januar bis Oktober 2016 habe der Antragsgegner ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 7.426,00 € bezogen, wobei die Zuzahlung des Arbeitgebers für die Kranken- und Pflegeversicherung bereits eingeschlossen sei.
Aufgrund der negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft habe der Antragsgegner zur Vermeidung der Insolvenz sein Gehalt ab 01.01.2017 reduzieren müssen. Die wirtschaftliche Lage der GmbH sei dergestalt angespannt, bzw. habe sich stark verschlechtert, sodass zu erwarten sei, dass das laufende Gehalt des Antragsgegners weiter gekürzt habe werden müsse. Dies sei auch in der Vergangenheit der … in den gemeinsamen Ehejahren, zuletzt 2009, davor 2005 und 2002 bereits vorgekommen. Auch der Antragstellerin sei bekannt, dass der Antragsgegner von 2012 bis Juni 2014 nur ca. 5.000,00 € brutto verdient habe; Gehaltsminderungen seien daher eheprägend und müssten auch berücksichtigt werden.
Nach Abzug der monatlichen Belastungen für den Firmenwagen und der Krankenversicherung verblieben dem Antragsgegner somit anrechenbar bzw. als Auszahlungsbetrag ab 01.01.2017 noch 3.548,01 €.
Der Antragsgegner hat in der Folge mitgeteilt (Schriftsatz vom 01.08.2017), dass der Antragsgegner ab 01.08.2017 erneut sein Gehalt habe reduzieren müssen, um der GmbH die Liquidität zu erhalten. Die GmbH würde zudem einen weiteren Kredit benötigen. Mit der Gehaltsreduzierung sei auch Firmenwagen gestrichen worden. Ab September 2017 würde zudem der Kindergartenzuschuss wegfallen.
Der Antragsgegner hat im weiteren Verlauf ferner mitgeteilt (Schriftsatz vom 23.10.2017), dass der Antragsgegner am 19.10.2017 eine neue Firma … mitgegründet habe, an der er zu 85 % beteiligt sei und Mitgesellschafter sei. Aus der neuen Gesellschaft habe der Antragsgegner bislang keine Einnahmen solange weder ein Investor gefunden sei noch ein großer Kooperationspartner für einen deutlichen Kundenzuwachs sorge sei mit keinem Einkommen diesbezüglich zu rechnen. Die … habe bis heute lediglich 120 Euro Umsatz gemacht. Die Kosten lägen weit höher.
Über anrechenbare Kapitaleinnahmen verfüge der Antragsgegner ebenfalls nicht. Es sei zwar zutreffend, dass es in 2014 Auszahlungen aus der Kapitalrücklage in Gesamthöhe von nur 47.500,00 € gegeben habe, die anteilig den Beteiligten zuzurechnen sei die zunächst falsche Angabe insoweit sei versehentlich der falschen Angaben der Steuerkanzlei geschuldet. 2015 und 2016 habe es keine Auszahlung gegeben. Auch in 2017 seien keine Auszahlungen möglich, die Gesellschaft sei überschuldet. Der Antragsgegner habe auch keinerlei Zinseinkünfte aus Darlehensverträgen vereinnahmt. Die Gesellschafterdarlehen seien auf zinslos umgestellt worden. Es seien auch keine Zinszahlungen der Gesellschaft an den Antragsgegner erfolgt.
Der Antragsgegner verfüge darüber hinaus auch nicht über Mieteinnahmen. Dem Antragsgegner seien auch keine Mieteinnahmen aus einer Ferienwohnung anzurechnen. Die von der Antragsgegnerin benannten Anzeigen seien lediglich von September bis November 2016 geschaltet gewesen und hätten zudem keine Einnahmen eingebracht.
Der Antragsteller fahre einen Firmenwagen, sodass ihm zugestandener Weise zunächst ein Sachbezug anrechenbar sei. Dieser belaufe sich aber allenfalls auf 250,00 €. Der von ihm angesetzte Sachwert von 250,00 € sei auch angemessen. Der Antragsgegner habe eine monatliche steuerliche Belastung für den Firmenwagen in Höhe von aktuell 692,00 €, welche absetzbar sei. Der Wagen sei Baujahr 2006 und sei im März 2014 für 22.000,00 € gebraucht gekauft worden. Der aktuelle Wert liege bei durchschnittlich 17.900,00 €. Der Antragsgegner hat in der Folge mitgeteilt (Schriftsatz vom 01.08.2017), dass mit der Gehaltsreduzierung ab 01.08.2017 auch der Firmenwagen gestrichen worden sei (Gesellschafterversammlungsprotokoll vom 28.07.2017).
Zur gemeinsamen Haushaltsführung mit seiner Lebensgefährtin trägt der Antragsgegner vor: Zwar sei es richtig, dass der Antragsgegner eine Lebensgefährtin habe; auch sei richtig, dass die Freundin bei dem Antragsgegner wohne. Diesbezüglich seien ihm jedoch keine ersparten Aufwendungen anzurechnen. Es sei nicht so, dass der Antragsgegner der Freundin den Haushalt führe und hieraus ein Einkommen beziehe, bzw. nicht beziehe und es effektiv anrechnen lassen müsse. Der Antragsgegner habe auch keine ersparten Aufwendungen durch die Freundin.
Der Antragsgegner hat ferner bestritten, dass ihm monatlich weitere Einnahmen aus Entnahmen in Höhe von 3.069,00 Euro brutto bzw. netto anrechenbar wären. Seit 2015 seien keine Entnahmen aus der Gesellschaft mehr erfolgt und wegen mangelnder Liquidität auch gar nicht möglich gewesen. Die Kontostände der GmbH hätten zum 31.03.2017 bei gesamt -67.410,00 Euro gelegen. Die offenen Rechnungen bei 7.681,00. Weiter stehe das Darlehen des Antragsgegners über 60.000,00 Euro aus, die offenen Forderungen hätten bei 46.932,00 Euro gelegen. Im bilanziellen Silben sei die GmbH bisher weder überschuldet noch zahlungsunfähig, was durch eine Erhöhung des Kontokorrentkredits um 40.000,00 Euro im Jahr 2017 und die erfolgte Gehaltsreduzierung zum Januar 2017 erreicht wurde, sodass auch keine Insolvenz angemeldet werden musste. Gleichwohl sei die Liquiditätslage sehr angespannt.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass ihm auch kein fiktives Einkommen als abhängiger Tätigkeit zuzurechnen sei. Denn er verstoße nicht gegen seine Erwerbsobliegenheit. Die Reduzierung seines Einkommens sei angemessen gewesen, was auch das erholte Sachverständigengutachten bestätigt habe. Zudem habe er alles dafür getan damit die … nicht in Insolvenz gehe und zusätzlich weitere Einkommensquellen bzw. Ersatzeinkommensquellen bemühend immer neue Gesellschaften und immer eine neue Gesellschaft gegründet habe. Er sei seit Ende seines Studiums 1998 durchgängig selbstständig tätig gewesen und habe außer in seiner Ausbildungszeit nie eingestellt gearbeitet; insofern sei eine Einstellung als alternative Beschäftigung nicht realistisch. Um die weitere finanzielle Absicherung sicher zu stellen habe der Antragsgegner versucht neben seiner Haupttätigkeit mit der Gründung der … ein zweites Standbein aufzubauen. Das aktuelle Ergebnis mit keinem einzigen gewonnen externen Kunden sowie aussichtsloser Investorensuche lasse jedoch aktuell nicht erwarten, dass aus dieser Gesellschaft Gehaltszahlungen generiert werden können.
Der Antragsgegner macht folgende Abzüge geltend:
Der Antragsgegner habe zunächst monatlich Belastungen für die Kranken- und Pflegeversicherung für sich und für die drei gemeinsamen Kinder in Höhe von 511,37 € gehabt.
Die Krankenkassenbeiträge hätten sich ab 01.01.2017 auf insgesamt 542,92 Euro monatlich erhöht, sowie seit 01.01.2018 auf monatlich 592,31 Euro.
Zudem habe der Antragsgegner Selbstbehalte für sich und die drei Kinder von insgesamt 2.400,00 € p.a. (jeweils 600,00 € p.a.), sodass ihm monatlich 200,00 € ergänzend anzurechnen seien. Der Selbstbehalt sei in den Vorjahren auch immer für alle vier Personen ausgeschöpft worden.
Die nichterstatteten Krankheitskosten hätten sich 2016 mit 2.695,12 € und in 2015 mit 2.188,90 € beziffert. Demnach seien durchschnittlich monatlich 204,00 € anrechenbar.
Darüber hinaus habe der Antragsgegner in 2016 Krankheitskosten für die Kinder und sich in Höhe von 2.695,11 € bezahlen müssen, die die Krankenkasse nicht erstattet habe. Zusätzlich seien daher auch die nicht erstatteten Krankheitskosten von monatlich 225,00 Euro für 2016 sowie 317,00 Euro für 2017 zu berücksichtigen. Es sei ferner anzunehmen, dass diese in 2018 in entsprechender Höhe anfallen würden.
Weiter ist der Antragsgegner der Auffassung, die Antragstellerin übersehe folgende weitere monatliche Belastungen des Antragsgegners:
Die gemeinsame Tochter … besuche seit September 2016 die Schule in …, hiervor habe der Antragsgegner eine Aufnahmegebühr von 1.800,00 € bezahlen, eine Aufnahmegebühr für den … in Höhe von 1.760,00 € sowie eine Einzahlung in die Klassekasse in Höhe von 100,00 € und eine sogenannte Spindgebühr in Höhe von 24,00 € bezahlen müssen. Ab September 2016 fielen monatliche Schulkosten sowie Kosten für die Busfahrt ohne Essensgeld von 612,00 €, die ebenfalls der Antragsgegner bezahle. Richtig sei zwar, dass ab 01.01.2017 keine Schulkosten für … anfallen, bis einschließlich 31.12.2016 seien diese Kosten jedoch abzugsfähig. Die Zahlungen für die Klassenkasse und den Spind der Ganztagesschule in … sei nicht optional sondern verpflichtend gewesen. Hinsichtlich des Schulvereins bestünde eine unausgesprochene Pflicht auch dem Verein beizutreten. Der Antragsteller habe im beiderseitigen Einvernehmen der Beteiligten, die entsprechenden Unterlagen und die entsprechenden Zahlungen im Interesse der gemeinsamen Tochter geleistet.
Die von der Antragstellerin herangezogene Erklärung des Antragsgegners vom 02.05.2016 (Anlage AG38) sei so zu verstehen, dass er sich verpflichtet habe, gegenüber der Schule die monatlichen Bezahlungen zu leisten und diese nicht an die Höhe der Unterhaltszahlungen für die Tochter angerechnet werden bzw. die Antragstellerin keine Zuzahlungen leisten muss. Im Gegenzug sei aber diese sodann ab September 2016 als laufende Belastung als monatliche Abzugsposten bei der Einkommensermittlung des Antragsgegners zu berücksichtigen.
Weiter habe der Antragsgegner monatliche Belastungen für den Kindergarten und den Hort der Zwillinge, diese beliefen sich in der Zeit Januar bis August 2016 mit monatlich 388,00 € und seit September 2016 mit monatlich 222,00 €. Hinsichtlich der Hortkosten habe die Antragstellerin den Sohn … Anfang des Jahres 2017 eigenmächtig vom Hort abgemeldet. Insofern bezahle der Antragsgegner seit Februar 2017 keine Hortkosten mehr.
Eine Brille für … in Höhe 170,00 € habe der Antragsteller gemeldet, die Zahlung sei aber von der Krankenkasse nicht übernommen worden.
Dem Antragsgegner seien weiterhin eine monatliche Altersvorsorge von zunächst 2.350,00 € absetzbar.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, neben der Zinslast von monatlich 798,00 € aus seinem Kreditvertrag sei auch die Tilgung absetzbar, da sie der Altersvorsorge des Antragsgegners diene. Der Antragsgegner sei berechtigt in Höhe von insgesamt 24 % aus seinem Arbeitsbruttoeinkommen Altersvorsorge zu betreiben. Dabei sei er frei in der Wahl der Mittel, sofern es sich nicht gerade um spekulative Geschäfte handle. Mit dem Erwerb der Immobilie habe der Antragsgegner die Einzahlung von 2.350,00 € zur Altersvorsorge lediglich aufgespalten bzw. umgeschichtet, betreibe aber weiterhin in der Höhe von 2.350,00 € Altersvorsorge: So bezahle er in Höhe von 1.010,00 € in die Altersvorsorge ein wie bisher; der Restbetrag von 1.340,00 € diene nunmehr der Tilgung der Immobilie. Dies sei eine ebenfalls eine anerkennenswerte Form der Ungeachtet dessen werde der bereits bezifferte Betrag in Aktienfondsparplänen investiert. Das Sparbuch sei lediglich das Zwischenkonten von welchem es weiterverfügt wird.
Hinsichtlich der Altersvorsorge trägt der Antragsgegner weiter vor, er sei seit Januar 2017 wegen des notwendigerweise reduzierten Gehalts nicht mehr in der Lage die angemessene Altersvorsorge, wie bis Dezember 2016, für sich aufrechtzuerhalten. Von der bisherigen Altersvorsorge (Rentensparplan und Immobilienkreditzahlung) sei deshalb lediglich die Kredittilgung aufrechterhalten worden. Der ab Januar 2017 anzusetzende Betrag für die Altersvorsorge betrage daher Euro 1.339,00.
Bei dem aktuellen Bruttogehalt von 6.674,80 Euro des Antragsgegners entspreche dies 20 % und sei somit in vollem Umfang anzusetzen. Der Antragsgegner habe im streitgegenständlichen Zeitraum im Ergebnis eine Altersvorsorge betrieben die ihm in Höhe von 24 % des Bruttoeinkommens anrechenbar sei. Diese bezifferten sich wie folgt:
01/16 bis 12/16 aus brutto 10.305,10 Euro damit 2.473,22 Euro (24 %),
01/17 bis 07/17 aus brutto 6.353,20 Euro damit 1.524,77 Euro (24 %),
ab August 2017 aus brutto 4.400,98 Euro somit 961,20 Euro (24 %).
Als weiteren Weitere Abzugsposten hat der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens die Zahlung von Grundsteuer in Höhe von 151,54 €sowie gemeinsame Steuerberaterkosten geltend gemacht.
Ferner trägt der Antragsgegner vor er habe auf Grund der monatlichen Gesamtkosten einen weiteren Kredit über 100.000,00 Euro zum 17.08.2017 aufnehmen müssen, für den er monatliche Zinsen in Höhe von 292,00 Euro seit 30.09.2017 zurückbezahlen müsse zum 30.08.2017 seien es anteilig 126,39 Euro gewesen.
Der Antragsgegner habe zudem Ende Juli 2017 der … den Firmenwagen abgekauft wofür er selbst einen Kredit in Höhe von 19.900,00 Euro aufnehmen habe müssen, der mit monatlichen Raten in Höhe von 781,00 Euro seit 01.09.2017 zurückbezahle. Er trägt vor er sei beruflich und privat bzw. für die Umgänge mit den Kindern auf den PKW dringend angewiesen.
Ausweislich der Gehaltsnachweise sei die Steuerklasse III und die drei Kinderfreibeträge auf Seiten des Antragsgegners bereits berücksichtigt worden. Da die Beteiligten sich im Januar 2016 getrennt hätten, müsse der Antragsgegner ab 01. Januar 2017 immer nach Steuerklasse I versteuern. Das monatliche Nettoeinkommen reduziere sich entsprechend.
Der Antragsgegner trägt weiter vor, der von der Antragstellerin angenommene Wohnwert von 2.600,00 € entspreche nicht der Realität. In den letzten drei Jahren sei von den damaligen Mietern lediglich eine Miete in Höhe von 2.200,00 € monatlich bezahlt worden. Das Mietniveau in … sei signifikant niedriger als in … oder …. Dieser vom Antragsgegner angesetzte Wert ist seiner Auffassung nach daher bereits an der Obergrenze. Es sei zunächst auch lediglich ein angemessener Wohnwert anzusetzen, solange das Trennungsjahr noch nicht vorbei sei. Der Antragsgegner ist der Auffassung die Trennung der Beteiligten sei bereits mit dem Auszug des Antragsgegners und nicht erst mit dem Erwerb der Immobilie manifestiert. Der Gesetzgeber würde im Übrigen den getrennt lebenden Eheleuten mit dem Trennungsjahr eine Schonfrist einräumen und nicht lediglich der zurückgelassenen Ehefrau eine Vergünstigung gewähren. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner drei Kinderzimmer vorhalten müssen, es sei ihm daher nicht zumutbar in der zuletzt angemieteten Wohnung zu wohnen.
Der Antragsgegner ist weiter der Auffassung ab dem 01.04.2018 sei der Wohnwert bei ihm auch nicht mehr ansetzbar. Zwischenzeitlich habe er die von ihm bewohnte Immobilie veräußert. Der Antragsgegner habe zum 01.04.2018 eine Mietwohnung in … angemietet, die er zum 01.04.2018 beziehen werde.
Der Antragsgegner ist ferner der Auffassung, dass im Hinblick auf die Mietkosten ab 01.04.2018 in Höhe von 3.960,00 Euro, wovon der Antragsgegner die Hälfte in Höhe von 1.980,00 Euro bezahlen werde die höher als die im Selbstbehalt enthaltenen Mietkosten von 380,00 Euro seien. Der Selbstbehalt des Antragsgegners sei entsprechend um die höheren Mietkosten über 380 Euro zu erhöhen.
Zur Unterhaltsberechnung hinsichtlich etwaiger Rückstände trägt der Antragsgegner insbesondere vor, es sei nicht richtig, dass der Antragsgegner bereits seit Januar 2016 in Verzug befinde. Ein Zugang des Schreibens vom 28.01.2016 bereits im Januar 2016 werde vom Antragsgegner mit Nichtwissen bestritten.
Für den Zeitraum Februar bis August 2016 (wobei die Gehaltskürzung des Antragsgegners nicht zu berücksichtigen ist) errechne sich eine monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von insgesamt 1.362,00 €.
Für den Zeitraum ab September 2016 errechne sich eine vorläufige monatliche Unterhaltszahlung von insgesamt 1.875,00 €.
Zu den Unterhaltsrückständen trägt der Antragsgegner weiter vor, er habe Gesamtzahlungen im Zeitraum Januar bis August 2016 in Höhe von 28.216,00 € erbracht, sodass bei der vom ihm angenommenen Zahlungsverpflichtung von insgesamt 9.534,00 € für den Zeitraum Februar bis August 2016 sich eine Überzahlung seinerseits in Höhe von 18.628,00 € ergebe. Im Zeitraum Januar bis November 2016 habe der Antragsgegner tatsächlich bereits Gesamtzahlungen von 36.957,00 € erbracht. Zudem habe der Antragsgegner im Januar 2016 noch entsprechend der notariellen Vereinbarung den sogenannten Familienunterhalt von 3.000,00 € bezahlt. Ab Februar habe der Antragsgegner sodann Trennungsunterhaltszahlungen aufgenommen.
Der Antragsgegner beruft sich ferner vorsorglich und hilfsweise auf Verwirkung.
Die von der Antragstellerin herangezogene Kommunikation zwischen dem Steuerberater und dem Antragsgegner sei aus dem Zusammenhang gerissen; ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten des Antragsgegners liege nicht vor. Die Kommunikation stamme aus dem internen durch einen persönlichen Login geschützten Bereich der Webseite des Steuerberaters und sei von der Antragstellerin unberechtigterweise entnommen worden. Der Zugriff durch die Antragstellerin im Februar 2017 sei in jedem Fall nicht autorisiert und rechtswidrig gewesen. Auch nachdem das Passwort nach Eintreffen des Schreibens geändert wurde, sei im Zeitraum 27.03. bis 29.03.2017 12 Mal rechtswidrig versucht worden durch Eingabe unterschiedlicher Passwörter den neuen Zugang zu hacken. Dies sei beim Steuerberater dokumentiert. Es könne nicht angehen, dass die Antragstellerin sich in das Computersystem der Firma des Antragsgegners einhacke und versuche Informationen zu ziehen, die ihren Unterhaltspruch sichern sollen. Auch das von der Antragstellerin als Anlage Ast 67 vorgelegte Schreiben des Antragsgegners von seiner Steuerberaterin im Februar 2017 sei nicht offen zugänglich gewesen bzw. vertraulich. Die Antragstellerin sei zudem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der … angestellt gewesen, sie müsse es sich somit durch unerlaubten Zugriff verschafft haben. Auch dieses sei ein weiterer Umstand der den Verwirkungseinwand begründe.
Des Weiteren könne es nicht angehen, dass sich die Antragstellerin gegenüber Dritten durch Vorspiegelung falscher Tatsachen als zusammenlebende Ehefrau ausgebe, um Informationen zu erhalten in der Erwartung hierdurch einen höheren Unterhalt zu erzielen.
Weiter sei nicht nachvollziehbar wieso die Antragstellerin gegen den Antragsgegner Anzeigen erstatte. Eine falsche Anschuldigung bzw. unberechtigte Strafanzeige verstoße auch gegen den Grundsatz der ehelichen Solidarität und schade zudem dem Ansehen des Antragsgegners unberechtigterweise, sodass der Unterhaltsanspruch nach § 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3, 7 bzw. 8 BGB verwirkt sei, jedenfalls aber in einer angemessenen Höhe abzusetzen. Die Staatsanwaltschaft … habe die Ermittlungsverfahren welche auf Veranlassung der Antragstellerin aufgenommen wurden zwischenzeitlich eingestellt. Da die Antragstellerin über ein angemessenes Vermögen verfüge und zudem sich selbst durch Erwerbstätigkeit unterhalten könne, entspreche der Ausschluss bzw. hilfsweise die Herabsetzung des Unterhalts auch der Billigkeit.
Ebenso sei bei der … durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich zum Antragsgegner zu gehören, durch Angabe seiner Email und Beantwortung seiner Sicherheitsfrage ein unrechtmäßiger Zugang zu den Kontodaten erreicht worden. Dies sei bei der … dokumentiert und dem Antragsteller am 30.03.2017 von … telefonisch mitgeteilt worden.
Die Antragstellerin tue alles um den Antragsgegner zu schädigen, mache ihn gegenüber Dritten schlecht, stelle falsche Behauptungen über seine Person auf überhäufe ihn mit E-Mails und erhebe mehrfache Anzeigen gegen ihn. So habe sich die Antragstellerin etwa an die Eltern des Antragsgegners gewandt und diesen unter einem umfassenden Verlauf des streitgegenständlichen Verfahrens unter Anfügung von Auszügen des gerichtlichen Schriftverkehrs mitgeteilt.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 02.02.2017 ferner Widerantrag erhoben. Mit den Anträgen:
1.Die Antragstellerin wird verpflichtet, den monatlich ab 01.01.2017 bezahlten Ehegattentrennungsunterhalt von 1.419,00 € an den Antragsgegner zurückzuzahlen.
2.Die Antragstellerin wird verpflichtet, den monatlich ab 01.01.2017 in Höhe von 133,00 € bezahlten anteiligen Kindesunterhalt für …, geb. … an den Antragsgegner zurückzuzahlen.
3.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die monatlich ab 01.01.2017 in Höhe von 133,00 € bezahlten anteiligen Kindesunterhalt für …, geb. … an den Antragsgegner zurückzuzahlen.
4.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den monatlich ab 01.01.2017 in Höhe von 133,00 € bezahlten anteiligen Kindesunterhalt für …, geb. … an den Antragsgegner zurückzuzahlen.
Zum Widerantrag trägt der Antragsgegner vor: Sollte er in diesem Verfahren nicht mehr verpflichtet werden können den im einstweiligen Anordnungsverfahren festgesetzten Ehegattenunterhalt von 1.419,00 Euro sowie Kindesunterhalt von jeweils 144 % des Mindestunterhalts abzüglich halbem Kindergeld für die drei Kinder zu bezahlen, sei die Antragstellerin verpflichtet, den erhaltenen Ehegattenunterhalt von monatlich 1.419,00 Euro ab 01.01.2017 sowie anteiligen Kindesunterhalt ab 01.01.2017 zu erstatten, und könne sich bedingt des Widerantrags auch nicht auf Entreicherung berufen.
