Aktenzeichen M 30 K 17.39935
Leitsatz
Trotz der schwierigen Lebensbedingungen, insbesondere der wirtschaftliche Situation in Sierra Leone, ist davon auszugehen, dass es einer jungen, gesunden und erwerbsfähigen Asylbewerberin möglich und zumutbar ist, sich am Standort der inländischen Fluchtalternative in einer der größeren Städte Sierra Leones ein neues Leben aufzubauen und mit Unterstützung eines familiären Netzwerkes und Unterhalsleistungen des Kindesvaters für sich und auch ihr Kind den Lebensunterhalt zu sichern und sich wieder in die sierra-leonische Gesellschaft einzufügen.(Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 5. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG oder des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Ebenso liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich einer Rückkehr der Klägerin nach Sierra Leone vor.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Subsidiärer Schutz ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG).
Für die Prognose, die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (sowie bei der des subsidiären Schutzes) anzustellen ist, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Hinsichtlich einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Ausländer insbesondere hinsichtlich individueller Gründe für einen asylrechtlichen Schutzstatus befindet, kommt dabei dem persönli-chen Vorbringen und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine ge-steigerte Bedeutung zu. Dabei obliegt es dem Ausländer, gegenüber dem Tatsachengericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Schutzbegehren lückenlos zu tragen. Der Ausländer muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen; er muss kohärente und plausible wirk-lichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658; BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658).
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus bei der Klägerin nicht vor. Das Gericht hält die Angaben der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal bereits für nicht glaubhaft (1.) und jedenfalls für den Fall einer Rückkehr nach Sierra Leone eine inländische Fluchtalternative für gegeben (2.) und der Klägerin zumutbar (3.). Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen keine (4.).
1. Das klägerische Vorbringen ist, auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Zeitungsartikels, bereits nicht glaubhaft. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits auf fehlenden Detailreichtum und die vielen Angaben von Hörensagen stützen lässt, wie es das Bundesamt im Bescheid vom 5. Mai 2017 u.a. begründet.
Vielmehr lässt sich das Verfolgungsschicksal der Klägerin bereits nicht mit der Flucht in Übereinstimmung bringen. Nach den klägerischen Angaben und ausweislich des vorgelegten Zeitungsartikels soll das Musikfestival und der diesbezügliche Vorfall mit den Members of Blood Ende Juni 2016 stattgefunden haben. Hingegen begründen die Eurodac Treffer bezüglich der Klägerin vom 26. Juni 2016 in …Italien und ihres Mannes vom 31. August 2015 in …Italien sowie vom 17. August 2016 in …Schweiz die Annahme, dass sich die Klägerin und ihr Mann zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) in Sierra Leone aufhielten. Da es sich um unterschiedliche Treffer handelt, hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich jeweils um fehlerhafte Eurodac Treffer handeln könnte. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Klägerin und ihres Mannes bei der Regierung und beim Bundesamt in Bezug auf die Weiterreise von H* … nach der Einreise auf dem Seeweg in sich nicht stimmig. Die Klägerin will mit dem Zug nach B* … gefahren sein, dort einen Tag übernachtet haben und mit einem Zugticket weiter nach München gefahren sein. Ihr Mann hingegen gab an, mit ihr nach S* … mit dem Zug gefahren zu sein und sie dort verloren zu haben. Er will in S* … nach mehreren Tage der Suche zufällig einen Bekannten getroffen haben, der auch die Klägerin kannte und wusste, dass sie inzwischen in München sei. Dies lässt sich für das Gericht auch nicht in Übereinstimmung bringen.
Detaillierte Angaben über die Seeüberfahrt, z.B. darüber, wie die Klägerin und ihr Mann bei sechszehn Tagen Überfahrt versteckt an Essen und Trinken haben kommen können etc., finden sich bei den Anhörungen der Klägerin und ihres Mannes nicht, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten könnten. Die Gelegenheit, zu dem bereits im Bescheid des Bundesamtes erwähnten Eurodac Treffer Stellung zu nehmen, hat die Klägerin im Klageverfahren nicht genutzt. Es ist aber ihre Verpflichtung, in sich schlüssig und widerspruchsfrei die erforderlichen Angaben im Hinblick auf Verfolgungsschicksal und Reiseweg zu tätigen. Dem Zeitungsartikel selber kommt kein hinreichender entgegenstehender Beweiswert zu.
2. Selbst die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens und des vorgelegten Zeitungsartikels in Bezug auf den Vorfall bei einem Musikfestival unterstellt, kommen die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes oder des subsidiären Schutzes nicht in Betracht, da die Klägerin – nach der zutreffenden Einschätzung auch des Bundesamtes – auf eine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG zu verweisen wäre. Unabhängig davon würden eine Asylerkennung und Flüchtlingsschutz schon mangels Anknüpfungsmerkmal nicht in Betracht kommen.
