Sozialrecht

Keine Erwerbsminderungsrente trotz eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit der Hände

Aktenzeichen  L 19 R 113/17

Datum:
14.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138726
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 43

 

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente. (Rn. 26)
2. Trotz orthopädischer und psychischer Erkrankungen ist aufgrund der Feststellungen der eingeholten fachärztlichen Gutachten lediglich eine qualitative, jedoch keine quantitative Leistungseinschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festzustellen. (Rn. 29 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der pauschale Antrag, weitere Gutachten einzuholen, ist nicht prozessordnungsgemäß, weil hierfür der Vortrag weiterer gesundheitlicher Einschränkungen und Fakten hätte erfolgen müssen (Anschluss an BSG BeckRS 2017, 126226).  (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 9 R 1048/14 2017-01-20 GeB SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2017 einen Rentenanspruch des Klägers abgelehnt. Der Nachweis für ein dauerhaft auf unter sechs Stunden täglich abgesunkenes Leistungsvermögen des Klägers ist nicht geführt worden.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1.teilweise erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden sind dauerhaft mittelschwere oder schwere Tätigkeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten unter ungünstigen Witterungseinflüssen. Zu vermeiden sind auch nervlich besonders belastende Tätigkeiten.
Der Senat stützt seine Überzeugung auf die im Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. G. und Dr. M. im Verwaltungsverfahren sowie von Dr. H., Dr. K. und Dr. S. im sozialgerichtlichen Verfahren. Alle Gutachten, einschließlich des auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. S., kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Gesundheitliche Einschränkungen, die sich entscheidend auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers auswirken, bestehen unzweifelhaft auf orthopädischem und auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Zum einen liegt eine Vorschädigung des rechten Handgelenkes vor, das nach einem (wohl privaten) Unfall im Jahr 1985 behandelt werden musste und schließlich im Jahr 1990 wohl mit einer Teilversteifung operativ versorgt werden musste. Aufgrund dieser Teilversteifung des rechten Handgelenkes liegen hier Bewegungseinschränkungen vor, die allerdings keine wesentliche Funktionseinschränkung der rechten Hand oder des rechten Armes nach sich ziehen, sondern lediglich zu qualitativen Einschränkungen hinsichtlich der Schwere der zu verrichtenden Tätigkeiten sowie im Hinblick auf die Vermeidung einer monotonen Dauerbelastung der rechten Hand führen.
Nach den Angaben des Klägers hat er infolge dieser Teilversteifung seine vorherige Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur aufgeben müssen und war ab 1990 durchgehend bis September 2014 als Hausmeister in einer privaten Wohnanlage tätig. Hier ist der Kläger im Jahr 2013 dann verunfallt. Über den Unfallhergang gibt es unterschiedliche Angaben des Klägers, beginnend von einem Sturz auf einer verschneiten Kellertreppe, weil er im Keller den Schlüssel für die Wohnanlage deponiert gehabt habe, wobei er einen Sturz von zwei bis drei Meter zurückgelegt hätte, bis hin zu einem Sturz von einer vereisten Feuerleiter in einen Lichtschacht mit einer Sturztiefe von vier Metern. Unstreitig sind aber die erlittenen Verletzungen infolge dieses Unfalls, nämlich eine Luxationsfraktur des linken Ellenbogens sowie konservativ zu behandelnde Mittelgesichtsfrakturen. Die Behandlung des Ellenbogengelenkes links war kompliziert und hat offenbar nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt. Gleichwohl beschreiben die orthopädischen Gutachter durchgehend lediglich qualitative Leistungseinschränkungen im Hinblick auf die Dauerbelastbarkeit des linken Armes und des rechten Handgelenkes. Diese Einschränkungen finden sich sowohl im chirurgischen Gutachten von Dr. G. vom 31.07.2014, als auch im Gutachten von Dr. H. vom 16.06.2015 und werden nochmals bestätigt durch das Gutachten nach § 109 SGG von Dr. S., der die Feststellungen von Dr. H. vom 16.06.2015 als umfassend und zutreffend beschreibt.