Die Antragstellerin hat hierauf insbesondere repliziert:
In Bezug auf den Verwirkungseinwand trägt die Antragstellerin vor, dass der Antragsgegner seit Anhängigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens und des hiesigen Hauptsacheverfahrens das Gericht und die Antragstellerin mit Unwahrheiten bedient habe:
Zur Altersvorsorge habe der Antragsgegner im einstweiligen Anordnungsverfahren 2 F 468/16 vortragen lassen, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten Altersvorsorge um einen festen monatlichen Sparplan handele. Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 wurde sodann vorgetragen, dass die behaupteten Altersvorsorgeleistungen nunmehr in Tilgungsleistungen für eine erworbene Immobilie in Höhe von 1.340,00 Euro sowie einer weiteren Zahlung in Höhe einer Altersvorsorge in Höhe von 1.010,00 Euro umgewandelt wurden. Sodann habe der Antragsgegner vorgetragen seit Januar 2017 lediglich noch die Kredittilgung aufrechtzuerhalten, während offensichtlich der Rentensparplan aufgegeben wurde. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner im einstweiligen Anordnungsverfahren Altersvorsorgeleistungen in Höhe von 2.350,00 Euro zugestanden wurden, aufgrund der Behauptung eines festen Sparplanes seit Juli 2016. Dieser von dem Antragsgegner behauptete feste Sparplan hat offensichtlich bis Januar 2017 verschiedene Änderungen erfahren, ab August 2016 wurde der sog. feste Rentensparplan aufgeteilt in Immobilientilgung und Rentensparplan. Wobei seit Januar 2017 offensichtlich der Rentensparplan aufgegeben wurde. Insofern könne dem Antragsgegner Altersvorsorgeleistungen nur insofern anerkannt werden, als dieser Tilgungsleistungen für die Immobilie ab September 2016 erbringt. Darüber hinaus gehende Altersvorsorgeleistungen können jedoch nicht berücksichtigt werden, da diese nie ernsthaft und dauerhaft angelegt wurden.
Die Antragstellerin hat auch bestritten, dass sich die vom Antragsgegner behaupteten Zahlungen auf dem sog. Rentensparplan noch dort befinden. Das vom Antragsgegner immer wieder genannte Sparkonto/Sparbuch mit festem Rentensparplan sei ein Girokonto und ein Kreditkartenkonto. Das Konto habe bereits länger bestanden und wurde keineswegs hierfür extra eingerichtet sondern für andere Zwecke und sonstige Zahlungen ebenso genutzt sowie auch für Kreditkartenausgaben. Lediglich im selbstgefassten Überweisungsbetreff stand „Rentensparplan“. Die investierten Aktien seien zudem überwiegend spekulativ angelegt gewesen.
Ferner habe der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 02.02.2017 vortragen lassen, dass der Antragsgegner zur Vermeidung der Insolvenz der Gesellschaft sein Gehalt reduzieren musste. Zur Begründung dieses Vortrages lies der Antragsgegner ein rückdatiertes Schreiben seines Steuerberaters verfassen. Weiterhin ließ der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22.11.2016 vortragen, dass er in 2014 und 2015 keine Auszahlung aus der Kapitalrücklage erhalten habe. Diese Behauptung wurde auch belegt durch eine Bescheinigung seines Steuerberaters vom 17.11.2016. Nachdem im laufenden Unterhaltsverfahren mit Schriftsatz vom 11.01.2017 des Antragstellervertreters darauf hingewiesen wurde, dass dieses gleiche Steuerbüro mit Schreiben vom 28.06.2016 Auszahlungen aus der Kapitalrücklage in Höhe von 47.500,00 Euro für das Jahr 2014 bestätigt hatte, wurde sodann durch den Antragsgegner erklärt, dass dieser Fehler aus versehentlichen falschen Angaben der Steuerkanzlei beruhe (Schriftsatz vom 02.02.2017). Auch diesem unwahren Sachvortrag sei eine unmittelbare Veranlassung des Antragsgegners vorausgegangen, indem diese das Steuerbüro explizit anwies Bescheinigungen zu erstellen, wonach keine Auszahlungen aus der Kapitalrücklage vorgenommen wurden (Email des Antragsgegners vom 11.11.2016).
Nachdem mit Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 11.01.2017 Zinseinkünfte des Antragsgegners vorgetragen wurden und auch entsprechende Darlehensverträge in Vorlage gebracht wurden, erfolgte sodann seitens der Antragsgegnerseite der Vortrag, dass die durch den Antragsgegner gewährten Darlehen zinsfrei gestellt wurden. Auch dieser Vortrag sei schlicht unglaubhaft, nachdem zunächst ein Darlehensvertrag vom 24.10.2015 mit Verzinsung abgeschlossen wurde, und nach dem Vortrag des Antragsgegners eben dieses Darlehen mit Schreiben vom 28.10.2015 sodann zinsfrei gestellt worden sein soll. Aufgrund dieser Umstände sei mit Schriftsatz vom 28.02.2017 seitens der Antragstellerin Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft … erstattet worden.
Die Antragstellerin ist ferner der Auffassung, es sei unglaubwürdig wenn der Antragsgegner vortrage aufgrund einer bestehenden Unternehmenskrise sein Gehalt habe reduzieren zu müssen, gleichzeitig jedoch die Gesellschaft offensichtlich in der Lage gewesen sei im Februar und März 2017 an den Antragsgegner eine Darlehenssumme von 20.000,00 Euro zurückzuerstatten.
Die Antragstellerin bestreitet, auf nicht legalem Wege Zugang zu streitgegenständlichen Unterlagen erlangt zu haben. Die Antragstellerin trägt hinsichtlich der Kommunikation zwischen dem Steuerberater und dem Antragsgegner, der von ihr herangezogen wurde, vor, dass keinesfalls die Antragstellerin rechtswidrig versucht habe den neuen Zugang zu hacken vielmehr sei vom Antragsgegner ihr persönlicher Account genutzt worden, der seitens der Antragstellerin im Jahr 2009 für den Zugang zur Webseite des steuerberatenden Büros selbst errichtet wurde. Erst nachdem der Antragsgegner durch den Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.03.2017 Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Antragstellerin Zugang zu den von ihr errichteten Account hatte, habe der Antragsgegner unberechtigterweise das Passwort für den personengebundenen Account der Antragstellerin geändert. Dementsprechend habe sich die Antragstellerin auch mit Schreiben vom 24.04.2017 an das beratende Steuerbüro gewandt.
Ebenso wenig habe die Antragstellerin bei der Firma … durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Zugang zu den Kontodaten des Antragsgegners erreicht. Die Anfrage der Antragstellerin sei über ihren eigenen Email Account erfolgt.
Die Antragstellerin trägt weiter vor, die Strafanzeigen der Antragstellerin seien ihrer Auffassung geboten, diese dem prozessual widersprüchlichen Sachvortrag des Antragsgegners auf dessen Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Antragstellerin habe keinesfalls den Zweck verfolgt mit den erstatteten Strafanzeigen dem Antragsgegner zu schädigen. Gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft … bzgl. des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsgegner Az.: … sei Beschwerde eingelegt worden. Durch Strafbefehl vom 05.03.2018 sei gegen den Antragsgegner vom Amtsgericht … wegen Urkundenfälschung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt worden mit auf den Einspruch des Antragsgegners sei mit Beschluss vom 13.04.2018 die Höhe des Tagessatzes auf 40 Euro verringert worden. Nach dem vorgenannten Strafbefehl verfälschte der Antragsgegner am 05.09.2017 auf einem Schreiben an die … bzgl. der Umschreibung des Pkw Audi … die Unterschrift seiner Ehefrau, um so den Schadensfreiheitsrabatt zu bekommen. Hierbei kam es ihm darauf an den Anschein zu erwecken, dass das Formular tatsächlich von der Antragstellerin unterzeichnet war.
Verfahrensgang:
Mit Beweisbeschluss vom 12.07.2017 hat das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Frage des Einkommens des Antragsgegners unter besonderer Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung bzw. Angemessenheit der Entwicklung der Höhe der Entnahmen und der Entwicklung der Höhe des ausgezahlten Geschäftsführergehalts. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beweisbeschluss Bezug genommen.
Der Sachverständige, … hat das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 19.10.2017 erstattet sowie mehrfach auf Fragen und Einwendungen der Beteiligten mit ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 29.11.2017 und 18.12.2017 schriftlich sowie mündlich im Termin vom 07.02.2018 Stellung genommen und das Ergebnis seiner Begutachtung erläutert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf vorgenanntes Gutachten nebst ergänzenden Schriftsätzen sowie das Terminsprotokoll vom 07.02.2018 Bezug genommen.
Mit Beschluss des Gerichts vom 30.10.2017 wurde den beiden Beteiligtenseiten gemäß § 235 Abs. 1 FamFG aufgegeben, dem Gericht Auskunft über ihre Einkünfte und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und die hierzu erforderlichen Belege vorzulegen.
Das Gericht hat mit den Beteiligten mündlich verhandelt in den Terminen vom 24.05.2017 und 07.02.2018. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Terminsprotokolle Bezug genommen.
Zuletzt haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Ergänzend und hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Terminsprotokolle und die übrigen Aktenbestandteile.
II.
Die Anträge und Wideranträge sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Anträge sind zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Starnberg als Gericht der Ehesache gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG örtlich zuständig.
Die Antragsänderungen waren gemäß § 113 FamFG, § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
2. Der Antrag ist lediglich teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Antragsgegner ist gem. den §§ 1601, 1603, 1610, 1613 BGB zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts und laufendem Kindesunterhalt gem. §§ 1601, 1603, 1610, sowie zur Zahlung rückständigen und laufenden Trennungsunterhalts gem. § 1361 BGB im tenorierten Umfang verpflichtet. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Wertungen und Berechnungen des Gerichts.
2.1 Notarieller Ehevertrag
Aus dem Notariellen Ehevertrag vom 30.12.2015 (Anlage ASt 2) kann die Antragstellerin Kindes- und Trennungsunterhalt nicht unmittelbar verlangen.
Ziff. 3.1. des notariellen Ehevertrages führt ausdrücklich aus: „Die Vertragsteile wollen den Familienunterhalt für die Dauer des Bestehens ihrer Ehe mit folgenden Vereinbarungen regeln. Diese Vereinbarungen werden ungültig, sobald die Vertragsteile etwa getrennt leben, […] Ab einer solchen Trennung sollen für den Kindesunterhalt, den sog. Getrenntlebensunterhalt […] die dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen gelten und an die Stelle der heutigen Vereinbarung treten […]. Die heutigen Vereinbarungen sollen dann auch ausdrücklich kein Präjudiz für den Getrenntlebensunterhalt darstellen.“
2.2 Kindesunterhalt
Der Anspruch auf Kindesunterhalt ergibt sich aus §§ 1601, 1603, 1610 BGB. Der Antragsgegner ist als Vater der Kinder diesen zum Unterhalt verpflichtet.
Hinsichtlich des Kindesunterhalts geht es sowohl um die in der Zeit von Januar 2016 bis einschließlich Februar 2017 angefallenen Rückstände als auch um den laufenden Kindesunterhalt ab 01.03.2017.
Unstreitig ist der Antragsgegner gem. §§ 1601, 1603, 1610 BGB seinen minderjährigen Kindern, die bei der Mutter leben, barunterhaltspflichtig und diese sind grds. bedürftig, so dass hier nur Ausführungen zur Unterhaltshöhe bzw. zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers veranlasst sind.
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung eines Kindes, § 1610 Abs. 1 BGB. Da minderjährige Kinder noch keine eigene Lebensstellung haben, sondern sie diese von den Eltern ableiten, kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern an.
Bei Trennung der Eltern richtet sich wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Höhe des Barunterhalts alleine nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, hier des Antragsgegeners. Die Antragstellerin leistet Unterhalt durch Pflege und Erziehung.
Der Barunterhalt minderjähriger Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (SüdL 2018 Ziff. 11). Das Kindergeld wird nach § 1612 b BGB angerechnet.
Maßgebend ist insoweit zunächst das Einkommen des Antragsgegners.
2.2.1 Einkommen des Antragsgegners
Für das bereinigte Nettoeinkommen ist das monatliche Durchschnittseinkommen festzustellen. Dieses wird bei Nichtselbstständigen und Rentnern wegen der üblichen Sonderzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) aus dem Durchschnitt eines Jahres gebildet. In Ausnahmefällen kann bei gehobenen Berufsgruppen mit schwankenden Einkünften durch Sonderzahlungen (Bonus, Gewinnbeteiligungen, Aktienoptionen, Sonderprämien usw.) auch ein Mehrjahresschnitt angesetzt werden. Bei Selbstständigen, Gewerbetreibenden, Einkünften aus Kapitalerträgen und Vermietung und Verpachtung wird es wegen möglicher größerer Schwankungen i.d.R. aus dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre errechnet bei Selbstständigen/Gewerbetreibenden in schwierigen Fällen auch aus dem Durchschnitt von 5 Jahren (vgl. Gerhardt a.a.O. Rn. 65; Wendl/Dose, a.a.O. 1 Rn 24 ff., jew. m.w.N.), Dabei ist jeweils das Einkommen eines vollen Kalenderjahres heranzuziehen.
Bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer – wie vorliegend dem Antragsgegner – sollte die Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens in gleicher Weise wie bei einem Selbständigen erfolgen (vgl. Gerhardt, a.a.O. Rdn. 52; Wendl/Staudigl, a.a.O., § 1 Rn. 313 BGH FamRZ 2003, 860).
Dabei sind für den künftigen Unterhalt stets die aktuellsten Zeiträume zugrunde zu legen, da es sich beim Unterhalt um eine monatliche Dauerleistung handelt, bei dem eine Prognosewirkung für die Zukunft getroffen werden muss (BGH FamRZ 2006, 1182).
Für die Vergangenheit sind die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte maßgebend, da hieraus der Unterhalt zu zahlen war, wobei bei mehrjährigem Unterhaltsrückstand ein Gesamtjahresdurchschnitt gebildet werden kann (vgl. Gerhardt a.a.O., Rn. 65, 49 und 992).
Nachweisbare Umsatzrückgänge, weil z.B. ein Teil der bisherigen Tätigkeit nicht mehr fortgeführt werden kann, sind zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2004, 1177). Notwendig ist ein substantiierter Sachvortrag hierzu, pauschale Behauptungen sind nicht ausreichend. Darlegungs- und beweispflichtig ist derjenige, der sich auf den Einkommensrückgang beruft, i.d.R. der Pflichtige. Wird der Umsatzrückgang nachvollziehbar dargelegt, kann für den künftigen Unterhalt nicht mehr das früher erzielte höhere Einkommen berücksichtigt werden, sondern die Prognoseentscheidung für die Zukunft richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, u.U. nach dem Gewinn des aktuellen Jahres (Gerhardt a.a.O. Rdn. 51).
2.2.1.1 Einkünfte des Antragsgegners aus nichtselbständiger Tätigkeit:
2.2.1.1.1 Der Antragsgegner ist geschäftsführender Gesellschafter einer von ihm beherrschten GmbH.
Mit Beweisbeschluss vom 12.07.2017 hat das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Frage des Einkommens des Antragsgegners unter besonderer Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung bzw. Angemessenheit der Entwicklung der Höhe der Entnahmen und der Entwicklung der Höhe des ausgezahlten Geschäftsführergehalts.
Die Beweisaufnahme hat zu der nach Maßgabe des § 286 ZPO hinreichend sicheren Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die unterhaltsrelevanten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit des Antragsgegners im Zeitraum
Januar 2016-Dezember 2016:
121.815,24 €, mithin monatlich brutto 10.151,27 €
Januar 2017-Juli 2017:
46.723,60 €, mithin monatlich brutto 6.674,80 €, und
August 2017-September 2017:
8.648,36 €, mithin monatlich brutto 4.324,28 €
betrugen.
Der Sachverständige … hat das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 19.10.2017, das er in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2018 erläutert hat, die unterhaltsrelevanten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit des Antragsgegners wie oben beziffert. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen an und macht sie sich aus eigener Überzeugungsbildung zu eigen. Erhebliche Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens haben die Parteien nicht vorgebracht.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG des Antragstellers entstammen seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Firma … in ….
In den einzelnen Monaten des Kalenderjahres 2016 hat der Antragsteller noch ein Bruttogrundgehalt von monatlich 9.000,00 €erhalten.
Dieses wurde ab Januar 2017 auf 5.590,00 Cherabgesetzt.
Eine weitere Herabsetzung des monatlichen Bruttogrundgehaltes erfolgte ab 01. August 2017 auf eine monatliche Bruttogrundvergütung in Höhe von 4.000,00 €.
Auf der Basis der vorliegenden Gehaltsabrechnungen für Herrn … lassen sich die monatlichen Gehaltsbezüge ab Januar 2016 wie folgt nachvollziehen:
Monatliche Gehaltsbezüge im Kalenderjahr 2016
Monat
Gesamt-brutto
bezüge
Steuerliche
Abzüge
Gesamt-netto
bezüge
Abzüge
Auszahlung
KV
Kfz
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Januar
10.052,04
2.694,39
7.357,65
511,37
589,16
6.257,12
Februar
10.155,00
2.728,01
7.426,99
511,37
692,12
6.223,50
März
10.155,00
2.728,01
7.426,99
511,37
692,12
6.223,50
April
10.155,00
2.728,01
7.426,99
511,37
692,12
6.223,50
Mai
10.155,00
2.728,01
7.426,99
511,37
692,12
6.223,50
Juni
10.155,00
2.728,01
7.426,99
511,37
692,12
6.223,50
Juli
10.155,00
2.728,01
7.426,99
511,37
692,12
6.223,50
August
10.155,00
2.728,01
7.426,99
511,37
692,12
6.223,50
September
10.169,55
2.728,01
7.441,54
511,37
692,12
6.238,05
Oktober
10.169,55
2.728,01
7.441,54
511,37
692,12
6.238,05
November
10.169,55
2.728,01
7.441,54
511,37
692,12
6.238,05
Dezember
10.169,55
2.728,01
7.441,54
511,37
692,12
6.238,05
Summe
121.815,24
32.702,50
89.112,74
6.136,44
8.202,48
74.773,82
Monatliche Gehaltsbezüge im Kalenderjahr 2017
Monat
Gesamt-brutto
bezüge
Steuerliche
Abzüge
Gesamt-netto
bezüge
Abzüge
Auszahlung
KV
Kfz
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Januar
6.674,80
2.008,05
4.666,75
542,92
692,12
3.431,71
Februar
6.674,80
2.008,05
4.666,75
542,92
692,12
3.431,71
März
6.674,80
2.008,05
4.666,75
542,92
692,12
3.431,71
April
6.674,80
2.008,05
4.666,75
542,92
692,12
3.431,71
Mai
6.674,80
2.008,05
4.666,75
542,92
692,12
3.431,71
Juni
6.674,80
2.008,05
4.666,75
542,92
692,12
3.431,71
Juli
6.674,80
2.008,05
4.666,75
542,92
692,12
3.431,71
August
4.392,68
1.020,34
3.372,34
500,00
0,00
2.872,34
September
4.255,68
1.020,34
3.235,34
500,00
0,00
2.735,34
Summe
55.371,96
16.097,03
39.274,93
4.800,44
4.844,84
29.629,65
2.2.1.1.2 Die zum 01. Januar 2017 sowie zum 01. August 2017 jeweils erfolgten Reduzierungen des Geschäftsführergehaltes waren ferner nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, auch betriebswirtschaftlich angemessen und nachvollziehbar:
Beurteilungskriterien für die Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die im selben Betrieb gezahlt werden oder in gleichartigen Betrieben an Geschäftsführer für entsprechende Leistungen gewährt werden (vgl. BFH-Urteil vom 05. Oktober 1994, in: BStBl 1995, II S. 549).
Art und Umfang der Tätigkeit werden vorrangig durch die Größe des Unternehmens bestimmt. Je größer ein Unternehmen ist, desto höher kann das angemessene Gehalt des Geschäftsführers liegen, da mit der Größe eines Unternehmens auch Arbeitseinsatz, Anforderung und Verantwortung steigen. Die Unternehmensgröße ist vorrangig anhand der Umsatzerlöse und der Beschäftigtenzahl zu bestimmen. Im vorliegendem Falle der Firma … bestehteine durchschnittliche betriebliche Gesamtleistung in den Kalenderjahren 2015 und 2016 in einer Größenordnung von ca. 472.000,00 €, wobei die Beschäftigtenzahl von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Demnach kann die Firma … als kleines mittelständisches Unternehmen bezeichnet werden.
Übt der Gesellschafter außerhalb seiner Geschäftsführerfunktion anderweitige unternehmerische Tätigkeiten aus (z.B. als Einzelunternehmer, in einer Personengesellschaft oder einer anderen Kapitalgesellschaft), so deckt sich die Angemessenheitsgrenze bei der betreffenden Gesellschaft mit dem Umfang, indem er jeweils für die konkrete Gesellschaft tätig ist. Er kann in diesem Fall nicht seine gesamte Arbeitskraft der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen zwei oder mehrere Geschäftsführer sich die Verantwortung für die Kapitalgesellschaft teilen. Vor allem bei kleineren Gesellschaften ist, auch wenn sie ertragsstark sind, in diesen Fällen ein Abschlag gerechtfertigt. Hier kann unterstellt werden, dass Anforderungen und Arbeitseinsatz des einzelnen Geschäftsführers geringer sind als bei einem Alleingeschäftsführer und dass von dem einzelnen Geschäftsführer im Regelfall deshalb auch solche Aufgaben wahrgenommen werden, die bei vergleichbaren Gesellschaften von Nichtgeschäftsführern erledigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991, in: BStBl 1992, II, S. 690).
In vorliegendem Falle der … handelt es sich um ein kleineres mittelständisches Unternehmen mit 1 Gesellschafter-Geschäftsführer. Neben der Unternehmensgröße stellt die Ertragssituation das entscheidende Kriterium für die Angemessenheitsprüfung dar. Maßgebend ist hierbei vor allem das Verhältnis der Gesamtausstattung des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn der Gesellschaft und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde bei der Festlegung der Gesamtbezüge des Geschäftsführers sicherstellen, das der Gesellschaft auch nach Zahlung der Bezüge mindestens eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verbleibt. Die angemessene Verzinsung des Eigenkapitals ist dabei aus dem gesamten von der Gesellschaft eingesetzten Eigenkapital zu ermitteln. Wird nahezu der gesamte Gewinn einer Kapitalgesellschaft durch die Gesamtvergütung abgesaugt, stellt dies ein wesentliches Indiz für die Annahme einer unangemessenen Gesamtvergütung dar.
Die Mindestverzinsung des eingesetzten Eigenkapitals rechtfertigt es allerdings nicht, darüberhinausgehende Beträge in vollem Umfange als Geschäftsführergehalt auszukehren.
Es ist Aufgabe der Kapitalgesellschaft, Gewinne zu erzielen und die Gewinne nach Möglichkeit zu steigern, und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird auf jeden Fall dafür sorgen, dass der Kapitalgesellschaft ein entsprechender Gewinn verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1989, in: BStBl 1989, II, S. 854). Im Regelfall kann daher von der Angemessenheit der Gesamtausstattung der Geschäftsführerbezüge ausgegangen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütungen noch ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäftsführervergütungen verbleibt. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern ist hierbei auf die Gesamtsumme der diesen gewährten Vergütungen abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze noch keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist danach jedenfalls dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Vergütung die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % überschreitet.
Ausgehend von den Ertragsverhältnissen bezogen auf das Kalenderjahr 2016 kann im Vergleich zum Kalenderjahr 2015 folgende Geschäftsführervergütung berechnet werden:
Bestimmung der Größenordnung der angemessenen Geschäftsführervergütung:
Bezeichnung
2016
2015
Euro
Euro
Jahresergebnis
./. 97.582,94
+ 32.258,26
+ Körperschaftsteuer
0,00
3,00
+ Solidaritätszuschlag
0,00
3,00
+ Gewerbesteuer
17,10
133,00
Jahresergebnis vor Ertragsteuern
./. 97.565,84
+ 32.391,26
+ Geschäftsführergehalt für …
+ 121.815,24
+ 121.815,24
Jahresergebnis vor Ertragsteuern und Geschäftsführergehalt
24.249,40
154.206,50
Halbteilung
12.124,70
77.103,25
+ 20 % Überschreitungsgrenze
2.424,94
15.420,65
Angemessenes Geschäftsführergehalt
14.549,64
92.523,90
Die vorstehende Berechnung zeigt mit Deutlichkeit, dass das im Kalenderjahr 2016 zur Auszahlung gebrachte Geschäftsführergehalt überdimensioniert war, so dass die zum 01. Januar 2017 erfolgte Reduzierung des Geschäftsführergehaltes betriebswirtschaftlich angemessen und nachvollziehbar war.
