Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Verfristung

Aktenzeichen  M 9 S 17.5296

Datum:
15.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 74

 

Leitsatz

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar selbst nicht fristgebunden, setzt jedoch voraus, dass ein zulässiger Rechtsbehelf vorliegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden kann. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 28.848,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung der Nutzungsuntersagung einer von ihr angemieteten Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung und die Verpflichtung, diese Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen, angeordnet mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2017.
Ausweislich der Baugenehmigung vom 23. September 2014 handelt es sich um eine 118 m² große 3-Zimmer-Wohnung. Die Antragstellerin hat diese Wohnung seit dem 1. April 2017 zu Wohnzwecken von den Eigentümern angemietet. Der Mietvertrag erlaubt der Antragstellerin die Untervermietung für jeweils 6, in Ausnahmefällen für 3 Monate.
Ausweislich der Akten hat die Antragstellerin diese Wohnung nicht selbst bewohnt, sondern möbliert untervermietet.
In den Portalen „immoscout24“ und „flathopper.de“ wird die aus 3 Zimmern und großer Wohnküche bestehende Wohnung zu einer Kaltmiete von 5.875,- EUR monatlich als 4-Zimmer-Wohnung mit Platz für 10 Personen (3 Schlafzimmer) als Wohnen auf Zeit angeboten, Bl. … ff. Behördenakte – BA -, Stand: August/September …
Die Antragsgegnerin hat am …. Juni 2017, … August 2017 und … September 2017 Ortsermittlungen durchgeführt. Am …. Juni 2017 sowie am … September 2017 gaben die jeweiligen Bewohner an, dass sie sich besuchsweise zur medizinischen Behandlung und Besichtigung der Stadt dort vorübergehend aufhielten.
Die Antragstellerin selbst legte einen Untermietvertrag vom …. April 2017, verlängert bis …. September 2018, über die Untervermietung an Herrn Ben Z. vor, dessen Name ausweislich der Akten am Klingelschild angebracht wurde (Bl. …, …, … BA).
Mit Bescheid vom 28. September 2017, zugestellt mit Postzustellungsurkunde an die Antragstellerin am 6. Oktober 2017 (Bl. 77 BA), wurde der Antragstellerin auf-gegeben, die Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Nr. 1) und den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung der Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Nr. 2). Ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 7.500,- EUR wurde für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung in Ziff. 1 des Bescheides nicht innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung und der Anordnung in Ziff. 2 des Bescheides nicht inner-halb von 4 Monaten ab Zustellung Folge leistet, angedroht (Nrn. 3 und 4). In Nr. 5 wurde der Sofortvollzug der Ziff. 1 und 2 angeordnet.
Rechtsgrundlage der Anordnungen in Nrn. 1 und 2 sei Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG i.V.m. Art. 4 ZwEWG (a.F.), § 14 ZeF (a.F.). Die Wohnung werde entgegen dem Zweckentfremdungsrecht und ohne Genehmigung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung genutzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom …. November 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am …. November 2017, erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage (M 9 K 17.5295) und beantragte mit ebenfalls am 9. November 2017 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO:
Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Zu Begründung führt er aus:
Ausweislich des Untermietvertrages vom 9. April 2017 und der beigefügten Vertragsverlängerung vom 1. September 2017 vermiete die Antragstellerin die Mieträume an Herrn Ben Z. langfristig unter. Damit sei das Nutzungskonzept auf eine dauerhafte Nutzung ausgerichtet. Auch die Eltern des Mieters und sein Bruder hätten sich mittlerweile in der Wohnung angemeldet. Die unterschiedlichen Namen der Mieter seien dem Namensrecht in der arabischen Welt geschuldet.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom … November 2017
Antragsablehnung.
Zur Begründung führt sie aus:
Der Vortrag sei nicht glaubhaft, da noch am … November 2017 der angetroffene Bewohner angegeben habe, dass seine Familie und er zur medizinischen Behandlung in München seien und von der Antragstellerin für 5.400,- EUR/Monat in der Wohnung untergebracht worden seien; die Pässe mit Visa für einen Aufenthalt zum Zwecke der medizinischen Behandlung wurden vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Die am … November 2017 beim Verwaltungsgericht München eingegangene Klage ist verfristet und damit unzulässig.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde der Antragstellerin am 6. Oktober 2017 zugestellt (Bl. … BA). Der 6. Oktober 2017 war ein Freitag. Die Klagefrist von 1 Monat endete am Montag, 6. November 2017. Da der Samstag bei der Berechnung des Fristbeginns mitzählt, wurde die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 BGB nicht gewahrt.
Der Bescheid vom 28. September 2017 war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen (§ 58 Abs. 1 VwGO).
Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO wurden weder vorgetragen noch sind sie nach Aktenlage erkennbar.
Ungeachtet dessen wäre ein entsprechender Antrag nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls verfristet.
Da die Klage unzulässig ist, ist auch der Eilantrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar selbst nicht fristgebunden, setzt jedoch voraus, dass ein zulässiger Rechtsbehelf vorliegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden kann (Eyermann, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 80 Rn. 65), was hier wegen der eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 28. September 2017 nicht der Fall ist.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 56.6.3 Streitwertkatalog.

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