Weder den Mitgliedern einer Gang, Clique oder eines gegnerischen Kaders (Squad) namens Members of Blood noch den Familie der Getöteten ist bekannt, ob sich die Klägerin überhaupt oder wieder in Sierra Leone aufhält. Dies gilt selbst, wenn es sich bei den Familien der Getöteten um einflussreiche Familien handeln sollte. Schließlich existiert in Sierra Leone keine Melderegister (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.10.2017). Dass die Members of Blood, über die dem Gericht keine näheren Erkenntnisse vorliegen, in ganz Sierra Leone derart vernetzt und verbreitet wären, dass sie von der Rückkehr der Klägerin erfahren würden, erachtet das Gericht für nicht beachtlich wahrscheinlich. Dabei ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin in Sierra Leone so bekannt gewesen wäre, dass sie auch nach Jahren für den Fall einer Rückkehr in eine andere Stadt als … oder …, wie z.B. Bo oder Kenema, wiedererkannt würde. Dies ist schon für den Mann der Klägerin nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist für das Gericht nicht schlüssig und – trotz des Zeitungsartikels – nicht wahrscheinlich, dass die Members of Blood oder die Familien der Getöteten die Klägerin überhaupt noch suchen würden, nachdem sie selber keinen getötet hat und selber nur Opfer der Auseinandersetzungen zwischen den Kadern gewesen ist. Insofern erachtet es das Gericht auch nicht als beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin überhaupt noch im Fokus der Members of Blood oder der Familien der beiden Getöteten sein könnte, wenn sie es jemals gewesen wäre.
3. Die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative ist der Klägerin auch zumutbar i.S.v. § 3e AsylG.
Sierra Leone gehört zwar zu den ärmsten Staaten der Erde und belegt nach dem Human Development Index von 2017 Rang 184 der 189 untersuchten Länder. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77%) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): LIPortal – Länder-Informations-Portal – Sierra Leone (LIPortal); BFA Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sierra Leone, 3.5.2017). Die Nachwirkungen des Bürgerkrieges, die weit verbreitete Korruption und die unzureichend ausgebaute Infrastruktur beeinflussen die wirtschaftliche Lage in Sierra Leone (vgl. LIPortal). Die Arbeitslosigkeit im Land ist sehr hoch (Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2016 – Sierra Leone Country Report, Gütersloh, Bertelsmann Stiftung, 2016; BFA Republik Österreich a.a.O.). Es wird geschätzt, dass ungefähr zwei Drittel der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig sind (vgl. LIPortal; BFA Republik Österreich a.a.O.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder – Band 17 Sierra Leone, Mai 2010). Die Mehrheit der Bevölkerung versucht zudem mit Gelegenheitsjobs oder Handel ein Auskommen zu erwirtschaften. Dabei wird die Subsistenzwirtschaft in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern (LIPortal; BFA Republik Österreich a.a.O.). Die medizinische Versorgung ist in Sierra Leone nach wie vor schwierig und es herrscht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten (vgl. BFA Republik Österreich a.a.O.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder – Band 17 Sierra Leone, Mai 2010).
Damit ist festzustellen, dass die Lebensbedingungen, insbesondere die wirtschaftliche Situation, in Sierra Leone schwierig sind. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass es der jungen, gesunden und erwerbsfähigen Klägerin möglich und zumutbar ist, sich am Standort der inländischen Fluchtalternative in einer der größeren Städte Sierra Leones ein neues Leben aufzubauen, sich – und auch ihrem Kind – den Lebensunterhalt zu sichern und sich wieder in die sierra-leonische Gesellschaft einzufügen. Dabei mag die Klägerin zwar auf keine Schulbildung oder Berufserfahrung zurückblicken können. Allerdings hat die Klägerin durchaus noch Familie in Sierra Leone, nach Angaben bei der Regierung eine Schwester, bei Gericht zwei Schwestern bzw. beim Bundesamt 3 Schwestern, auch wenn ihre Mutter bereits nach Angaben des Prozessbevollmächtigten gebrechlich sein und nach Angaben der Kläger ihr das erst Kind weggenommen haben soll. Auch ist davon auszugehen, dass die Klägerin noch auf ein gewisses Netzwerk durch ihren Mann zurückgreifen könnte. Das Gericht unterstellt aber insbesondere aufgrund der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Kindsvaters vom 6. September 2018, dass der Kindsvater durchaus die Klägerin und insbesondere sein Kind unterstützen wird. Dies kann der Kindsvater – ohne gesicherten Aufenthaltsstatus in Europa – sowohl dadurch, die Klägerin vor Ort in Sierra Leone tatkräftig zu unterstützen und gemäß der gemeinsamen Sorge sich mit um ihr gemeinsames Kind zu kümmern, als auch durch finanzielle Unterstützung von woanders her. Schließlich beruft der Kindsvater sich in seinem Verfahren auf Art. 6 GG und einen notwendigen Beistand für sein Kind. Das bedeutet aber auch, dass er bereit ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen, unabhängig davon, ob eine solche rechtlich durchsetzbar in Sierra Leone besteht.
Im Übrigen wird auch auf die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
4. Eine Rückkehr der Klägerin nach Sierra Leone würde diese zur Überzeugung des Gerichts somit auch in keine derart aussichtlose Lage stürzen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Betracht käme. Es wird der Klägerin trotz der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Sierra Leone möglich sein, ihr Existenzminimum für sich und ihr Kind zu sichern. Auf die voranstehenden Ausführungen hierzu wird Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die Bescheidsbegründung des Bundesamtes verwiesen und gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).