Auch die weitere Anpassung des Geschäftsführergehaltes zum 01. August 2017 war aufgrund der betriebswirtschaftlichen Situation der Firma … betriebswirtschaftlich gerechtfertigt.
2.2.1.1.3 Weitere Einkünfte des Antragsgegners aus Geschäftsführertätigkeit oder anderer nichtselbständiger Tätigkeit sind nicht zugrunde zu legen.
Der Antragsgegner hat im weiteren Verlauf mitgeteilt (Schriftsatz vom 23.10.2017), dass der Antragsgegner am 19.10.2017 eine neue Firma … mitgegründet habe, an der er zu 85 % beteiligt sei und Mitgesellschafter sei. Er hat substantiiert vorgetragen, dass er aus der neuen Gesellschaft habe der Antragsgegner bislang keine Einnahmen solange weder ein Investor gefunden sei noch ein großer Kooperationspartner für einen deutlichen Kundenzuwachs sorge sei mit keinem Einkommen diesbezüglich zu rechnen.
Die insoweit beweisbelastete Antragstellerin hat insoweit auch keine weiteren Einkünfte des Antragsgegners aus Geschäftsführertätigkeit oder anderer nichtselbständiger Tätigkeit nachgewiesen.
2.2.1.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß 19 EStG erzielte der Antragsgegner im Betrachtungszeitraum auch Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG.
2.2.1.2.1 Die Beweisaufnahme hat zu der nach Maßgabe des § 286 ZPO hinreichend sicheren Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die unterhaltsrelevanten Einnahmen aus Kapitalvermögen des Antragsgegners im Zeitraum
Januar 2016-Dezember 2016: 4.951,00 €, mithin monatlich 412,58 € betrugen.
Der Sachverständige … hat das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 19.10.2017, das er in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2018 erläutert hat, auch die unterhaltsrelevanten Einnahmen aus Kapitalvermögen des Antragsgegners wie oben beziffert. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen an und macht sie sich aus eigener Überzeugungsbildung zu eigen.
Nach dem Sachverständigengutachten erzielte der Antragsgegner im Betrachtungszeitraum von Januar 2016 bis September 2017 folgende Einnahmen aus Kapitalvermögen:
Einnahmen aus Kapitalvermögen
Bezeichnung
Januar 2016-Dezember 2016
Januar 2017-Juli 2017
August 2017-September 2017
Euro
Euro
Euro
Erträge aus …
411,62
?
?
Zinsen aus Gesellschafterdarlehen (Konto 2114)
3.875,00
?
?
Zinsen aus Einkommensteuer 2014
141,00
0,00
0,00
Kapitalerträge …
564,38
?
?
Summe der Einnahmen
5.092,00
?
?
Im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen sind dem Antragsgegner keine unterhaltsrelevanten Ausgaben entstanden.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen bezüglich des Kalenderjahres 2016 (vgl. Seite 31 des Sachverständigengutachtens vom 19.10.2017) infolge der erfolgten Steuererstattung (dazu s.u.) um 141,00 EURO zu kürzen sind, welche die Zinsen auf Steuererstattungen betreffen und um Rahmen der hälftigen Aufteilung der Steuererstattung bereits berücksichtigt sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme vom 29. November 2017, S. 6).
Diese betragen damit im Ergebnis 4.951,00 €, mithin monatlich 412,58 €.
Die unterhaltsrelevanten Einkünfte aus Kapitalvermögen stellen sich für den Betrachtungszeitraum demnach wie folgt dar:
Unterhaltsrelevante Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bezeichnung
Januar 2016-Dezember 2016
Januar 2017-Juli 2017
August 2017-September 2017
Euro
Euro
Euro
Unterhaltsrelevante Einkünfte aus Kapitalvermögen
4.951,00
?
?
Für den Zeitraum ab Januar 2017 lagen dem Sachverständigen und liegen dem Gericht keine substantiierten Angaben des Antragsgegners vor. Insbesondere eine Verringerung hat der Antragsgegner insoweit nicht vorgetragen. Das Gericht legt daher weiterhin auch für diesen Zeitraum ab Januar 2017 weiterhin Einkünfte des Antragsgegners aus Kapitalvermögen in der Höhe wie auch im Zeitraum Januar 2016 – Dezember 2016 (4.951,00 €) zugrunde.
2.2.1.2.2 Weitere anrechenbare Kapitaleinnahmen des Antragsgegners sind nicht zugrunde zu legen.
Der Antragsgegner hat angegeben, im Unterschied zu 2014 habe es 2015 und 2016 keine Auszahlung aus der Kapitalrücklage der Gesellschaft gegeben. Auch in 2017 seien keine Auszahlungen möglich, die Gesellschaft sei überschuldet.
Der Antragsgegner habe ferner auch keinerlei Zinseinkünfte aus den Darlehensverträgen vereinnahmt. Die Gesellschafterdarlehen seien auf zinslos umgestellt worden. Es sind auch keine Zinszahlungen der Gesellschaft an den Antragsgegner erfolgt. Weder in 2015 noch in 2016, insofern seien eben auch keine Zinseinnahmen anzurechnen (vgl. Anlage AG51).
Die insoweit beweisbelastete Antragstellerin hat insoweit auch keine weiteren Einkünfte des Antragsgegners nachgewiesen.
Auch nach den Analysen des erholten Gutachters finden sich im Betrachtungszeitraum ab Januar 2016 aus der Firma … keine weiteren unterhaltsrelevanten Einkünfte des Antragsgegners und es ist auch keine Zurechnung fiktiver Einkünfte aus Kapitalvermögen in Bezug auf die Beteiligung des Antragsgegners an der Firma veranlasst.
Der Antragsgegner ist an der Firma … mit 100 % beteiligt. Aus der Firma … bezog er im Gesamtbetrachtungszeitraum ab Januar 2016 keine Gewinnausschüttung. Vielmehr belief sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag der Firma … zum 31. Dezember 2016 ausweislich der Anlage Nr. 8 zu dem Gutachten auf 64.082,80 €.
Zahlungen aus der Kapitalrücklage sind im Betrachtungszeitraum nicht vorhanden, wie nachfolgende Entwicklung zeigt:
Entwicklung der Kapitalrücklagen
31.12.2015:
45.687,50 Euro
31.12.2016:
45.687,50 Euro
30.06.2017:
45.687,50 Euro
30.09.2017:
45.687,50 Euro
Vielmehr hat der Antragsgegner aus der Hingabe von Gesellschafterdarlehen an die Firma … folgende Forderungen gegenüber der Gesellschaft:
Entwicklung des Gesellschafterdarlehens (…)
31.12.2015:
50.000,00 Euro
31.12.2016:
80.000,00 Euro
20.02.2017:
75.000,00 Euro
22.03.2017:
60.000,00 Euro
15.05.2017
55.000,00 Euro
14.07.2017
52.000,00 Euro
30.09.2017:
137.000,00 Euro
Ausweislich der Anlage Nr. 124 zu dem Gutachten sind die Darlehen zinsfrei.
Im Rahmen der Beurteilung des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens des Antragsgegners ist dessen Stellung innerhalb der Firma … zu beurteilen. Bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gilt folgendes: „Unterhaltsrechtlich ist eine wirtschaftlich einheitliche Betrachtung von Gesellschafter- und Gesellschaftsvermögen geboten.“ (vgl. Nickel, in: FamRZ 1988, S. 133).
Für die Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des beherrschenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft sind spiegelbildlich die Grundsätze der sog. „Durchgriffshaftung“ anzuwenden. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht sind im Rahmen der Bestimmung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens von Herrn … die Betriebserträge als auch die Betriebsaufwendungen um außerordentliche, betriebsfremde und periodenfremde Positionen zu korrigieren, da sie das Jahresergebnis insofern verfälschen würden, als sie ein irreführendes Bild über die für unterhaltsrechtliche Zwecke maßgebliche Leistungsfähigkeit ergeben.
Nach den überzeugenden Analysen des Gutachters finden sich im Betrachtungszeitraum ab Januar 2016 keine korrekturbedürftigen außerordentlichen, aperiodischen oder betriebsfremden Erträge bzw. Aufwendungen.
Im Betrachtungszeitraum ab Januar 2016 ergeben sich aus der Firma … dementsprechend keine weiteren unterhaltsrelevanten Einkünfte des Antragsgegners. In diesem Zeitraum wurden ausschließlich Verluste erwirtschaftet, so dass die Herabsetzung des Geschäftsführergehaltes sowohl zum 01. Januar 2017 als auch zum 01. August 2017 betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist.
Auszahlungen aus der Kapitalrücklage wurden ab Januar 2016 nicht vorgenommen, so dass keine weiteren unterhaltsrelevanten Einkünfte aus der Firma … vorhanden sind.
Da desweiteren kein ausschüttungsfähiger Gewinn vorhanden sind, ergeben sich auch keine weiteren unterhaltsrelevanten Einkünfte zu Gunsten des Antragsgegners.
2.2.1.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Seitens des Antragsgegners sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde zu legen.
Der Antragsgegner hat angegeben, von ihm würden keine Mieteinnahmen erzielt, insbesondere auch nicht aus der Vermietung einer Ferienwohnung.
Die insoweit beweisbelastete Antragstellerin hat insoweit auch keine weiteren Einkünfte des Antragsgegners nachgewiesen.
Dem Antragsgegner sind insbesondere auch keine Mieteinnahmen aus einer Ferienwohnung anzurechnen. Die von der Antragsgegnerin benannten Anzeigen sind nach den substantiierten Angaben des Antragsgegners lediglich von September bis November 2016 geschaltet gewesen und hätten zudem keine Einnahmen eingebracht. Ein taugliches Beweisangebot seitens der Antragstellerin für solche Einnahmen liegt nicht vor. Die vorgelegten Inserate bzw. Anzeigen auf Internet-Portalen sind lediglich Nachweise für Angebote Ende des Jahres 2016, jedoch kein Nachweis für zustande gekommene Vermietungen und entsprechende Einnahmen.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, unter Berücksichtigung einer ortüblichen 75 %igen Auslastung einer vermieteten Ferienwohnung seien auf Seiten des Antragsgegners Mieteinnahmen von 1.822,50 € brutto (30 × 81,00 € × 75 %) anzunehmen, handelt es sich lediglich um Spekulation und sie ist einen entsprechenden Nachweis schuldig geblieben.
2.2.1.3 Firmenwagen
Der Antragsteller fuhr bis 31.07.2017 einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen kann, so dass ihm zusätzlich ein geldwerter Vorteil als Sachbezug anrechenbar ist, und ihm auch keine berufsbedingten Aufwendungen zuzugestehen sind.
Das Gericht schätzt den geldwerten Vorteil bei dem genutzten Audi … bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der steuerlichen Belastung auf 350,- €. In den vom Antragsgegner vorgelegten Gehaltsnachweisen für das Jahr 2016 wurde gemäß der 1 % Steuerregelung für den PKW ein Betrag von 692,12 € abgezogen, gemäß den Gehaltsnachweisen für das Jahr 2015 von 589,16 €.
Für den Zeitraum ab 01.08.2017 ist dieser Firmenwagen weggefallen und somit kein entsprechender Sachbezug mehr zurechenbar. Der Antragsgegner hat unbestritten vorgetragen, dass mit der Gehaltsreduzierung ab 01.08.2017 auch der Firmenwagen gestrichen worden sei (vgl. auch Gesellschafterversammlungsprotokoll vom 28.07.2017, Anlage AG 100).
2.2.1.4 Wohnwert
Ferner muss sich der Antragsgegner für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.03.2018 einen Wohnwert für die von ihm bewohnte Immobilie in Höhe von 2.500,- € zurechnen lassen.
Das mietfreie Wohnen im Eigenheim stellt als Nutzung des Grundstückseigentums gem. § 100 BGB einen anzurechnenden vermögenswerter Vorteil dar. Dies gilt sowohl bei Allein- als auch bei Miteigentum an der Immobilie (vgl. eingehend Wendl/Gerhardt, a.a.O. § 1 Rn. 473 ff.).
Im Zeitraum Januar bis August 2016 ist auf Seiten des Antragsgegners unstreitig kein Wohnwert zu berücksichtigen.
Für den Zeitraum ab dem 01.04.2018 ist auf Seiten des Antragsgegners ein Wohnwert nicht mehr ansetzbar. Zwischenzeitlich hat dieser die von ihm bewohnte Immobilie veräußert (notarieller Kaufvertrag vom 21.02.2018 Ag 120) und zum 01.04.2018 eine Mietwohnung in … angemietet, die er zum 01.04.2018 unstreitig bezog (Mietvertrag Anlage Ag 121).
Im Zeitraum 01.08.2016 bis 31.03.2018 ist dem Antragsgegner unstreitig ein Wohnwert zuzurechnen. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich dessen Höhe: während die Antragstellerin einen Wohnwert von 2.600,00 € annimmt, geht der Antragsgegner von einem in Höhe von 2.200,00 € monatlich aus. Insoweit sind vorliegend lediglich Ausführungen zu dessen Höhe veranlasst.
Der Wohnwert errechnet sich aus den ersparten Mietkosten, also dem Betrag, um den ein Hauseigentümer billiger wohnt als ein Mieter (BGH FamRZ 2003, 1179; 2007, 879; 2008, 963; 2009, 23; 2009, 1300; 2010, 1633; 2013, 191; 2013, 1554; 2014, 923). Der Wohnwert entspricht nach BGH grundsätzlich der objektiven Marktmiete. Sie entspricht der sog. Nettomiete, d.h. der Miete ohne umlegbare Betriebskosten (BGH FamRZ 2009, 1300; 2013, 853 SüdL 2018 Ziff. 5). Dies gilt sowohl für den Ehegatten- als auch für den Verwandtenunterhalt. Aus Billigkeitsgründen wird aber zunächst beim Trennungsunterhalt und z.T. beim Verwandtenunterhalt nur ein angemessener Wert angesetzt, wenn eine Vermögensverwertung durch Verkauf oder Vermietung der Immobilie (noch) nicht zumutbar ist oder das mietfreie Wohnen der Sicherung des eigenen Unterhalts dient (BGH FamRZ 2003, 1179; 2008, 963; 2009, 1300; 2012, 514; 2012, 517; 2013, 191; 2014, 538; 2014, 923).
Beim Ehegattenunterhalt ist zu beachten, dass in der Trennungszeit der Ehegatte, der in der Wohnung zurückbleibt, von der Alleinnutzung zunächst keinen wirtschaftlichen Vorteil hat. Es entsteht sog. totes Kapital. Eine Verwertung oder Vermietung kann ihm nicht sofort zugemutet werden, um keine Fakten zu schaffen, die einer Versöhnung der Eheleute entgegenstehen. Gebrauchsvorteile sind aber kein Bargeld. Ein eingeschränkter Gebrauchsvorteil kann damit nicht in voller, sondern nur in angemessener Höhe in Rechnung gestellt werden. Die »aufgedrängte Bereicherung« hat also zur Folge, dass beim Trennungsunterhalt zunächst nur ein angemessener Wohnwert anzusetzen ist (BGH FamRZ 1989, 1160, 1163; 1990, 989, 991; 1998, 899, 901; 2003, 1179; 2007, 879; 2008, 963; 2009, 1300, 2012, 514; 2012, 517; 2013, 191; 2014, 923).
Dies gilt indes nicht für die gesamte Trennungszeit, sondern nur bis das endgültige Scheitern der Ehe feststeht (BGH FamRZ 2008, 963). Von einem endgültigen Scheitern der Ehe ist nach BGH auszugehen ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (BGH FamRZ 2008, 963; 2012, 514; 2012, 517; 2013, 191; 2014, 923). Wurde nach der Trennung zwischen den Eheleuten vor Rechtshängigkeit ein Ehevertrag mit Gütertrennung geschlossen, dokumentiert dies bereits das endgültige Scheitern der Ehe, ebenso wenn die gemeinsame Immobilie an Dritte oder an den anderen Ehegatten verkauft wurde. Das endgültige Scheitern der Ehe steht ferner fest, wenn ein neuer Lebensgefährte in die Wohnung aufgenommen wird. Reichen die Eheleute nach der Trennung zunächst keine Scheidung ein, ist gem. § 1566 Abs. 2 BGB spätestens nach einer Trennungszeit von 3 Jahren vom endgültigen Scheitern der Ehe auszugehen (vgl. Gerhardt a.a.O., Rdn. 90 m.w.N.).
Vorliegend erfolgte die Zustellung des Scheidungsantrags im Verfahren … am 15.12.2016. Von dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.03.2018 ist somit ab 01.01.2017 in jedem Fall die objektiven Marktmiete zugrunde zu legen.
Dies gilt jedoch auch für den für den vor der Zustellung des Scheidungsantrags liegenden Zeitraum 01.08.2016 bis 31.12.2016: denn hier liegt nicht der oben beschriebene Fall vor, dass in der Trennungszeit der Antragsgegner in der Wohnung zurückgeblieben wäre und von der Alleinnutzung zunächst keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt hätte. Denn der Antragsgegner hat sich vorliegend erst während der Trennungszeit dazu entschlossen, diese Immobilie zu erwerben Hintergrund der Rechtsprechung zum angemessenen Mietwert im Trennungsjahr ist der Umstand, dass dem zunächst in der Immobilie der vormaligen Ehewohnung verbleibende Ehepartner zur Verhinderung einer endgültigen Manifestation der Trennung lediglich dieser angemessene Mietwert anzurechnen sei. Dieser Grundsätze sind somit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, wenn der Antragsgegner sich während der Trennungszeit dazu entschließt eine Immobilie zu erwerben, die letztlich den gegenteiligen Zweck führt, nämlich die Manifestation der Trennung. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Gerichts, vorliegend die objektive Marktmiete als Wohnwert auch für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.12.2016 anzusetzen
Dies gilt vorliegend auch für die Bemessung des Kindesunterhalts: Auch beim Kindesunterhalt Minderjähriger ist mietfreies Wohnen bei der Einkommensermittlung als Vermögensertrag zu berücksichtigen. Wohnt wie vorliegend der Barunterhaltspflichtige mietfrei, ist nach BGH zwischen Bedarf und Leistungsfähigkeit zu differenzieren (BGH FamRZ 2014, 923). Beim Bedarf minderjähriger Kinder – wie vorliegend – richtet sich der Wohnwert des Pflichtigen bei guten Einkommensverhältnissen nach der objektiven Marktmiete. Ansonsten ist nach BGH wie beim Ehegattenunterhalt maßgebend, ob verlangt werden kann, die nach Trennung der Eltern zu große Wohnung zu veräußern; wenn nicht, kann wie beim Trennungsunterhalt aus Billigkeitsgründen nur der angemessene Wohnwert angesetzt werden (BGH a.a.O.); da hier nur minderjähriger Kinder vorhanden sind, kommt diese Einschränkung indes hier nicht zum Tragen. Bei der Leistungsfähigkeit ist bei minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB stets die objektive Marktmiete als Wohnwert anzusetzen (BGH a.a.O.).
Ist die objektive Marktmiete als Wohnwert anzusetzen, ist ein durchschnittlicher, nach Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung vergleichbarer Wert ohne nach § 556 BGB i.V.m. §§ 1, 2 BetrKV umlegbare Nebenkosten zu ermitteln (sog. Nettomiete) (BGH FamRZ 2009, 1300; 2012, 514; 2012, 517). Ein mit Ort und Mietpreisen vertrauter Richter kann den Wert des Wohnvorteils in der Regel in eigener Sachkunde feststellen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 287 ZPO) (BGH FamRZ 1995, 869; 2008, 1325).
Die objektive Marktmiete schätzt das Gericht vorliegend für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2018 auf 2.500,- €. Die Immobilie wurde im August 2016 zu einem Kaufpreis von 1,118 Mio. € erworben. Die Immobilie weist ausweislich des vom Antragsgegner slbst vorgelegten Exposes (Anlage AG27) eine Wohnfläche von 220 qm auf, verfügt darüber hinaus über eine vermietbare Einliegerwohnung und besitzt eine günstige Villenlage. Ferner waren insoweit die monatliche Zinsbelastungen mit 793,00 € für das aufgenommene Darlehen zu berücksichtigen. Zinsen sind beim Ehegattenunterhalt stets vom Wohnwert abzuziehen, unabhängig davon, ob es sich um einen in der Ehe angelegten oder einen neuen, beim Bedarf nicht zu berücksichtigenden Wohnwert handelt und wem die Immobilie gehört, da auch bei Mieteinkünften die Zinsen als Werbungskosten generell abziehbar sind vgl. (Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 11. Auflage 2018, Kap. 6 B, Rdn 108 m.w.N.; BGH FamRZ 2000, 950; 2008, 96).
Bei Alleineigentum ist ferner zu beachten, dass die Tilgung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens als Stichtag für den Zugewinnausgleich bzw. bei Gütertrennung ab Trennung eine einseitige Vermögensbildung darstellt, die nach einem objektiven Maßstab nicht mehr berücksichtigungswürdig ist. Denn die Unterhaltspflicht geht der Vermögensbildung vor. In Änderung seiner früheren Rechtsprechung kürzen nach BGH bei Alleineigentum ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bzw. bei Gütertrennung ab der Trennung bzw. ab Vereinbarung der Gütertrennung in der Trennungszeit nur noch die Zinsen den eheprägenden Wohnwert, nicht mehr die Tilgung als einseitige Vermögensbildung (vgl. Gerhardt, a.a.O., Rdn. 111; BGH FamRZ 2007, 879; 2008, 963; 2009, 23; 2010, 1633; 2013, 191; 2014, 1098). Etwas Anderes gilt nur, wenn es sich bei der Tilgung um eine zulässige Altersvorsorge handelt (dazu s.u.). Durch die geänderte Rechtsprechung des BGH kann es zudem zu keinem Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung durch die Berücksichtigung von Tilgungen beim Unterhalt und Zugewinn kommen. Für nach der Trennung angeschafftes neues Wohneigentum, z.B. aus dem Erlös des Verkaufs des Familienheimes, aus einer Erbschaft oder aus dem Zugewinn können bei Schuldenaufnahme nur Zinsen als Werbungskosten vom Wohnwert abgezogen werden, nicht die Tilgung als einseitige Vermögensbildung, es sei denn, es handelt sich um eine zulässige Altersvorsorge (Gerhardt a.a.O., Rdn. 116 m.w.N.). Ein Abzug der Tilgungsleistungen kommt vorliegend daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt der zulässigen Altersvorsorge in Betracht (dazu s.u.).
2.2.1.5 ersparte Aufwendungen aus Zusammenleben
Bei der Unterhaltsbemessung ist ferner die dem Antragsgegner durch die gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Lebensgefährtin ab September 2016 eintretende Ersparnis zu berücksichtigen. Aufgrund des Zusammenlebens mit seiner Partnerin ist der Selbstbehalt des Antragsgegners für den Zeitraum ab September 2016 um 10 % zu senken.
Der notwendige Selbstbehalt ist der Betrag, den der Unterhaltspflichtige benötigt, um seinen eigenen notwendigen Mindestbedarf sicherzustellen. Wird aber dieser Bedarf auf andere Weise sichergestellt, steht der Selbstbehalt der Zahlungspflicht für Unterhalt nicht entgegen. Dies kann der Fall sein, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt und es deshalb zu einer Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung kommt „Synergieeffekt“).
Durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten oder mit einem neuen Partner entsteht unterhaltsrechtlich ein Einkommen aus ersparten Aufwendungen, da wegen der eintretenden Synergieeffekte ein Doppelhaushalt billiger ist als ein Einzelhaushalt (sog. Synergieeffekt vgl. zum Ganzen: Viefhues FuR 2017, 470 Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 11. Auflage 2018, Kap 6. B., Rn 141 f.).
Dies gilt nach BGH uneingeschränkt für zusammenlebende Ehegatten (BGH FamRZ 2004, 24; 2004, 792; 2006, 1010; 2008, 594; 2009, 762; 2010, 802; 2010, 1535; 2012, 281; 2014, 11839) oder bei Zusammenleben des Pflichtigen mit einer neuen Partnerin (BGH FamRZ 2008, 594; 2009, 314). Dies gilt ferner bei einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (BGH FamRZ 1995, 344), beim Verwandtenunterhalt (vgl. BGH FamRZ 2008, 594; 2009, 314) und bei Ansprüchen nach § 16151 BGB. Sie erhöhen beim Pflichtigen durch Kürzung des Selbstbehalts die Leistungsfähigkeit und mindern beim Bedürftigen seinen Bedarf. Dies gilt auch uneingeschränkt bei Zusammenleben des getrenntlebenden oder geschiedenen bedürftigen Ehegatten mit einem neuen Partner (OLG München FamRZ 2005, 713; 2006, 1535; OLG Hamm FamRB 2005, 6 bei vollschichtiger Tätigkeit des Bedürftigen; Gerhardt FamRZ 2004, 1544 in Anm. zu BGH FamRZ 2004, 1170, 1173; vgl. auch Dgft., 17. Deutschen Familiengerichtstages 2007, Empfehlungen des Arbeitskreises 3).
Der Ansatz ersparter Aufwendungen erfordert dabei nicht, dass der neue Partner leistungsfähig ist. Nach BGH muss dem Pflichtigen bei Zusammenleben mit einem neuen Partner und beengten Verhältnissen lediglich das Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten verbleiben (vgl. Gerhardt a.a.O.; BGH FamRZ 2009, 314). Die Ersparnis ist keine freiwillige Leistung eines Dritten, sondern eine Folge des Zusammenlebens durch die geringeren Kosten des Doppelhaushalts gegenüber dem Einzelhaushalt (BGH FamRZ 2008, 594). Die Ersparnis betrifft dabei sowohl die Wohn- als auch die allgemeinen Lebenshaltungskosten (BGH a.a.O.). Die Ersparnis ist allgemein bekannt, wie der Gesetzgeber in seiner Begründung zur Unterhaltsreform zum 01.01.2008 ausführte (BT-Drucks. 16/1830 S. 23). Sie wurde auch vom BVerfG als einkommensrechtlich zu berücksichtigender Umstand bewertet (BVerfG FamRZ 2011, 4379). Diese Grundsätze gelten sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Verwandtenunterhalt.
Der maßgebliche Betrag kann im gerichtlichen Verfahren gem. §§ 113 FamFG, 287 ZPO geschätzt werden (vgl. Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1603 BGB, Rn. 293 m.w.N. wie OLG Nürnberg v. 23.05.2012 – 7 UF 159/12; OLG München, FamRZ 2004, 485 u.a.). Die Ersparnis ist wegen des Gebots des BVerfG, Sozialrecht und Unterhaltsrecht stärker anzupassen, analog § 20 Abs. 3 SGB II mit jeweils 10 % für jeden Beteiligten, d.h. insgesamt 20 % der Lebenshaltungskosten zu bewerten (vgl. BGH FamRZ 2010, 1535; 2012, 281; 2014, 1183; BVerfG FamRZ 2011, 437). Der BGH hat bestätigt, die durch Synergieeffekte eintretende Haushaltsersparnis der Höhe nach mit 10 % anzusetzen (Vgl. BGH, FamRZ 2014, 912 BGH FamRZ 2014, 915; BGH FamRZ 2010, 1535). Sie erhöht den Bedarf des Alleinlebenden um 10 % und senkt den Bedarf des neuen Ehegatten um ebenfalls 10 % (vgl. Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 597; Gerhardt, FamRZ 2012, 589). Die Beträge wurden auch in die geltende DT und die Leitlinien (vgl. Nr. 22, 23) eingearbeitet. Das KG hat eine Kürzung des Selbstbehaltes um 200 € angenommen (KG Berlin, FamRZ 2018, 687).
Vorliegend ist die Tatsache des Zusammenlebens sowie der gemeinsamen Haushaltsführung des Antragsgegners mit seiner Lebensgefährtin für den Zeitraum ab September 2016 zwischen den Beteiligten unstreitig.
Ferner ist unstreitig, dass bis einschließlich August 2016 nicht über ersparte Aufwendungen für ein Zusammenleben mit der neuen Lebensgefährtin verfügt hat.
Soweit der Antragsgegner zu gemeinsamen Haushaltsführung mit seiner Lebensgefährtin vorträgt, es sei zwar richtig, dass der Antragsgegner eine Lebensgefährtin habe, auch sei richtig, dass die Freundin bei dem Antragsgegner wohne, diesbezüglich habe er jedoch keine ersparten Aufwendungen, greift er mit diesem unsubstantiiertem Vortrag nicht durch und ist im Übrigen auch beweisfällig geblieben.
Die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners für seine Leistungsunfähigkeit bezieht sich auch auf die Frage, in welcher Höhe ihm ein Selbstbehalt zusteht (Viefhues in jurisPK-BGB, a.a.O., Rn. 295; AG Ludwigslust, FamRZ 2005, 1262). Besteht also eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, hat der Unterhaltspflichtige darzulegen und zu beweisen, dass der Partner keine Leistungen zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt und keine Ersparnisse durch das gemeinsame Wirtschaften eintreten (vgl. BGH, FamRZ 2008, 594 FamRZ 2008, 778 BGH, FamRZ 2006, 742). Der Unterhaltspflichtige trägt auch die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der neue Partner nicht leistungsfähig ist (BGH, FamRZ 2010, 802).
Substantiierten Sachvortrag ist seitens des Antragsgegners diesbezüglich ebenso wenig erfolgt wie ein Beweisantritt.
2.2.1.6. Zurechnung fiktiven Einkommens
Dem Antragsgegner sind darüber hinaus fiktive Einkünfte nicht zuzurechnen. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit liegt nicht vor.
Das Unterhaltsrecht legt den Beteiligten wechselseitige Unterhaltsobliegenheiten auf. Der Unterhaltsschuldner hat sich leistungsfähig zu halten, der Unterhaltsgläubiger hat die Unterhaltslast so weit wie zumutbar zu verringern. Wird gegen diese Obliegenheit verstoßen, ist ein fiktives Einkommen anzusetzen.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und die Erwerbsmöglichkeiten (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rz. 244, m.N. aus der Rspr. des BGH). Er hat grundsätzlich die Obliegenheit zu einer Vollzeittätigkeit. Er darf einen gesicherten Arbeitsplatz nicht grundlos aufgeben oder sonstiges vorhandenes Einkommen reduzieren. Ist ihm diesbezüglich ein unterhaltsbezogen leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten vorzuwerfen, wird er so behandelt, als wenn er das bisherige Einkommen weiter erzielt Bei nicht vorwerfbarem Arbeitsplatzverlust trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, um eine ihm zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch das früher erzielte Einkommen wieder zu verdienen. Bei Arbeitslosigkeit reicht es nicht aus, sich bei der Arbeitsagentur als Arbeitssuchender zu melden, er muss sich vielmehr selbst intensiv um einen Arbeitsplatz bemühen. Dabei kann von Selbstständigen u.U. verlangt werden, dass sie ihre Tätigkeit, wenn über Jahre hinweg nur Verluste erwirtschaftet wurden oder sonst eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts ausgeschlossen ist, aufgeben (Wendl/Dose, a.a.O. § 1 Rz. 738). Dabei sind alle Umstände des Falles sorgfältig abzuwägen und dem Unterhaltspflichtigen ist zusätzlich eine Karenzzeit zuzubilligen, die bis zu zwei Jahre betragen kann (Wendl/Dose, a.a.O. § Rz. 769).
Hinzukommen muss, dass auf dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der beruflichen Möglichkeiten des Arbeitsplatzsuchenden eine reale Beschäftigungschance gegeben ist. Letzteres ist vor allem bei gehobenen Stellungen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) zu beachten.
Die Obliegenheit, durch Ganztagstätigkeit zumutbare Einkünfte zu erzielen, besteht sowohl beim Ehegatten- als auch beim Verwandtenunterhalt (vgl. Gerhardt, a.a.O., Rn. 153, 155 m.w.N.).
Fiktives (hypothetisches) Einkommen kann jedoch nur dann als Basis für den Unterhaltsanspruch genommen werden, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Verletzung einer unterhaltsrechtlich relevanten Obliegenheit vorgeworfen werden kann. Dies ist vorliegend nicht festzustellen.
Gegenüber minderjährigen Kindern und sog. privilegierten Volljährigen gilt nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB eine gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung der Arbeitskraft. Nach dieser Vorschrift trifft Eltern im Verhältnis zu ihren gemeinsamen minderjährigen unverheirateten Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie sind verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit liegt beim Unterhaltsschuldner.
Jedoch gilt die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 BGB nur für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige zur Leistung des Unterhaltes ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalte außerstande ist. Wenn der Unterhaltspflichtige über ein höheres Einkommen verfügt, ist er darüber hinaus nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft noch weiter einzusetzen und sein Einkommen zu erhöhen, um seinen minderjährigen Kindern eine noch bessere Lebensstellung zu verschaffen (KG Berlin, FamFR 2010, 420 Viefhues in: jurisPK-BGB a.a.O. Rn. 396).
Soweit die Antragstellerin vorträgt, die im Kalenderjahr 2017 erfolgte Gehaltsreduzierung auf Grund mangelnder Ertragslage der Gesellschaft zukünftig nicht berücksichtigt werden könne, da dem Antragsgegner insofern ein fiktives Einkommen als abhängiger Tätigkeit im Rahmen einer Angestelltentätigkeit in Höhe eines Gehalts von mindestens 10.000,00 Euro als Diplombetriebswirt zuzurechnen sei, greift dies vorliegend nicht durch.
Soweit die Antragstellerin insoweit auf die Entscheidungen des OLG Saarbrücken Urteil vom 28.04.2010, Az.: 9 WF 41/10 sowie des BGH vom 11.10.2012, Az.: IX ZB 138/11, verweist, betreffen diese nicht vergleichbare Sachverhalte. Letzte betrifft die Frage einer Restschuldbefreiung und nicht diejenige einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit. In der Entscheidung des OLG Saarbrücken war der Unterhaltspflichtige seit Jahren selbständig tätig ist und bei vollschichtigem Einsatz aus seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit … hat dieser kein den Kindesunterhalt sicherndes Einkommen bzw. nach eigenem Vorbringen nur ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.001,33 EUR erzielt, so dass dies nur den Schluss zuließ, dass die selbständige Tätigkeit entweder nicht lukrativ ist, weil das Einkommen in keinem Verhältnis zu dem Arbeitsaufwand steht und es sich insoweit als „Liebhaberei“ darstellt, oder aber tatsächlich höhere Einkünfte erzielt werden. Der Unterhaltspflichtige könne sich gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht darauf berufen, eine solche völlig unwirtschaftliche Tätigkeit zu dessen Lasten fortsetzen zu wollen. Vorliegend hat der Antragsgegner jedoch durchaus Einkünfte aus seiner Tätigkeit erzielt, die sich lediglich in den letzten Jahr reduziert haben, aber weiterhin ein den Kindesunterhalt sicherndes Einkommen generieren.
Vorliegend hat der Antragsteller In den einzelnen Monaten des Kalenderjahres 2016 noch ein Bruttogrundgehalt von monatlich 9.000,00 € erzielt. Dieses wurde ab Januar 2017 auf 5.590,00 €herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung des monatlichen Bruttogrundgehaltes erfolgte ab 01. August 2017 auf eine monatliche Bruttogrundvergütung in Höhe von 4.000,00 €. Dies ist mit dem Sachverhalt etwa des von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken Urteil vom 28.04.2010, Az.: 9 WF 41/10 nicht vergleichbar.
Erzielt ein Unterhaltsschuldner über einen längeren Zeitraum wegen seiner selbständigen Tätigkeit keine bzw. nur geringfügige Einkünfte, ist ihm zwar ein fiktives Einkommen aus abhängiger Tätigkeit zuzurechnen. In der der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, bei nicht ausreichenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit eine Obliegenheit zu deren Aufgabe und zur Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit des Selbständigen zu bejahen. Die Unterhaltsverpflichtung wird dem minderjährigen Kind gegenüber nach entsprechenden hypothetischen Einkünften berechnet, die der Unterhaltspflichtige nach seinen beruflichen Vorkenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen bei vollschichtigem Einsatz erzielen kann. Diese Einkünfte können ggf. nach § 113 FamFG i.V.m. § 287 ZPO geschätzt werden (OLG Hamm NJW-RR 1995, 1283; OLG Zweibrücken NJW 1992, 1902-1905; OLG Frankfurt v. FamRZ 2005, 803 OLG Koblenz, FamRZ 2009, 1921 OLG Saarbrücken a.a.O.; Viefhues in: jurisPK-BGB a.a.O. § 1603 BGB, Rn. 762).
Eine monatliche Bruttogrundvergütung in Höhe von 4.000,00 € kann jedoch nur schwerlich als nur geringfügige Einkünfte in vorgenanntem Sinne angesehen werden. Die aktuelle Gehaltshöhe des Antragsgegners, insbesondere die zwischenzeitlichen Gehaltsreduzierungen, sind passend zur finanziellen Leistungsfähigkeit der GmbH nachvollziehbar. Dies hat auch der Sachverständige so festgestellt. Ob der Antragsgegner in abhängiger Beschäftigung mehr erzielen würde ist zudem rein spekulativ. Der Antragsgegner ist unbestritten seit Ende seines Studiums 1998 durchgängig selbstständig tätig gewesen und habe außer in seiner Ausbildungszeit nie eingestellt gearbeitet. Um die weitere finanzielle Absicherung sicher zu stellen hat der Antragsgegner ferner versucht neben seiner Haupttätigkeit mit der Gründung der … ein zweites Standbein aufzubauen.
Hat sich die Einkommenssituation eines Selbstständigen verschlechtert, ist ihm zudem ein gewisser Zeitraum zuzubilligen, um den Einkommensrückgang in seiner bisherigen Tätigkeit wieder auszugleichen (OLG Düsseldorf, FamFR 2013, 83). Das OLG Dresden geht von einer Karenzzeit von bis zu zwei Jahren aus (OLG Dresden v. 04.12.2015 – 20 UF 0875/15 – FamRZ 2016, 1172 m.w.N.). Die Verpflichtung zur Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit entsteht regelmäßig erst nach einer Übergangsfrist von zwei bis drei Jahren, wenn und soweit sich eine selbstständige Tätigkeit als nicht hinreichend ertragsreich erweist. Bloße Gründungs- und Übergangsschwierigkeiten verpflichten noch nicht zu einem Berufswechsel (OLG Schleswig FuR 2015, 301 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht jedenfalls in dem hier relevanten Zeitraum keine Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit.
2.2.2 Abzüge des Antragsgegners
2.2.2.1 unstreitige Abzüge
Unstreitig sind folgende Abzüge des Antragsgegners zu berücksichtigen:
Ausgaben für private Kranken- und Pflegeversicherung für die drei gemeinsamen Kinder sowie sich selbst in Höhe von insgesamt monatlich
-511,37 € in 2016 (vgl. Nachweis Anlage AG33)
-542,92 € in 2017, und
-592,31 € in 2018.
die Selbstbehalte für sich und die drei Kinder von insgesamt 2.400,0 € p.a. (jeweils 600,00 € p.a.), somit monatlich insgesamt 200,00 €
2.2.2.2 Zahlung nicht übernommenen Krankheitskosten
Soweit der Antragsgegner zusätzlich nicht erstattete Krankheitskosten von monatlich 225,00 Euro für 2016 sowie 317,00 Euro für 2017 und 2018 geltend macht, ist er einen hinreichenden Nachweis schuldig geblieben.
Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat zum Nachweis der von der Antragstellerin bestrittenen Kosten die Aufstellung AG56 und Nachweise AG57 für 2015 sowie die Anlage AG58 für 2016 vorgelegt. Aus der Aufstellung des Antragsgegners lässt sich jedoch weder ein Nachweis entnehmen, dass diese Kosten jeweils seitens des Antragsgegners bezahlt wurden, noch ob und in welcher Form diese Kosten von der Krankenversicherung abgelehnt wurden. Hinsichtlich der vom Antragsgegner behaupteten Zahlungen ist jedoch ersichtlich, dass diese allenfalls teilweise unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sein können, da diese teilweise aus dem Jahr 2015 stammen und nicht nachvollziehbar ist, inwiefern diese bezogen auf den Unterhaltsrückstand 2016 relevant sein sollen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, ohne hinreichend substantiiertem Sachvortrag aus vorgelegten steuerlichen Anlagenkovoluten etwaige abzugsfähige Kosten herauszusuchen.
2.2.2.3 Schulkosten für die Tochter …
Die vom Antragsgegner für den Zeitraum von September 2016 bis Dezember 2016 vorgetragenen Schulkosten für die Tochter … für die … stellen unterhaltsrechtlich Mehrbedarf des Kindes dar, und keinen einkommensreduzierenden Abzugsposten des Antragsgegners.
Kosten einer Privatschule fallen regelmäßig an und können deshalb nur als Mehrbedarf geltend gemacht werden (OLG Naumburg NJW 2012, 623; OLG Karlsruhe OLG Report 1998, 350; OLG Hamm FamRZ 1997, 960).
Diese monatliche Schulkosten sowie Kosten für die Busfahrt ohne Essensgeld von September bis Dezember 2016 betrugen unstreitig 612,00 € (vgl. auch Anlage AG37).
Allerdings ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgetragenen Schreiben des Antragsgegners vom 02.05.2016 (AG38) nicht, dass dieser sich verpflichtet hätte, diese Kosten ohne Einfluss auf die Unterhaltszahlungen – insb. Im Rahmen eines Ehegattenunterhalts – zu übernehmen:
Dieser erklärt dort, das anfallende Schulgeld für … für die … „ab Schuljahr Sept. 2016 bis Abschluss Abitur unter Voraussetzung gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse zu zahlen (unabhängig von dem noch zu errechnenden Unterhaltszahlungen.).“
Hieraus ergibt sich lediglich, dass der Antragsgegner sich verpflichtet hat, die monatlichen Bezahlungen des Schulgelds für … zu leisten und diese nicht an die Höhe der Unterhaltszahlungen für die Tochter angerechnet werden und die Antragstellerin keine Zuzahlungen leisten muss. Über eine Berücksichtigung als laufende Belastung bzw. Mehrbedarf des Antragsgegners insbesondere bei der Berechnung eines Ehegattenunterhalts sagt diese Erklärung hingegen nichts aus.
Ab 15.12.2016 besucht … ohnehin unstreitig die staatliche …, so dass keinerlei Schulgelder mehr anfallen.
Von den weiteren Positionen Aufnahmegebühr der Schule (1.800,00 €), Aufnahmegebühr für den …, (1.760,00 €), Einzahlung in die Klassekasse (100,00 €) und Spindgebühr (24,00 €) stellen erste beiden allenfalls wohl Sonderbedarf des Kindes dar (vgl. OLG Naumburg NJW 2012, 623), die letzteren beiden dürften ebenso wie Aufwendungen für schulische Lern- und Arbeitsmittel in der Regel von den Tabellensätzen mit umfasst, also weder Mehrbedarf noch Sonderbedarf sein (vgl. OLG Hamm NJW 2004, 858).
2.2.2.4 Kindergartenkosten … und …
Die vom Antragsgegner weiter vorgetragenen Kindergarten- bzw. Hortkosten für … und … können vorliegend nicht einkommensmindernd auf Seiten des Antragsgegners berücksichtigt werden. Insoweit ist dieser beweisfällig geblieben.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, er habe monatliche Belastungen für den Kindergarten und den Hort der Zwillinge, diese beliefen sich in der Zeit Januar bis August 2016 auf monatlich 388,00 € und seit September 2016 auf monatlich 222,00 €, hat er damit keinen Erfolg.
Unstreitig fallen zunächst für … seit Februar 2017 keine Hortkosten mehr an, da dieser vom Hort abgemeldet wurde.
Der Kindergartenvertrag von … wurde ferner zum 31.07.2017 abgemeldet, da … dann ebenfalls in die 1. Klasse kommt.
Aber auch für die davor liegenden Zeitraum kommt vorliegend eine Berücksichtigung nicht in Betracht:
Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind grds. in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Sie stellen Mehrbedarf des Kindes dar, für den beide Elternteile nach Abzug eines Sockelbetrages in Höhe des angemessenen Selbstbehalts anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben (BGH FamRZ 2009, 962 BGH NJW 2011, 2430).
Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner ist einen Zahlungsnachweis für die Kindergarten- sowie Hortkosten schuldig geblieben. Im Gegenteil ergibt sich sogar aus dem Gesellschafterbeschluss der … vom … (Anlage AS11), dass die Kindergartenkosten von der … bezahlt wurden und werden. Auch die vom Antragsgegner zum Beweis vorgelegte Anlage AG39 beweist lediglich einzelne Zahlungen durch die … Dafür, dass letztlich er jedenfalls die Hortkosten trage, und dem Antragsgegner der Hortbetrag auf einem Verrechnungskonto privat belastet würde, ist der Antragsgegner beweisfällig geblieben.
2.2.2.4 Brillenkosten für …
Auch hinsichtlich der vom Antragsgegner weiter vorgetragenen Kosten für eine Brille für … ist dieser beweisfällig geblieben.
Ein Beweisantritt des Antragsgegners ist insoweit nicht erfolgt.
2.2.2.5 Altersvorsorgeleistungen
Soweit der Antragsgegner Altervorsorgeleistungen geltend macht in Höhe von 2.350 € bis 01.01.2017 (Monatliche Zahlungen auf Sparkonten: 1.010,- € sowie Tilgung von Immobilienschulden: 1.1140,-), bzw 1.339,00€ ab 01.01.2017 (nur noch Tilgung von Immobilienschulden: 1.1140,-), bzw. ab 01.04.2018 1.050,- € (neuerlich aufgenommener Altersvorsorgesparplan), können diese nur teilweise unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden.
2.2.2.5.1 Der Antragsgegner hat vorgetragen, bis einschließlich Dezember 2016 eine Altersvorsorge von monatlich 2.350,00 € betrieben zu haben. Neben der Zinslast von monatlich 798,00 € aus seinem Kreditvertrag sei auch die Tilgung absetzbar. Mit dem Erwerb der Immobilie habe der Antragsgegner die Einzahlung von 2.350,00 € zur Altersvorsorge lediglich aufgespalten bzw. umgeschichtet, betreibe aber weiterhin in der Höhe von 2.350,00 € Altersvorsorge: So bezahle er in Höhe von 1.010,00 € in die Altersvorsorge in Form von Aktienfondsparplänen ein wie bisher; der Restbetrag von 1.340,00 € diene nunmehr der Tilgung der Immobilie.
Ab Januar 2017 sei dann von der bisherigen Altersvorsorge (Rentensparplan und Immobilienkreditzahlung) sei deshalb lediglich die Kredittilgung aufrechterhalten worden. Der ab Januar 2017 anzusetzende Betrag für die Altersvorsorge betrage daher Euro 1.339,00.
Ab April 2018 sei der Altersvorsorgesparplan wieder aufgenommen worden mit monatlich 1.050,00 € (vgl. AG 123 und AG 129).
Bei dem jeweiligen Bruttogehalt des Antragsgegners sei diese Altersvorsorge auch in vollem Umfang anzusetzen.
Der Antragsgegner habe im streitgegenständlichen Zeitraum im Ergebnis eine Altersvorsorge betrieben die ihm in Höhe von 24 % des Bruttoeinkommens anrechenbar sei. Diese bezifferten sich wie folgt:
„01/16 bis 12/16 aus brutto 10.305,10 Euro damit 2.473,22 Euro (24 %),
01/17 bis 07/17 aus brutto 6.353,20 Euro damit 1.524,77 Euro (24 %),
ab August 2017 aus brutto 4.400,98 Euro somit 961,20 Euro (24 %).”
2.2.2.5.2 Abzugsposten ist stets die Rentenversicherung. Für die sog. primäre Altersvorsorge besteht ein Anspruch auf eine Gesamtversorgung von 20 % des Bruttoeinkommens (derzeitiger gerundeter Beitragssatz der Rentenversicherung).
Neben der primären Altersvorsorge können wegen der bereits erfolgten Kürzung der Renten und Pensionen weitere 4 % des Bruttoerwerbseinkommens als zweite Säule für die Altersvorsorge verwendet werden (Gerhardt a.a.O. Kap. 6 B Rdn. 198; BGH FamRZ 2005, 1817; 2006, 387; 2007, 793; 2008, 963; 2008, 1739; 2009, 1207; 2009, 1391; 2011, 1209; 2012, 956). Es besteht also ein Anspruch auf eine Gesamtaltersversorgung von 24 % des Bruttoeinkommens, selbst wenn der Rentenbeitragssatz wie derzeit unter 20 % liegt. Die in Leitlinien zum Teil seit 01.01.2015 vorgenommene Reduzierung der zulässigen Gesamtaltersversorgung auf 23 % wegen des derzeitigen Rentenbeitragssatzes von 18,7 % (Vgl. z.B. SüdL Nr. 10.1.) entspricht daher nicht der Rechtsprechung des BGH, der den Anteil der primären Altersvorsorge (erste Säule) wegen der jährlich schwankenden Rentenbeiträge auf pauschal 20 % als Richtmaß angesetzt hatte und weiterhin ansetzt (BGH, FamRZ 2015, 1172 FamRZ 2017, 519). Sie ist daher abzulehnen (vgl. Gerhardt, a.a.O.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Altersvorsorge langfristig anzulegen ist und deshalb nicht jährlichen Schwankungen unterliegen kann. Eine Zusatzaltersvorsorge von 4 % entfällt, wenn der Betreffende bereits anderweitig für das Alter ausreichend abgesichert ist (BGH FamRZ 2006, 387).
Als Zusatzversorgung kommen nicht nur Lebensversicherungsbeiträge (vgl. BGH FamRZ 2009, 1391), sondern auch sonstige vermögensbildende Anlagen, soweit sie nicht rein spekulativ sind, in Betracht (Riesterrente, Direktversicherungen, Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst, Sparguthaben, Tilgung von Immobilienschulden, Bausparverträge, Wertpapiere, Fonds) (BGH FamRZ 2003, 860; 2005, 1817; 2007, 793; 2008, 963; 2008, 1739; 2009, 1207; 2009, 1300; 2012, 956.). Dies gilt beim Ehegatten- und Verwandtenunterhalt, auch beim Kindesunterhalt Minderjähriger, und sowohl für den Pflichtigen wie für den Bedürftigen, wenn er über ein eigenes Einkommen verfügt (Gerhardt a.a.O.). Eine Ausnahme besteht im Mangelfall (BGH FamRZ 2003, 741) und beim Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (BGH FamRZ 2013, 616): die Zusatzaltersvorsorge muss in diesen beiden Fällen zurücktreten.
Für die Berechnung der 24 % Gesamtversorgung sind nicht nur die vom Pflichtigen selbst, sondern auch die vom Arbeitgeber bezahlten Rentenbeiträge oder Zuschüsse zur Zusatzversorgung heranzuziehen. Das Bruttoeinkommen bemisst sich nur nach den Erwerbseinkünften, nicht nach den auch nach Erreichen der Altersgrenze fortlaufenden Einkünften (Zinsen, Mieten, Wohnwert). Übersteigt die Gesamtversorgung 24 %, ist sie auf diesen Betrag zu begrenzen (BGH FamRZ 2011, 1209).
Maßgebend ist aber stets, dass die Leistungen für die Zusatzversorgung tatsächlich erbracht werden, eine fiktive Altersvorsorge gibt es nicht (BGH FamRZ 2003, 860; 2007, 183; 2007, 793; 2008, 963 Wendl/Dose, a.a.O. § 1 Rn. 1034; Gerhardt a.a.O. Kap. 6 B Rdn. 198).
Beim Selbstständigen kommen als Vorsorgeaufwendungen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich Zusatzversorgungen, Eigenbeteiligungen und Versicherungen für den Fall der Erwerbsunfähigkeit in Betracht, nicht dagegen Versicherungen zur Absicherung von Kündigungen, da Selbstständigen keine Kündigung droht (Gerhardt a.a.O. Rdn 199 m.w.N.). Dies gilt auch für sog. Gesellschafter-Geschäftsführer, die als Selbstständige zu behandeln sind und selbst über die Fortdauer ihrer Anstellung entscheiden (BGH FamRZ 2003, 860) – wie vorliegend der Antragsgegner.
Als Altersvorsorge sind auch hier neben berufsständischen Altersversorgungen (z.B. Rechtsanwalts- oder Ärzteversorgung) und Lebensversicherungen sonstige vermögensbildende Aufwendungen bis 24 % des Bruttoeinkommens (= Gewinns), beim Elternunterhalt bis 25 % einschließlich der sog. zweiten Säule zu berücksichtigen, z.B. Sparguthaben, Tilgungen für Immobilie, Wertpapiere, Fonds usw., soweit es sich nicht um rein spekulative Anlageformen handelt (s.o.).
Wie bereits ausgeführt müssen die Leistungen tatsächlich erbracht werden und sind beim Ehegattenunterhalt in der anerkannten Höhe in der Ehe angelegt (Gerhardt a.a.O., Rdn. 198, 200). Sie sind auch berücksichtigungswürdig, wenn sie erst nach der Trennung/Scheidung, z.B. wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs, neu aufgenommen oder ausgeweitet wurden (Gerhardt a.a.O., Rdn. 200 m.w.N.). Auch bei Selbstständigen endet die Altersvorsorge mit Erreichen der Regelaltersgrenze, außer sie ist erkennbar unzureichend (Gerhardt a.a.O., Rdn. 200 m.w.N.).
2.2.2.5.3 Die vom Antragsgegner betriebene Altersvorsorge in Form von monatlichen Zahlungen auf Sparkonten bzw. von diesen aus auf einen Fondssparplan sind nach oben dargelegten Grundsätzen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.
Vorliegend hat der Antragsteller im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende solche Zahlungen (vgl. Aufstellung Anlage 123) ausreichend nachgewiesen – für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 01.01.2017 (vgl. Anlagen AG 25, 41 und 59) sowie wieder ab 01.04.2018 in (neuerlich aufgenommener Altersvorsorgesparplan AG 129) -:
Zahlungen auf Fondssparpläne (vgl. seiner eigene Aufstellung AG 123) hat der Antragsgegner getätigt wie folgt:
„von Jan 16-Mai 16: (-)
von Juni 16-Aug 16: 2.350,-
von Sept 16-Nov 16: 1.011,50
von Dez 16-Jan 17: 1.010
von Feb 17-März 18: (-)
ab Apr. 18: 1.050,-
Demnach hat der Antragsgegner für das Jahr 2016 solche Zahlungen in Höhe von durchschnittlich 924,54 € geleistet, im Jahr 2017 von durchschnittlich 84,16 € und im Jahr 2018 ergeben sich durchschnittlich 787,50 €.“
2.2.2.5.4 Nicht anerkennungsfähig sind jedoch die vom Antragsgegner geltend gemachten Immobilienkreditzahlungen. Die entsprechenden Zinsleistungen wurden bereits im Rahmen des Wohnwertes berücksichtigt (s.o.). Die entsprechenden Tilgungsleistungen wären nach oben dargelegten Grundsätzen zwar grundsätzlich als Altersvorsorgeleitungen möglich (vgl. auch Staudinger/Voppel (2018), BGB § 1361 Rn. 98), der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er damit tatsächlich eine Altersvorsorge betrieben hat.
Maßgebend ist – wie dargelegt – stets, dass die Leistungen für die Altersvorsorge tatsächlich erbracht werden, eine fiktive Altersvorsorge gibt es nicht (BGH FamRZ 2003, 860; 2007, 183; 2007, 793; 2008, 963 Wendl/Dose, a.a.O. § 1 Rn. 1034; Gerhardt a.a.O. Kap. 6 B Rdn. 198).
Der Unterhaltspflichtige – und damit vorliegend der Antragsgegner – hat die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit. Beruft sich der Unterhaltspflichtige auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit, muss er zunächst die seine eigenen Lebensumstände bestimmenden Tatsachen wie die Höhe seines Einkommens, Werbungskosten, Aufwendungen, Betriebsausgaben oder sonstige einkommensmindernde Abzugsposten – wie auch Altersvorsorgeleitungen – vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies beruht darauf, dass grundsätzlich jeder Beteiligte die Voraussetzungen der für ihn günstigen Normen darzulegen und zu beweisen hat. Auch im Unterhaltsrecht richtet sich die Darlegungs- und Beweislast nach dieser Grundregel (vgl. Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 54. EL Juli 2018, Beweislast Rn. 96).
Die im August 2016 erworbene Immobilie, die angeblich ebenfalls der Altersvorsorge diente, wurde jedoch unstreitig bereits im Februar 2018 vom Antragsgegner wieder gewinnbringend verkauft (vgl. notarieller Kaufvertrag vom 21.02.2018, AG 120).
Es liegt daher nahe, dass diese Immobilie nicht der Vorsorge für das Alter, sondern der vielmehr der allgemeinen Vermögensbildung diente. Der Antragsteller hat auch nichts vorgetragen und nicht nachgewiesen, inwiefern der Erwerb der Immobilie entgegen diesem Anschein doch der Altersvorsorge gedient haben sollte. Tilgungsleistungen für die dieses betreffende Darlehen sind vorliegend daher nicht abzugsfähig, weil der Unterhalt nicht der Vermögensbildung dient (vgl. BGH FamRZ 1998, 87 FamRZ 2007, 879; FamRZ 2005, 1817).
2.2.2.6. Grundsteuer
Soweit der Antragsgegner die Zahlung von Grundsteuer in Höhe von 151,54 € geltend macht, kann diese ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist seitens des Antragsgegners schon kein hinreichend substantiierter Vortrag erfolgt, wann wie und wofür genau diese erfolgt sein soll, geschweige denn ein Beweisantritt.
Zudem wäre eine solche allenfalls im Rahmen der Bemessung des Wohnwertes zu berücksichtigen (dazu s.o.) und nicht als eigenständiger Abzugsposten. Aber auch in dessen Rahmen kommt eine Berücksichtigung nicht in Betracht:
Mit dem Ansatz des Wohnwertes soll gerade der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Ehegatte als Eigentümer günstiger wohnt als ein Mieter (BGH 2008, 963, 965 Rn 17; Wendl/Gerhardt § 1 Rn 498). Soweit also Aufwendungen üblicherweise auf den Mieter umgelegt werden, sind sie beim Eigentümer nicht zu berücksichtigen (OLG Braunschweig FamRZ 1996, 1216; Quack FamRZ 2000, 665). Grundsteuer und die Kosten der Gebäudeversicherung werden – zulässigerweise, vgl. § 2 Nr. 1, 13 BetrKV – üblicherweise auf die Mieter umgelegt (vgl. auch Wendl/Gerhardt § 1 Rn 500) und sind daher vom Wohnwert – obwohl keine Verbrauchskosten, aber ebenso wie diese – nicht abzusetzen (OLG Hamm FamRZ 2003, 460 LS; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 48; OLG München FamRZ 2002, 1407 LS; Staudinger/Voppel (2018) BGB § 1361 Rn. 98 MünchKomm/Weber-Monecke Rn 27; Wendl/Gerhardt § 1 Rn 500; Niepmann/Schwamb Rn 862; Quack FamRZ 2000, 665).
2.2.2.7 Steuerberaterkosten
Soweit der Antragsgegner gemeinsame Steuerberaterkosten geltend macht, können solche ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Es fehlt bereits ein hinreichend substantiierter Vortrag zu deren genauer Höhe, Erforderlichkeit und Bezahlung. Zudem wurden diese von der Antragstellerin vollumfänglich bestritten, ein Beweisantritt des insoweit beweisbelasteten Antragsgegner ist nicht erfolgt.
2.2.2.8 Darlehen über 100.000,00 Euro
Soweit der Antragsgegner für einen privaten Kredit über 100.000,00 Euro zum 17.08.2017 monatliche Zinsbelastungen in Höhe von 292,00 € seit 30.09.2017 bzw. 126,39 € zum 30.08.2017 geltend macht, können diese ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Zum einen hat der Antragsgegner einen ausreichenden Nachweis für die bestrittenen monatlichen Zahlungen nicht erbracht. Die vorgelegte Anlage AG 113 stellt lediglich einen Vertragsentwurf dar, der Umsatzausdruck betrifft lediglich den Zeitraum vom 17.08.2017 bis 30.11.2017.
Vor allem aber hat der Antragsgegner weder konkret dargelegt, noch nachgewiesen, dass das von ihm angegebenen Darlehen unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig ist.
Schulden mindern das Einkommen, soweit sie berücksichtigungswürdig sind. Für den Kindes- und sonstigen Verwandtenunterhalt eine Interessenabwägung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei der Prüfung, ob es sich um eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit handelt, ist der Zweck der eingegangenen Verpflichtung, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen, sowie gegebenenfalls schutzwürdige Belange des Drittgläubigers zu prüfen. Es hat ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Unterhaltsgläubigers, Unterhaltsschuldners und Drittgläubigers zu erfolgen, ggf. auch durch Streckung der Tilgung (BGH FamRZ 2014, 923; BGH 2013, 1558 Wendl/Staudigl, a.a.O., § 1 Rn. 1107).
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Berücksichtigungsfähigkeit trägt der Schuldner, da es im Ergebnis um eine Herabsetzung seiner Leistungsfähigkeit geht (BGH FamRZ 1990, 283; Wendl/Staudigl, § 1 Rn. 1108).
Der Antragsgegner hat weder substantiiert vorgetragen wann und unter welchen konkreten Umständen dies erfolgt sein soll, noch, warum das Eingehen einer solchen neuen Verbindlichkeit erforderlich gewesen sein soll. Sein diesbezüglicher Sachvortrag, der private Kredit über 100.000,00 Euro habe der Finanzierung der laufenden Verbindlichkeiten insbesondere zur Finanzierung der laufenden Unterhaltsverfahren gedient ist völlig unsubstantiiert.
2.2.2.9 Kredit für Abkauf Firmenwagen
Demgegenüber ist der Vortrag des Antragsgegners, er habe Ende Juli 2017 der … den Firmenwagen abgekauft, da er beruflich und privat bzw. für die Umgänge mit den Kindern auf einen PKW dringend angewiesen sei, wofür er selbst einen Kredit in Höhe von 19.900,00 Euro aufnehmen habe müssen, den er mit monatlichen Raten in Höhe von 781,00 Euro seit 01.09.2017 zurückbezahle, unbestritten geblieben.
2.2.2.10 Steuerlast (und Steuererstattung)
Nachdem für die Unterhaltsberechnung auf das Nettoeinkommen abzustellen ist, ist auch die Steuerlast zu berücksichtigen. Einkommen- und Kirchensteuer werden grundsätzlich nur in tatsächlich angefallener Höhe berücksichtigt, auch nach einem Wechsel der Steuerklasse von III in I oder umgekehrt von I in III bzw. von gemeinsamer in Einzelveranlagung (sog. Inprinzip) (vgl. Gerhardt a.a.O. Rdn 181 m.w.N.).
Steuerrückzahlungen sind dem Einkommen im Jahr des Anfalls hinzuzurechnen (BGH FamRZ 1980, 984; 2011, 1851; 2013, 191), Nachzahlungen mindern es (BGH FamRZ 1980, 984; 2011, 1851). Betrifft die Steuernachzahlung mehrere Jahre, ohne dass ein Liquiditätsverlust eintritt, kann von der Berücksichtigung bei der Ermittlung des künftigen Unterhalts abgesehen werden (Fürprinzip) (BGH FamRZ 2011, 1851). Für die Zukunft können Steuererstattungen nur angesetzt werden, wenn die Bemessungsgrundlage unverändert bleibt (BGH FamRZ 2009, 1300).
Im Rahmen des zwischen den Beteiligten am 30.12.2015 abgeschlossenen Ehe- und Vermögensauseinandersetzungsvertrages hatten die Beteiligten vereinbart, dass soweit gesetzlich zulässig auf Seiten des Antragsgegners die Steuerklasse III anzunehmen ist (Anlage AS2, Ziffer 3.2.2).
Unstreitig wird der Antragsgegner ab 01.01.2017 nach der Steuerklasse I. versteuert.
Ferner erfolgte im Jahr Jahr 2016 eine Steuererstattung (vgl. Steuerbescheid für 2014 Anlage GAST 4). Steuererstattungen erhöhen nach ständiger Rechtsprechung des BGH das Einkommen im Jahr des Anfalls (BGH FamRZ 2013, 191; 2011, 1851 Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 1 Rn. 1011). Betrachtet man den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 (Anlage GAST 4), so ist festzustellen, dass nach Verrechnung mit dem Verspätungszuschlag und unter Berücksichtigung der Zinsen sich eine anteilige Steuererstattung für die Parteien von jeweils 7.229,19 € ergab.
Unter Berücksichtigung dieser anteiligen Steuererstattung ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen im erholten Sachverständigengutachten folgende effektive Steuerlast des Antragsgegners:
Steuerzahlungen und Steuererstattungen
Bezeichnung
Januar 2016-Dezember 2016
Januar 2017-Juli 2017
August 2017-September 2017
Euro
Euro
Euro
A. Steuerzahlungen
Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
32.702,50
14.056,35
2.040,68
Summe der Steuerzahlungen
32.702,50
14.056,35
2.040,68
B. Steuererstattungen
Steuererstattung anteilig für 2014
7.229,19
–
–
Summe der Steuererstattungen
7.229,19
–
–
C. Effektive Steuerlast
25.473,31
14.056,35
2.040,68
Unter Berücksichtigung dieser anteiligen Steuererstattung ergibt sich somit eine effektive Steuerlast des Antragsgegners von gerundet
im Zeitraum Januar 2016-Dezember 2016 von monatlich 2.123 €
im Zeitraum Januar 2017-Juli 2017 von monatlich 2.008,- €
im Zeitraum August 2017-September 2017 von monatlich 120 €
Die unterhaltsrelevanten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit des Antragsgegners betrugen somit netto im Zeitraum
Januar 2016-Dezember 2016: monatlich netto (10.151,- € – 2.123 € =) 8.028 €.
Januar 2017-Juli 2017: monatlich netto (6.674,- € – 2.008,- € =) 4.667,- €
August 2017-September 2017: monatlich netto (4.324,- € – 120,- € =) 4.204,- €
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen (dazu s.o.) bezüglich des Kalenderjahres 2016 (vgl. Seite 31 des Sachverständigengutachtens vom 19.10.2017) um 141,00 EURO zu kürzen sind, welche die Zinsen auf Steuererstattungen betreffen und um Rahmen der hälftigen Aufteilung der Steuererstattung bereits berücksichtigt sind (vgl. Gutachterliche Stellungnahme vom 29. November 2017, S. 6).
2.2.3. Selbstbehalt
Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt setzt also Leistungsfähigkeit voraus. Mangelnde Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn dem Unterhaltsverpflichteten bei Zahlung des vollen Unterhalts nicht mehr der ihm zustehende Selbstbehalt verbliebe. Nach der Rechtsprechung des BGH darf die Anwendung des Unterhaltsrechts nicht dazu führen, dass beide Seiten der unterhaltsrechtlichen Beziehung sozialhilfebedürftig werden. Dem Unterhaltsschuldner muss daher zumindest so viel verbleiben, dass er nicht seinerseits sozialhilfebedürftig wird.
Die Leitlinien (SüdL Nr. 21) billigen einen sog. notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) für einen Erwerbstätigen zu in Höhe von 1.080 EUR, für einen Nichterwerbstätigen in Höhe von 880 EUR. Der sog. angemessene Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.300 EUR und gegenüber den Eltern eines nichtehelichen Kindes 1.200 EUR. Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf). Er beträgt in der Regel 1.200 € (SüdL 21.4).
Soweit der Antragsgegner sich eine Erhöhung des Selbstbehaltes aufgrund höherer Wohnkosten beruft, ist dem vorliegend nicht zu folgen. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die Mietkosten ab 01.04.2018 in Höhe von 3.960,00 Euro, wovon der Antragsgegner die Hälfte in Höhe von 1.980,00 Euro bezahle, sein Selbstbehalt entsprechend um die höheren Mietkosten über 380 zu erhöhen sei.
Der notwendige Eigenbedarf enthält pauschal bis zu 380 EUR für Wohnen einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete), der angemessene Eigenbedarf eine Warmmiete von 450 EUR. Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen angeführten Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der Selbstbehalt (SüdL 21.5.2). Höhere Wohnkosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn nach den persönlichen und örtlichen Verhältnissen höhere als die in den Selbstbehaltsätzen enthaltenen Wohnanteilen unvermeidbar sind (OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1781). Der Schuldner kann also den Nachweis führen, dass sein Selbstbehalt angemessen zu erhöhen ist, weil er überhöhte Wohnkosten hat, die im Einzelfall unvermeidbar sind.
Diesen Nachweis hat der Antragsgegner indes vorliegend nicht geführt. Zur Unvermeidbarkeit wäre substanziiert vorzutragen, warum eine Wohnung nicht für den im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkostenanteil gefunden werden kann. Der Antragsgegner hat weder entsprechend substantiiert vorgetragen, noch einen entsprechenden Nachweis geführt.
Allerdings ist sein Selbstbehalt wegen des Zusammenleben mit seiner neuer Lebensgefährtin um 10 % zu kürzen (s.o. 2.2.1.5).
2.2.4. Der Antragsgegner ist für den Kindesunterhalt insoweit auch leistungsfähig.
Auf die entsprechenden Unterhaltsberechungen (s.u.) wird verwiesen.
2.3 Trennungsunterhalt
Der Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt folgt aus § 1361 BGB, da die Beteiligten getrennt lebende Ehegatten sind.
Der Antragsgegner ist der Antragstellerin gemäß § 1361 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Nach dieser Vorschrift kann ein getrenntlebender Ehegatte von dem anderen Ehegatten den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
Trennungsunterhalt steht nur demjenigen zu, der sich aus einzusetzenden Eigenmitteln bzw. aus zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht nach dem Maßstab des § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB angemessen zu unterhalten vermag, also seinen sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf nicht decken kann. Die Bedürftigkeit des Ehegatten, der Trennungsunterhalt verlangt, ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, nach der Rechtsprechung jedoch ebenso wie beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1577 BGB und beim Kindesunterhalt gemäß § 1602 BGB eine selbstverständliche Unterhaltsvoraussetzung. Fehlt es an der Bedürftigkeit, kommt es auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen anderen Ehegatten nicht mehr an.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten waren durch die jeweiligen Erwerbseinkommen geprägt. Hinsichtlich der Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs kommt es neben dem um den Kindesunterhalt zu bereinigenden Einkommen des Antragsgegners (s.o.) auch auf das anzusetzende Einkommen der Antragstellerin an.
2.3.1 Einkommen der Antragstellerin
2.3.1.1 nichtselbständige Tätigkeit, Krankengeld, Rente
Die Antragstellerin hatte unstreitig bis 31.01.2017 ein monatliches Gehalt von brutto 500,00 €, bzw. netto 391,43 € aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt (vgl. auch Gehaltsnachweise Anlage AS12).
Das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin wurde seitens des Antragsgegners zum 31.01.2017 gekündigt. Für die Monate Februar 2017 bis April 2017 hat sie einen Krankengeldbezug von gesamt 735,84 Euro unstreitig vorgetragen (vgl. auch Krankengeldbescheinigungen GAST 2).
Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Sie leide an einer chronischen Polyarthritis. Krankheitsbedingt hat die Antragstellerin zwischenzeitlich Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt.
Die Antragstellerin bezieht seit 01.06.2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe eines Betrages von brutto 764,09 Euro. Die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung belaufen sich auf monatlich 82,90 Euro, so dass die Antragstellerin über eine monatliche Nettorente in Höhe von 681,19 Euro verfügt (Rentenbescheid Anlage Ast 61).
Nach dem abändernden Rentenbescheid vom 31.08.2017 (Anlage Ast 79 a) bezieht die Antragstellerin eine neu berechnete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 11.08.2017 in Höhe eines Nettobetrags von 846,29 Euro.
Die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin ist unstreitig im Rahmen der hiesigen Entscheidung: der Antragsgegner hat im Hinblick auf das vorliegende Gutachten der Rentenversicherungsanstalt die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin im hiesigen Verfahren und für die erste Instanz für unstreitig erklärt (Protokoll vom 07.02.2018 Seite 5).
2.3.1.2 Steuererstattung
Ferner erfolgte im Jahr Jahr 2016 eine Steuererstattung in Höhe von 7.229,19 EURO an die Antragstellerin (vgl. Steuerbescheid für 2014 Anlage GAST 4)
Steuererstattungen erhöhen nach ständiger Rechtsprechung des BGH das Einkommen im Jahr des Anfalls (BGH FamRZ 2013, 191; 2011, 1851 Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 1 Rn. 1011).
2.3.1.3 Zinseinkünfte
Hinsichtlich der von ihr im Jahr 2016 erzielten Zinseinkünfte hat die Antragstellerin unterschiedliche Zahlen vorgetragen: zunächst gab sie an, diese hätten sich abzüglich entsprechender Gebühren auf 82,97 € belaufen, später trug sie vor den gesamten Zinseinkünften 2016 von 277,48 € stünden Bankgebühren in Höhe von 118,69 € gegenüber, so dass die Antragstellerin netto Zinseinkünfte in Höhe von 158,79 € bezogen habe, und schließlich gab sie an, im Kalenderjahr 2016: Zinseinkünfte in Höhe von 358,29 Euro sowie im Kalenderjahr 2017 in Höhe von 177,24 Euro erzielt zu haben (GAST 3). Das Gericht legt vorliegend insoweit die zuletzt angegebenen Zahlen zugrunde.
Soweit der Antragsgegner vorträgt, der Antragstellerin Zinseinnahmen von 1.062,50 € monatlich anrechenbar, wobei von einem Zinssatz von nur 1,5 % ausgegangen werde, denn die Antragstellerin habe Kapital von insgesamt 850.000,00 EURO, dringt dieser damit nicht durch. Die Antragstellerin hat erklärt, über die angegebenen und belegten Erträge hinaus keine Kapitaleinkünfte erzielt zu haben. Eine fiktive Anrechnung von Zinseinkünften kommt vorliegend insbesondere nicht wegen des Umstands in Betracht, dass die Antragstellerin ihr Vermögen zu ungünstig angelegt hätte. Denn Zurückhaltung ist insbesondere geboten, wenn es nur darum geht, aus einer anderen Anlageform eine höhere Rendite zu erzielen (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015. Rn. 637. m.w.N.). Auch muss dem Vermögensinhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden. Die tatsächliche Anlage des Vermögens muss sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, ehe der betreffende Ehegatte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Beträge verwiesen werden kann. Der Grundsatz, dass die Obliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten zur Verwertung seines Vermögensstammes im Allgemeinen nicht so weit geht wie diejenige eines Geschiedenen, gilt zudem entsprechend auch für die Obliegenheit zu einer Vermögensumschichtung. Grundlegende Veränderungen der Vermögensanlage werden in der Trennungszeit nur unter besonderen Umständen und nicht kurzfristiger Vorteile wegen verlangt werden können. Die bisherige Vermögensanlage muss sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, ehe vom Vermögensinhaber eine Umschichtung verlangt werden kann (BGH FamRZ 1986, 439). Grundsätzlich gilt aber, dass Trennungsunterhalt nach dem jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse bemessen wird, an deren positiver als auch negativer Entwicklung bis zur Scheidung die Ehegatten gemeinschaftlich teilhaben (OLG Hamm, FamFR 2012, 345). Vorliegend wurde auch vom Antragsgegner weder substantiiert dargelegt, noch glaubhaft gemacht, welche Umschichtung auf welche konkrete andere wirtschaftlichere Anlageform die Antragstellerin leichtfertig unterlassen hätte.
Über weitere Einkünfte verfüge die Antragstellerin nach eigenen Angaben und auch nach dem Vortrag des Antragsgegners nicht.
2.3.2 Abzüge Antragstellerin
Unstreitig sind folgende Abzüge der Antragstellerin:
•Für eine private Krankenzusatzversicherung monatlich 89,38 € (Anlage AS 18).
•Für eine Riester Rente bei der … monatlich ein Betrag von 80,00 € (Anlage AS19).
•Für eine Risikolebensversicherung bei der … monatlich ein Betrag von 35,58 € (Anlage AS20).
•Für eine Risikolebensversicherung bei der … monatlich ein Betrag von 34,35 € (Anlage AS21).
•Darüber hinaus jährlich eine Einzahlung an die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von 1.009,80 € damit 84,15 € monatlich (Anlage AS22).
Soweit die Antragsgegnerin vom Antragsgegner bestrittene monatliche Zuzahlungskosten von mindestens 160,00 € aufgrund ihrer chronischen Erkrankung geltend macht, ist ihr Sachvortrag jedoch insoweit zu unsubstantiiert. Auch das vorgelegten Sammelsurium an Zuzahlungsrechnungen der Antragstellerin für die Monate Oktober bis Dezember 2016 (Anlagenkonvolut AS23) ist insoweit nicht zielführend. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, in Anlagenkonvoluten der Beteiligten nach möglichen Abzugspositionen zu suchen, hätte die Antragstellerin darzulegen und belegen müssen, welche Kosten ihrer Krankheit geschuldet sind und nicht von der Krankenkasse erstattet wurden. So sind zahlreiche in den von der Antragstellerin vorgelegten Zuzahlungsrechnungen enthaltene Kosten wie beispielsweise für Zahnpasta, Salbeiblättertee, Salbeibonbons etc., offensichtlich keine absetzbaren Abzugskosten im Unterhaltsverfahren, sondern vielmehr Kosten der allgemeinen Lebensführung.
Soweit die Antragstellerin vom Antragsgegner bestrittene weitere unterhaltsrechtlich relevante Aufwendungen der Antragstellerin insgesamt 324,01 Euro geltend macht, ist ihr Vortrag ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich pauschal auf eine Anlage (GAST 5) Bezug nimmt, ersetzt dies keinen nachvollziehbaren Sachvortrag.
Gleiches gilt für den pauschalen Vortrag von Kosten für „diversen Sonderbedarf für die Kinder bzw. Mehrbedarf“: auch soweit die Antragstellerin diesbezüglich pauschal auf eine Anlage (GAST 6) Bezug nimmt, ersetzt dies weder einen nachvollziehbaren Sachvortrag, noch stellt eine solche selbst erstellte Aufstellung einen tauglichen Nachweis dar.
Auch die von der Antragstellerin angeführten Sonderaufwendungen erhöhte Krankheitskosten wegen chronischer Polyarthritis wurden von dieser nicht substantiiert vorgetragen. Zudem fehlt führ diese bestrittene Position auch ein zeitbezogener Nachweis für das streitgegenständliche Jahr 2016 und die folgenden: die Antragstellerin hat insoweit lediglich auf die Steuererklärung für das Jahr 2014 (4.941,00 Euro), sowie für das Jahr 2015 (6.446,00 Euro) (GAST 5) Bezug genommen.
2.3.3 Der Antragsgegner ist auch leistungsfähig. Auf die entsprechende Unterhaltsberechung (s.u.) wird insoweit Bezug genommen.
2.4 Berechnung des Unterhalts
2.4.1 Dies zugrundelegend erfolgt die Unterhaltsberechnung in einer zweistufigen Berechnung nach der sog. Additionsmethode. In einer Stufe wird der Bedarf errechnet, in dem die prägenden Einkommen beider Ehegatten hälftig geteilt werden. Dieser errechnete Bedarf wird sodann um das Eigeneinkommen des Berechtigten reduziert, wobei hier nicht nur prägendes Einkommen, sondern alle vorhandenen Mittel des Berechtigten einzusetzen sind. Soweit bei der Berechnung Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind, wird vom bereinigten Nettoeinkommen ein Erwerbsanreiz vom 1/10 abgezogen. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit ist hierbei zu berücksichtigen, dass mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, sodass die Rangfolge nach § 1609 I BGB eine Rolle spielt, wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht ausreicht, den Unterhaltsbedarf voll zu decken. Der Unterhalt für minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 II S. 2 BGB gehen dem Ehegattenunterhalt nach § 1609 I Nr. 1 BGB im Rang vor.
2.4.2 Unterhaltsstrecken
Bei der Unterhaltsberechnung sind die oben dargelegten zeitlichen Veränderungen und damit verschiedene Unterhaltsstrecken zu beachten.
Dies zugrunde legend ergeben sich folgende Berechnungen des Unterhalts in den verschiedenen Unterhaltsstrecken:
(1) Januar bis einschließlich Mai 2016
Die Antragstellerin hatte bis 31.01.2017 ein monatliches Gehalt von netto 391,43 € aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Die unterhaltsrelevanten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit des Antragsgegners betrugen im Zeitraum Januar 2016-Dezember 2016 monatlich netto (10.151,- € – 2.123 € =) 8.028 €.
Ferner hat der Antragsgegner über den anzurechnenden Firmenwagen, jedoch noch nicht über einen Wohnwert sowie ersparte Aufwendungen für ein Zusammenleben mit der neuen Lebensgefährtin verfügt. Er hat ferner keine Zahlungen auf Fondssparpläne getätigt.
Dies zugrunde legend ergibt sich folgende Berechnung des Unterhalts für diesen Zeitraum:
Berechnungsstichtag
01.05.2016
Name der Variante I: MüNCHEN_2016_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
erster Gültigkeitstag 01.01.2016, wie vom Verlag ausgeliefert
Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2016
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
…
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
…
Namen des Kindes/der Kinder
… geb. … Jahre alt
… geb. … Jahre alt
… geb. … Jahre alt
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
…
Berechnung des Einkommens von …:
Nebenrechnung:
nichtselbständigeTätigkeit
391,00 Euro
Steuererstattung
602,42 Euro
(7229/12 = 602,42)
Zinseinkünfte
29,83 Euro
(358/12 = 29,83)
1.023,25 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
391,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-19,55 Euro
insgesamt
1.003,70 Euro
Schulden, Belastungen
private Krankenzusatzversicherung
89,00 Euro
Riester Rente bei der …
80,00 Euro
35,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
34,00 Euro
Einzahlung an die …
84,00 Euro
insgesamt:
322,00 Euro
Schulden, Belastungen
-322,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
681,70 Euro
…
Berechnung des Einkommens von …
Nebenrechnung:
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit
8.028,00 Euro
Einnahmen aus Kapitalvermögen
413,00 Euro
Firmenwagen
350,00 Euro
8.791,00 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
8.028,00 Euro
insgesamt
8.791,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Kranken- und Pflegeversicherung (Kinder + AG)
511,00 Euro
Selbstbehalte
200,00 Euro
Altersvorsorge – Zahlungen auf Fondssparpläne
0,00 Euro
insgesamt:
711,00 Euro
Schulden, Belastungen
-711,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
8.080,00 Euro
Kinder
…
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
190,00 Euro
… lebt …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
190,00 Euro
…
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung
… erhält das Kindergeld von
196,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von
8.080,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16
Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 8: 3901-4300, BKB: 1780
…
Tabellenunterhalt DT 8/1
483,00 Euro
abzüglich Kindergeld …
-98,00 Euro
385,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1
483,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-95,00 Euro
388,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1
483,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-95,00 Euro
388,00 Euro
insgesamt
1.161,00 Euro
Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
gegenüber …
gegenüber …
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von …
Einkommen von …
681,70 Euro
Erwerbstätigenbonus: 371,45 * 10 %
-37,15 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von …
644,55 Euro
Einkommen von …
8.080,00 Euro
prg. Kindesunterhalt …
-1.161,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (8080 – 1161) * 10 % …
-691,90 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von …
6.227,10 Euro
Voller Unterhalt von … (6.227,1 + 644,55)/2 – 644,55
2.791,27 Euro
Voller Unterhalt (begrenzt durch die relative Sättigungsgrenze) von … 2550. – 681.7
1.868,30 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
…
… bleibt 8080 – 385 – 388 – 388 – 1868,3 =
5.050,70 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.200,00 Euro
Verteilungsergebnis
…
5.051,00 Euro
…
2.838,00 Euro
davon Kindergeld …
288,00 Euro
483,00 Euro
davon Kindergeld
98,00 Euro
…
483,00 Euro
davon Kindergeld
95,00 Euro
483,00 Euro
davon Kindergeld
95,00 Euro
insgesamt
9.338,00 Euro
Zahlungspflichten
… zahlt an
…
1.869,00 Euro
385,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
335,00 Euro
abzüglich Kindergeld
98,00 Euro
aufgerundet
385,00 Euro
…
388,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
335,00 Euro
abzüglich Kindergeld
95,00 Euro
aufgerundet
388,00 Euro
…
388,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
335,00 Euro
abzüglich Kindergeld
95,00 Euro
aufgerundet
388,00 Euro
3.030,00 Euro
(2) Juni 2016 bis Juli 2016
Von Juni 16-Aug 16 hat der Antragsgegner dann Zahlungen auf Fondssparpläne in Höhe von jew. 2.350,- getätigt.
Dies zugrunde legend ergibt sich folgende Berechnung des Unterhalts für diesen Zeitraum:
Berechnungsstichtag
01.07.2016
Name der Variante I: MüNCHEN_2016_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
erster Gültigkeitstag 01.01.2016, wie vom Verlag ausgeliefert
Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2016
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
…
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
…
Namen des Kindes/der Kinder
… geb. … Jahre alt
… geb. … Jahre alt
… geb. … Jahre alt
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
…
Berechnung des Einkommens von …
Nebenrechnung:
nichtselbständigeTätigkeit
391,00 Euro
Steuererstattung …
602,42 Euro
(7229/12 = 602,42)
Zinseinkünfte
29,83 Euro
(358/12 = 29,83)
1.023,25 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
391,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-19,55 Euro
insgesamt
1.003,70 Euro
Schulden, Belastungen
private Krankenzusatzversicherung
89,00 Euro
Riester Rente bei der …
80,00 Euro
35,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
34,00 Euro
Einzahlung an die …
84,00 Euro
insgesamt:
322,00 Euro
Schulden, Belastungen …
-322,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
681,70 Euro
…
Berechnung des Einkommens von …
Nebenrechnung:
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit
8.028,00 Euro
Einnahmen aus Kapitalvermögen
413,00 Euro
Firmenwagen
350,00 Euro
8.791,00 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
8.028,00 Euro
insgesamt
8.791,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Kranken- und Pflegeversicherung (Kinder + AG)
511,00 Euro
Selbstbehalte
200,00 Euro
Altersvorsorge – Zahlungen auf Fondssparpläne
2.350,00 Euro
insgesamt:
3.061,00 Euro
Schulden, Belastungen
-3.061,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
5.730,00 Euro
Kinder
… Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
190,00 Euro
… Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
190,00 Euro
… Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
196,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von
5.730,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16
Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 8: 3901-4300, BKB: 1780
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1 …
483,00 Euro
abzüglich Kindergeld …
-98,00 Euro
385,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1 …
483,00 Euro
abzüglich Kindergeld …
-95,00 Euro
388,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1
483,00 Euro
abzüglich Kindergeld …
-95,00 Euro
388,00 Euro
insgesamt
1.161,00 Euro
Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von …
Einkommen von …
681,70 Euro
Erwerbstätigenbonus: 371,45 * 10 %
-37,15 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von …
644,55 Euro
Weil das Resteinkommen von … geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von …
5.730,00 Euro
prg. Kindesunterhalt
-1.161,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (5730 – 1161) * 10 % …
-456,90 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von …
4.112,10 Euro
Voller Unterhalt von … (4.112,1 + 644,55)/2 – 644,55
1.733,78 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
… bleibt 5730 – 385 – 388 – 388 – 1733,78 =
2.835,22 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.200,00 Euro
Verteilungsergebnis
…
2.836,00 Euro
…
2.704,00 Euro
davon Kindergeld
288,00 Euro
…
483,00 Euro
davon Kindergeld
98,00 Euro
…
483,00 Euro
davon Kindergeld
95,00 Euro
…
483,00 Euro
davon Kindergeld
95,00 Euro
insgesamt
6.989,00 Euro
Zahlungspflichten
… zahlt an
…
1.734,00 Euro
…
385,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
335,00 Euro
abzüglich Kindergeld …
98,00 Euro
aufgerundet
385,00 Euro
…
388,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
335,00 Euro
abzüglich Kindergeld …
95,00 Euro
aufgerundet
388,00 Euro
…
388,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
335,00 Euro
abzüglich Kindergeld …
95,00 Euro
aufgerundet …
388,00 Euro
2.895,00 Euro
(3) August 2016
Ab August 2016 hat der Antragsgegner nicht mehr über den anzurechnenden Firmenwagen, und noch nicht über einen Wohnwert sowie ersparte Aufwendungen für ein Zusammenleben mit der neuen Lebensgefährtin verfügt.
Ferner hat er noch eine Zahlung auf Fondssparpläne in Höhe von 2.350,- getätigt.
Dies zugrunde legend ergibt sich folgende Berechnung des Unterhalts für diesen Zeitraum:
Berechnungsstichtag
01.08.2016
Name der Variante I: MüNCHEN_2016_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2016
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
…
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
…
Namen des Kindes/der Kinder
… Jahre alt
… Jahre alt
gerundet nach § 1612 a Abs. 3 BGB
… Jahre alt
gerundet nach § 1612 a Abs. 3 BGB
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Berechnung des Einkommens von …
Nebenrechnung:
nichtselbständige Tätigkeit
391,00 Euro
Steuererstattung …
602,42 Euro
(7229/12 = 602,42)
Zinseinkünfte
29,83 Euro
(358/12 = 29,83)
1.023,25 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
391,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-19,55 Euro
insgesamt
1.003,70 Euro
Schulden, Belastungen
private Krankenzusatzversicherung
89,00 Euro
Riester Rente bei der …
80,00 Euro
…
35,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
34,00 Euro
Einzahlung an die …
84,00 Euro
insgesamt:
322,00 Euro
Schulden, Belastungen
-322,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
681,70 Euro
Berechnung des Einkommens von …
Nebenrechnung:
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit
8.028,00 Euro
Einnahmen aus Kapitalvermögen
413,00 Euro
Firmenwagen
0,00 Euro
8.441,00 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
8.028,00 Euro
insgesamt
8.441,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Kranken- und Pflegeversicherung (Kinder+ AG)
511,00 Euro
Selbstbehalte
200,00 Euro
Altersvorsorge – Zahlungen auf Fondssparpläne
2.350,00 Euro
insgesamt:
3.061,00 Euro
Schulden, Belastungen
-3.061,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
5.380,00 Euro
Kinder
…
… ebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
190,00 Euro
… Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
190,00 Euro
… Jahre
… ebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehiehung.
… erhält das Kindergeld von
196,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von
5.380,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16
Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 8: 3901-4300, BKB: 1780
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1 …
483,00 Euro
abzüglich Kindergeld …
-98,00 Euro
385,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2 …
553,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-95,00 Euro
458,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
553,00 Euro
abzüglich Kindergeld …
-95,00 Euro
458,00 Euro
insgesamt
1.301,00 Euro
Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von …
Einkommen von …
681,70 Euro
Erwerbstätigenbonus: 371,45 * 10 %
-37,15 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von …
644,55 Euro
Weil das Resteinkommen von … geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von …
5.380,00 Euro
prg. Kindesunterhalt
-1.301,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (5380 – 1301) * 10 %
-407,90 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von …
3.671,10 Euro
Voller Unterhalt von … (3671,1 + 644,55)/2 – 644,55
1.513,28 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
…
… bleibt 5380 – 385 – 458 – 458 – 1513,28 =
2.565,72 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.200,00 Euro
Verteilungsergebnis
…
2.566,00 Euro
2.483,00 Euro
davon Kindergeld …
288,00 Euro
…
483,00 Euro
davon Kindergeld
98,00 Euro
…
553,00 Euro
davon Kindergeld
95,00 Euro
553,00 Euro
davon Kindergeld
95,00 Euro
insgesamt
6.638,00 Euro
Zahlungspflichten
… zahlt an
1.514,00 Euro
385,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterh
alts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
335,00 Euro
abzüglich Kindergeld …
98,00 Euro
aufgerundet
385,00 Euro
…
458,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
384,00 Euro
abzüglich Kindergeld
95,00 Euro
aufgerundet
458,00 Euro
…
458,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
384,00 Euro
abzüglich Kindergeld
95,00 Euro
aufgerundet
458,00 Euro
2.815,00 Euro
(4) September bis Dezember 2016
Ab September 2016 ist dem Antragsgegner der Wohnwert sowie die Ersparnis für das Zusammenleben mit der neuen Lebensgefährtin anzurechnen.
Zudem fällt September bis Dezember 2016 der Mehrbedarf in Form der Schulkosten von … an.
Ferner hat der Antragsgegner von Sept 16 – Nov 16 Zahlungen auf Fondssparpläne in Höhe von jew. 1.011,50 € und von Dez 16 bis Jan 17 in Höhe von jew. 1.010,- € getätigt.
Dies zugrunde legend ergibt sich folgende Berechnung des Unterhalts für diesen Zeitraum:
Berechnungsstichtag
01.12.2016
Name der Variante I: MüNCHEN_2016_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2016
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
…
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
…
Namen des Kindes/der Kinder
… Jahre alt
… Jahre alt
… Jahre alt
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
…
Berechnung des Einkommens von …
Nebenrechnung:
nichtselbständige Tätigkeit
391,00 Euro
Steuererstattung
602,42 Euro
(7229/12 = 602,42)
Zinseinkünfte
29,83 Euro
(358/12 = 29,83)
1.023,25 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
391,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-19,55 Euro
insgesamt
1.003,70 Euro
Schulden, Belastungen
private Krankenzusatzversicherung
89,00 Euro
Riester Rente bei der …
80,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
35,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
34,00 Euro
Einzahlung an die …
84,00 Euro
insgesamt:
322,00 Euro
Schulden, Belastungen
-322,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
681,70 Euro
…
Berechnung des Einkommens von …
Nebenrechnung:
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit
8.028,00 Euro
Einnahmen aus Kapitalvermögen
413,00 Euro
Firmenwagen
0,00 Euro
8.441,00 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
8.028,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
2.500,00 Euro
insgesamt
10.941,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Kranken- und Pflegeversicherung (Kinder + AG)
511,00 Euro
Selbstbehalte
200,00 Euro
Altersvorsorge – Zahlungen auf Fondssparpläne
1.010,00 Euro
insgesamt:
1.721,00 Euro
Schulden, Belastungen
-1.721,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
9.220,00 Euro
(-10 % von 1.300,00 = -130,00)
Der angemessene Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
Der notwendige Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
(-10 % von 1.200,00 = -120,00)
Der Selbstbehalt gegen Partner weicht vom Regelfall ab um
-120,00 Euro
Kinder
…
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung
… erhält das Kindergeld von
190,00 Euro
…
… ebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
190,00 Euro
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
196,00 Euro
sonstiger Mehrbedarf über DT hinaus
612,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von
. 9.220,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16
Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe
8: 3901-4300, BKB: 1780
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1
483,00 Euro
zuzüglich Mehrbedarf
612,00 Euro
Gesamtbedarf
1.095,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-98,00 Euro
997,00 Euro
(nur von … zu zahlen: 385,00 Euro)
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
553,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-95,00 Euro
458,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
553,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-95,00 Euro
458,00 Euro
insgesamt
1.913,00 Euro
davon Mehrdarf eines minderjährigen Kinds für den auch der andere Elternteil haftet
612,00 Euro
Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Mehrbedarf, für den der Betreuende neben dem Barunterhaltspflichtigen haftet:
612,00 Euro
gegenüber …
gegenüber …
…
Mehrbedarf des Kindes
… haftet mit für den Mehrbedarf von …
612,00 Euro
Verfügbare Elterneinkommen
Einkommen
9.220,00 Euro
abzüglich ang. Selbstbehalt (vermindert)
-1.170,00 Euro
bleibt
8.050,00 Euro
abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf
-1.301,00 Euro
6.749,00 Euro
… trägt den Mehrbedarf alleine.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von …
Einkommen von …
681,70 Euro
Erwerbstätigenbonus: 371,45 * 10 %
-37,15 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von …
644,55 Euro
Weil das Resteinkommen von … geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von …
9.220,00 Euro
prg. Kindesunterhalt
-1.913,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (9220 -1913) * 10 %
-730,70 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von …
6.576,30 Euro
Voller Unterhalt von … (6576,3 + 644,55)/2 – 644,55
2.965,88 Euro
Voller Unterhalt (begrenzt durch die relative Sättigungsgrenze)
von … 2550. – 681.7
1.868,30 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
…
… bleibt 9220 – 997 – 458 – 458 – 1868,3 =
5.438,70 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.080,00 Euro
Verteilungsergebnis
5.439,00 Euro
…
2.838,00 Euro
davon Kindergeld
288,00 Euro
…
1.095,00 Euro
davon Kindergeld
98,00 Euro
…
553,00 Euro
davon Kindergeld
95,00 Euro
…
553,00 Euro
davon Kindergeld
95,00 Euro
insgesamt
10.478,00 Euro
Zahlungspflichten
… zahlt an
…
1.869,00 Euro
997,00 Euro
berechnet aus 144,1 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
335,00 Euro
abzüglich Kindergeld
98,00 Euro
aufgerundet
385,00 Euro
zuzgl. ant. Mehrbedarf von
612,00 Euro
…
458,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
384,00 Euro
abzüglich Kindergeld
95,00 Euro
aufgerundet
458,00 Euro
458,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
384,00 Euro
abzüglich Kindergeld
95,00 Euro
aufgerundet
458,00 Euro
3.782,00 Euro
(5) Januar 2017
Ab Januar 2017 ist auf Seiten des Antragsgegners von der Lohnsteuerklasse I auszugehen.