Dr. H. beschreibt dabei im Hinblick auf die Einsatzfähigkeit des rechten und linken Armes bzw. der Hände, dass das rechte Ellenbogengelenk frei beweglich ist. Das linke ist hingegen beim Unterarmdrehen, beim Strecken und Beugen deutlich eingeschränkt. Beim Einbeugen von 95° kann die Hand nur noch bedingt zum Mund geführt werden. Auch das Unterarmdrehen ist insbesondere auswärts eingeschränkt. Im Bereich des linken Ellenbogens sowie am linken Unterarm findet man reizlose Narben nach mehrfachen Revisionen einer komplexen Unterarmfraktur, Verplattung der Elle nach Verkürzungsoperation und zweimaligem Einbringen einer Radiusköpfchenprothese. An den Handgelenken ist das rechte nach einer Teilversteifung deutlicher eingeschränkt als das linke, die Kraft wird dabei aber rechts deutlich kräftiger als links gezeigt. Röntgenologisch findet man nach Teilversteifung im Handwurzelbereich einen fortgeschrittenen Verschleiß im radialen Radiokarpalgelenk, die entsprechende Belastbarkeit auch rechts zeigt sich in einem regelhaften Kalksalzgehalt. Dr. H. leitet daraus lediglich qualitative Leistungseinschränkungen ab, nämlich eine Minderbelastbarkeit und Funktionseinschränkungen des linken Ellenbogens, des linken Handgelenkes und der linken Hand, Nervenschmerzen linker Unterarm, desgleichen eine Minderbelastbarkeit und Funktionseinschränkungen des rechten Handgelenks. Qualitative Leistungseinschränkungen, die sich aus dieser Umschreibung des somatischen Zustandes ergeben, sind im Hinblick auf die Schwere der Tätigkeit, häufige Überkopfarbeiten und eine monotonen Dauerbeanspruchung des linken Armes sowie des rechten Handgelenkes beschrieben. Dies bedeutet, dass der Kläger letztlich nicht mit einer monotonen Dauerbelastung des linken Armes und des rechten Handgelenkes eingesetzt werden darf, durchaus aber beide Arme bzw. Hände einsatzfähig sind und der Kläger weder einem Einhänder noch einem Ohnhänder gleichgestellt werden müsste.
Eine vergleichbare Einschätzung trifft Dr. S. in seinem Gutachten vom 23.11.2016, der eine Minderbelastbarkeit des linken Armes und der rechten Hand sieht, trotzdem aber noch eine mindestens sechsstündige Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für möglich erachtet. Einschränkungen finden sich auch hier hinsichtlich der Schwere der Tätigkeit, wobei er sogar mittelschwere Belastungen für zumutbar erachtet. Bezüglich der oberen Extremitäten hält er eine Vermeidung von vermehrter Kraftaufwendung sowie Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen für notwendig.
Soweit Dr. S. in seinem Gutachten unter Ziffer 4 bzw. unter Ziffer 7 ausführt, dass eine tägliche Arbeitsbelastung von maximal sechs Stunden möglich sei, hat das SG bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine derartige Leistungseinschränkung, d.h. also eine quantitative Leistungsminderung auf exakt 6 Stunden täglich von ihm erstens nicht begründet wurde und er zweitens auf die umfassenden und korrekten Ausführungen von Dr. H. Bezug genommen hat. Dr. H. hat aber gerade keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden oder auf exakt sechs Stunden postuliert.
Weitere wesentliche Einschränkungen im Gesundheitszustand des Klägers ergeben sich auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Aus den vorliegenden Berichten des Universitätsklinikums A-Stadt geht hervor, dass eine Nervenschädigung des linken Armes durch den Unfall, den der Kläger im Januar 2013 erlitten hat, wohl nicht bzw. nicht in erheblichem Umfang vorliegt, sondern, dass insoweit eine psychische Überlagerung stattgefunden hat.
