Aktenzeichen AN 4 K 16.01011
GKG § 52 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
1. Das Verfahren wird aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien eingestellt.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgelegt.
Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 14. November 2017 sowie Schriftsatz der Beklagten vom 1. Dezember 2017), so dass das Verfahren (deklaratorisch) gemäß § 92 Abs. 3 VwGO analog durch Beschluss einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden war, § 161 VwGO.
Die Kosten werden aufgrund der außergerichtlichen Einigung der Parteien gegeneinander aufgehoben.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Die vom Klägerbevollmächtigten genannte Neuinvestition des Klägers für die Umwidmung des Betriebes in eine Pizzeria führt nicht zu einer anderen Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes. Denn die Änderung der Betriebsart in eine Pizzeria mag zwar durch den vorliegenden Rechtsstreit veranlasst gewesen sein, beruht aber letztlich allein auf einer unternehmerischen Entscheidung des Klägers und rechtfertigt daher keine Erhöhung des hier anzusetzenden Regelstreitwertes.