Die unterhaltsrelevanten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit des Antragsgegners betrugen im Zeitraum Januar 2017-Juli 2017: monatlich netto (6.674,- € – 2.008,- € =) 4.667,- €.
Der Mehrbedarf in Form der Schulkosten von … ist wieder entfallen.
Dies zugrunde legend ergibt sich folgende Berechnung des Unterhalts für diesen Zeitraum:
Berechnungsstichtag
01.01.2017
Name der Variante I: München_2017_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2017
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
…
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
…
Namen des Kindes/der Kinder
… Jahre alt
… Jahre alt
… Jahre alt
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
…
Berechnung des Einkommens von …
Nebenrechnung:
nichtselbständige Tätigkeit
391,00 Euro
Steuererstattung
0,00 Euro
Zinseinkünfte
14,75 Euro
(177/12 = 14,75)
405,75 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
391,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
-19,55 Euro
insgesamt
386,20 Euro
Schulden, Belastungen
private Krankenzusatzversicherung
89,00 Euro
Riester Rente bei der …
80,00 Euro
Risikolebensversicherung …
35,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
34,00 Euro
Einzahlung an die …
84,00 Euro
insgesamt:
322,00 Euro
Schulden, Belastungen
-322,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
64,20 Euro
…
Berechnung des Einkommens von …
Nebenrechnung:
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit
4.667,00 Euro
Einnahmen aus Kapitalvermögen
413,00 Euro
Firmenwagen
0,00 Euro
5.080,00 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
4.667,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
2.500,00 Euro
insgesamt
7.580,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Kranken- und Pflegeversicherung (Kinder + AG)
511,00 Euro
Selbstbehalte
200,00 Euro
Altersvorsorge – Zahlungen auf Fondssparpläne
1.010,00 Euro
insgesamt:
1.721,00 Euro
Schulden, Belastungen
-1.721,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
5.859,00 Euro
(-10 % von 1.300,00 = -130,00)
Der angemessene Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
Der notwendige Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
(-10 % von 1.200,00 = -120,00)
Der Selbstbehalt gegen Partner weicht vom Regelfall ab um
-120,00 Euro
Kinder
…
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
192,00 Euro
…
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
192,00 Euro
…
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
198,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von
5.859,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 17
Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 8: 3901-4300, BKB: 1780
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1
493,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-99,00 Euro
394,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
566,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-96,00 Euro
470,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
566,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-96,00 Euro
470,00 Euro
insgesamt
1.334,00 Euro
Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von …
Weil das Resteinkommen von … geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.
Einkommen von …
64,20 Euro
Erwerbstätigenbonus: 64,2 * 10 %
-6,42 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von …
57,78 Euro
Einkommen von …
5.859,00 Euro
prg. Kindesunterhalt
-1.334,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (5859 – 1334) * 10 %
-452,50 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von …
4.072,50 Euro
Voller Unterhalt von … (4072,5 + 57,78)/2 – 57,78
2.007,36 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
…
… bleibt 5859 – 394 – 470 – 470 – 2007,36 =
2.517,64 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.080,00 Euro
Verteilungsergebnis
Her…
2.518,00 Euro
Frau …
2.363,00 Euro
davon Kindergeld
291,00 Euro
…
493,00 Euro
davon Kindergeld
99,00 Euro
566,00 Euro
davon Kindergeld
96,00 Euro
…
566,00 Euro
davon Kindergeld
96,00 Euro
insgesamt
6.506,00 Euro
Zahlungspflichten
… zahlt an
…
2.008,00 Euro
…
394,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
342,00 Euro
abzüglich Kindergeld
99,00 Euro
aufgerundet
394,00 Euro
…
470,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
393,00 Euro
abzüglich Kindergeld
96,00 Euro
aufgerundet
470,00 Euro
…
470,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
393,00 Euro
abzüglich Kindergeld
96,00 Euro
aufgerundet
470,00 Euro
3.342,00 Euro
(6) Februar bis Mai 2017
Für die Monate Februar 2017 bis April 2017 hat die Antragstellerin einen Krankengeldbezug von gesamt 735,84 Euro.
Der Antragsgegner hat von Feb 17-März 18 keine Zahlungen auf Fondssparpläne mehr getätigt.
Dies zugrunde legend ergibt sich folgende Berechnung des Unterhalts für diesen Zeitraum:
Berechnungsstichtag
01.05.2017
Name der Variante I: München_2017_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
erster Gültigkeitstag 01.01.2017, wie vom Verlag ausgeliefert
Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2017
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
…
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
…
Namen des Kindes/der Kinder
… geb. …
… geb. …
… geb. …
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
…
Berechnung des Einkommens von Frau …
Nebenrechnung:
Krankengeld
245,33 Euro
(736/3 = 245,33)
Steuererstattung
0,00 Euro
Zinseinkünfte
14,75 Euro
(177/12 = 14,75)
260,08 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
0,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Krankenzusatzversicherung
89,00 Euro
Riester Rente bei der …
80,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
35,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
34,00 Euro
Einzahlung an die …
84,00 Euro
insgesamt:
322,00 Euro
Schulden, Belastungen
-322,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
-61,92 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
0,00 Euro
Herr …
Berechnung des Einkommens von Herr …
Nebenrechnung:
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit
4.667,00 Euro
Einnahmen aus Kapitalvermögen
413,00 Euro
Firmenwagen
0,00 Euro
5.080,00 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
4.667,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
2.500,00 Euro
insgesamt
7.580,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Kranken- und Pflegeversicherung
(Kinder+ AG)
511,00 Euro
Selbstbehalte
200,00 Euro
Altersvorsorge – Zahlungen auf Fondssparpläne
0,00 Euro
insgesamt:
711,00 Euro
Schulden, Belastungen
-711,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
6.869,00 Euro
(-10 % von 1.300,00 = -130,00)
Der angemessene Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
Der notwendige Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
(-10 % von 1.200,00 = -120,00)
Der Selbstbehalt gegen Partner weicht vom Regelfall ab um
-120,00 Euro
Kinder
…
… lebt bei Frau …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
192,00 Euro
…
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
192,00 Euro
…
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
198,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Her…
aus dem Einkommen von Her… in Höhe von
6.869,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 17
Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 8: 3901-4300, BKB: 1780
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1
493,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-99,00 Euro
394,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
566,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-96,00 Euro
470,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
566,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-96,00 Euro
470,00 Euro
insgesamt
1.334,00 Euro
Unterhaltspflichten von Frau …
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von …
Einkommen von Her…
6.869,00 Euro
prg. Kindesunterhalt
-1.334,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: 4.667 * 10 %
-466,70 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von Her…
5.068,30 Euro
Voller Unterhalt von Frau … 5.068,3/2
2.534,15 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Herr …
… bleibt 6869 – 394 – 470 – 470 – 2534,15 =
3.000,85 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.080,00 Euro
Verteilungsergebnis
Herr …
3.001,00 Euro
Frau …
2.826,00 Euro
davon Kindergeld
291,00 Euro
…
493,00 Euro
davon Kindergeld
99,00 Euro
…
566,00 Euro
davon Kindergeld
96,00 Euro
…
566,00 Euro
davon Kindergeld
96,00 Euro
insgesamt
7.452,00 Euro
Zahlungspflichten
Herr … zahlt an
Frau …
2.535,00 Euro
…
394,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
342,00 Euro
abzüglich Kindergeld
99,00 Euro
aufgerundet
394,00 Euro
…
470,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
393,00 Euro
abzüglich Kindergeld
96,00 Euro
aufgerundet
470,00 Euro
…
470,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
393,00 Euro
abzüglich Kindergeld
96,00 Euro
aufgerundet
470,00 Euro
3.869,00 Euro
(7) Juni 2017 bis Juli 2017
Die Antragstellerin bezieht seit 01.06.2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe eines Betrages von netto 681,19 €.
Dies zugrunde legend ergibt sich folgende Berechnung des Unterhalts für diesen Zeitraum:
Berechnungsstichtag
01.07.2017
Name der Variante I: München_2017_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2017
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
Her…
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
Frau …
Namen des Kindes/der Kinder
…
…
…
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Frau …
Berechnung des Einkommens von Frau …
Nebenrechnung:
Rente wegen voller Erwerbsminderung
681,00 Euro
Steuererstattung
0,00 Euro
Zinseinkünfte
14,75 Euro
(177/12 = 14,75)
695,75 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
0,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Krankenzusatzversicherung
89,00 Euro
Riester Rente bei der …
80,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
35,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
34,00 Euro
Einzahlung an die …
84,00 Euro
insgesamt:
322,00 Euro
Schulden, Belastungen
-322,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
373,75 Euro
Herr …
Berechnung des Einkommens von Herr …
Nebenrechnung:
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit
4.667,00 Euro
Einnahmen aus Kapitalvermögen
413,00 Euro
Firmenwagen
0,00 Euro
5.080,00 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
4.667,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
2.500,00 Euro
insgesamt
7.580,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Kranken- und Pflegeversicherung (Kinder+ AG)
511,00 Euro
Selbstbehalte
200,00 Euro
Altersvorsorge – Zahlungen auf Fondssparpläne
0,00 Euro
insgesamt:
711,00 Euro
Schulden, Belastungen
-711,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
6.869,00 Euro
(-10 % von 1.300,00 = -130,00)
Der angemessene Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
Der notwendige Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
(-10 % von 1.200,00 = -120,00)
Der Selbstbehalt gegen Partner weicht vom Regelfall ab um
-120,00 Euro
Kinder
…
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
192,00 Euro
…
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
192,00 Euro
…
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
198,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Herr …
aus dem Einkommen von Herr … in Höhe von
6.869,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 17
Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 8: 3901-4300, BKB: 1780
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1
493,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-99,00 Euro
394,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
566,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-96,00 Euro
470,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
566,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-96,00 Euro
470,00 Euro
insgesamt
1.334,00 Euro
Unterhaltspflichten von Frau …
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Herr …
Einkommen von Herr …
6.869,00 Euro
prg. Kindesunterhalt
-1.334,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: 4.667 * 10 %
-466,70 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von Herr …
5.068,30 Euro
Voller Unterhalt von Frau … (5.068,3 + 373,75) / 2 – 373,75
2.347,28 Euro
Voller Unterhalt (begrenzt durch die relative Sättigungsgrenze)
von Frau … 2550. – 373.75
2.176,25 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Herr …
Her… bleibt 6.869 – 394 – 470 – 470 – 2.176,25 =
3.358,75 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.080,00 Euro
Verteilungsergebnis
Herr …
3.359,00 Euro
Frau …
2.841,00 Euro
davon Kindergeld
291,00 Euro
…
493,00 Euro
davon Kindergeld
99,00 Euro
…
566,00 Euro
davon Kindergeld
96,00 Euro
…
566,00 Euro
davon Kindergeld
96,00 Euro
insgesamt
7.825,00 Euro
Zahlungspflichten
Herr … zahlt an
Frau …
2.177,00 Euro
…
394,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
342,00 Euro
abzüglich Kindergeld
99,00 Euro
aufgerundet
394,00 Euro
…
470,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
393,00 Euro
abzüglich Kindergeld
96,00 Euro
aufgerundet
470,00 Euro
…
470,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
393,00 Euro
abzüglich Kindergeld
96,00 Euro
aufgerundet
470,00 Euro
3.511,00 Euro
(8) August 2017
Ab August 2017 bezieht die Antragstellerin eine neu berechnete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von netto 846,29 Euro.
Die unterhaltsrelevanten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit des Antragsgegners betrugen ab August 2017 monatlich netto (4.324,- € – 120,- € =) 4.204,- €
Dies zugrunde legend ergibt sich folgende Berechnung des Unterhalts für diesen Zeitraum:
Berechnungsstichtag
01.08.2017
Name der Variante I: München_2017_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2017
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
Herr …
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
Frau …
Namen des Kindes/der Kinder
…
…
gerundet nach § 1612 a Abs. 3 BGB
…
gerundet nach § 1612 a Abs. 3 BGB
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Frau …
Berechnung des Einkommens von Frau …
Nebenrechnung:
Rente wegen voller Erwerbsminderung
846,00 Euro
Steuererstattung
0,00 Euro
Zinseinkünfte
14,75 Euro
(177/12 = 14,75)
860,75 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
0,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Krankenzusatzversicherung
89,00 Euro
Riester Rente bei der …
80,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
35,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
34,00 Euro
Einzahlung an die …
84,00 Euro
insgesamt:
322,00 Euro
Schulden, Belastungen
-322,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
538,75 Euro
Herr …
Berechnung des Einkommens von Herr …
Nebenrechnung:
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit
4.204,00 Euro
Einnahmen aus Kapitalvermögen
413,00 Euro
Firmenwagen
0,00 Euro
4.617,00 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
4.204,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
2.500,00 Euro
insgesamt
7.117,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Kranken- und Pflegeversicherung (Kinder + AG)
511,00 Euro
Selbstbehalte
200,00 Euro
Altersvorsorge – Zahlungen auf Fondssparpläne
0,00 Euro
insgesamt:
711,00 Euro
Schulden, Belastungen
-711,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
6.406,00 Euro
(-10 % von 1.300,00 = -130,00)
Der angemessene Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
Der notwendige Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
(-10 % von 1.200,00 = -120,00)
Der Selbstbehalt gegen Partner weicht vom Regelfall ab um
-120,00 Euro
Kinder
… lebt bei Frau …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Frau … erhält das Kindergeld von
192,00 Euro
…
… lebt bei Frau …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Frau … erhält das Kindergeld von
192,00 Euro
…
… lebt bei Frau …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Frau … erhält das Kindergeld von
198,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Herr …
aus dem Einkommen von Herr … in Höhe von
6.406,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 17
Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 8: 3901-4300, BKB: 1780
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1
493,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-99,00 Euro
394,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
566,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-96,00 Euro
470,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
566,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-96,00 Euro
470,00 Euro
insgesamt
1.334,00 Euro
Unterhaltspflichten von Frau …
gegenüber …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Herr …
Einkommen von Herr …
6.406,00 Euro
prg. Kindesunterhalt
-1.334,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: 4.204 * 10 %
-420,40 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von Her…
4.651,60 Euro
Voller Unterhalt von Frau … (4.651,6 + 538,75)/2 – 538,75
2.056,43 Euro
Voller Unterhalt (begrenzt durch die relative Sättigungsgrenze)
von Frau …: 2550. – 538.75
2.011,25 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Herr …
Herr … bleibt 6.406 – 394 – 470 – 470 – 2.011,25 =
3.060,75 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.080,00 Euro
Verteilungsergebnis
Herr …
3.061,00 Euro
Frau …
2.841,00 Euro
davon Kindergeld
291,00 Euro
…
493,00 Euro
davon Kindergeld
99,00 Euro
…
566,00 Euro
davon Kindergeld
96,00 Euro
…
566,00 Euro
davon Kindergeld
96,00 Euro
insgesamt
7.527,00 Euro
Zahlungspflichten
Herr … zahlt an
Frau …
2.012,00 Euro
…
394,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
342,00 Euro
abzüglich Kindergeld
99,00 Euro
aufgerundet
394,00 Euro
…
470,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
393,00 Euro
abzüglich Kindergeld
96,00 Euro
aufgerundet
470,00 Euro
…
470,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
393,00 Euro
abzüglich Kindergeld
96,00 Euro
aufgerundet
470,00 Euro
3.346,00 Euro
(9) September 2017 bis 31.03.2018
Ab 01.09.2017 ist der Kredit für den Autokauf des Antragsgegners mit monatlichen Raten in Höhe von 781,00 Euro zu berücksichtigen
Dies zugrunde legend ergibt sich folgende Berechnung des Unterhalts für diesen Zeitraum:
Berechnungsstichtag
01.03.2018
Name der Variante I: München_2018_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
Name der Variante II: WEST_2018_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2018
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
Herr …
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
Frau …
Namen des Kindes/der Kinder
…
…
…
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Frau …
Berechnung des Einkommens von Frau …
Nebenrechnung:
Rente wegen voller Erwerbsminderung
846,00 Euro
Steuererstattung
0,00 Euro
Zinseinkünfte
14,75 Euro
(177/12 = 14,75)
860,75 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
0,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Krankenzusatzversicherung
89,00 Euro
Riester Rente bei der …
80,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
35,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
34,00 Euro
Einzahlung an die …
84,00 Euro
insgesamt:
322,00 Euro
Schulden, Belastungen
-322,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
538,75 Euro
Herr …
Berechnung des Einkommens von Herr …
Nebenrechnung:
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit
4.204,00 Euro
Einnahmen aus Kapitalvermögen
413,00 Euro
Firmenwagen
0,00 Euro
4.617,00 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
4.204,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
2.500,00 Euro
insgesamt
7.117,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Kranken- und Pflegeversicherung (Kinder + AG)
511,00 Euro
Selbstbehalte
200,00 Euro
Altersvorsorge – Zahlungen auf Fondssparpläne
0,00 Euro
Kreditraten für Autokauf
781,00 Euro
insgesamt:
1.492,00 Euro
Schulden, Belastungen
-1.492,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
5.625,00 Euro
(-10 % von 1.300,00 = -130,00)
Der angemessene Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
Der notwendige Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
(-10 % von 1.200,00 = -120,00)
Der Selbstbehalt gegen Partner weicht vom Regelfall ab um
-120,00 Euro
Kinder
…
… lebt bei Frau …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Frau … erhält das Kindergeld von
194,00 Euro
… lebt bei Frau …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Frau … erhält das Kindergeld von
194,00 Euro
… lebt bei Frau …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Frau … erhält das Kindergeld von
200,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Herr …
aus dem Einkommen von Herr … in Höhe von
5.625,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 18
Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2100, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 8: 4301-4700, BKB: 1900
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/1
502,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-100,00 Euro
402,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
575,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-97,00 Euro
478,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 8/2
575,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-97,00 Euro
478,00 Euro
insgesamt
1.358,00 Euro
Unterhaltspflichten von Frau …
gegenüber …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Herr …
Einkommen von Herr …
5.625,00 Euro
prg. Kindesunterhalt
-1.358,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: 4.204 * 10 %
-420,40 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von Herr …
3.846,60 Euro
Voller Unterhalt von Frau … (3.846,6 + 538,75)/2 – 538,75
1.653,93 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Herr …
Herr … bleibt 5.625 – 402 – 478 – 478 – 1.653,93 =
2.613,07 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
1.080,00 Euro
Verteilungsergebnis
Herr …
2.614,00 Euro
Frau …
2.487,00 Euro
davon Kindergeld
294,00 Euro
…
502,00 Euro
davon Kindergeld
100,00 Euro
…
575,00 Euro
davon Kindergeld
97,00 Euro
…
575,00 Euro
davon Kindergeld
97,00 Euro
insgesamt
6.753,00 Euro
Zahlungspflichten
Herr … zahlt an
Frau …
1.654,00 Euro
…
402,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
348,00 Euro
abzüglich Kindergeld
100,00 Euro
aufgerundet
402,00 Euro
478,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
399,00 Euro
abzüglich Kindergeld
97,00 Euro
aufgerundet
478,00 Euro
…
478,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
399,00 Euro
abzüglich Kindergeld
97,00 Euro
aufgerundet
478,00 Euro
3.012,00 Euro
(10) Ab April 2018
Ab 01.04.2018 ist der Wohnwert entfallen.
Ferner hat der Antragsgegner ab Apr. 18 wieder Zahlungen auf Fondssparpläne in Höhe von jew. 1.050,- € aufgenommen.
Dies zugrunde legend ergibt sich folgende Berechnung des Unterhalts für diesen Zeitraum:
Berechnungsstichtag
01.04.2018
Name der Variante I: München_2018_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
Name der Variante II: WEST_2018_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2018
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
Herr …
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
Frau …
Namen des Kindes/der Kinder
…
…
…
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten
Frau …
Berechnung des Einkommens von Frau …
Nebenrechnung:
Rente wegen voller Erwerbsminderung
846,00 Euro
Steuererstattung
0,00 Euro
Zinseinkünfte
14,75 Euro
(177/12 = 14,75)
860,75 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
0,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Krankenzusatzversicherung
89,00 Euro
Riester Rente bei der …
80,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
35,00 Euro
Risikolebensversicherung bei der …
34,00 Euro
Einzahlung an die …
84,00 Euro
insgesamt:
322,00 Euro
Schulden, Belastungen
-322,00 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
538,75 Euro
Herr …
Berechnung des Einkommens von Herr …
Nebenrechnung:
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit
4.204,00 Euro
Einnahmen aus Kapitalvermögen
413,00 Euro
Firmenwagen
0,00 Euro
4.617,00 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit
4.204,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert)
0,00 Euro
insgesamt
4.617,00 Euro
Schulden, Belastungen
private Kranken- und Pflegeversicherung (Kinder + AG)
511,00 Euro
Selbstbehalte
200,00 Euro
Altersvorsorge – Zahlungen auf Fondssparpläne
1.037,76 Euro
(4.324 * 24 % = 1.037,76)
Kreditraten für Autokauf
781,00 Euro
insgesamt:
2.529,76 Euro
Schulden, Belastungen
-2.529,76 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen
2.087,24 Euro
(-10 % von 1.300,00 = -130,00)
Der angemessene Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
Der notwendige Selbstbehalt weicht vom Regelfall ab um
-130,00 Euro
(-10 % von 1.200,00 = -120,00)
Der Selbstbehalt gegen Partner weicht vom Regelfall ab um
-120,00 Euro
Kinder
…
… lebt bei Frau …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Frau … erhält das Kindergeld von
194,00 Euro
…
… lebt bei Frau …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Frau … erhält das Kindergeld von
194,00 Euro
…
… lebt bei Frau …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Frau … erhält das Kindergeld von
200,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Herr …
aus dem Einkommen von Herr … in Höhe von
2.087,24 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 18
Gruppe 2: 1901-2300, BKB: 1300, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 1: BKB: 1080
-1900,
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 1/1
348,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-100,00 Euro
248,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 1/2
399,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-97,00 Euro
302,00 Euro
gegenüber …
Tabellenunterhalt DT 1/2
399,00 Euro
abzüglich Kindergeld
-97,00 Euro
302,00 Euro
insgesamt
852,00 Euro
Unterhaltspflichten von Frau …
gegenüber …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
Frau … erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Herr …
Einkommen von Herr …
2.087,24 Euro
prg. Kindesunterhalt
-852,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (2.087,24 – 852) * 10 %
-123,52 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von Herr …
1.111,72 Euro
Voller Unterhalt von Frau … (1.111,72 + 538,75)/2 – 538,75
286,49 Euro
Kontrolle nach § 1581 BGB
Zu verteilendes Einkommen: 2.087,24 – 852 + 538,75
1.773,99 Euro
Kontrollquote: 1.773,99 * 1.200/(2 * 1.200)
886,99 Euro
Unterhalt von Frau … nach Kontrollquote: 887 – 538,75
348,24 Euro
Der volle Unterhalt von Frau … ist maßgebend und beträgt:
286,49 Euro
Neue Berechnung
Unterhalt von Frau …
286,49 Euro
Der volle Unterhalt von Frau … ist maßgebend und beträgt:
286,49 Euro
Neue Berechnung
Leistungsfähigkeit von Herr … 2.087,24 – 852 – 1.080.
