Verwaltungsrecht

Zur Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung

Aktenzeichen  2 C 17.2056

Datum:
4.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 426
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 105
ZPO § 160 Abs. 4 S. 3, § 164

 

Leitsatz

Zur Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung.

Verfahrensgang

M 8 K 17.565 2017-08-02 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2017, mit dem dieses die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2017 ablehnte, ist als unstatthaft zu verwerfen.
Nach überwiegender Auffassung ist die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO nicht statthaft (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.1980 – 6 CB 72.80 – DÖV 1981, 180; BayVGH, B.v. 24.10.1973 – 169 VI 73 – BayVBl 1974, 26; BayVGH, B.v. 2.11.2009 – 2 C 09.2197 – juris; BayVGH, B.v. 27.10.2015 – 20 C 15.1906 – juris; VGH Baden-Württemberg, B.v. 18.9.1996 – 5 S. 2545.96 – DÖV 1997, 468; BGH, B.v. 14.7.2004 – XII ZB 268.03 – NJW-RR 2005, 214; Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 105 Rn. 29). Denn das Beschwerdegericht ist mangels Teilnahme an der Sitzung zu einer Überprüfung nicht im Stande. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. So heißt es in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO (BT-Drs. 7/2729 S. 63), dass eine Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine. Zudem ist nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO der Beschluss unanfechtbar, mit dem das Gericht es ablehnt, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen. Von daher wäre es sinnwidrig, eine Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der Protokollberichtigung zuzulassen. Es ist kein Grund ersichtlich, die einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Berichtigungsantrag ablehnende Entscheidung anders zu behandeln. Denn beide Entscheidungen sind sachlich gleich (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.1973 a,.a.O.; a.A. BayVGH, B.v. 21.9.1998 – 24 C 98.1989 – BayVBl 1999, 86 – allerdings ohne § 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO zu erwähnen). Deshalb ist auch eine Anweisung an das Erstgericht zur Vornahme einer beantragten Berichtigung des Protokolls nicht möglich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden mit Rücksicht auf die dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügte, unzutreffende Rechtsmittelbelehrungnicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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