Aktenzeichen M 19L DK 17.5615
VwGO § 161 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
I. Das Disziplinarverfahren wird unter dem Aktenzeichen M 19L DK 17.5615 fortgesetzt.
II. Das fortgesetzte Disziplinarverfahren wird eingestellt.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat mit der Disziplinarklage vom 10. Juli 2015 im Verfahren M 19L DK 15.2865 die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Der Beklagte wurde letztlich – nach Ruhestandsversetzung und Reaktivierung – auf seinen Antrag hin mit Ablauf des 15. November 2017 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Wegen der zwischen den Parteien andauernden Verhandlungen war das gerichtliche Verfahren zwischenzeitlich statistisch erledigt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Disziplinarakte und der Gerichtsakte, auch im Verfahren M 19L DK 15.2865 Bezug genommen.
II.
Das gerichtliche Verfahren war nach Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis fortzusetzen und einzustellen.
1. Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bei der Klägerin mit Ablauf des 15. November 2017 kann eine Disziplinarmaßnahme nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) nicht mehr verhängt werden, weil der Beklagte nicht mehr dem Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 BayDG unterfällt. Das gerichtliche Disziplinarverfahren konnte deshalb nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 BayDG durch Beschluss eingestellt werden. Diesen erlässt nach Art. 43 Abs. 4 Nr. 3 BayDG die Kammervorsitzende ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.
2. Über die Kosten des Verfahrens ist nach Art. 72 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu entscheiden. Danach ergibt sich die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist.
Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da gegen ihn ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden wäre. Hier kann offen bleiben, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) oder zu einer Zurückstufung (Art. 10 BayDG) geführt hätten. In beiden Fällen hätte er nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt. Damit erscheint es sachgerecht, ihm auch nach der Einstellung des Verfahrens dessen Kosten aufzuerlegen.