155,24 Euro
Gesamtbetrag der Bedürftigkeit
286,49 Euro
Mangelquote: 155.24/286.485
54,19 %
Mangelunterhalt von Frau … 286.485 * 54.19 %
155,25 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Herr … bleibt 2087,24 – 248 – 302 – 302 – 155,25 =
1.079,99 Euro
Herr …
Herr … bleibt
1.079,99 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
950,00 Euro
Verteilungsergebnis
Herr …
1.080,00 Euro
Frau …
988,00 Euro
davon Kindergeld
294,00 Euro
…
348,00 Euro
davon Kindergeld
100,00 Euro
…
399,00 Euro
davon Kindergeld
97,00 Euro
…
399,00 Euro
davon Kindergeld
97,00 Euro
insgesamt
3.214,00 Euro
Zahlungspflichten
Herr … zahlt an
Frau …
156,00 Euro
…
248,00 Euro
berechnet aus 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
348,00 Euro
abzüglich Kindergeld
100,00 Euro
aufgerundet
248,00 Euro
…
302,00 Euro
berechnet aus 100 % des Mindestunterthalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
399,00 Euro
abzüglich Kindergeld
97,00 Euro
aufgerundet
302,00 Euro
…
302,00 Euro
berechnet aus 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
399,00 Euro
abzüglich Kindergeld
97,00 Euro
aufgerundet
302,00 Euro
1.008,00 Euro
Für den künftigen Unterhalt sind stets die aktuellsten Zeiträume zugrunde zu legen, da es sich beim Unterhalt um eine monatliche Dauerleistung handelt, bei dem eine Prognosewirkung für die Zukunft getroffen werden muss (BGH FamRZ 2006, 1182).
Nachweisbare Umsatzrückgänge, weil z.B. ein Teil der bisherigen Tätigkeit nicht mehr fortgeführt werden kann, sind zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2004, 1177). Notwendig ist ein substantiierter Sachvortrag hierzu, pauschale Behauptungen sind nicht ausreichend. Darlegungs- und beweispflichtig ist derjenige, der sich auf den Einkommensrückgang beruft, i.d.R. der Pflichtige. Wird der Umsatzrückgang nachvollziehbar dargelegt, kann für den künftigen Unterhalt nicht mehr das früher erzielte höhere Einkommen berücksichtigt werden, sondern die Prognoseentscheidung für die Zukunft richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, u.U. nach dem Gewinn des aktuellen Jahres (Gerhardt a.a.O. Rdn. 51).
So liegt der Fall auch hier.
Für den laufenden Unterhalt ab April 2018 ist daher obige Unterhaltsberechnung (10) zugrunde zu legen.
Für die Vergangenheit sind hingegen die in diesem Zeitraum jeweils erzielten Einkünfte maßgebend, da hieraus der Unterhalt zu zahlen war (s.o.). Dies betrifft vorliegend insbesondere den Zeitraum zwischen dem geltend gemachten Unterhaltsrückstand (d.h. bis einschließlich Februar 2017: s.u.) und dem laufenden Unterhalt ab April 2018, für den damit obige Berechnungen (6) bis (9) maßgeblich sind.
2.5 Verwirkung
Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist auch nicht verwirkt.
Nach § 1361 Abs. 3 BGB kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn Gründe nach § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB vorliegen.
Die Verwirkungstatbestände sind das Regulativ, um im Einzelfall unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Zu prüfen ist dabei immer, ob ein Verwirkungstatbestand vorliegt und nach Gesamtabwägung eine grobe Unbilligkeit anzunehmen ist (näher Rdn. 886 ff.). Bei der konkreten Billigkeitsabwägung sind insb. die Belange der vom Bedürftigen betreuten gemeinschaftlichen Kinder zu wahren. Auch bei Bejahung eines Verwirkungstatbestandes ist eine Herabsetzung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs abzulehnen, wenn dadurch das Existenzminimum des die Kinder betreuenden Unterhaltsberechtigten unterschritten würde. Im Einzelfall kann aber ein früherer Beginn der Erwerbsobliegenheit bejaht werden. Nicht anwendbar ist beim Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 3 BGB der Ausschlussgrund der kurzen Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB). Bei einer langen Trennungszeit von über 10 Jahren wird dagegen in der Regel an eine Verwirkung gemäß § 1579 Nr. 8 BGB zu denken sein.2440
Hinsichtlich der Verwirkungstatbestände im Einzelnen vgl. die Ausführungen beim nachehelichen Unterhalt (unten Rdn. 881 ff., bzw. zur Verwirkung eines Unterhaltsrückstandes nach § 242 BGB bei Rdn. 1041 f.).
Erforderlich ist danach wie beim nachehelichen Unterhalt das Vorliegen eines speziellen Härtegrundes im Sinne der Nr. 2 bis 8 des § 1579 BGB.
Soweit der Antragsgegner sich auf Verwirkung durch unberechtigten Zugriff im Februar 2017 auf Kommunikation aus dem intern durch einen persönlichen Login geschützten Bereich der Webseite des Steuerberaters des Antragsgegners beruft, greift er damit im Ergebnis ebenso wenig durch wie soweit er sich auf Verwirkung durch Strafanzeigen der Antragstellerin gegen den Antragsgegner bei der Staatsanwaltschaft beruft.
Die Strafanzeigen der Antragstellerin gegen den Beklagten sind nicht als derart schwerwiegende Pflichtverletzung einzustufen, dass sie zu einer Verwirkung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1579 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7 oder Nr. 8 führen würden.
Gleiches gilt für den Zugriff der Antragstellerin auf den intern durch einen persönlichen Login geschützten Bereich der Webseite des Steuerberaters des Antragsgegners.
In Betracht kommt insoweit eine Verwirkung nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3, 5, 7 bzw. 8 BGB.
Die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtsvernichtenden Einwendung des § 1579 BGB hat der Unterhaltspflichtige darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (BGH FamRZ 1982, 463). Dies ist dem Antragsgegner vorliegend nicht gelungen.
2.5.1. Nach der Härteklausel § 1579 Nr. 3 BGB kann ein Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige schuldig gemacht hat.
In Betracht kommt vorliegend lediglich ein Vergehen. Vergehen sind gem. § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als Verbrechen oder die mit Geldstrafe bedroht sind. Das Vergehen muss vorsätzlich begangen sein; sämtliche fahrlässig begangenen Straftaten sind daher nicht tatbestandsmäßig, mögen sie auch noch so schwer wiegen.
Das Vergehen muss darüber hinaus schwer sein. Damit fällt nicht jedes vorsätzliche Vergehen unter Nr. 3. Dies trägt zunächst der praktischen Erfahrung Rechnung, dass bei Scheitern einer Ehe oder Lebenspartnerschaft häufig auch Auseinandersetzungen mit strafrechtlicher Relevanz nicht unüblich sind. Würde man eine Unterhaltsverwirkung bereits an eine so niedrige strafrechtliche Eingriffsschwelle knüpfen, würde faktisch der Charakter des § 1579 als Ausnahmevorschrift ins Gegenteil verkehrt. Vom Gesetzgeber wird der Begriff der Schwere des Vergehens nicht definiert. Nach h.M. muss es sich um eine Straftat von erheblichem Gewicht handeln, die über die bei Scheitern der Ehe noch „übliche Auseinandersetzung“ hinausgeht (BeckOGK/Haidl BGB § 1579 Rn. 85, m.w.N.).
Fälle wiederholter, schwerwiegender Beleidigungen und Verleumdungen und falscher Anschuldigungen sind dann als schwere vorsätzliche Vergehen i.S.d. § 1579 Nr. 3 BGB zu behandeln, wenn derartige Ehrverletzungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie Stellung des Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit verbunden sind (vgl. BGH NJW 1982, 100 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 887). Dies ist bei den Strafanzeigen der Antragstellerin gegen den Antragsgegner bei der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar. Zudem ist zumindest eine Strafanzeige der Antragstellerin auch nicht unberechtigt gewesen: aufgrund einer solchen Strafanzeige der Antragstellerin ist durch Strafbefehl vom 05.03.2018 sei gegen den Antragsgegner vom Amtsgericht … wegen Urkundenfälschung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt worden, wobei auf den Einspruch des Antragsgegners sei mit Beschluss vom 13.04.2018 die Höhe des Tagessatzes auf 40 Euro verringert wurde (Anlage Ast 71).
Ein Ausspähen von Daten nach § 202 a StGB kann im Einzelfall die Voraussetzungen der Nr. 3 erfüllen. Das Ausspionieren fremder, besonders gesicherter Daten stellt einen massiven Vertrauensbruch dar und grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein solches Verhalten kann, sofern die Voraussetzungen des § 202 a StGB nicht vollständig erfüllt sind, auch unter Nr. 7 zu würdigen sein (BeckOK a.a.O., Rdn. 99; Frank/Haußleiter NJW-Spezial 2010, 196). Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Kommunikation zwischen dem Steuerberater und dem Antragsgegner, der von ihr herangezogen wurde, unbestritten vorgetragen hat, vom Antragsgegner der persönliche Account genutzt worden sei, der seitens der Antragstellerin im Jahr 2009 für den Zugang zur Webseite des steuerberatenden Büros selbst errichtet worden war. Erst nachdem der Antragsgegner durch den Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.03.2017 Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Antragstellerin Zugang zu den von ihr errichteten Account hatte, habe der Antragsgegner das Passwort für den personengebundenen Account der Antragstellerin geändert. Entsprechend hat sich die Antragstellerin auch mit Schreiben vom 24.04.2017 an das beratende Steuerbüro gewandt (Anlage AST 45). Ein besonders schweres Vergehen seitens der Antragsgegnerin dürfte somit nicht vorliegen. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner vorgetragegenen Umstand dass offenbar im Zeitraum 27.03. bis 29.03.12 Mal versucht wurde durch Eingabe unterschiedlicher Passwörter den neuen Zugang zu „hacken“, zumal diese im Versuchsstadium stecken geblieben sind.
2.5.2 Hat sich der Unterhaltsberechtigte mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen hinweggesetzt und diesem dadurch die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erschwert oder unmöglich gemacht, liegt der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB vor.
Sachlich zutreffende Strafanzeigen können sich als schwerwiegende Verletzung der Loyalitätspflicht im Unterhaltsschuldverhältnis darstellen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Anzeige fehlt. An einem solchen berechtigten Interesse fehlt es etwa in der Regel bei einer Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung; wegen der möglichen Bestrafung und der Minderung des Ansehens in der Öffentlichkeit werden hierdurch die Vermögensinteressen des Pflichtigen gefährdet. Wird dagegen die Strafanzeige wegen einer Straftat erstattet, die gegen den Unterhaltsberechtigten oder ein Kind gerichtet ist (insbesondere Unterhaltspflichtverletzung), scheidet die Anwendung der Härteklausel Nr. 5 in der Regel aus. Ebenso, wenn die Strafanzeige im öffentlichen Interesse liegt (OLG Bamberg FamRZ 1987, 1264 für Trunkenheitsfahrt). Letzteres liegt jedenfalls für die angezeigte Urkundenfälschung nahe.
Ein Ausschluss des Unterhalts nach § 1579 Nr. 5 BGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Denunzierte hinreichend darlegt, dass der Unterhaltsberechtigte sich mutwillig zu seinen Lasten über schwerwiegende Vermögensinteressen hinweg gesetzt hat. Das ist dann nicht der Fall, wenn die erhobenen Vorwürfe sachlich berechtigt waren und wegen des engen Zusammenhangs zwischen den erhobenen Vorwürfen und dem Unterhaltsrechtsstreit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt wurde (BGH FamRZ 2002, 25). Zur Annahme eines Ausschlussgrundes ist stets ein leichtfertiges Verhalten erforderlich (Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 54. EL Juli 2018, 9. Kapitel. Rn. 196). Ausreichendes hierzu hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2.5.3 Nach § 1579 Nr. 7 BGB führt ein offensichtlich schwerwiegendes eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Verwirkung des Unterhalts.
Auch unberechtigte Strafanzeigen mit schwerwiegenden Vorwürfen (z.B. sexueller Missbrauch gegenüber gemeinsamen Kindern) können grds. unter Ziff. 7 fallen (OLG Celle FamRZ 2008, 1627; OLG Schleswig 2013, 1132; Palandt/Brudermüller Rn. 31). Das Ausspionieren fremder, besonders gesicherter Daten kann grds. ebenfalls unter Nr. 7 zu würdigen sein (s.o.). Ein besonders schweres Fehlverhalten seitens der Antragsgegnerin dürfte jedoch nicht vorliegen; insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.
2.5.4 § 1579 Nr. 8 enthält einen Auffangtatbestand. Er soll die Anwendbarkeit der Härteklausel bei Vorliegen anderer Gründe, die ebenso schwer wiegen wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten, sicherstellen, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsenden Belastungen für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Auf ein Verschulden kommt es nicht an; es muss sich jedoch um gravierende Sachverhalte handeln. Dies ist – wie oben dargelegt indes nicht erkennbar.
Jedenfalls wäre zudem die Inanspruchnahme des Pflichtigen insbesondere unter Wahrung der Belange der der Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen drei Kinder nicht grob unbillig.
Im Einleitungssatz des neuen § 1579 BGB ist ausdrücklich festgelegt, dass bei der Beurteilung, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, auch die Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes zu wahren sind. Den Belangen des Kindes kommt daher bei der gebotenen Interessenabwägung eine ganz besondere Bedeutung zu, die die Gerichte bei der Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigen haben. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung werden die Belange der aus der Ehe stammenden gemeinsamen Kinder durch die Kinderschutzklausel ausreichend gewahrt.
Durch die Formulierung „Wahrung der Belange“ soll verdeutlicht werden, dass den Belangen des Kindes, das dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Pflege oder Erziehung anvertraut ist, gegenüber denjenigen des unterhaltspflichtigen Elternteils grundsätzlich der Vorrang zukommt (BVerfG NJW 1981, 1771).
Zur Frage, wann die Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gewahrt sind, hat der BGH (FamRZ 1989, 1279) betont, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Unterhalt das Maß dessen übersteigt, was der betreuende Ehegatte zur Deckung seines Mindestbedarfs benötigt.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen.
2.6. Unterhaltsrückstände
Die Antragstellerin kann vorliegend vom Antragsgegner Unterhaltsrückstände für den Zeitraum ab Februar 2016 bis einschließlich Februar 2017 in Höhe von insgesamt 21.461,- € verlangen.
2.6.1 Die Antragstellerin kann vorliegend Unterhaltsrückstände für den Zeitraum erst ab Februar 2016 bis einschließlich Februar 2017 verlangen.
Die Antragstellerin macht Unterhaltsrückstände für den Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich Februar 2017 geltend.
Unterhalt für die Vergangenheit kann jedoch nicht generell, sondern nur ab Auskunftsbegehren, Rechtshängigkeit oder Verzug gefordert werden (§ 1613 Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB).
Der Unterhalt wird jeweils ab dem 1. des Monats, in dem das Verzugs- oder Auskunftsschreiben zuging, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach bereits bestand (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit wird eine Quotelung nach einzelnen Tagen vermieden.
Unterhalt für die Vergangenheit kann die Antragstellerin ab Zugang ihres Auskunftsbegehrens mit Schreiben vom 28.01.2016 (Anlage AS25) d.h. vorliegend ab dem 01.02.2016 fordern (§ 1613 Abs. 1 BGB).
Ein Zugang des Schreibens vom 28.01.2016 bereits im Januar 2016 wurde vom Antragsgegner mit Nichtwissen bestritten.
Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat einen Zugang des Auskunftsbegehrens beim Antragsgegners bereits im Januar 2016 nicht nachgewiesen.
Die Beweislast für den Zugang des Auskunftsverlangens hat der Unterhaltsberechtigte, somit vorliegend die Antragstellerin (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1613 BGB, Rn. 94 m.w.N.)
Ein Beweisantritt für den Zugang des Schreibens vom 28.01.2016 ist seitens der Antragstellerin nicht erfolgt.
Sofern die Antragstellerin vorträgt, dieses Schreiben sei dem Antragsgegner auch am 29.01.2016 nochmals per Mail übermittelt worden, hat die Antragsgegnerin ebenfalls einen Zugang des Auskunftsbegehrens beim Antragsgegners bereits im Januar 2016 nicht nachgewiesen.
Eine E-Mail gelangt dann in den Machtbereich, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird (LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 27.11.2012 – 15 Ta 2066/12). Dafür trägt die Antragstellerin vorliegend die Darlegungs- und Beweislast. Ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang in der Mailbox des Empfängers ergibt sich nicht bereits dann, wenn der Erklärende die Absendung der E-Mail beweisen kann (Mankowski, NJW 2004, 1901, 1904). Damit reicht die durch die Antragstellerin vorgelegte E-Mail nicht aus, um den Zugang der Nachricht zu beweisen.
2.6.2 Für die Vergangenheit sind die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte maßgebend, da hieraus der Unterhalt zu zahlen war (vgl. Gerhardt a.a.O., Rn. 65, 49 und 992).
In dem Zeitraum von Februar 2016 bis einschließlich Februar 2017 schuldete der Antragsgegner nach obigen Berechnungen insgesamt einen Unterhalt in Höhe von:
(4 × 3.030,- €) + (2 × 8.895,- €) + (1 × 2.815,- €) + (4 × 3.782,- €) + (1 × 3.342,- €) + (1 × 3.869,- €) = 55.064,- €.
2.6.3 Hierauf hat der Antragsgegner folgende Zahlungen erbracht:
Februar 2016 2.825,00 €
März und April 2016 jeweils 1.480,00 €
Mai 2016 bis August 2016 gem. der ergangenen e.A. monatlich 2.720,00 €
September 2016 bis Februar 2017 gem. der ergangenen e.A. monatlich 2.823,00 €.
somit insgesamt:
(2.825,00 €) + (2 × 1.480,00 €) + (4 × 2.720,00 €) + (6 × 2.823,- €) = 33.603,- €
Weitere Zahlungen in diesem Zeitraum wurden vom Antragsgegner nicht nachgewiesen.
2.6.4 Somit ergibt sich ein Gesamtrückstand des Antragsgegners im Zeitraum von Februar 2016 bis einschließlich Februar 2017 in Höhe von (55.064,- – 33.603,- =) 21.461,- €
2.7 laufender Unterhalt
Für den künftigen Unterhalt sind stets die aktuellsten Zeiträume zugrunde zu legen, da es sich beim Unterhalt um eine monatliche Dauerleistung handelt, bei dem eine Prognosewirkung für die Zukunft getroffen werden muss (BGH FamRZ 2006, 1182).
Nachweisbare Umsatzrückgänge, weil z.B. ein Teil der bisherigen Tätigkeit nicht mehr fortgeführt werden kann, sind zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2004, 1177). Notwendig ist ein substantiierter Sachvortrag hierzu, pauschale Behauptungen sind nicht ausreichend. Darlegungs- und beweispflichtig ist derjenige, der sich auf den Einkommensrückgang beruft, i.d.R. der Pflichtige. Wird der Umsatzrückgang nachvollziehbar dargelegt, kann für den künftigen Unterhalt nicht mehr das früher erzielte höhere Einkommen berücksichtigt werden, sondern die Prognoseentscheidung für die Zukunft richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, u.U. nach dem Gewinn des aktuellen Jahres (Gerhardt a.a.O. Rdn. 51). So liegt der Fall auch hier.
Für den laufenden Unterhalt ab April 2018 ist daher obige Unterhaltsberechnung (10) zugrunde zu legen.
Für die Vergangenheit sind hingegen die in diesem Zeitraum jeweils erzielten Einkünfte maßgebend, da hieraus der Unterhalt zu zahlen war (s.o.). Dies betrifft vorliegend insbesondere den Zeitraum zwischen dem geltend gemachten Unterhaltsrückstand (d.h. bis einschließlich Februar 2017: s.u.) und dem laufenden Unterhalt ab April 2018, für den damit obige Berechnungen (6) bis (9) maßgeblich sind.
2.7.1 laufender Kindesunterhalt
Entsprechend obigen Berechnungen schuldet der Antragsgegner somit ab 01. März 2017 laufenden Kindesunterhalt
•bis März 2018 in Höhe von jeweils 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich Kindergeld für jedes Kind, sowie
•ab April 2018 in Höhe von jeweils 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich Kindergeld für jedes Kind.
2.7.2 laufender Trennungsunterhalt
Entsprechend obigen Berechnungen schuldet der Antragsgegner somit ab 01. März 2017 laufenden Trennungsunterhalt
•von März 2017 bis Mai 2017 in Höhe von jeweils monatlich 2.535,- €,
•von Juni 2017 bis Juli 2017 in Höhe von jeweils monatlich 2.177,- €,
•für August 2017 in Höhe von 2.012,- €,
•von September 2017 bis März 2018 in Höhe von jeweils monatlich 1.654,- €,
•ab April 2018 in Höhe von jeweils monatlich 156,- €.
Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin waren im Übrigen abzuweisen.
2.8. Widerantrag
Der Widerantrag des Antragsgegners hat nach obigen Berechnungen lediglich teilweise – für den Zeitraum ab April 2018 bis November 2018 – Erfolg.
Soweit der Antragsgegner in diesem Verfahren nicht verpflichtet wurde, den von ihm zwischenzeitlich unstreitig bezahlten und im einstweiligen Anordnungsverfahren festgesetzten Ehegattenunterhalt von 1.419,00 Euro sowie Kindesunterhalt von jeweils 144 % des Mindestunterhalts abzüglich halbem Kindergeld für die drei Kinder zu bezahlen, ist die Antragstellerin gem. § 812 Abs. 1 BGB verpflichtet, den erhaltenen anteiligen Ehegattenunterhalt sowie anteiligen Kindesunterhalt zu erstatten, und kann sich bedingt des Widerantrags gem. § 818 Abs. 4 BGB auch nicht auf Entreicherung berufen.
Eine einstweilige Anordnung auf Kindes- oder Ehegattenunterhalt nach §§ 246, 49 ff. FamFG ist im Gegensatz zu einem Hauptsachetitel nur eine vorläufige Regelung in einem summarischen Verfahren, auch wenn sie nach § 51 Abs. 3 FamFG ein selbstständiges Verfahren ist. Sie stellt keine rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch dar und kann jederzeit, auch für die Vergangenheit, durch einen im ordentlichen Rechtsstreit ergehenden Beschluss (Hauptsacheentscheidung) abgelöst werden. Sie ist rein verfahrensrechtlicher Natur und bietet eine vorläufige Sicherung in Gestalt einer vorläufigen Vollstreckungsmöglichkeit (bei Unterhalt gem. § 246 Abs. 1 FamFG kein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache) für den Bedürftigen wegen eines einstweilen als bestehend angenommenen Anspruchs. Geht die einstweilige Anordnung über Bestand und Höhe des materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruchs hinaus, leistet der Schuldner insoweit ohne rechtlichen Grund i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH FamRZ 1984, 767; 1992, 1152; Thomas/Putzo/Seiler § 246 FamFG Rn. 3; Palandt/Sprau § 812 Rn. 102). Auf eine Aufhebung der einstweiligen Anordnung kommt es hierfür nicht an.
In dem Zeitraum ab April 2018 bis November 2018 schuldet der Antragsgegner nach obiger Berechnung (10) monatlichen Unterhalt an:
Antragstellerin
156,00 Euro
…
248,00 Euro
…
302,00 Euro
…
302,00 Euro
Demgegenüber steht der vom Antragsgegner in diesem Zeitraum gezahlte Unterhalt an:
Antragstellerin
1.419,00 Euro
…
402,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
348,00 Euro
abzüglich Kindergeld
100,00 Euro
…
478,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
399,00 Euro
abzüglich Kindergeld
97,00 Euro
…
478,00 Euro
berechnet aus 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
von derzeit
399,00 Euro
abzüglich Kindergeld
97,00 Euro
Somit schuldet die Antragstellerin im Zeitraum ab April 2018 bis November 2018 monatlich eine Rückzahlung von:
Trennungunterhalt in Höhe von 1.263,- €
Kindesunterhalt für … in Höhe von 154,- €
Kindesunterhalt für … in Höhe von 176,- €
Kindesunterhalt für … in Höhe von 176,- €
Die über die bezüglich des Kindesunterhalts jeweils verlangten 133,- € liegenden Rückzahlungsbeträge waren nicht zuzusprechen, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 308 Abs. 1 ZPO.
Im Übrigen war der Widerantrag abzuweisen.
III. Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.