Dr. M. war in seinem Gutachten vom 28.10.2014 zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger keine nennenswerte psychische Erkrankung vorliege, sondern lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Selbstunsicherheit, derzeit ausreichend kompensiert, eine Anpassungsstörung, derzeit ausreichend kompensiert, ein Verdacht auf Ulnarissyndrom links (sowie die Diagnosen auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet). Bei der neurologischen Untersuchung hat der Kläger ein Taubheitsgefühl an der Außenseite des linken Unterarmes im Sinne eines Ulnarissyndroms angegeben. Im psychischen Befund war die Stimmung ausgeglichen, nicht ängstlich, eine erhöhte Unsicherheit hat sich nicht gefunden. Antrieb, Konzentration, Mnestik und fomales Denken waren regelrecht. Dies korrespondiert mit den Feststellungen, die Dr. M. in der Krankheitsvorgeschichte des Klägers erhoben hat. Dort hat der Kläger geschildert, dass er seit ca. 2005 unter einer durchgängigen Depression leide, ursächlich sei ein Mobbing am Arbeitsplatz seit ca. 1999 durch die Eigentümer der Wohnanlage. Ihm seien Gehaltserhöhungen nicht gegönnt worden, auch sei er beschuldigt worden, dass er faul sei etc. Aktuell sei durch die Distanzierung von der Arbeit eine deutliche Besserung eingetreten. Im Rahmen einer ambulanten Gesprächstherapie ab 2005 (beim Hausarzt) habe sich ebenfalls von 2008 bis 2011 eine Besserung gezeigt. Aktuell führe er monatlich Gespräche. Von 2005 bis 2009 sei eine medikamentöse psychiatrische Behandlung erfolgt, dies ebenfalls mit positivem Effekt. Eine stationäre psychiatrische Behandlung habe bislang nicht stattgefunden. Begünstigend sei 2005 die Trennung von zwei Freundinnen gewesen, die ihn betrogen hätten. Es gebe aktuell keine Belastungsfaktoren. Seit September 2014 erfolge ambulante Schmerztherapie einmal die Woche. Er wohne im eigenen Haus mit seiner Freundin, einer Fremdsprachenkorrespondentin. Er stehe gegen 7.30 Uhr auf, helfe in Haus und Garten, gehe spazieren, fahre PKW, sehe fern, surfe im Internet, lese Bücher, meditiere, sei in einer Reki-Gruppe (gemeint Reiki-Gruppe) zweimal im Monat, treffe auch Freunde. Wesentliche gesundheitliche Einschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet hatte der Kläger damals selbst nicht geltend gemacht. Gegen das Vorliegen wesentlicher Einschränkungen spricht im Übrigen auch die stattgehabte Therapie mit lediglich stützenden Gesprächen bei besonderen Belastungssituationen.
Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. K. vom 19.04.2016 hat der Kläger angegeben, bereits seit Mitte der 90er Jahre wiederkehrend psychische Probleme gehabt zu haben. Dr. K. ist aufgrund einer umfangreichen Diagnostik auf neurologischem Fachgebiet zu dem Ergebnis gelangt, dass eine sensible Ulnarisschädigung links als Folge des Unfalls vom 21.01.2013 nachgewiesen ist in Form einer asymptomatischen Leitungsverzögerung des Nervus ulnaris rechts im Sulcusareal. Darüber hinaus liegt auch eine leichte Irritation von Endästen des Nervus supra- und infraorbitalis links vor. Motorische Ausfälle werden nicht beschrieben, weder rechts noch links. Ein Begleitschmerz im Rahmen der Ulnarisläsion ist gegeben, aber ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom nicht. Eine neuropathische Schmerzkomponente ist feststellbar, es ergibt sich aber kein Hinweis auf ein chronisch-regionäres Schmerzsyndrom.
Auf psychiatrischem Fachgebiet kommt der Sachverständige Dr. K. zu der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, auf dem Boden einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur. Eine überdauernde depressive Symptomatik konnte er nicht feststellen, sondern nur eine rezidivierende depressive Störung bei entsprechenden Einflüssen. Im Rahmen der umfassenden Persönlichkeitsdiagnostik haben sich Hinweise auf eine selbstunsichere, negativistische, misstrauische und auch emotional instabile Persönlichkeit ergeben. Eine spezifische Persönlichkeitsstörung ist jedoch auszuschließen. Nach dem Unfall hat sich beim Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt, was auch durch die Aufnahme der Behandlung ab Mai 2014 in der Schmerzambulanz in A-Stadt dokumentiert ist. Gleichwohl liegt eine somatoforme Schmerzstörung nicht vor. Auffällig sei – so Dr. K. – die Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung des depressiven Bildes. Der Kläger erlebe sich selbst als mittelgradig depressiv, während in der Fremdbeurteilung keine depressive Symptomatik nachweisbar sei. Der Beschwerdevalidierungstest sei grenzwertig.
Festzuhalten ist, dass Dr. K. eine schwerwiegende Einschränkung der Aktivität und Partizipationsfähigkeit des Klägers durch die neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen nicht sehen konnte. Ein schwerwiegender Leidensdruck war nicht fassbar und auch der psychologische Querschnittsbefund zeigte keine tiefgreifenden Störmuster. Insgesamt betrachtet konnte der Sachverständige keine globale Fähigkeitsstörung infolge der seelischen Erkrankung des Klägers feststellen. Dr. K. hat damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Klägers simuliert oder aggraviert, sondern lediglich festgestellt, dass aufgrund der spezifischen Persönlichkeit des Klägers mit der Neigung zur narzisstischen und misstrauischen, negativistischen Einstellung und seiner Lebensvorgeschichte dieser wohl seine persönliche Situation schlechter wahrnimmt als dies letztlich objektiviert werden kann. Dies korrespondiert letztlich aber auch damit, dass eine leitrichtliniengerechte multimodale Schmerztherapie nicht durchgeführt wird und auch eine Behandlung bei der Nervenärztin Dr. R. erst im April 2015 aufgenommen wurde, die aber auch von weiteren Behandlungsmöglichkeiten und der Möglichkeit einer positiven Beeinflussung der psychischen Erkrankung ausgegangen ist. Weitere Behandlungsmaßnahmen hat der Kläger bislang nicht durchgeführt.
Die Sachverständigen Dr. H., Dr. K. und Dr. S. haben in ihren Gutachten durchaus auch die mögliche gegenseitige Überlagerung der Beschwerden auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet gesehen und diskutiert und sind trotzdem zu einem mehr als 6stündigen Leistungsvermögen des Klägers gelangt. Dem Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kann durch Beachtung qualitativer Einschränkungen Rechnung getragen werden, insbesondere hinsichtlich der Schwere der Arbeiten und hinsichtlich monotoner Dauerbelastung beider Arme und Hände.
Weitere Erkrankungen, die sich gegebenenfalls negativ auf das Leistungsvermögen des Klägers auswirken könnten und die bislang nicht gesehen worden sein könnten, wurden nicht vorgetragen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hinweist, dass Dr. S. das Erfordernis außergewöhnlicher Pausen gesehen habe und der Arbeitsmarkt für den Kläger deshalb verschlossen sei, ist dies so nicht zutreffend. Dr. S. hat in seinem Gutachten nur darauf hingewiesen, dass der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit beider Hände genüge getan werden müsse und nur in diesem Zusammenhang hat er davon gesprochen, dass gegebenenfalls außergewöhnliche Pausen ermöglicht werden sollten. Er hat aber nicht näher begründet, unter welchen Voraussetzungen „gegebenenfalls“ diese Pausen erforderlich sein könnten, wenn gleichzeitig die qualitativen Einschränkungen hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit beider Hände beachtet würden.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers hilfsweise beantragt hat, weitere Sachverständigengutachten auf neurologischem und handchirurgischem Gebiet von Amts wegen einzuholen, sieht der Senat keine Veranlassung diesem Antrag nachzukommen. Zum einen handelt es sich bereits nicht um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag. Hierfür hätte eine Darlegung der Fakten und gesundheitlichen Einschränkungen erfolgen müssen, die die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen belegen würden (BSG, Beschluss vom 06.09.2017 – B 5 R 51/17 B m.w.N.). Diese Notwendigkeit wurde weder dargelegt noch sieht der Senat eine solche. Der Kläger ist durch Dr. K. bereits neurologisch begutachtet worden, neue Leiden wurden nicht vorgetragen. Auch die Notwendigkeit der Einholung eines handchirurgischen Gutachtens kann nicht gesehen werden. Der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. S. ist Handchirurg und hat somit mit der erforderlichen Sachkunde sein Gutachten erstellt. Allein der Umstand, dass der Kläger die Leistungseinschätzung der Sachverständigen nicht in seinem Sinne sieht, verpflichtet den Senat nicht zur Durchführung weiterer Ermittlungen von Amts wegen.
Nach alledem ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.2017 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen